Beschluss
2 W 119/99
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1999:0623.2W119.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 11 . Mai 1999 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 18. März 1999 - 7 T 149/99 - wird als unzulässig verworfen. 1 G r ü n d e 2 Mit Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Januar 1999 3 hat die Schuldnerin beantragt, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren 4 zu eröffnen und ihr für das Verfahren unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Durch Beschluß vom 21. Januar 1999 hat das Amtsgericht Bochum den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde der Schuldnerin vom 28. Januar 1999, der das Amtsgericht gemäß Beschluß vom 3. Februar 1999 nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht Bochum durch Beschluß vom 18. März 1999 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, das Prozeßkostenhilfegesuch der Schuldnerin sei teilweise, nämlich soweit die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Verfahren begehrt werde, unzulässig, weil der Anwendungsbereich der §§ 114 ff ZPO für diesen Verfahrensabschnitt nicht eröffnet sei. Ob Prozeßkostenhilfe für ein Schuldenbereinigungsplanverfahren gewährt werden könne, wozu die Kammer neige, brauche hier nicht entschieden zu werden, weil die insoweit beabsichtigte Rechtsverfolgung im Streitfall keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche, nachdem die Schuldnerin ihren Gläubigern mit Forderungen per 4. Januar 1999 in Höhe von insgesamt DM 157.999,33 lediglich - auf fünf Jahre verteilt - insgesamt DM 500,-- anbiete und dieser Plan keine Aussicht habe, von den Gläubigern angenommen zu werden. Auch für das Restschuldbefreiungsverfahren könne der Schuldnerin Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden. 5 Vielmehr sei der Antrag insoweit derzeit schon deshalb unzulässig, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Die Schuldnerin begehre hier nämlich Prozeßkostenhilfe für einen Verfahrensabschnitt, dessen Eintritt derzeit ungewiß sei. 6 Gegen diesen Beschluß wendet sich die Schuldnerin mit dem an das Oberlandesgericht Köln gerichteten, als "außerordentliche Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel vom 11. Mai 1999. Sie ist der Ansicht, daß die angefochtene Entscheidung nach Verfahrensabschnitten differenziere, sei greifbar gesetzwidrig. Auch die Frage der Erfolgsaussicht habe das Landgericht falsch beantwortet. 7 Die weitere Beschwerde ist unzulässig. 8 Daß das Rechtsmittel ausdrücklich als "außerordentliche Beschwerde" be zeichnet ist, 9 steht seiner Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Für die Entscheidung über eine solche weitere Beschwerde ist der Senat nach § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 zuständig. Die Zuweisung gemäß § 1 dieser Verordnung erfaßt nicht nur die Entscheidung über eine weitere Beschwerde in einer Insolvenzsache, sondern auch die Fälle, in denen der Senat zu prüfen hat, ob eine Insolvenzsache vorliegt. Die hat der Senat bereits früher, unter anderem mit Beschluß vom 23. März 1999 10 - 2 W 65/99 - (NZI 1999, 198 = ZInsO 1999, 230 = Rpfleger 1999, 288), entschieden. 11 Das Rechtsmittel ist indes nicht statthaft. Das Landgericht hat im Beschwerdeverfahren über die (einfache) Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts im Verfahren der Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach den §§ 114 ff ZPO, nämlich die Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegen die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs der Schuldnerin entschieden. Daß und warum gegen eine solche Entscheidung des Landgerichts eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht gegeben ist, hat der Senat in dem vorstehend angeführten Beschluß vom 23. März 1999 dargelegt. An dieser Beurteilung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung der an jener Entscheidung geübten Kritik fest. 12 Keiner näheren Erörterung bedürfen dabei jene Stellungnahmen in der öffentlichen Diskussion und selbst im juristischen Schrifttum, die den Beschluß des Senats vom 23. März 1999 als Entscheidung über die Zulässigkeit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein Insolvenzverfahren verstanden haben wollen (vgl. Haarmeyer, ZInsO 1999, 275, der von einer grundsätzlichen Verweigerung der PKH" durch jene Entscheidung des Senats spricht). Darüber, ob für ein Verfahren der Verbraucherinsolvenz dem Schuldner Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann, hat der Senat indes in dem Beschluß vom 23. März 1999 nicht entschieden. Er hat vielmehr - wie sich aus dem Wortlaut jenes Beschlusses ohne weiteres erschließt - dargelegt, daß in dem Beschwerdeverfahren betreffend die Versagung von Prozeßkostenhilfe für ein Insolvenzverfahren der Rechtsmittelzug bei dem Landgericht endet und daß es dem Senat deshalb verwehrt ist, auf die Sache selbst einzugehen. 