OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 172/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2001:0625.7U172.00.00
2mal zitiert
1Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. 8. 2000 - 5 O 24/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. 8. 2000 - 5 O 24/00 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. - Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. - Entscheidungsgründe Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. I. Dem Kläger steht gegenüber der beklagten C weder aus eigenem noch aus ihm abgetretenem Recht der K Krankenhaus GmbH in Q (kurz: Krankenhaus GmbH) ein Anspruch auf Schadensersatz zu. 1) Ein Amtshaftungsanspruch gem.§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheitert jedenfalls daran, dass der Zivildienstleistende F keine ihm der Krankenhaus GmbH als D r i t t e gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. Einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflichten sind solche, die nach ihrem Zweck wenigstens auch seine Interessen wahrzunehmen bestimmt sind (BGHZ 26, 232 (234); Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 57 ff. m.w.N.). Danach gehören zum Kreis der Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten insbe-sondere nicht solche Dienstpflichten, die Beamte und die ihnen haftungsrechtlich gleichgestellten Personen anderen Behörden gegenüber im Interesse des Gemeinwesens an der Aufrechterhaltung einer geordneten, wohlfunktionierenden Verwaltung zu erfüllen haben (BGHZ 26, 232 (234) und 87, 252 (255) = DVBl. 1983, 1064 = VersR 1983, 833). Das schließt zwar nicht aus, dass auch Träger öffentlicher Gewalt "Dritte" im Sinne des Amtshaftungsrechts sein können. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 27, 210 (211); 60, 371 (372); 87, 252 (255). Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinschaftlich übertragenen Aufgabe g l e i c h s i n n i g und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtspflichten auslöst (BGHZ 26, 232 (234); 60, 371 (373); Ossenbühl, a.a.O.) Diese für das Verhältnis zweier einander gegenüberstehender Körperschaften des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätze finden auch auf das Verhältnis des Des für den Zivildienst und der - gem. § 4 ZDG anerkannten - Beschäftigungsstelle Anwendung, und zwar selbst dann, wenn diese privatrechtlich organisiert ist (BGHZ 87, 253 (255) = DVBl. 1983, 1064 = VersR 1983, 833). Eine Differenzierung zwischen beiden ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn und soweit eine juristische Person des Privatrechts dem Amtsträger und seinem Dienstherrn nicht anders als eine mit dem Dienstherrn nicht identische sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft gegenübersteht. Dem hier zu beurteilenden Fall liegt eine vergleichbare Sachlage zugrunde. Die Tätigkeit des Zivildienstleistenden F im Krankenhaus war Teil seines Einführungsdienstes i.S.d. § 25 a Abs. 1 Nr. 3 ZDG, gehörte also zum Zivildienst und war Voraussetzung dafür, ihn im Interesse des Allgemeinwohls später als Rettungssanitäter einsetzen zu können. Für die entsprechende praktische Ausbildung hatte sich die Krankenhaus GmbH aus eigener Initiative (vgl. § 2 Abs. 2 der Richtlinie des Landes S vom 10. 1. 1995) als - anerkannte - Ausbildungsstelle zur Verfügung gestellt. Die Richtlinie betrifft zwar die Ausbildung von Rettungssanitätern allgemein und nicht nur speziell von Zivildienstleistenden. Von vornherein war aber klar, dass auch Zivildienstleistende zur Ausbildung zugewiesen werden würden. Die Krankenhaus GmbH war insoweit also, obschon keine anerkannte Beschäftigungsstelle gem. § 4 ZDG, in den Zivildienst eingebunden. Die Einweisung der Zivildienstleistenden in den Sanitätsdienst, die ebenso vom D selbst oder von der Beschäftigungsstelle hätte vorgenommen werden können, ist ihr im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrages übertragen worden. Dies hatte zur Folge, dass der Zivildienstleistende in den laufenden Krankenhausbetrieb eingegliedert war und den Weisungen des Personals unterlag. Auch hier trifft deshalb der vom