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Beschluss

2 W 199/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2000:1013.2W199.00.00
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Tenor
1. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde vom 19. September 2000 gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 30. August 2000 - 2 T 31/00 - wird zurückgewiesen. 2. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 19. September 2000 gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 30. August 2000 - 2 T 31/00 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde vom 19. September 2000 gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 30. August 2000 - 2 T 31/00 - wird zurückgewiesen. 2. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 19. September 2000 gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 30. August 2000 - 2 T 31/00 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. G r ü n d e 1. Der Beteiligte zu 1) ist in zweiter Ehe verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder des Beteiligten zu 1) aus erster Ehe. Sie haben als Gesamtgläubiger gegen den Beteiligten zu 1) einen rechtskräftigen Titel über 93.450,00 DM nebst Zinsen erwirkt. Unter dem 5. Oktober 1999 hat der Beteiligte zu 1) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung von Restschuldbefreiung beantragt. Er hat sein Einkommen mit 2.875,80 DM brutto beziffert und angegeben, ihm verbleibe abzüglich von Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 1.400,00 DM monatlich nur ein pfändbarer Betrag von 30,00 DM. Seine jetzige Ehefrau werde ihm 5.000,00 DM zur Verfügung stellen, um die Gläubiger von neun Forderungen zu befriedigen. Als einzigen Vermögensposten hat der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis nicht weiter bezifferte Steuererstattungsansprüche für die Jahre 1997 bis 1999 angegeben. Der Beteiligte zu 1) hat nach Beanstandungen des Amtsgerichts unter dem 9. November 1999 und dem 15. November 1999 jeweils einen überarbeiteten Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. In diesem hat er - ausgehend von dem zur Verfügung stehenden Betrag von 5.000,00 DM - unter anderem den Beteiligten zu 2) bis 4) eine Quote von 2,15 % = 2.257,50 DM angeboten. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Dezember 19999 habe diese die Zustimmung zu dem Schuldenbereinigungsplan mit dem Hinweis versagt, die Angaben des Beteiligten zu 1) seien unzutreffend. Insbesondere habe dieser sein pfändbares Einkommen zu gering und vorhandenes Vermögen nicht angegeben. Auf Antrag des Beteiligten zu 1) vom 1. Februar 2000 hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 31. März 2000 die Zustimmung von Gläubigern zweier Forderungen, unter anderem die der Beteiligten zu 2) bis 4) ersetzt. Bezüglich der Beteiligten zu 2) bis 4) hat das Gericht ausgeführt, Versagungsgründe nach §§ 309, 290 InsO seien von den Gläubigern nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) hat das Landgericht Bonn durch Beschluß vom 30. August 2000 den Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 31. März 2000 aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Ersetzung der Zustimmung der Beteiligten zu 2) bis 4) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gläubiger hätten glaubhaft gemacht, durch den vorgelegten Plan wirtschaftlich schlechter zu stehen als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und des Verfahrens auf Restschuldbefreiung; sie hätten die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes nach § 290 I Nr. 6 InsO aufgezeigt. Der Beteiligte zu 1) habe im November 1999 ein Vermögensverzeichnis vorgelegt, in dem er zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht habe. Er habe durch die Angabe des pfändungsfreien Teils des monatlichen Einkommens mit 30,00 DM den Eindruck vermittelt, eine Schuldentilgung sei aus eigenen Kräften über Jahre hinaus nicht möglich. Gegen den ihm am 8. September 2000 zugestellten Beschluß wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der am 21. September 2000 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde vom 19. September 2000. Er beruft sich darauf, er habe sich weder unredlich verhalten noch falsche Angaben gemacht. Im September 1999 sei ihm zwar bekannt gewesen, daß der tatsächlich für seine Ehefrau gepfändete Unterhaltsbetrag unter dem titulierten Betrag gelegen habe; er habe aber angenommen, er dürfe Zahlungen unmittelbar an die S.-Bank zur Rückführung eines gemeinschaftlichen Darlehens vornehmen. Er habe seinen Unterhaltsgläubigern einen entsprechenden Vergleichsvorschlag gemacht. Wegen dieses Vorschlages habe er keine Veranlassung gesehen, seine Angaben im Tilgungsplan zu berichtigen. Auf Hinweis der Beschwerdekammer habe er nunmehr mit Schreiben vom 18. August 2000 klargestellt, daß der Ehegattenunterhalt nicht in voller Höhe gepfändet werde. Zudem beruft sich der Beteiligte zu 1) auf eine mit Schriftsatz vom 7. September 2000 zu den Akten gereichte Bescheinigung seines Arbeitgebers. 