Beschluss
2 W 184/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerdefrist beginnt bei Zustellung durch Aufgabe zur Post mit dem Tag der Aufgabe zur Post (§ 6 Abs.2 S.1 InsO i.V.m. § 175 Abs.1 S.2 ZPO).
• Eine sofortige weitere Beschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Entscheidung des Landgerichts auf einer Gesetzesverletzung beruht und die Überprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 7 Abs.1 InsO).
• Bei eigenem Vortrag, die Rechtsmittelabgabe erfolgte am Tag des Fristablaufs, kommt Wiedereinsetzung nicht in Betracht, wenn bei üblicher Postlaufzeit die rechtzeitige Einlegung ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Fristbeginn bei Zustellung durch Aufgabe zur Post; Unzulässigkeit verspäteter sofortiger Beschwerde • Die Beschwerdefrist beginnt bei Zustellung durch Aufgabe zur Post mit dem Tag der Aufgabe zur Post (§ 6 Abs.2 S.1 InsO i.V.m. § 175 Abs.1 S.2 ZPO). • Eine sofortige weitere Beschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Entscheidung des Landgerichts auf einer Gesetzesverletzung beruht und die Überprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 7 Abs.1 InsO). • Bei eigenem Vortrag, die Rechtsmittelabgabe erfolgte am Tag des Fristablaufs, kommt Wiedereinsetzung nicht in Betracht, wenn bei üblicher Postlaufzeit die rechtzeitige Einlegung ausgeschlossen ist. Die Insolvenz der Gesellschaft wurde eröffnet. Als Geschäftsführerin war Frau A. R. im Handelsregister eingetragen; der Beschwerdeführer war per Gesellschafterbeschluss bestellt, aber noch nicht eingetragen. Das Amtsgericht ordnete durch Rechtspfleger eine Postsperre an. Der Beschwerdeführer legte eine sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht als unzulässig verwarf, weil sie nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingegangen sei. Der Beteiligte behauptete, die Ausgangsentscheidung sei ihm nicht wirksam zugestellt worden und seine Beschwerde habe er vor Fristablauf in den Briefkasten eingeworfen. Das Oberlandesgericht wurde angerufen, die Zulassung der weiteren Beschwerde zu prüfen. • Zustellungen im Insolvenzverfahren können durch Aufgabe zur Post erfolgen; in diesem Fall gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt (§ 8 Abs.1 S.2 InsO i.V.m. § 175 Abs.1 S.2 ZPO). • Die Geschäftsstelle hat gemäß § 213 ZPO die Aufgabe des Schreibens am 05.06.2000 dokumentiert und der Poststempel auf dem vom Beteiligten vorgelegten Umschlag bestätigt diese Aufgabe. Damit begann die zweiwöchige Beschwerdefrist am 05.06.2000 und endete am 19.06.2000 (§ 6 Abs.2 S.1 InsO). • Die erste sofortige Beschwerde ging aber erst am 21.06.2000 beim Amtsgericht ein und war somit verspätet; die landgerichtliche Verwerfung als unzulässig war zutreffend. • Für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 7 InsO fehlt es an der erforderlichen relevanten Rechtsfrage für eine einheitliche Rechtsprechung, weil der Beschwerdeführer lediglich eine Einzelfallrüge zur behaupteten Nichtzustellung vorbringt. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht: Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, die Beschwerde am Tag des Fristablaufs in den Briefkasten geworfen zu haben; bei üblicher Postlaufzeit von mindestens einem Tag konnte der rechtzeitige Eingang nicht mehr erfolgen, sodass kein Verschulden auf Seiten der Justiz vorliegt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten ist unzulässig und wurde mit Kostenfolge verworfen. Die vom Amtsgericht dokumentierte Aufgabe des Schreibens an den Postdienst am 05.06.2000 gilt als Zustellung, weshalb die Beschwerdefrist am 05.06.2000 begann und am 19.06.2000 endete. Die beim Amtsgericht erst am 21.06.2000 eingegangene Beschwerde war damit verspätet. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 7 InsO kam nicht in Betracht, weil keine bedeutsame Rechtsfrage für eine einheitliche Rechtsprechung dargelegt wurde. Auch eine Wiedereinsetzung war ausgeschlossen, da eigener Vortrag des Beschwerdeführers, die Absendung erfolgte am Fristablauf, eine rechtzeitige Einreichung bei üblicher Postlaufzeit ausschließt.