13 Die Kritik von Uhlenbruck (NZI 1999, 175 ff) an dieser Entscheidung überzeugt den Senat nicht. Im Rechtsmittelverfahren nach § 127 Abs. 2 ZPO endet der Rechtsmittelzug, wenn in erster Instanz das Amtsgericht entschieden -hat, gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem Landgericht, weil die Zivilprozeßordnung eine weitere Beschwerde im Verfahren der Prozeßkostenhilfe nicht vorsieht. Ein Rückgriff auf § 7 InsO kommt hier - entgegen Uhlenbruck - nicht in Betracht, weil die Rechtsmittelzüge nach der Zivilprozeßordnung und der Insolvenzordnung jeweils eigenständig und unterschiedlich geregelt sind. Es gilt hier nichts anderes als im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. In diesem Verfahren ist -infolge der Verweisung in § 14 FGG - der Rechtsmittelzug nach der Zivilprozeßordnung eröffnet, wenn die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs angegriffen wird, so daß eine weitere Beschwerde hier gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen ist, obwohl in der Hauptsache mit der Rechtsbeschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG die dritte Instanz eröffnet ist (vgl.BayObLG NJW-RR 1992, 828 [828]). Die Regelung des § 7 InsO ist vom Gesetzgeber in Anlehnung an die Bestimmung der §§ 27, 28 FGG konzipiert worden (vgl. BT-Drucksache 12/2443, S. 110; Schmerbach in: Frankfurter Kommentar zur InsO, 1998, § 7, Rdn. 1). Im Verfahren nach den §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO ist die zu einem eigenständigen Rechtsmittelzug gehörende Vorschrift des § 7 InsO hiernach ebensowenig anwendbar wie die Bestimmung des § 27 Abs. 1 FGG. Darauf hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23. März 1999 hingewiesen. Die Stellungnahme von Uhlenbruck geht hierauf nicht ein. Sein Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. Uhlenbruck, NZI 1999, 175 [ 1761) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 23. März 199G (a.a.O.) ausgeführt hat, wird durch diese Bestimmung der Verfassung nur der Rechtsweg als solcher garantiert, nicht aber ein mehrstufiger Instanzenzug (vgl. BVerfGE 31, 364 [368]). Es ist keine "Rechtsschutzlücke", wenn zur Prüfung und Entscheidung einer Frage - wie vorliegend - lediglich zwei Instanzen zur Verfügung stehen. 14 b) Auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde wegen 15 greifbarer Gesetzwidrigkeit sind im Streitfall nicht erfüllt. Eine solche außerordentliche Beschwerde kommt - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung der Vorinstanz jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGHZ 109, 41 [43]; BGH NJW-RR 1994, 1212; 16 BGH NJW 1997, 3318). Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts ist vielmehr eingehend und sorgfältig begründet und in der Sache nicht unvertretbar. Daß die Schuldnerin den Standpunkt des Landgerichts zur Frage der Erfolgsaussicht im Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht teilt, macht die Entscheidung des Landgerichts nicht greifbar gesetzwidrig. Die Differenzierung nach verschiedenen Verfahrensabschnitten, die im Rahmen der bloß entsprechenden Anwendung der §§ 114 ff ZPO jeweils einem gesonderten Rechtszug im Sinne des § 119 ZPO gleichgestellt werden, ist nicht unvertretbar, sondern entspricht einer in der Rechtsprechung auch sonst vertretenen Ansicht (vgl. AG Köln, MDR 1999, 630 ff ; AG Köln, MDR 1999, 632 ff). Von greifbarer Gesetzwidrigkeit kann hier um so 17 weniger gesprochen werden, als auch die in der Rechtsprechung ebenfalls ver- 18 tretene, für den jeweiligen Schuldner nachteiligere Auffassung, Prozeßkostenhilfe für ein Insolvenzverfahren könne überhaupt nicht bewilligt werden, weil der Gesetzgeber die Frage der Prozeßkostenhilfe für das Insolvenzverfahren erkannt, sich indes aus fiskalischen Erwägungen gegen die Einführung einer Insolvenzkostenhilfe entschieden habe (vgl. LG Köln, MDR 1990, 630; vgl. ferner Landfermann in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 1998, vor §§ 304 314, Rdn. 16 ff), jedenfalls nicht unvertretbar ist (vgl. Senat, a.a.O.).