Bundesgerichtshof ins Feld geführte Gesichtspunkt der "Beleihung" zu (BGHZ 87, 253). Nur die Form der Beleihung unterscheidet sich - dort (bei der Beschäftigungsstelle) erfolgt sie durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, hier aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages. Demgemäß betrifft die Verletzungshandlung allein das der Beleihung typische, vom Zivildienst geprägte Innenverhältnis. Eine Haftung der beklagten C nach Amtshaftungsgrundsätzen scheidet damit aus. 2) Dies gilt gleichermaßen für die Haftung der Beklagten aus einem verwaltungsrechtlichen Vertrag. Der Senat ist nicht gehindert, auch insoweit in eine Sachprüfung einzutreten. Zwar ist für Pflichtverletzungen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 2 S. 1 VwGO). Jedoch weist § 17 Abs. 2 GVG für den Fall, dass der Zivilrechtsweg, wie hier im Hinblick auf die Regelung in Art. 34 S. 3 GG, zulässig ist, dem Gericht des zulässigen Rechtswegs eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz zu. Zwischen dem D für Zivildienst einerseits und dem Landesverband S des Deutschen Roten Kreuzes (kurz: Landesverband) sowie der Krankenhaus GmbH andererseits sind jeweils verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse begründet worden. Die beklagte C, vertreten durch das D für Zivildienst, hat mit dem Landesverband aufgrund des § 5 a ZDG am 18. 12. 1996 einen Vertrag geschlossen (Bl. 39 ff. d. GA), wonach dieser verpflichtet ist, die in § 1 näher bezeichneten Verwaltungsaufgaben "im Auftrag und im Namen" des D für Zivildienst durchzuführen. Zu den vom Landesverband zu erfüllenden Aufgaben gehört u.a. die "Abordnung zum Einführungsdienst" (§ 1 Nr. 10 des Vertrages). In Ausführung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben hat der Landesverband den Zivildienstleistenden F mit Verfügung vom 16. 6. 1998 (Bl. 6 d. GA) für die Zeit vom 10. 8. bis 4. 9. 1998 der Krankenhaus GmbH zur Einweisung in den Zivildienst (klinische Ausbildung zum Rettungsdienst) im Wege der Abordnung zugewiesen. Eine vertragliche Haftung wegen der Beschädigung des Röntgengerätes aus dem danach zwischen der Beklagten und der Krankenhaus GmbH begründeten öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis ergibt sich indessen nicht. Eine Haftung der Beklagten aus positiver Forderungsverletzung, deren Grundsätze auch im öffentlichen Recht Anwendung finden, ist nicht gegeben, weil die Klägerin weder vorgetragen hat noch sonst ersichtlich ist, dass der Zivildienstleistende F zu Fehlleistungen, wie sie von der Klägerin behauptet werden, neigte und deshalb der Beklagten ein Auswahlverschulden (culpa in eligendo) vorzuwerfen wäre. Die Beklagte haftet ferner nicht aus dem - auch im öffentlichen Recht anzuwendenden - Rechtsgedanken des § 278 BGB, weil die Verletzungshandlung - sei es nun, dass das Röntgengerät beim Reinigen oder sei es, dass es beim Anheben beschädigt wurde - nicht der Beklagten zuzurechnen ist, weil der Zivildienstleistende F nicht in Erfüllung einer ihr ob-liegenden Verpflichtung gehandelt hat (vgl. hierzu BGHZ 135, 341 (349). Abzulehnen ist schließlich auch eine Haftung der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 670 BGB. Selbst wenn man eine Haftung nach dieser Vorschrift in einer Sonderrechtsbeziehung wie der vorliegenden grundsätzlich bejaht (ablehnend z.B. Nümann, Amtshaftung gegenüber Beliehenen, DVBl. 1984, 320 ff. m.w.N.), so fehlt es jedoch am inneren Zusammenhang zwischen dem Auftrag (klinische Ausbildung zum Rettungsdienst) und den Vorgängen (Putzarbeiten bzw Mitwirken bei Putzarbeiten), die zu der Beschädigung des Röntgengerätes geführt haben sollen. Im ersteren Fall wären die Arbeiten überdies allein im wirtschaftlichen Interesse der Krankenhaus GmbH erfolgt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. III. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies wäre nur der Fall, wenn zu erwarten ist, dass die zu beurteilenden Rechtsfragen auch künftig wiederholt auftreten werden oder wenn über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer der Klägerin: 34.106,90 DM Dr. Prior Martens Dr. Kling