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Beschluss

17 W 135/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung wird erst durch eine dem Rechtsmittelgericht ordnungsgemäß bekannt gegebene Vorlageentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zur Beschwerde (§ 11 Abs. 2 RpflG). • Vorprozessuale Kosten für Privatgutachten sind nur erstattungsfähig, wenn sie bei ihrer Veranlassung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkret bevorstehenden Prozess standen und dessen Vorbereitung dienten. • Kosten für privat in Auftrag gegebene Gutachten, die ausschließlich der Klärung der eigenen Rechtsposition zur Entscheidung über ein späteres gerichtliches Vorgehen dienten, sind regelmäßig Geschäfts- bzw. Vorbereitungsaufwand und nicht Prozesskosten im Sinne einer Kostenerstattung. • Die bloße spätere Verwertung eines Privatgutachtens im Prozess macht vorprozessuale Gutachterkosten nicht erstattungsfähig, sofern sie nicht ausnahmsweise als vorzeitige Beweissicherung erforderlich waren (§ 91 ZPO analog).
Entscheidungsgründe
Nichtvorlage der Erinnerung macht Beschwerdewirkung nach RpflG unmöglich; privatgutachterliche Vorprozesskosten meist nicht erstattungsfähig • Eine Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung wird erst durch eine dem Rechtsmittelgericht ordnungsgemäß bekannt gegebene Vorlageentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zur Beschwerde (§ 11 Abs. 2 RpflG). • Vorprozessuale Kosten für Privatgutachten sind nur erstattungsfähig, wenn sie bei ihrer Veranlassung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkret bevorstehenden Prozess standen und dessen Vorbereitung dienten. • Kosten für privat in Auftrag gegebene Gutachten, die ausschließlich der Klärung der eigenen Rechtsposition zur Entscheidung über ein späteres gerichtliches Vorgehen dienten, sind regelmäßig Geschäfts- bzw. Vorbereitungsaufwand und nicht Prozesskosten im Sinne einer Kostenerstattung. • Die bloße spätere Verwertung eines Privatgutachtens im Prozess macht vorprozessuale Gutachterkosten nicht erstattungsfähig, sofern sie nicht ausnahmsweise als vorzeitige Beweissicherung erforderlich waren (§ 91 ZPO analog). Die Klägerin ließ mehrere privat in Auftrag gegebene schalltechnische Gutachten zu Doppelböden erstellen und beantragte deren Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagten. Der Rechtspfleger lehnte die Erstattung dieser Privatgutachterkosten überwiegend ab. Die Zivilkammer des Landgerichts traf eine Nichtabhilfeentscheidung, nahm aber keine ordnungsgemäße Vorlage der Erinnerung an das Rechtsmittelgericht vor. Das Oberlandesgericht prüfte daher die Verfahrensvoraussetzungen der Erinnerung und die Erstattungsfähigkeit der unterschiedlichen Gutachterkosten. Streitpunkte waren, ob die Gutachten der außergerichtlichen Vergleichsführung oder bereits der konkret bevorstehenden Prozessvorbereitung dienten und ob eine notwendige, prozessbegleitende Notwendigkeit vorlag. Die Klägerin hatte Teile der Gutachten vor Klageerhebung erstellt; Klage wurde teils vorsorglich eingereicht. Das Landgericht hatte nicht hinreichend angezeigt, die Erinnerung dem Beschwerdegericht vorzulegen. • Verfahrensrecht: Nach § 11 Abs. 2 RpflG wird aus der Erinnerung nur durch die ordnungsgemäße Vorlageentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts gegenüber den Beteiligten die sofortige Beschwerde. Hier hat die Zivilkammer nur Nichtabhilfe erklärt, aber keine Bekanntgabe einer Vorlageentschließung; daher fehlt die Beschwerdewirkung, weshalb die Sache an die Zivilkammer zurückzugeben ist. • Prozesskostenrecht - Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Privatgutachten: Maßgeblich ist, ob die Aufwendungen bei ihrer Entstehung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkret bevorstehenden Prozess standen und dessen Vorbereitung dienten. Liegt das Gutachten lediglich in der Absicht vor, dem Auftraggeber Klarheit über seine Rechtslage zu verschaffen und eine Entscheidung über ein mögliches weiteres Vorgehen zu ermöglichen, handelt es sich um Geschäfts- bzw. Vorbereitungsaufwand, nicht um erstattungsfähige Prozesskosten (§§ 103 ff. ZPO / allgemeines Kostenrecht). • Anwendung auf den Streitfall: Für die von der Klägerin im Mai und November 1986 sowie April 1987 eingeholten Gutachten fehlt ein feststehender Entschluss zur Durchführung eines Prozesses; sie dienten der außergerichtlichen Auseinandersetzung und Klärung der Sachlage. Daher sind diese Kosten nicht prozessbezogen erstattungsfähig. Auch die Kosten des im Verfahren 1988/1989 erstellten Gutachtens sind nicht erstattungsfähig, weil es nicht in den Prozess eingeführt wurde oder keine besondere Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO ersichtlich war. • Ausnahmefälle: Vorprozessuale Gutachterkosten können nur dann ausnahmsweise erstattungsfähig sein, wenn sie als vorzeitige gerichtliche Beweissicherung erforderlich waren, weil ein gerichtlicher Sachverständiger die Feststellungen sonst nicht rechtzeitig hätte treffen können; solche Anhaltspunkte fehlen hier. Der Senat gab die Sache an die Zivilkammer des Landgerichts zurück, weil die Erinnerung nicht in gesetzlicher Weise dem Rechtsmittelgericht vorgelegt worden ist und daher die Beschwerdewirkung nach § 11 Abs. 2 RpflG nicht eingetreten ist. In der Sache ist die Feststellung bestätigt, dass die von der Klägerin vorprozessual in Auftrag gegebenen Privatgutachten und deren Kosten im Wesentlichen nicht als erstattungsfähige Prozesskosten anzusehen sind, weil sie der außergerichtlichen Klärung dienten und kein konkreter, bereits feststehender Prozesswille vorlag. Auch die späteren prozessbegleitenden Gutachten wurden nicht als notwendig im Sinne einer kostenerstattungsfähigen Beweissicherung anerkannt. Die Klägerin behält die Möglichkeit, vor Wiederaufnahme der Entscheidung durch die Zivilkammer ihre Erinnerung zurückzunehmen; in der Hauptsache bleiben die streitigen Privatgutachterkosten bei der Kostenerstattung außer Ansatz.