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Beschluss

15 A 27/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1025.15A27.10.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2008 wird insgesamt aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.593,04 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert: Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2008 wird insgesamt aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.593,04 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten stritten ursprünglich über die Rechtmäßigkeit eines vom 30. Dezember 2008 datierenden Bescheids der Beklagten über einen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 22.410,07 Euro betreffend den Anschluss an einen Schmutzwasser- und einen im Trennsystem verlegten Regenwasserkanal für die in der Gemeinde X. gelegenen, nach dem Tod des Klägers zu 1. nunmehr im Alleineigentum der Klägerin zu 2. stehenden Grundstücke Gemarkung I. , Flur 6, Flurstücke 4 und 126, mit der postalischen Bezeichnung I1.-------straße 16 bzw. ohne postalische Bezeichnung. Das Flurstück 4 ist 1.530 m² groß, Flurstück 126 hat eine Fläche von 135 m². An das mit einer - nicht mehr in Betrieb befindlichen – Sägewerkshalle bebauten Flurstück 4 grenzt östlich das im fremden Eigentum stehende Flurstück 127 an. Auf diesem ist eine einem holzverarbeitenden Betrieb dienende Halle errichtet, die zu einem kleinen Teil auch auf dem Flurstück 4 aufsteht. An deren nordwestlicher Begrenzung ist zudem ein nach außen geschlossener Baukörper angebaut worden, der zu einem kleinen Teil auf dem Flurstück 127, zum überwiegenden Teil jedoch auf dem Flurstück 4 aufsteht. Im Erdgeschoss des Anbaus befinden sich ein Magazin und eine Toilette, im Obergeschoss ein Personalraum mit Kochecke sowie ein Büro. Der Toiletten- und Kochbereich liegen dabei ganz auf dem Flurstück 4. Die zu dem Anbau führende Frischwasserleitung und die der Ableitung des im Anbau anfallenden Schmutzwassers dienende Leitung führen ohne dingliche Sicherung über das Flurstück 127 und von diesem aus zu der in bzw. neben der I1.-------straße verlegten Wasserleitung und dem dort ebenfalls befindlichen Schmutzwasserkanal. Das auf dem Flurstück 4 anfallende Niederschlagswasser wird ebenfalls zumindest teilweise in den in der I1.-------straße verlegten Niederschlagswasserkanal geleitet. Hinsichtlich der Flurstücke 4 und 127 haben die jeweiligen Eigentümer in Form einer Baulast die öffentlich-rechtliche Verpflichtung übernommen, die sich auf die Flurstücke 4 und 127 erstreckende Bebauung als wirtschaftliche Einheit zu behandeln und die Flurstücke nicht getrennt von einander zu veräußern. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2008 insoweit aufgehoben, als darin ein höherer Kanalanschlussbeitrag als 20.593,04 Euro festgesetzt worden ist. Während die erkennende Kammer den für die Parzelle 126 festgesetzten Kanalanschlussbeitrag in I. von 1.817,03 Euro für rechtswidrig gehalten hat, ist sie hinsichtlich des für die Parzelle 4 in I. von 20.593,04 Euro festgesetzten Beitrags von dessen Rechtmäßigkeit ausgegangen. Gegen den klageabweisenden Teil des vorgenannten Urteils richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung, die von der Klägerin zu 2. auch als Rechtsnachfolgerin des Klägers zu 1. fortgeführt wird. Mit der Berufung wird im Wesentlichen vorgetragen: Das der noch streitigen Beitragserhebung unterliegende Flurstück 4 sei entgegen § 2 Abs. 1 lit. b) der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten (BGS) nach der Verkehrsauffassung kein Bauland und unterliege nach vorzitierter Norm daher nicht der Beitragspflicht. Denn es mangle dem Grundstück an einer gesicherten Wasserversorgung. Die öffentliche Wasserversorgungsanlage, auf die es hier ankomme, ende 41 Meter vor der Parzelle 4 in der I1.-------straße , sei also weit von dem Grundstück entfernt. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, das Flurstück 4 werde durch eine über das Nachbarflurstück 127 verlaufene Verbindungsleitung mit Wasser versorgt, führe dies ebenfalls nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b) BGS. Insoweit sei in den Blick zu nehmen, dass die zur Wasserversorgung des Flurstücks 127 hergestellte – nicht gewidmete - Leitung ihrerseits satzungs- und rechtswidrig sei. Aber auch in tatsächlicher Hinsicht bestehe weder ein Anschluss noch eine Anschlussmöglichkeit auf dem Flurstück 4. Es sei unerheblich, ob die Verbindungsleitung möglicherweise in dem in das Flurstück 4 hineinragenden Überbau ende. Die Leitung sei jedenfalls geschlossen, so dass eine Wasserversorgung des Klägergrundstücks gar nicht möglich wäre. Eine solche sei auch zu keinem Zeitpunkt auf dem Flurstück 4 erforderlich gewesen. Ein Frischwasserbedarf habe dort nie bestanden. Der verstorbene Kläger zu 1. habe das in Rede stehende Flurstück überwiegend als Remise für die Holzlagerung und den Holzumschlag sowie teilweise als Sägewerk benutzt; dafür habe er aber kein Frischwasser benötigt. Ferner sei das Flurstück 4 auch nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 BGS tatsächlich an den Schmutzwasserkanal angeschlossen. Insoweit sei Folgendes zu berücksichtigen: Die Kochecke, die Dusche und die Toilette in dem in Rede stehenden Anbau seien nach ihrer – der Kläger – Kenntnis Ende der 1990er Jahre, möglicherweise auch erst nach 2000 installiert worden. An diesem Vorgang seien sie zu keiner Zeit in irgendeiner Weise beteiligt worden. Sie hätten nicht einmal die Montage der sanitären Anlagen wahrnehmen können, weil der Anbau zum Flurstück 4 hin geschlossen und nicht einsehbar sei. Da in der auf vorgenanntem Grundstück aufstehenden Sägewerkshalle nie Wasser benötigt worden und demgemäß auch kein Abwasser angefallen sei, hätten sie – die Kläger – der Installation der in Rede stehenden sanitären Einrichtungen in dem auf ihrem Flurstück aufstehenden Anbau nie zugestimmt. Von der Installation der sanitären Einrichtungen hätten sie erst zu einem Zeitpunkt erfahren, als diese bereits in Betrieb gewesen seien. Mit dem Wissen um die Inbetriebnahme der genannten Einrichtungen sei aber nicht deren Billigung verbunden gewesen. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Art und Weise ihre Zustimmung zur Herstellung der Toiletten etc. und damit zur Versorgung des Flurstücks 4 mit Frischwasser bzw. zur Abwasserentsorgung erteilt. Auf einen entsprechenden zustimmenden Willen komme es aber letztlich entscheidend an. Denn nur bei dessen Vorliegen sei die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG gerechtfertigt. Auch hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung greife der Beitragstatbestand des § 2 Abs. 2 BGS nicht ein. Zwar sei eine Dachhälfte der auf dem Flurstück 4 aufstehenden Sägewerkshalle zwischenzeitlich an die Dachrinne der auf dem Flurstück 127 verwirklichten Bebauung angeschlossen, die ihrerseits Vorflut zum öffentlichen Regenwasserkanal habe. Dieser Anschluss sei aber ohne Beteiligung der Kläger sowie im Widerspruch zur nach wie vor wirksamen Auflage Nr. 17 zur Baugenehmigung für die Sägewerkshalle aus dem Jahre 1984, wonach das anfallende Niederschlagswasser oberflächlich zu verrieseln sei, angeordnet und vom Eigentümer des Nachbargrundstücks durchgeführt worden. Auch aus der im Jahre 1988 eingeräumten Baulast ergebe sich die Beitragspflicht des Flurstücks 4 nicht. Die in dieser genannte wirtschaftliche Einheit habe nichts mit dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff des Beitragsrechts zu tun. