Beschluss
2 W 252/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2000:1227.2W252.00.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e : 2 Der jetzt 47 Jahre alte Schuldner ist seit dem 01.04.2000 als Beamter der D.B. AG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Er ist von der Beteiligten zu 6) geschieden und lebt seit dem Jahre 1995 mit Frau M.D., seiner Lebensgefährtin, zusammen. Er hat bei 13 verschiedenen Gläubigern Schulden in Höhe von insgesamt 199.923,42 DM und hat deswegen beim Amtsgericht die Eröffnung des Verbraucherinsol-venzverfahrens über sein Vermögen nach §§ 305 ff. InsO beantragt. Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens hat er einen Schuldenbereini-gungsplan vorgelegt, mit dem er seinen Gläubigern eine Befriedigungsquote von 11 % anbietet, da er von seinem Bruder eine Geldsumme in Höhe von 22.000,00 DM darlehensweise zur Verfügung gestellt bekomme. 3 Acht der dreizehn im Schuldenbereinigungsplan genannten Gläubiger haben dem Plan zugestimmt, während die Beteiligten zu 2) bis 6) ihre Zustimmung verweigert haben. Da die Summe der ablehnenden Gläubiger weniger als die Hälfte der Zahl der Gesamtgläubiger ausmacht und auch die Forderungshöhe der ablehnenden Gläubiger nur etwa 37 % der Gesamtschuldensumme ausmacht, hat der Schuldner am 4. Mai 2000 beantragt, die Einwendungen der Beteiligten zu 2) bis 6) gem. § 309 InsO durch eine gerichtliche Zustimmungs-entscheidung zu ersetzen. 4 Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.08.2000 zurückgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, die Zustimmung der Einwendungsgläubiger könne nicht ersetzt werden, da diese Gläubiger glaubhaft gemacht hätten, dass die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorlägen. Da ein solcher Versagungsgrund im eröffneten gerichtlichen Entschuldungsverfahren zur Versagung der Restschuldbefreiung führen würde, müsse er auch im Zustimmungsersetzungsverfahren dazu führen, dass die Zustimmung nicht ersetzt werde. Der Schuldner habe in seinem Vermögensverzeichnis vom 13.10.1999 angegeben, dass er Ansprüche aus Lebensversicherungen nicht habe, und er habe die Richtigkeit dieser Angabe versichert. Unstreitig sei er aber Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung bei der Bayerischen Beamtenversicherung gewesen. Mit Schreiben vom 27.9.1999 habe er die Versicherung aufgefordert, den gesamten Versicherungsbetrag auf sein Konto zu überweisen. Weniger als 2 Monate später, am 13.10.1999, habe er dann den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzeröffnungsverfahrens gestellt, ohne Angaben zu dieser Versicherung zu machen. Im April 2000 habe der Schuldner einen Verrechnungsscheck von der Bayrischen Lebensversicherung erhalten. Über die Höhe dieses Schecks habe er keine Angaben gemacht. Er widerspreche jedoch nicht den Darlegungen der Gläubigerin U.D., dass es sich um einen Verrechnungsscheck in Höhe von über 20.000,-- DM gehandelt haben müsse. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes gehe das Gericht davon aus, dass der Schuldner zumindest grob fahrlässig das Bestehen der Kapitallebensversicherung und den ihm daraus zugeflossenen Betrag in seinem Vermögensverzeichnis verschwiegen habe. Eine Ersetzung der Zustimmung scheide aber auch deshalb aus, weil von den Gläubigern zu 1), 3) und 9) Tatsachen glaubhaft gemacht worden seien, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergäben, ob die von dem Schuldner angegebene Forderung der Frau M.D., seiner Lebensgefährtin, überhaupt oder nur in einer niedrigeren Höhe bestehe als angegeben. Im Hinblick auf das insoweit vom Schuldner vorgelegte notarielle Schuldanerkenntnis vom 29.1.1999 über einen Betrag von 70.000,-- DM falle zunächst auf, dass der Schuldner durch Schriftsatz vom 28.4.2000 habe vortragen lassen, dass er sich trotz einer höheren Schuldsumme mit der Gläubigerin M.D. auf einen Betrag von 70.000,-- DM geeinigt habe. Es sei unerklärlich, wieso dann im Schuldenbereinigungsplan ein höherer Betrag von 73.427,08 DM auftauche. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Schuldner in dem Insolvenzantragsschreiben vom 13.10.1999 dargelegt habe, dass seine wirtschaftliche Situation bis zum September 1996 geordnet gewesen sei. Nach den von dem Schuldner überreichten Unterlagen solle die Gläubigerin D. aber bereits seit Dezember 1995 sämtliche Wohn- und Lebenshaltungskosten des Schuldners bestritten und diesem die entsprechenden Beträge auch nur noch darlehensweise zur Verfügung gestellt haben. Dies betrachte das Gericht zumindest als zweifelhaft. