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Beschluss

2 W 76/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2000:0524.2W76.00.00
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Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 28. März 2000 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 1. März 2000 - 7 T 778/99 - wird zugelassen. 2. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 28. März 2000 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 1. März 2000 - 7 T 778/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 28. März 2000 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 1. März 2000 - 7 T 778/99 - wird zugelassen. 2. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 28. März 2000 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 1. März 2000 - 7 T 778/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen. G r ü n d e 1. Am 12. Juli 1999 hat die Beteiligte zu 1) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Durch Schreiben vom 26. Juli 1999 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner diesen Antrag zur Stellungnahme übersandt. Hierbei hat es auf die Möglichkeit hingewiesen, selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die anschließende Restschuldbefreiung zu beantragen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. August 1999 hat der Schuldner erklärt, er werde keinen eigenen Insolvenzantrag stellen; zugleich hat er gemäß § 287 InsO die Restschuldbefreiung beantragt. Durch Beschluß vom 28. September 1999 hat das Insolvenzgericht diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen von dem Schuldner mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. Oktober 1999 eingelegte "sofortige außerordentliche" Beschwerde hat das Landgericht als sofortige Beschwerde gemäß §§ 6, 289 InsO behandelt und diese unter dem 1. März 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, der Schuldner könne einen Restschuldbefreiungsantrag nicht unabhängig von einem eigenen Insolvenzantrag stellen. Gegen den ihm am 24. März 2000 zugestellten Beschluß wendet sich der Schuldner mit der am 28. März 2000 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. 2. a) Das Oberlandesgericht Köln ist auf Grund § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem Schuldner gegen den Beschluß des Landgerichts Bochum vom 1. März 2000 eingelegte Rechtsmittel berufen. b) Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu. Das von dem Schuldner angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, ZIP 2000, 755; Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130 = ZinsO 2000, 104; Senat, ZIP 2000, 462 [463]; Senat, ZIP 1999, 1767 [1768]; Senat, ZIP 1999, 586 [587] = NZI 1999, 198 [199] = NJW-RR 1999, 996 [997]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] = NZI 2000, 129 = ZInsO 2000, 161; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Der mit der Erstbeschwerde angegriffene Beschluß vom 28. September 1999 unterliegt gemäß §§ 6, 289 Abs. 2 InsO der sofortigen Beschwerde. Das Insolvenzgericht hat über das Begehren des Schuldners vom 13. August 1999 auf Gewährung von Restschuldbefreiung entschieden und hierbei die Zulässigkeit des Antrags verneint. Dieser Beschluß stellt eine gemäß §§ 6, 289 Abs. 2 InsO anfechtbare Entscheidung des Insolvenzgerichts dar. Mit der sofortigen Beschwerde kann der Schuldner nicht nur jede Versagung der Restschuldbefreiung angreifen, die auf die Gründe der §§ 290 Abs. 1, 314 Abs. 3 Satz 2 InsO gestützt wird, sondern auch die Verwerfung des Antrages auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig (FK-Ahrens, InsO, 2. Auflage 1999, § 289 Rdnr. 17). Die sofortige weitere Beschwerde und der Antrag auf Zulassung sind form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muß, keine Anwendung (Senat, ZIP 1999, 1929 [1930); BayObLG, NZI 1999, 451; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 8; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Smid, InsO 1999, § 7 Rdnr. 15). Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung des Rechtsmittels nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ebenfalls gegeben. Der Schuldner stützt sein Rechtsmittel auf eine Verletzung des Gesetzes. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die zur Entscheidung gestellte Frage, ob ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung auch zulässig ist, wenn der Schuldner keinen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (für die Notwendigkeit eines eigenen Antrages: AG Düsseldorf, ZInsO 2000, 111 [112]; AG Köln, InVo 2000, 127 = DZWIR 2000, 170 [172]; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 6. Lieferung 2000, § 306 Rdnr. 4; Fuchs, ZInsO 1999, 185 [188]; Fuchs, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2000, 1679 [1734]; Pape, ZIP 1999, 2037 [2044]; Pape, ZInsO 1998, 353 [355]; Vallender, InVo 1998, 169 [173]; ablehnend: AG Bielefeld, ZIP 1999, 1180 [1181]; FK-Grote, a.a.O., § 306 Rdnr. 23; FK-Ahrens, a.a.O., § 287 Rdnr. 5; Krug/Haarmeyer in: Smid, a.a.O., § 306 Rdnr. 9; Grote, ZInsO 2000, 146; Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz, 2. Auflage 1999, Rdnr. 1080; Holzer, EWiR 2000, 133 [134]; Holzer, DZWIR 2000, 174 [175]; Kirchhof, ZInsO 1998, 54 [60]; Wittig 1998, 157 [163]). Diese bisher - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich geklärte Rechtsfrage kann im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO überprüft werden (vgl. allgemein hierzu: Senat, NZI 2000, 80; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23; FK-Schmerbach, a.a.O., § 7 Rdnr. 16). b) Die weitere Beschwerde ist indes nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO; 550 ZPO). aa) Das Insolvenzgericht durfte bereits zum jetzigen Zeitpunkt über den Antrag auf Bewilligung der Restschuldbefreiung entscheiden. Entgegen einer vom Landgericht Münster vertretenen Auffassung (Rpfleger 2000, 83 = DZWIR 1999, 474 = ZInsO 1999, 724 LS) fordert die Gesetzessystematik nicht, daß der Beschluß bis zum Schlußtermin zurückzustellen ist. Vielmehr ist bei einem unzulässigen Antrag eine Entscheidung des Insolvenzgerichts bereits vor dem Schlußtermin zulässig und in der Regel auch geboten (AG Köln, InVo 2000, 127 [128] = DZWIR 2000, 170 [171]; Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 289 Rdnr. 3a; Holzer, DZWIR 2000, 174). Die §§ 289 - 291 InsO sehen zwar eine Beschlußfassung des Insolvenzgerichts über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung im Schlußtermin vor; § 290 Abs. 1 InsO bestimmt jedoch lediglich einen Zeitpunkt für die Entscheidung über Restschuldbefreiungsanträge. Hierbei handelt es sich um die Entscheidung über die bei einem entsprechenden Gläubigerantrag zu prüfenden, enumerativ aufgezählten Versagungsgründe. Diese betreffen indes nur die Begründetheit des Schuldnerantrages. Die Unzulässigkeit ist als Versagungsgrund nicht aufgeführt. Demgemäß handelt es sich hierbei nicht um einen erst im Schlußtermin festzustellenden "Versagungsgrund", sondern um eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung, über die in jeder Lage des Verfahrens eine Entscheidung ergehen kann (Holzer, DZWIR 2000, 174). Fehlt es nach Auffassung des Insolvenzgerichts an der Zulässigkeit, dann gibt es keinen sachlichen Grund, mit der Entscheidung bis zum Schlußtermin zu warten. Eine Beschlußfassung bereits vor dem Schlußtermin verletzt auch nicht die Gläubigerrechte. Deren Mitwirkung ist vor der Entscheidung nicht erforderlich. Der unzulässige Restschuldbefreiungsantrag gefährdet nicht ihr Recht auf Nachforderung aus § 201 Abs. 1 InsO, weil eine Sachentscheidung nicht getroffen wird. Auch aus der Sicht des Schuldners erscheint es geboten, sobald als möglich über den Antrag zu entscheiden und diesem somit die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 289 Abs. 2 InsO zu eröffnen (Lücke/Schmittmann, ZInsO 200, 87 [88]). bb) Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist der Antrag des Schuldners vom 13. August 1999 auf Restschuldbefreiung unzulässig, da er trotz Hinweis des Gerichts auf die Regelung in § 306 Abs. 3 InsO selbst keinen eigenen zulässigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur (AG Bielefeld, ZIP 1999, 1180 [1181]; FK-Grote, a.a.O., § 306 Rdnr. 23; FK-Ahrens, a.a.O., § 287 Rdnr. 5; Krug/Haarmeyer in: Smid, a.a.O., § 306 Rdnr. 9; Grote, ZInsO 2000, 146; Hess/Obermüller, a.a.O., Rdnr. 1080; Holzer, EWiR 2000, 133 [134]; Holzer, DZWIR 2000, 174 [175]; Kirchhof, ZInsO 1998, 54 [60]; Wittig 1998, 157 [163]) will zwar einem Schuldner auch ohne einen eigenen außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch den direkten Zugang zum Restschuldbefreiungsverfahren ermöglichen, wenn ein Gläubiger den Insolvenzeröffnungsantrag stellt und der Verbraucher auf sein eigenes Antragsrecht verzichtet hat. Mit nicht zu beanstandenden Erwägungen ist das Landgericht jedoch dieser Meinung nicht gefolgt. Die im Regelinsolvenzverfahren bestehende Möglichkeit, Restschuldbefreiung auch bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Gläubigerantrags zu erlangen, ist für den Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht gegeben. Soweit die Vertreter der gegenteiligen Ansicht sich darauf berufen, die Gelegenheit zur Stellung eines Eigenantrages sollte nicht als "Hürde" auf dem Weg zur Erlangung der Restschuldbefreiung, sondern vielmehr als Chance für den Schuldner, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mit allen negativen Folgen abwenden will, verstanden werden (AG Bielefeld, ZIP 1999, 1180 [1181]), widerspricht diese Auffassung bereits der gesetzlichen Regelung. Zudem folgt auch aus den Absichten des Gesetzgebers bei Schaffung der Insolvenzordnung, daß ein Schuldner, der unter § 304 InsO einzuordnen ist, nur dann in das Restschuldbefreiungsverfahren kommt, wenn zu Beginn des Verfahrens der Versuch einer Schuldenbereinigung gescheitert ist. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren sind insoweit in §§ 304 ff. InsO besonderen Anforderungen geschaffen worden. Es handelt sich um ein mehrstufiges Verfahren. Hierbei hat der Gesetzgeber in erster Linie den an seiner Schuldenbereinigung aktiv mitarbeitenden Schuldner im Blick gehabt, der zunächst eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht und im Falle des Scheitern sodann einen Eigenantrag stellt, verbunden mit dem Bemühen, eine Schuldenbereinigung unter gerichtlicher Hilfe zustande zu bringen. Zudem folgt aus der Regelung in §§ 305, 306 InsO, daß der "Verbraucherschuldner" nur Zugang zum Restschuldbefreiungsverfahren bei der Stellung eines Eigenantrages auf Durchführung des Insolvenzverfahrens hat (Fuchs, a.a.O., 1679 [1734]). Das Gesetz verlangt nämlich im vereinfachten Insolvenzverfahren mit dem Eröffnungsantrag des Schuldners zugleich oder unverzüglich danach die Vorlage eines Antrags auf Restschuldbefreiung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO oder der Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll. Dies soll dazu dienen, frühzeitig Klarheit darüber zu erlangen, ob der Schuldner bei Scheitern des Schuldenbereinigungsplans die gesetzliche Restschuldbefreiung erlangen will (AG Köln, InVo 2000, 127 [129] = DZWIR 2000, 170 [173] mit weiteren Nachweisen). Dieser Antrag ist bei Verzicht auf den Eigenantrag nicht mehr nachholbar (Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O.,§ 306 Rdnr. 4). Der "Verbraucherschuldner" kann sich insoweit auch nicht auf § 287 Abs. 1 Satz 1 InsO berufen, der im Regelinsolvenzverfahren den Antrag auf Restschuldbefreiung bis zum Berichtstermin zuläßt. Diese Vorschrift findet im Verbraucherinsolvenzverfahren keine Anwendung. § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist lex specialis zu § 287 Abs. 1 InsO, was sich bereits ausdrücklich aus § 304 Abs. 1 InsO ergibt (AG Düsseldorf, ZInsO 2000, 111 [112]; Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 306 Rdnr. 4). Es wäre zudem systemwidrig, wenn der Schuldner im vereinfachten Insolvenzverfahren die Erklärung zur Restschuldbefreiung nach § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO schon mit dem Insolvenzantrag abgeben muß, während er bei einem Gläubigerantrag die Möglichkeit haben soll, diesen Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt zu erheben (Pape, ZIP 1999, 2037 [2044]). Das Erfordernis eines Eigenantrages stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Schuldners dar. Dieser hat es in der Hand, durch Stellung eines entsprechenden Antrages die gesetzlichen Möglichkeiten der Schuldenbereinigung und Restschuldbefreiung vollständig wahrzunehmen (Pape, ZInsO 1998, 353 [355]). Für den Fall, daß nicht der Schuldner sondern ein Gläubiger den Eröffnungsantrag stellt, sieht § 306 Abs. 3 InsO eine interessengerechte Lösung vor. Hierdurch wird der Schuldner zunächst in den Stand versetzt, das für die Verbraucherinsolvenz vorgesehene mehrstufige Verfahren einzuleiten. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn der Schuldner nur einen Gläubiger "überreden" müßte, einen Insolvenzantrag zu stellen und er dann Restschuldbefreiung ohne eigenen (Insolvenz-)Antrag und ohne zumindest einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch erlangen könnte (AG Köln, InVo 2000, 127 [130] = DZWIR 2000, 170 [173]; Fuchs, a.a.O., 1679 [1735]). Die von Grote gegen die Notwendigkeit eines Eigenantrags jüngst erhobene Kritik (ZInsO 2000, 146 [147]), "das Verständnis des Schuldenbereinigungsverfahrens als Hindernis auf dem Weg zur Entschuldung sei falsch, der Zwang zum Schuldenbereinigungsverfahren sei auch bei einem Eigenantrag des Schuldners unsinnig und ein Fehlgriff des Gesetzgebers, zumal hiermit in ganz erheblichem Maße die Justiz belastet werde", rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mit den Absichten des Gesetzgebers bei Einführung des Zwangs zur Durchführung von Schuldenbereinigungsversuchen ist diese Auffassung kaum vereinbar. Für eine im Sinne von Grote verstandene Auslegung des Gesetzes im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung besteht zudem kein Raum. Die Insolvenzordnung enthält hinsichtlich der Erfordernisse an einen Restschuldbefreiungsantrag im Verbraucherinsolvenzverfahren keine ungewollte Lücke. Wenn die Regelungen in der Insolvenzordnung zum Schuldenbereinigungsplan einer Korrektur bedürfen (so Grote, ZInsO 2000, 146 [147]), dann ist der Gesetzgeber gefordert. Dieser hat die Problematik auch gesehen (vgl. z.B. der Bericht von Hauschild über die InsO-Anhörung bei der Bundestagsfraktion der SPD im September 1999, abgedruckt: ZInsO 1999, 564 [565]), bisher aber keine Neufassung der Insolvenzordnung in diesem Punkt für notwendig erachtet. 3. Die weitere Beschwerde muß deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 600,00 DM