Beschluss
17 W 397/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2002:0115.17W397.01.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten. G r ü n d e : Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat beitritt (§ 543 ZPO entsprechend), hat der RechtsP.die von der Verfügungsklägerin angemeldeten Kosten von 1.723,90 DM für das Privatgutachten P.vom 18.4.2001 bei der Festsetzung der ihr zu erstattenden Kosten berücksichtigt. Die Kosten vorprozessual eingeholter Sachverständigengutachten sind - ausnahmsweise - erstattungsfähig, wenn eine ausreichende Klagegrundlage nur durch einen Sachverständigen geschaffen werden konnte und die insoweit aufgewendeten Kosten unmittelbar durch das im Rechtsstreit verfolgte Rechtsschutzbegehren veranlaßt worden sind (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 30.8.1990 - 17 W 20/90 - in: ZFS 1990, 373 - sowie vom 15.11.2001 - 17 W 382/01 -; Siegburg, Handbuch der Gewährleistung beim Bauvertrag, 4. Aufl., Rdz. 2137 ff. sowie Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 "Privatgutachten" jeweils m.w.N.). Wenn veranlaßte Untersuchungen dagegen nicht dem Zweck dienen, einen bereits feststehenden Entschluß zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu fördern, sondern dem Auftraggeber erst Klarheit über bestimmte Voraussetzungen seiner Rechtsposition verschaffen und ihm weitere Erkenntnisgrundlagen liefern sollen, von denen er seine prozessualen Entscheidungen abhängig machen will, fehlt es selbst bei engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit grundsätzlich an der erforderlichen Prozeßbezogenheit (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.6.1997 - 17 W 135/97; OLGR 1998, 119; vom 9.9.1999 - 17 W 372/99 - ; vom 5.12.2000 - 17 W 399/00 -; vom 22.1.2001 - 17 W 422/00 - ; ferner: OLG Koblenz JurBüro 1995, 36). Die in Auftrag gegebene Ermittlung des Vorliegens etwaiger durch das Befahren der Zuwegung verursachter Schäden an den Lichtschächten und dem im Eigentum der Verfügungsbeklagten stehenden Wohnhaus O. Straße 4 stand in engem zeitlichem Zusammenhang zu dem Anfang April 2001 bei dem Amtsgericht Bergisch Gladbach eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Verfügungsklägerin hatte zu diesem Zeitpunkt ihr Bauvorhaben weitgehend ausführen lassen, wie sich aus den Lichtbildern des Privatgutachtens (GA 59) ergibt und war auch entschlossen, den von ihr verfolgten Anspruch auf Befahren der Zuwegung zu dem ihr gehörenden Hinterlieger-Grundstück auch gerichtlich durchzusetzen. Die Verfügungsbeklagten hatten nämlich kurz zuvor das B+K-Sachverständigenbüro mit der Begutachtung der Gefährdungssituation ihres Hauses O. Straße 4 beauftragt. Aufgrund einer am 24.3.2001 durchgeführten Besichtigung erstattete das Sachverständigenbüro B+K unter dem 30.3.2001 ein Gutachten (Anlage zum Schriftsatz vom 4.4.2001), in welchem eine Kausalität einer Nutzung der Zuwegung mit Lkws für Rißbildungen im Hause der Verfügungsbeklagten bejaht und das von den Verfügungsbeklagten zum Anlaß genommen wurde, der Verfügungsklägerin ein weiteres Befahren der Zuwegung mit Lkw zu untersagen. Die von der Verfügungsklägerin daraufhin beauftragte Überprüfung der Gefährdungssituation unter Würdigung des für die Gegenseite erstatteten Gutachtens war - aus der hier maßgeblichen Sicht der Verfügungsklägerin, die sich aus Gründen der prozessualen Sorgfalt auch mit dem von den Verfügungsbeklagten in den Raum gestellten Frage der berechtigten Selbsthilfe zur Verhinderung angeblicher weiterer Schäden an dem Wohnhaus O. Straße 4 entsprechend §§ 858 Abs. 1 Halbsatz 2, 904 BGB zu befassen hatte - ein wesentliches Mittel der Glaubhaftmachung der fehlenden Gefährdung der Bausubstanz für das von ihr beabsichtigte einstweilige Verfügungsverfahren erforderlich, weshalb die hiermit verbundenen Kosten als unmittelbar prozessbezogene Aufwendungen anzusehen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.723,90 DM