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2008 im noch streitbefangenen Umfang aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der angegriffene Beitragsbescheid vom 30. Dezember 2008 sei rechtmäßig, soweit die Klägerin mit diesem als Eigentümerin des Flurstücks 4 zu einem Kanalanschlussbeitrag in I. von 20.593,04 Euro herangezogen worden sei. Das vorgenannte Flurstück unterliege schon deshalb der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 2 BGS, weil es (über das Flurstück 127) tatsächlich an die öffentliche Frisch-, Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Beklagten angeschlossen sei. Dabei sei die Installation von Toilette, Dusche und Kochecke mit Wasseranschluss in dem auf dem Flurstück 4 aufstehenden Anbau mit Wissen und Wollen der Kläger vorgenommen worden. Alles andere widerspräche der Lebenserfahrung. Sie – die Beklagte – habe mit der Abnahmebescheinigung vom 24. Oktober 2007 den Anschluss auch so, wie er tatsächlich vorgenommen worden sei, genehmigt, also auch den Anschluss des Anbaues auf dem Flurstück 4. Daran ändere nichts der Umstand, dass in der Bescheinigung nur das Flurstück 127 erwähnt werde. Vorsorglich erteile sie – die Beklagte – die Genehmigung aber auch erneut. Es bestehe ferner ein Anschluss zur Ableitung des Niederschlagswassers. Dies ergebe sich schon aus dem eigenen Vortrag der Kläger. Anzunehmen, dass auch dies ohne Wissen und Wollen der Kläger geschehen sei, sei abwegig. Darüber hinaus sei die Beitragspflicht für das Flurstück 4 jedenfalls deshalb entstanden, weil es der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 BGS unterliege. Das Flurstück 4 und das Flurstück 127 seien einheitlich mit einem Gebäudekomplex bebaut und mit Blick auf die oben erwähnte Baulast als wirtschaftliche Einheit zu behandeln. Das Flurstück 4 sei nach der Verkehrsauffassung Bauland und könne an den in der I1.-------straße verlegten Schmutz- und Niederschlagswasserkanal angeschlossen werden (§ 2 Abs. 1 lit. b BGS). Der Baulandcharakter ergebe sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung und der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die Versorgung mit Trinkwasser sei gewährleistet. Das gehe schon daraus hervor, dass das Grundstück tatsächlich über das Flurstück 127 an die Trinkwasserversorgung angeschlossen sei. Darüber hinaus bestehe auch die Möglichkeit, das Flurstück 4 unmittelbar an die Trinkwasserversorgung anzuschließen. Ausgehend von dem vor dem Grundstück I1.-------straße 12 befindlichen Ende der Frischwasserhauptleitung verlaufe eine weitere Leitung über die Flurstücke 127, 4 und 3 zum Flurstück 2 der Frau J. B. . Von dieser Leitung aus gehe ein Abzweig auf das Flurstück 127, über den das Flurstück 4 mit Wasser versorgt werde. Die bis zum Flurstück 2 führende Leitung sei keine Hausanschlussleitung, sondern gemäß § 9 Abs. 7 der Wasserbezugsordnung des Wasserbeschaffungsverbandes I2. (WBO) Bestandteil der öffentlichen Versorgungsanlage. Denn sie diene der Versorgung von mindestens zwei Grundstücken mit Wasser. Würde man annehmen, dass die Leitungen nur bis zum Abzweig auf das Flurstück 127 der Versorgung mehrerer Grundstücke dienten und die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage daher an diesem Abzweig ende, hätten die Kläger nach § 2 WBO einen Rechtsanspruch auf Anschluss des Flurstücks 4 an die Wasserversorgungsanlage durch die Verlegung einer Hausanschlussleitung ausgehend vom Abzweig auf das Flurstück 127. Jedenfalls sei der Wasserbeschaffungsverband I2. bereit, auf einen entsprechenden Antrag der Kläger das Flurstück 4 unmittelbar an die Wasserversorgung anzuschließen, und zwar entweder durch Verlängerung der zur Zeit vor dem Grundstück I1.-------straße 12 endenden Leitung oder durch Verlegung einer weiteren Hausanschlussleitung oder durch Anschluss an die vor dem Flurstück 4 bereits liegende Leitung. Mehraufwendungen oder Mehrkosten werde man hierfür nicht in Rechnung stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 19. Oktober 2012 einstimmig durch Beschluss. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht überwiegend abgewiesen. Diese ist nämlich insgesamt begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Ende Juni 2006 mit der betriebsfertigen Herstellung der im Trennsystem verlegten Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle gebotene Anschlussmöglichkeit hat für das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 4, mit der postalischen Bezeichnung I1.