Beschluss
12 PA 462/02
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2002 wendet, in der das Verwaltungsgericht ihr Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlung für ein ausländerrechtliches Klageverfahren bewilligt hat, bleibt erfolglos; denn die Klägerin kann die von ihr verlangte Prozesskostenhilfebewilligung ohne Zahlungsbestimmung (Ratenzahlung) nicht beanspruchen. 2 Prozesskostenhilfe ist eine Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und entspricht der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den §§ 27 ff. BSHG (Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2002, RdNr. 2 zu § 166 m. w. Nachw.). Daher hat der um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachsuchende gem. § 166 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 2 ZPO (i. d. F. d. Bek. v. 12.9.1950, BGBl. I S. 533, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 14.12.2001, BGBl. I S. 3721) auch sein Vermögen, zu dem realisierbar Ansprüche wie der Prozesskostenvorschuss in persönlichen Angelegenheiten nach § 1360a Abs. 4 BGB gehört, einzusetzen (BVerwG, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 2; Olbertz, aaO, RdNr. 47). Hier führt Klägerin einen Prozess in einer persönlichen Angelegenheit, und zwar um die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, deren Erlangung auch dem Ehemann der Klägerin zugute käme, so dass es (grundsätzlich) der Billigkeit i. S. des § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB entspricht, dass der Ehemann der Klägerin die Kosten für die Führung dieses Prozesses vorschießt (Vgl. BVerwG, aaO, S. 2 a. E.). Allerdings es ist umstrittenen, ob ein (realisierbarer) Anspruch auf Prozesskostenvorschuss - hier gegen den Ehemann der Klägerin nach § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB - dann für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei der Ehefrau Berücksichtigung findet, wenn dem Ehemann als Unterhaltsverpflichteten seinerseits in einem Klageverfahren nach dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung zu gewähren wäre. Die überwiegende - die Behauptung der Beschwerde, es werde "nach ständiger Rechtsprechung insbesondere der Familiengerichte" in diesen Fällen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt, trifft also nicht zu - Auffassung, auch im Familienrecht; bejaht aber eine Berücksichtigung des Prozesskostenvorschussanspruches und kommt daher (wie der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts) zu einer nur ratenweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe (so etwa: HessVGH, Beschl. v. 27.2.1990 - 12 TH 2402/89 -, NVwZ-RR 1990, 518(519); OLG Koblenz, Beschl. v. 15.8.1990 14 W 382/90 - , FamRZ 1991, 346; OLG Celle, Beschl. v. 10.10.1994 - 15 WF 188/94 - , Nds. Rpfl. 1995, 47; OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.9.1995 - 7 WF 2878/95 - , FamRZ 1996, 875; OLG Thüringen, Beschl. v. 19.3.1998 - WF 18/98 - , FamRZ 1999, 1302f.; OLG Köln, Beschl. v. 10.9.1998 - 14 WF 127/98 - , FamRZ 1999, 792; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, RdNr. 60 zu § 114 m. w. Nachw.; a. A.: BSG, Beschl. v. 7.2.1994 - 9/9 a RVg 4/92 - , DVBl. 1994, 1249f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.7.1987 - 2 WF 73/87 -, FamRZ 1987, 1062(1063) u. Beschl. v. 16.5.1991 - 16 WF 66/91 - , FamRZ 1992, 77(78); OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.7.1995 - 3 WF 124/93 -, FamRZ 1993, 1474; Philippi, in: Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, RdNr. 70 zu § 115 m. w. Nachw.; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 61 Aufl. 2002, RdNr. 12 zu § 1360a m. w. Nachw.). Dieser (überwiegenden) Auffassung schließt sich der beschließende Senat an. Der Gesetzgeber verweist im Prozesskostenhilferecht wie im Sozialhilferecht den um öffentliche Leistungen - hier die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Nachsuchenden auf die Realisierung präsenter Ansprüche wie die Einforderung eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss, sofern dies - wie hier (s. o.) - der Billigkeit entspricht. Da der zur Leistung des Vorschusses Verpflichtete im Falle der Führung eines eigenen Prozesses und des Nachsuchens um Prozesskostenhilfe diese nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch nur unter der Anordnung von Ratenzahlung erhalten würde, muss dies auch für den Ehegatten gelten; denn der Gesetzgeber sieht bei ausreichenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen nur die Vergünstigung der Ratenzahlung vor. Bei dieser Gesetzeslage ist es dem Richter nach Ansicht des Senats verwehrt, den Gesetzgeber "zu korrigieren" und den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss außer Acht zu lassen, also nicht einmal zu einer nur ratenweisen Bewilligung der Prozesskostenhilfe (beim beantragenden Ehegatten) zu kommen. Schon diese Überlegungen müssen es ausschließen, in Fällen wie diesen unter Hinweis auf die dann beim Ehegatten anzustellenden Ermittlungen zu einer unbedingten Bewilligung von Prozesskostenhilfe (ohne Ratenzahlungsverpflichtung (so aber BSG, aaO, S. 1249) zu kommen. Ebenfalls ist es nicht angängig, mit Billigkeitserwägungen zu angeblich zu niedrig bemessenen Tabellenwerten auf die Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung zu verzichten. Die hierzu vom Bundessozialgericht (BSG, aaO, S. 1249f.) angestellten Überlegungen vermögen heute schon deshalb nicht (mehr) zu überzeugen, weil diese noch zu der alten, aus dem Jahre 1981 stammenden Fassung der §§ 114 ff. ZPO angestellt worden sind und naturgemäß die Änderungen aufgrund des zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Prozeßkostenhilfeänderungsgesetzes (v. 10.10.1994, BGBl. I S. 2954) nicht berücksichtigen konnten. Durch das Prozeßkostenhilfeänderungsgesetz sind aber die Freibeträge, also die Beträge, die zu einer unbedingten Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen sollen, gerade dem Existenzminimum angepasst worden (vgl. BT-Drucks. 12/6963, S 8f.), auch findet über die Verordnungsermächtigung in § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO n. F. eine jährliche Anpassung statt, so dass auch von daher für eine richterliche Billigkeitskorrektur kein Raum (mehr) wäre. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE008520200&psml=bsndprod.psml&max=true