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Beschluss

2 Ws 61/02

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2002:0214.2WS61.02.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beschwerdeführerin hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beschwerdeführerin hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: I. In einem gegen den Angeklagten F wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung geführten Strafverfahren hat die als Zeugin geladene Beschwerdeführerin im Hauptverhandlungstermin vom 5. Februar 2002 das Zeugnis mit der Behauptung verweigert, sie sei die Verlobte des Zeugen B2. B2 hatte seinerseits ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO geltend gemacht, weil gegen ihn ein gesondertes Ermittlungsverfahren geführt wird, in dem ihm u.a. vorgeworfen wird, dem Angeklagten das Tatopfer - die zum Tatzeitpunkt 12-jährige Zeugin B - zugeführt zu haben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht gegen die Zeugin Q die Beugehaft gemäß § 70 Abs.2 StPO angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Februar 2002 eingelegte Beschwerde der Zeugin. II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 StPO) und begründet. Der Zeugin steht zwar kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO zu, sie hat als Verlobte des in derselben Sache gesondert verfolgten Zeugen B2 jedoch ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 StPO, das - soweit es reicht - der Verhängung von Beugehaft zur Erzwingung der Aussage entgegensteht. 1. Die Beschwerdeführerin muss aufgrund der von ihr zur Glaubhaftmachung gemäß § 56 StPO abgegebenen eidesstattlichen Erklärung als Verlobte des Zeugen B2 gelten. Ein Verlöbnis im Sinne des § 1297 BGB ist ein Vertrag, durch den sich zwei Personen verschiedenen Geschlechts gegenseitig versprechen, künftig die Ehe einzugehen. Das Verlöbnis ist an keine Form gebunden, es kann auch in schlüssiger Weise erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat, nachdem ihr hierzu im Beschwerdeverfahren gemäß § 56 StPO Gelegenheit gegeben worden ist, eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt - die in § 56 StPO vorgesehene eidliche Versicherung, also die Eidesleistung nach § 66 c bzw. die Versicherung nach § 67 StPO steht dem Beschwerdegericht nicht zu Gebote, jedoch kann die eidesstattliche Versicherung ausreichen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 56 Rdn.3). Aus deren Inhalt, der der freien Beweiswürdigung unterliegt, ergibt sich das Bestehen eines Verlöbnisses. Die Zeugin Q erklärt darin, der Zeuge B2 habe sie an Heiligabend des vergangenen Jahres gefragt, ob sie ihn heiraten wolle. Sie habe sich darüber sehr gefreut und mit "Ja" geantwortet. Sie hätten dann gemeinsam angestoßen und Herr B2 habe ihr ein Geschenk überreicht, das er bis dahin hinter seinem Rücken versteckt gehabt habe, nämlich einen Ring mit einem Diamanten. Diesen Ring trage sie seitdem als Verlobungsring. Nach diesen Angaben sind die rechtlichen Anforderungen an ein Verlöbnis erfüllt. Sie sind im Kern auch nicht unglaubhaft. Zwar waren die Angaben der Zeugen B2 und Q, der Beschwerdeführerin, im Hauptverhandlungstermin geeignet, tatsächliche Zweifel an dem Bestehen eines Verlöbnisses in diesem rechtlichen Sinne hervorrufen. Denn wenn das Eheversprechen auch keiner besonderen Form bedarf, müssen die entsprechenden Willenserklärungen doch in einer Weise abgegeben werden, dass der Erklärungsempfänger den Gehalt der Erklärung erkennen kann. Eine solche Erklärung müsste auch einem Dritten vermittelbar sein. Der Verlobte sollte also in der Lage sein, die Umstände darzulegen, aus denen sich der Zustand der Verlobung ergibt. Die Zeugen haben aber in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt, als könnten sie auch nicht annähernd angeben, wann die entsprechende Erklärung abgegeben worden ist. Dies muss um so mehr erstaunen, als der von der Beschwerdeführerin in ihrer eidesstattlichen Erklärung angegebene Zeitpunkt - Heiligabend - nur kurz zurück liegt und es sich um ein äußerst einprägsames Datum handelt. Andererseits steht die eidesstattliche Versicherung der Zeugin nicht in Widerspruch zu den Angaben der Zeugen in der Hauptverhandlung. Der Senat hat, da das Hauptverhandlungsprotokoll den Gang der Ereignisse nur unvollständig wiedergibt, eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Kammer eingeholt. Aus ihr ergibt sich, dass beide Zeugen einen Ablauf geschildert haben, der der Erklärung der Beschwerdeführerin entspricht: Danach haben beide übereinstimmend die "Verlobung" in der Weise beschrieben, dass man allein gefeiert und Sekt getrunken habe und nur die Zeugin Q einen Ring erhalten habe, den sie in der Hauptverhandlung getragen und als Verlobungsring bezeichnet habe. Nach dem richterlichen Hinweis, dass diese Angaben wenig konkret seien, habe die Zeugin trotz des weiteren Hinweises auf die mögliche Verhängung eines Ordnungsgeldes und der Beugehaft erklärt, sie werde "nichts sagen". Dies lässt zumindest die Möglichkeit offen, dass die Zeugin wegen des Gangs der Vernehmung zu weiteren Angaben nicht bereit war. Von der Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes nach § 56 StPO hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht. Dass die Zeugin im Beschwerdeverfahren und in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, spricht dafür, dass es sich bei den in der Hauptverhandlung gemachten Angaben über ein bestehendes Verlöbnis nicht lediglich um eine vorgeschobene Behauptung handelte, die nur dem Ziel diente, das Zeugnis verweigern bzw. von einem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen zu können. Denn immerhin nimmt die Zeugin damit die Gefahr einer Bestrafung in Kauf, wenn sich ihre Angaben widerlegen lassen. Eine gewisse Bestätigung erfährt die Erklärung der Zeugin dadurch, dass es sich bei ihr nach dem Akteninhalt jedenfalls um die Lebensgefährtin des Zeugen B2 handelt, und zwischen beiden nicht nur eine lose Verbindung im Zusammenhang mit der Ausübung der Prostitution besteht. 2. Das Verlöbnis gibt der Zeugin im Verfahren gegen den Angeklagten F zwar kein Zeugnisverweigerungsrecht. Denn das Verlöbnis besteht nicht zwischen der Zeugin und diesem Beschuldigten. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt, wenn ein Verfahren gegen mehrere Beschuldigte geführt wird und die Aussage des Zeugen auch seinen Angehörigen bzw. Verlobten betrifft. Denn die Ermittlungsverfahren gegen F und B2 waren zu keinem Zeitpunkt in der erforderlichen Weise prozessrechtlich miteinander verbunden. Dies würde voraussetzen, dass mindestens zeitweise ein einheitliches zusammenhängendes Verfahren gegen den Angeklagten (F) und den Angehörigen (B2) des Zeugen geführt worden ist. Insoweit muss eine prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestehen, dass beide in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozessrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind. Nur dann ist es dem Tatrichter möglich, verlässlich festzustellen, ob und aus welchem Grund ein Weigerungsrecht in Betracht kommt (BGHSt 34,138 [139 f.] m.w.Nachw.). Eine solche Verbindung hat es zwischen den Verfahren gegen F und B2 nicht gegeben. Das Verfahren gegen F ist vielmehr auf der Grundlage der Aussage der Geschädigten selbständig geführt worden. Der Zeugin steht daher zunächst nur ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zu, das sie berechtigt, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder - was hier entscheidend ist - ihren Verlobten, einen der in § 52 Abs.1 StPO bezeichneten Angehörigen, der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Die Verhängung der Beugehaft wird jedenfalls soweit ausgeschlossen, wie dieses Auskunftsverweigerungsrecht reicht. Der Umfang des Auskunftsverweigerungsrechtes, über das die Zeugin zu belehren sein wird, ist nicht Gegenstand dieser Beschwerdeentscheidung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs.1 StPO. Doleisch von Dolsperg Siegert Heidemann