-------straße 16, die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW (noch) nicht ausgelöst. Wird einem Grundstück zwar die Anschlussmöglichkeit geboten, fehlt ihm aber noch die (rechtlich gesicherte) Bebaubarkeit (dazu sogleich), so ist für dieses Grundstück die Beitragspflicht noch nicht entstanden; vielmehr entsteht diese zu dem – hier noch nicht eingetretenen – Zeitpunkt, zu dem das Grundstück bebaubar wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1977 – 2 A 2007/75 -, MittNWStGB 1977, 354; Grünewald, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, 42. Ergänzungslieferung (März 2010), § 8 Rn. 567. So bestimmt die im vorliegenden Fall einschlägige Vorschrift des § 2 Abs. 1 lit. b BGS dann auch, dass ein an die öffentliche Abwasseranlage anschließbares Grundstück, für das eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, dann der Beitragspflicht unterliegt, wenn es nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung ansteht. Damit sind Grundstücke im unbeplanten Innenbereich gemeint, auf denen bauplanungsrechtlich eine Bebauung oder eine gewerbliche Nutzung zulässig ist, ohne dass im Einzelfall tatsächliche oder öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2000 15 A 2340/97 , KStZ 2001, 134 (136). Davon ausgehend kommt es nicht auf eine – hier vorhandene – tatsächliche Bebauung an. Ausschlaggebend ist vielmehr insbesondere, ob ein Vorhaben bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig ist. Hier stehen einem Vorhaben auf dem fraglichen Flurstück 4 gegenwärtig jedenfalls die Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW und damit bauordnungsrechtliche Hindernisse entgegen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW dürfen auf einem Grundstück Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser vorhanden und benutzbar sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann gegenwärtig nicht angenommen werden. Von dem Bestehen namentlich einer gesicherten Trinkwasserversorgung durch eine entsprechende öffentliche Wasserversorgungsanlage kann nur dann ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Anschlusspflicht bzw. ein dieser zugrunde liegendes Anschlussrecht an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage besteht. Ein solches Recht besteht für die Klägerin hinsichtlich des in Rede stehenden Flurstücks momentan jedoch nicht. Fordert das gemeindliche Wasserbezugsrecht – wie hier § 2 Abs. 1 Satz 1 WBO - für ein Anschlussrecht, dass das an die Wasserversorgung anzuschließende Grundstück an einer Straße mit einer betriebsbereiten Versorgungsleitung liegt oder einen Zugang zu dieser Straße hat, besteht ein Anschlussrecht nur dann, wenn die öffentliche Wasserversorgungsleitung bis in I. des Grundstücks herangeführt ist. Für den Regelfall derjenigen Grundstücke, die unmittelbar an einer Straße liegen, in die durchgängig eine Wasserversorgungsleitung verlegt werden kann, ist diese Voraussetzung erst dann erfüllt, wenn die öffentliche Wasserversorgungsleitung zumindest eine gedachte Linie berührt, die ihren Ausgangspunkt an einer der Schnittstellen von Grundstücksgrenze und Straße hat und mit der Versorgungsleitung einen rechten Winkel bildet (Grenzlinie). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2254/01 -, NVwZ-RR 2003, 778, für vergleichbare Regelungen betreffend das Anschlussrecht an Entwässerungseinrichtungen. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Heranführung der öffentlichen Wasserversorgungsleitung bis in I. des Grundstücks der Klägerin. Die öffentliche Wasserversorgungsleitung endet vielmehr nach den von Klägerin und Beklagter eingereichten Plänen deutlich vor der Grenze des Flurstücks 4. Dass die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht weiterreicht, ergibt sich auch daraus, dass die von deren Ende ausgehende, vor dem Grundstück der Klägerin verlaufende, zum westlich benachbarten Flurstück 2 führende Hausanschlussleitung (vgl. zu deren Lage Beiakte Heft 5) nicht Bestandteil der