2. a) Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 23. November 1999 eingelegte Rechtsmittel berufen. b) Die weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sich bereits der konkludent gestellte Antrag des Beteiligten zu 1) auf Zulassung des Rechtsmittels als ungerechtfertigt erweist. Das vom Schuldner gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige weitere, mit einem Zulassungsantrag verbundene Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO auszulegen. Zwar hat der anwaltlich vertretene Schuldner nicht ausdrücklich den nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels gestellt; der Beschwerdeführer begehrt mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 19. September 2000 jedoch zumindest konkludent auch deren Zulassung. Bei der Auslegung einer prozessualen Erklärung ist zu berücksichtigen, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient (BGH, NJW 1992, 293), daß also ein Rechtsmittelführer im Zweifel den zulässigen Rechtsbehelf gegen eine von ihm angegriffene Entscheidung ergreifen will. Da gegen eine Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO nur gegeben ist, wenn sie von dem Oberlandesgericht zugelassen wird, ist das eingelegte Rechtsmittel dahin zu verstehen, daß zugleich die Zulassung dieses Rechtsmittels beantragt wird (Senat, ZIP 2000, 462 (463]; Senat, NZI 2000, 134; Senat, NZI 2000, 80; Senat NZI 2000, 78; BayObLG, NZI 2000, 219; OLG Celle, NZI 2000, 226; OLG Dresden, NZI 2000, 136; Hoffmann, NZI 1999, 425 [429]; HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 4). Daß der Beteiligte zu 1) anwaltlich vertreten ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die formellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO für den Zulassungsantrag liegen vor. Die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 4 InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO maßgebliche Notfrist von 2 Wochen für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde und die Stellung des Zulassungsantrages ist gewahrt. Der Zulassungsantrag bezieht sich auch auf eine dem Rechtsmittelzug der Insolvenzordnung und damit der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz InsO unterliegende Ausgangsentscheidung des Landgerichts (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat, NZI 1999, 198; Senat, NZI 2000, 80; BayObLG, MDR 1999, 1344 [1345]; HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Der Beschluß des Richters über die Ersetzung der Zustimmung unterliegt gemäß §§ 6 Abs. 1, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO der sofortigen Beschwerde. c) Vorliegend sind indes die sachlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht gegeben. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO nur zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Es muß die ernsthafte Gefahr einer divergierenden insolvenzrechtlichen Rechtsprechung bestehen. Dies kann im Anwendungsbereich des neuen Insolvenzrechts auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernstzunehmende Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Landgerichts bei der Anwendung einer - an sich zweifelsfreien und unumstrittenen - Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenz-Gefahr (Senat, NZI 2000, 224 [225]; Senat Beschluß vom 3. März 2000, 2 W 31/00; Senat, Beschluß vom 3. April 2000, 2 W 69/00; Senat, Beschluß vom 6. September 2000, 2 W 184/00; OLG Naumburg, Beschluß vom 31.03.2000, 5 W 25/00; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23 f.; Kübler/Prütting, InsO, Stand 7. Lieferung 2000, § 7 Rdnr. 3 ff.; Becker in Nerlich/Römermann, a.a.O., § 7 Rdnr. 19 ff.; Hoffmann, NZI 1999, 425 [430]). Im vorliegenden Fall bedarf die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bonn vom 30. August 2000 keiner inhaltlichen Überprüfung zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung. Der Schuldner selbst beanstandet nicht den - zutreffenden - Ansatz des Landgerichts zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Versagung der Ersetzung der fehlenden Gläubigerzustimmung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO. Der Beteiligte zu 1) beruft sich im wesentlichen nur darauf, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er in dem Tilgungsplan grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Aufgrund eines den Gläubigern unterbreiteten Vergleichsvorschlages im Jahre 1999 habe keine Veranlassung bestanden, die Angaben im Tilgungsplan zu berichtigen. Insoweit stellen die Ausführungen des Landgericht in der angefochtenen Entscheidung als auch die hiergegen von dem Beteiligten zu 1) erhobenen Angriffe die Beurteilung eines Einzelfalls dar. Eine solche Würdigung von Tatsachen, die jeweils auf den Einzelfall bezogen ist, ist nur einer eingechränkten Überprüfung im Rahmen einer weiteren (Rechts-)Beschwerde zugänglich, wobei selbst eine im Einzelfall fehlerhafte Tatsachenfeststellung für sich allein noch nicht die Zulassung der weiteren Beschwerde rechtfertigt (HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 24). Zudem können neue, nach Beschluß des Landgerichts zu den Akten gereichte Unterlagen im Rahmen der sofortigen weiteren Beschwerde, die als Rechtsbeschwerde ausgestaltet ist, keine Berücksichtigung finden. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind gemäß § 561 ZPO für den Senat bindend (vgl. HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 19 f.). Da es der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Wert des weiteren Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 DM (wie Vorinstanz)