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein zusammenlebendes Paar wechselseitig, je nach eigenem wirtschaftlichem Potential, die Wohn- und Lebenshaltungskosten bestreite. Unterlagen zur Glaubhaftmachung tatsächlich erfolgter Darlehensabreden habe der Schuldner nicht vorlegen können. Es sei insbesondere unerklärlich, wieso die Gläubigerin D. auch die vollen Wohn- und Lebenshaltungkosten für den Schuldner schon im Dezember 1995 gezahlt haben solle, obwohl es diesem nach eigenen Angaben noch gar nicht schlecht gegangen sei. Das Gericht übersehe dabei nicht, dass die Gläubigerin D. offenbar regelmäßig verschiedene Bankverbindlichkeiten des Schuldners getilgt habe. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass ein nicht unerheblicher Teil der im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Schulden in Höhe von angeblich 73.427,-- DM zweifelhaft seien. Selbst wenn man den zweifelhaften Teil der Forderung nur auf ein Viertel des Gesamtbetrages beziehen würde, handele es sich im Hinblick auf die anderen Schulden um einen so erheblichen Teil, dass von dem Bestand der streitigen Forderung maßgeblich abhänge, ob die Gläubiger, deren Zustimmung ersetzt werden solle, nach dem Plan im Verhältnis zu den anderen Gläubigern angemessen beteiligt seien, so dass die Zustimmung nicht ersetzt werden könne. 5 Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners vom 25.8.2000 hat das Landgericht mit Beschluss vom 9.11.2000 zurückgewiesen. Es hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass die gerichtliche Zustimmungsersetzung u.a. an § 309 Abs. 3 InsO scheitere, da sich ernsthafte Zweifel ergäben, ob die vom Schuldner angegebene Forderung seiner Lebensgefährtin M.D. bestehe oder sich auf einen niedrigeren Betrag richte als angegeben. Der Schuldner habe zwar eine umfangreiche Liste der von Frau D. für ihn getätigten Zahlungen vorgelegt, diese Liste beseitige jedoch nicht die Zweifel daran, ob diese Zahlungen oder ein Großteil dieser Zahlungen nicht im Hinblick auf das gemeinsame Leben getätigt worden seien und deswegen eine Rückforderung nicht in Betracht komme. Die von den Beteiligten zu 2), 3) und 6) vorgebrachten Zweifel am Bestehen oder zumindest an der Höhe der Forderung der Gläubigerin D. würden auch nicht durch das notarielle Schuldanerkenntnis vom 29. Januar 1999 ausgeräumt. Das Amtsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Forderung der Frau D. im wesentlichen unüberprüfbar sei und insoweit Manipulationen in weitem Umfange möglich wären. Im übrigen habe das Amtsgericht bezüglich der vom Schuldner nicht angegebenen Kapitallebensversicherung zu Recht auf § 290 Abs. 1 Ziffer 6 InsO hingewiesen. Liege ein Versagungsgrund im Sinne dieser Bestimmung vor, müsse er auch im Zustimmungsersetzungsverfahren dazu führen, dass die Zustimmung nicht ersetzt werde. 6 Gegen diesen ihm am 20.11.2000 zugestellten Beschluss wendet sich der Schuldner mit der am 4.12.2000 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Er macht u.a. geltend, dass die gerichtliche Zustimmungsersetzung nicht an § 309 Absatz 3 InsO scheitern könne, da eine Glaubhaftmachung von Tatsachen durch die Gläubiger bis dato nicht vorliege. Dem gegenüber habe er selbst Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Verbindlichkeiten gegenüber der Gläubigerin D. nachvollziehbar ergäben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Zustimmung auch nicht im Hinblick auf § 290 Absatz 1 Ziffer 6 InsO zu versagen. Dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei eine ordnungsgemäße Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners beigefügt gewesen. Wenn sich im nachhinein hieran etwas verändere, führe dies nicht unweigerlich dazu, dass das nach § 305 Absatz 1 Nr. 3 vorzulegende Vermögensverzeichnis vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig sei. 7 Der Schuldner beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. 8 2. 9 Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem Schuldner gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 9. November 2000 eingelegte Rechtsmittel berufen. 10 3. 11 Das Rechtsmittel des Schuldners ist unzulässig. 12 Die sofortige weitere Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: BGH, ZIP 2000, 755; Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130; Senat, ZIP 2000, 462 [463]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] = NZI 2000, 129; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; Kirchhof in HK/InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Das Landgericht hat über eine gemäß §§ 6, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO zulässige Erstbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 8.8.2000 entschieden. 