öffentlichen Versorgungsanlage geworden ist. Ein entsprechender Widmungsakt ist vorliegend nicht belastbar feststellbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die jenseits des Endes der öffentlichen Wasserversorgungsleitung verlaufende Hausanschlussleitung (vgl. zu deren Lage Beiakte Heft 5) auch nicht dadurch gemäß § 9 Abs. 7 WBO zum Bestandteil der öffentlichen Versorgungsanlage geworden, dass sie der Versorgung von mindestens zwei Grundstücken dient – hier zunächst der Versorgung des Flurstücks 127 und sodann im weiteren Verlauf der Hausanschlussleitung der Versorgung des westlich vom klägerischen Grundstück gelegenen Flurstücks 2. Nach dem Regelungsgehalt von § 9 Abs. 7 WBO kann eine Hausanschlussleitung zwar dadurch teilweise zum Bestandteil der Versorgungsanlage werden, dass nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzukommen. Hier dient die von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ausgehende – der Versorgung der Flurstücke 127 und 2 dienende - Hausanschlussleitung aber nur bis zum Abzweig zum Flurstück 127 der Versorgung von zwei Grundstücken. Die Hausanschlussleitung kann also allenfalls bis zu diesem Punkt durch satzungsrechtliche Anordnung öffentliche Versorgungsanlage geworden sein. Damit lag und liegt diese aber immer noch nicht in I. des streitgegenständlichen Flurstücks 4; vielmehr endet die öffentliche Versorgungsanlage auch unter dem hier erörterten Gesichtspunkt deutlich vor dessen Grenze. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass der Wasserbeschaffungsverband I2. bereit sei, auf Antrag der Klägerin deren Grundstück dadurch an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, indem die vor dem Grundstück I1.-------straße 12 endende öffentliche Versorgungsleitung bis zum Grundstück der Klägerin verlängert wird, rechtfertigt dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine andere Beurteilung. Durch eine solche Bekundung wird ein Anschlussrecht an die Trinkwasserversorgungsanlage mit Blick auf die hier einschlägigen Vorgaben der Wasserbezugsordnung des Wasserbeschaffungsverbandes I2. ersichtlich nicht begründet. Allerdings ist insoweit – auch zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten – für die Zukunft Folgendes in den Blick zu nehmen: Sollte die Trinkwasserversorgungsanlage entsprechend den obigen Darlegungen an das Grundstück der Klägerin herangeführt werden, entsteht in diesem Zeitpunkt für dieses Grundstück die Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 lit. b) BGS. Soweit die Beklagte meinen sollte, die Beitragspflicht sei bereits entstanden, weil die Trinkwasserversorgung des Flurstücks 4 dadurch gesichert ist, dass sich die Klägerin an die vor ihrem Grundstück verlaufende private Hausanschlussleitung anschließen kann, verkennt sie, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 3 WBO mehrere Grundstücke nur in Ausnahmefällen über eine Hausanschlussleitung versorgt werden dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein entsprechender Ausnahmefall anzunehmen ist, sind weder belastbar vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dessen ungeachtet ist in den Blick zu nehmen, dass offenbar sowohl die Beklagte als auch die Klägerin nach ihren jeweils eigenen Darlegungen und nach den von ihnen vorgelegten Plänen davon ausgehen, dass – bei Streit über die genaue Lage der aus Sicht der Beklagten zum Anschluss geeigneten, zum Flurstück 2 hinführenden privaten Hausanschlussleitung im Übrigen – diese über ein (u. U. mehrere) dem Flurstück 4 "vorgelagerte(s)" Privatgrundstück(e) verläuft. In einem solchen Fall wird eine gesicherte Versorgung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW, aber auch eine gesicherte Erschließung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur vorhanden sein, wenn zu Gunsten des über ein fremdes Grundstück mit Trinkwasser versorgten Grundstücks ein entsprechendes dingliches Leitungsrecht besteht. Eine nicht zumindest dinglich durch Grunddienstbarkeit