Urteil
9 U 64/99
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2000:0509.9U64.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 22.04.1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 253/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung aus der Kaskoversicherung bezüglich der - behaupteten - Entwendung seines Fahrzeugs Audi V 8, amtliches Kennzeichen , in der Zeit vom 06. bis 12.09.1995 von dem Grundstück S. d. E. 17 in A.-B. gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 I b AKB. Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan und unter Beweis gestellt, dass das Fahrzeug entwendet worden ist. 3 Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass der Zeuge L. das Fahrzeug entwendet hat. Er hat lediglich vorgetragen, es solle sich inzwischen ergeben haben, dass das Fahrzeug von einem Zeugen L. entwendet worden sei, der vor einiger Zeit legalen Zugang zu den Schlüsseln und dem Pkw gehabt habe; der Zeuge solle sich in dieser Zeit heimlich Nachschlüssel und eine Kopie des Kfz-Scheins angefertigt haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchen Umständen dies folgt. Die pauschale Bezugnahme auf die Strafakten ist insoweit nicht geeignet, den fehlenden Sachvortrag des Klägers zu ersetzen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist nicht nachvollziehbar und folglich unsubstantiiert. Der Kläger hat auch nicht bestimmt behauptet, dass der Zeuge L. das Fahrzeug in der fraglichen Zeit gestohlen habe. In Ermangelung einer bestimmten Tatsachenbehauptung war auch dem diesbezüglichen Beweisantritt, Zeugnis L., nicht nachzugehen (§ 373 ZPO). 4 Der Kläger hat auch das sogenannte äußere Bild einer versicherten Fahrzeugentwendung nicht schlüssig dargetan. 5 In der Diebstahlversicherung wird der Versicherungsnehmer den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles in den allerwenigsten Fällen führen können. Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer daher in der Diebstahlversicherung Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt (BGH VersR 1984, 29). Verlangt wird nicht der Vollbeweis, sondern nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung. Dazu reicht in der Regel der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (BGH r + s 1995, 288). Für diesen Mindestsachverhalt muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen (BGH r + s 1993, 169). 6 Der Kläger hat trotz des diesbezüglichen Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2000 das äußere Bild der Fahrzeugentwendung nicht schlüssig dargetan. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, wann das Fahrzeug vor der Entwendung zuletzt abgestellt worden ist. Der Kläger hat vorgetragen, der Zeuge W. habe das Fahrzeug am 01.09.1995 aus der Einfahrt weg in die untere Einfahrt des Grundstücks S. d.E. 17 in A.-B. gesetzt, weil eine Getränkeanlieferung erfolgt sei. Dort habe er das Fahrzeug am 06.09.1995 um 01:00 Uhr zuletzt gesehen. Danach habe sich der Zeuge bis zum 12.09.1995 in L.aufgehalten. Mit diesem Vortrag ist immer noch nicht klargestellt, ob es sich bei dem Abstellen des Fahrzeugs am 01.09.1995 um das letzte Abstellen vor der Entwendung handelte. Nach dem weiteren Vortrag des Klägers lagen die Fahrzeugschlüssel während seiner Urlaubsabwesenheit in seiner Wohnung bereit, damit seine Geschäftspartner L. und R. das Fahrzeug nutzen konnten. Ob sie dies in der Zeit vom 06. bis 12.09.1995 getan haben, hat der Kläger nicht dargelegt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um das äußere Bild der Fahrzeugentwendung - nämlich das letzte Abstellen vor der Entwendung des Fahrzeugs - schlüssig darzutun. Offen ist auch die Frage, ob und welche Beobachtungen die nutzungsberechtigten Geschäftspartner des Klägers bezüglich des Fahrzeugs gemacht haben. Weiter ist nicht vorgetragen worden, ob sie oder dass sie ihrerseits das Fahrzeug, gegebenenfalls ab wann, vermisst hätten. Der Senat hat auf diese Umstände in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2000 hingewiesen, ohne dass ein ausreichender Vortrag des Klägers erfolgt wäre. Der Hinweispflicht gem. § 139 ZPO ist damit genügt. 7 Da der Kläger darlegungs- und beweispflichtig bezüglich des Vorliegens einer versicherten Fahrzeugentwendung im Rahmen der geltenden Beweiserleichterungen ist (vgl. Prölss/Martin - Kollhosser, VVG, 26. Auflage, § 49 Rdnr. 27 ff. m. w. N.) wirkt sich der unzureichende Sachvortrag zu seinen Lasten aus. 8 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 9 Streitwert zweiter Instanz und Wert der Beschwer des Klägers: 37.176,00 DM.