13 Jedoch sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nicht erfüllt. Gemäß § 7 Abs. 1 InsO lässt das Oberlandesgericht gegen die Entscheidung des Landgerichts auf Antrag die sofortige weitere Beschwerde zu, wenn diese darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, wenn die ernsthafte Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung besteht. Dies kann auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernstzunehmende Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Landgerichts bei der Anwendung einer - an sich zweifelsfreien und unumstrittenen - Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenz-Gefahr (Senat, NZI 2000, 224, 225; Senat Beschluss vom 3. März 2000, 2 W 31/00; Senat, Beschluss vom 3. April 2000, 2 W 69/00; Senat, Beschluss vom 6. September 2000, 2 W 184/00; OLG Naumburg, Beschluss vom 31.03.2000, 5 W 25/00; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271, 272; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23 f.; Kübler/Prütting, InsO, Stand 7. Lieferung 2000, § 7 Rdnr. 3 ff.; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rdnr. 19 ff.; Hoffmann, NZI 1999 425, 430). 14 Im vorliegenden Fall bedarf die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Münster vom 9. November 2000 keiner inhaltlichen Überprüfung zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung. Der Schuldner beanstandet nämlich nicht den - zutreffenden - rechtlichen Ansatz des Landgerichts zur Prüfung der Frage, ob in seinem Fall gemäß § 309 Abs. 3 InsO die Zustimmung der dem Schuldenbereinigungsplan widersprechenden Gläubiger versagt werden muss. Er beruft sich vielmehr insoweit nur darauf, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Gläubiger Tatsachen glaubhaft gemacht hätten, aus denen sich ernsthafte Zweifel am Bestand bzw. der Höhe der von ihm angegebenen Forderung der Frau D. ergäben. 15 Das Beschwerdevorbringen des Schuldners betrifft mithin insoweit nur die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten seines Einzelfalles durch das Landgericht. Eine solche Würdigung von Tatsachen, die jeweils auf den Einzelfall bezogen ist, ist nur einer eingeschränkten Überprüfung im Rahmen einer weiteren (Rechts-)Beschwerde zugänglich, wobei selbst eine im Einzelfall fehlerhafte Tatsachenfeststellung für sich allein noch nicht die Zulassung der weiteren Beschwerde rechtfertigt (HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 24). Der Schuldner hat indessen schon nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass das Landgericht insoweit von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Seine Kritik an dem angefochtenen Beschluss beschränkt sich in diesem Punkte vielmehr auf die pauschale Behauptung, dass er "nachvollziehbare Unterlagen" vorgelegt habe, aus denen sich die Verbindlichkeiten gegenüber der Gläubigerin D. "nachvollziehbar" ergäben. Um welche konkreten Unterlagen es sich dabei handeln soll und inwiefern sich allein daraus ohne weiteres auch die Berechtigung der angegebenen Verbindlichkeiten ableiten liesse, hat der Schuldner nicht näher dargetan. 16 Da die Zustimmungsersetzung schon nach § 309 Abs. 3 InsO nicht möglich ist, bedarf es im vorliegenden Fall auch keiner Stellungnahme des Senats dazu, ob der Schuldner hinsichtlich der von ihm bei der Bayerischen Beamtenversicherung unterhaltenen Kapitallebens-versicherung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und ob ggf. in Anwendung des Rechtsgedankens des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auch im Hinblick darauf die Versagung der Zustimmungsersetzung nach § 309 Abs. 3 InsO gerechtfertigt ist (vgl. dazu Grote, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 1999, § 309 Rn. 31; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 309 Rn. 6). 17 Das Rechtsmittel des Schuldners ist daher als unzulässig zu verwerfen. 18 4. 19 Da das Rechtsmittel des Schuldners unzulässig ist, kann eine Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde jedenfalls schon wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht in Betracht kommen. Es bedarf daher an dieser Stelle auch keines Eingehens auf die Frage, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren im Rahmen des Insolvenzverfahrens überhaupt zulässig ist. 20 5. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. 22 Beschwerdewert: 20.000,-- DM (wie Vorinstanz)