gesicherte Wasserversorgung wäre nämlich mit dem erheblichen Risiko behaftet, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unterbrochen zu werden. Vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 – III ZR 14/91 -, BGHZ 118, 263 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 1999 – 9 U 64/99 -, DÖV 2000, 645. Aus demselben Grund kommt eine gesicherte Versorgung des Flurstücks 4 mit Trinkwasser auch nicht mit Blick auf die über das Flurstück 127 verlaufende private Wasserleitung zwecks Versorgung des überwiegend auf dem Flurstück 4 aufstehenden Anbaus in Betracht. Das fragliche Grundstück der Klägerin unterliegt auch nicht etwa deshalb der Beitragspflicht, weil es sowohl hinsichtlich des Schmutz- als auch hinsichtlich des Niederschlagswassers tatsächlich an die Abwasseranlage angeschlossen ist. Soweit die Klägerin das Vorliegen eines tatsächlichen Anschlusses in beiden Fällen verneint, verkennt sie allerdings Folgendes: Auf dem Flurstück 4 befinden sich in dem dort (teilweise) aufstehenden, an die auf dem Flurstück 127 errichtete Halle angebauten Gebäude Toilette, Dusche und Kochecke. Mit deren Nutzung fällt auf dem Flurstück 4 rein tatsächlich Schmutzwasser an, welches über das Flurstück 127 in die öffentliche Kanalisation geleitet wird. Das reicht für die Annahme eines tatsächlichen Anschlusses aus. Das Tatbestandsmerkmal "tatsächlicher Anschluss" meint allein, dass auf einem Grundstück anfallendes Abwasser tatsächlich in das öffentliche Abwasserkanalnetz gelangt. Ob dies über einen unmittelbaren Anschluss des Grundstücks an die Kanalisation oder mittelbar über die Ableitung des Abwassers über ein anderes Grundstück erfolgt, ist vom Grundsatz her zunächst einmal rechtlich irrelevant. Der beitragsauslösende Umstand ist allein darin zu sehen, dass auf einem Grundstück anfallendes Abwasser der öffentlichen Kanalisation tatsächlich zugeleitet wird. Dementsprechend besteht auch ein tatsächlicher Anschluss hinsichtlich der Niederschlagswasserableitung in die öffentliche Kanalisation. Ausschlaggebend ist, dass – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - Niederschlagswasser vom Flurstück 4 in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Gleichwohl unterliegt vorgenanntes Grundstück der Klägerin nicht der Beitragspflicht des § 2 Abs. 2 BGS. Denn der tatsächliche Anschluss reicht nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts dann nicht aus, wenn er nicht auf der Grundlage eines Anschluss- und Benutzungsverhältnisses zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer nach Maßgabe des Ortsrechts hergestellt wird. Dies setzt voraus, dass der Anschluss mit Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers erfolgt. Entscheidend ist dabei, dass das Wissen des Eigentümers um die Herstellung der fraglichen Anschlüsse sowie deren Duldung nicht ausreichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 1996 – 22 A 2467/93 -, GemH 1998, 41 f.; Beschluss vom 15. Februar 2000 – 15 A 5328/96 -, Urteilsabdruck, Seite 19. Davon ausgehend kann im vorliegenden Fall nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Klägerin zu 2. bzw. der zwischenzeitlich verstorbene Kläger zu 1. die Herstellung des Schmutz- und Niederschlagswasseranschlusses gewollt hätten. Zwar könnten die offenbar verwandtschaftlich geprägten Eigentümerverhältnisse betreffend die Flurstücke 4 und 127 dafür sprechen, dass die Kläger um die streitigen Anschlüsse wussten und deren Herstellung auch wollten. Eine auf diese Erwägung gestützte Annahme bliebe jedoch viel zu vage, um die gegen das Wollenselement sprechenden Aspekte zu entkräften. Zunächst ist zu konstatieren, dass belastbare objektive Anhaltspunkte, denen sich ein auf die Herstellung der Abwasseranschlüsse gerichtetes "Wollen" der Kläger entnehmen ließe, nicht existieren. Im Gegenteil rechtfertigt der Umstand, dass es nicht die Kläger, sondern Dritte waren, die die fraglichen Anschlüsse aus eigenen Motiven hergestellt haben, eher die Annahme, dass es an einer ausdrücklichen Zustimmung von ihnen – den Klägern - fehlte. Für sie hätte die gewollte Herstellung der Anschlüsse auch keinen tieferen Sinn gemacht. Sie haben die eigene betriebliche Nutzung des Flurstücks 4 schon 2006 aufgegeben. Warum also sollten die Kläger die Herstellung der Abwasseranschlüsse, die für sie ausschließlich mit Nachteilen verbunden gewesen wären, ausdrücklich gewollt und – wenn überhaupt – nicht nur geduldet haben? Hinsichtlich des Niederschlagswasseranschlusses kommt erschwerend hinzu, dass die Kläger, hätten sie dessen Herstellung gewollt, vorsätzlich gegen eine offenbar zur Zeit noch bestehende bestandskräftige Auflage der für das Flurstück 4 erteilten Baugenehmigung vom 24. Februar 1984 verstoßen und sich damit der Gefahr ordnungswidrigen Handelns ausgesetzt hätten. Die vorgenannte Baugenehmigung gibt nämlich in Auflage Nr. 17 vor, dass das anfallenden Dachwasser oberflächlich auf dem Baugrundstück zu verrieseln ist. Insgesamt ist damit festzustellen, dass das hier in Rede stehende Grundstück der Klägerin weder nach § 2 Abs. 1 lit. b) noch § 2 Abs. 2 BGS der Beitragspflicht unterliegt. Soweit die Beklagte davon ausgehen sollte, dass sich die Beitragspflicht des Flurstücks 4 aber aus einer vorzunehmenden Bildung einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Flurstücken 4 und 127 ergibt, folgt der Senat dem nicht. Eine Bildung einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den vorgenannten Grundstücken kommt bereits mangels Eigentümeridentität nicht in Betracht. Der Berufung war somit stattzugeben. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat noch auf Folgendes hin: Wie bereits oben ausgeführt dürfte die Beitragspflicht für das in Rede stehende klägerische Grundstück nach § 2 Abs. 1 lit. b) BGS dem Grunde nach entstehen, sobald die öffentliche Wasserversorgung an das klägerische Grundstück herangeführt worden ist. Hinsichtlich der dann wohl grundsätzlich möglichen Beitragserhebung auch für den Anschluss an die Regenwasserkanalisation gilt aber wohl, dass sie mit Blick auf den nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG erforderlichen wirtschaftlichen Vorteil des Anschlusses erst gerechtfertigt sein dürfte, wenn die Auflage Nr. 17 aus der für das Flurstück 4 erteilten Baugenehmigung vom 24. Februar 1984 keinen Bestand mehr hat. Denn sonst dürfte dem für die Beitragserhebung erforderlichen Anschlussrecht der Klägerin besagte Auflage entgegenstehen. Schließlich wird in den Blick zu nehmen sein, dass die Rechtmäßigkeit eines Gewerbezuschlags Zweifeln unterliegt. Gemäß § 3 Abs. 3 lit. e) cc) BGS wäre seine Erhebung nur dann gerechtfertigt, wenn auf dem Flurstück 4 "überwiegend ein Gewerbe betrieben wird". Die genannte Tatbestandsvoraussetzung muss im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht vorliegen. Sollte sich an der gegenwärtigen Sachlage nichts ändern, ist von dem Vorliegen der den Gewerbezuschlag rechtfertigenden Tatbestandsvoraussetzung wohl nicht auszugehen. Zwar wird das Flurstück 4 gegenwärtig zum Teil gewerblich genutzt (Anbau und teilweise auf dem Flurstück 4 aufstehende Halle, welche hauptsächlich auf dem Flurstück 127 errichtet ist). Die weitere auf dem Flurstück 4 aufstehende Halle, die die bauliche Nutzung des Grundstücks ersichtlich prägt und die die anderen vorgenannten baulichen Nutzungen erkennbar in den Hintergrund treten lässt, wird seit 2006 jedoch nicht mehr gewerblich genutzt. Der dort vormals befindliche Betrieb wurde seinerzeit eingestellt. Damit wird jedenfalls gegenwärtig auf dem Flurstück 4 nicht überwiegend ein Gewerbe betrieben. Dass das Flurstück mit Blick auf die dort offenbar noch befindlichen Einrichtungen noch überwiegend gewerblich genutzt werden könnte, ist unbeachtlich. Denn die hier maßgebliche Vorschrift verlangt mit Blick auf das dort verwandte Präsens, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht tatsächlich ein Gewerbe betrieben wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.