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Urteil

25 UF 269/01

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2002:0517.25UF269.01.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Oktober 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth - 10 F 239/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger einen sofort fälligen und sofort zahlbaren Kindesunterhalt für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. Juni 2001 in Höhe von monatlich 316,40 DM (= 161,77 EUR), für die Monate Juli 2001 bis Oktober 2001 in Höhe von je 289,-- DM (= 147,76 EUR), für den Monat Novemer 2001 in Höhe von 248,-- DM (= 126,80 EUR), für den Monat Dezember 2001 in Höhe von 202,-- DM (= 103,28 EUR), für die Monate Januar und Februar 2002 in Höhe von je 139,-- EUR (= 271,86 DM) und ab März 2002 in Höhe von monatlich 161,77 EUR (=316,40 DM) zu zahlen.

Die laufenden Unterhaltsbeträge ab 1. Juni 2002 sind monatlich im Voraus, und zwar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Kläger zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten rechtszuges trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 9/20.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Oktober 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth - 10 F 239/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger einen sofort fälligen und sofort zahlbaren Kindesunterhalt für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. Juni 2001 in Höhe von monatlich 316,40 DM (= 161,77 EUR), für die Monate Juli 2001 bis Oktober 2001 in Höhe von je 289,-- DM (= 147,76 EUR), für den Monat Novemer 2001 in Höhe von 248,-- DM (= 126,80 EUR), für den Monat Dezember 2001 in Höhe von 202,-- DM (= 103,28 EUR), für die Monate Januar und Februar 2002 in Höhe von je 139,-- EUR (= 271,86 DM) und ab März 2002 in Höhe von monatlich 161,77 EUR (=316,40 DM) zu zahlen. Die laufenden Unterhaltsbeträge ab 1. Juni 2002 sind monatlich im Voraus, und zwar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Kläger zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des ersten rechtszuges trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 9/20. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache selbst nur zu einem Teil Erfolg und ist im übrigen unbegründet. 1. Die Klage ist nach wie vor zulässig. Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 19.Februar 2002 - 38 XVII H 1136 - ist Rechtsanwalt J. in B. zum Betreuer für den Kläger mit dem Aufgabenkreis u.a. "Vertretung in Vermögensangelegenheiten einschließlich Renten- und Unterhaltsforderungen" bestellt und es ist angeordnet worden, dass der Betreuer den Betroffenen im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der zumTermin zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienene Betreuer des Klägers hat die bisherige Prozessführung des Klägers gebilligt und den Rechtsstreit bei unverändertem zweitinstanzlichen Klageziel in Vertretung des Klägers fortgeführt (§ 53 ZPO). 2. a) Was den sachlichen Erfolg der Klage anbelangt, so bleibt es auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten zur Rechtfertigung seiner Berufung für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. Juni 2001 einschließlich bei der Entscheidung des Familiengerichts, durch die dem Kläger zu Recht ein monatlicher Kindesunterhalt von 316,40 DM (= 161,77 EUR) gemäß §§ 1601 ff. BGB zuerkannt worden ist. Der unverheiratete volljährige, im Haushalt seiner Mutter lebende Kläger befand sich während des vorgenannten Zeitraums noch in allgemeiner Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 S.2 BGB. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99 - (veröffentlicht z.B. in FamRZ 2001, 1068 ff.) ausgeführt, dass es im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung sachgerecht erscheint, den Begriff der allgemeinen Schulausbildung des § 1603 Abs.2 S.2 BGB unter Heranziehung der zu § 2 Abs.1 Nr.1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach ist dieser Begriff in drei Richtungen einzugrenzen, nämlich nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und der Organisationsstruktur der Schule. Ziel des Schulbesuchs muss der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachschule sein. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Hauptschule, der Gesamtschule, der Realschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer erfüllt. Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt. Auf die Rechtsform der Schule kommt es dagegen nicht an. Einer Schulausbildung steht es daher gleich, wenn ein Kind, ohne einen Beruf auszuüben, allgemeinbildenden Schulunterricht in Form von Privat- und Abendkursen erhält, der diesem Ziel dient, eine staatlich anerkannte allgemeine Schulabschlussprüfung abzulegen. Die von dem Kläger von August 2000 bis Juni 2001 absolvierte Schulausbildung an dem L.-E.-Berufskolleg in B. erfüllt diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Tatbestandsmerkmal der " allgemeinen Schulausbildung" aufgestellten Anforderungen. Unstreitig besuchte der Kläger dort die "Handelsschule", und zwar nach dem Inhalt des ihm erteilten Abschlusszeugnisses vom 4. Juli 2001 das "Berufsgrundschuljahr Wirtschaft und Verwaltung für Schüler mit Fachoberschulreife". Er tat dies mit dem erklärten Ziel, die Fachoberschulreife mit Qualifikation zu erreichen, um anschließend die höhere Handelsschule (zweijährige höhere Berufsfachschule/FHR) - diese wiederum führt zur Erlangung der Fachhochschulreife - zu besuchen. Mit dem Berufskolleggesetz wurden die berufsbildenden Schulen und Kollegschulen in Nordrhein-Westfalen zum 1. August 1998 zu Berufskollegs zusammengeführt. Das Berufskolleg will mit seinen gegliederten Bildungswegen, seinen differenzierten Bildungsangeboten sowie der Verbindung von beruflicher und allgemeiner Bildung eine Qualitätssteigerung der beruflichen Ausbildung erreichen, mehr Transparenz im beruflichen Bildungsangebot bieten und eine Alternative zur traditionellen gymnasialen Oberstufe darstellen. Es umfasst die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule. Im Berufsgrundschuljahr werden allgemeine wie auch eine auf eines der verschiedenen Berufsfelder bezogene berufliche Grundbildung vermittelt und den Jugendlichen Orientierungshilfen für die endgültige Berufsentscheidung gegeben. Mit dem Besuch des Berufsgrundschuljahres kann zudem der Erwerb weiterer - staatlich anerkannter - Berechtigungen verbunden sein (vgl. zu allem Vorstehendem: NRW-Lexikon - Berufs(aus)bildung, www.nrw.de). Eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung wird beim Besuch des Berufsgrundschuljahres danach also gerade noch nicht vermittelt. Auch war der Besuch des Berufsgrundschuljahres für den Kläger Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme in die höhere Handelsschule, die wiederum zum Erwerb der - staatlich anerkannten - Fachhochschulreife führt. Ob der Kläger vor dem Besuch des Berufskollegs zunächst eine Lehre als Zweiradmechaniker hatte beginnen wollen und wie ernsthaft er den Besuch der höheren Handelsschule tatsächlich anstrebte, kann offen bleiben. Einem jungen Menschen muss zugebilligt werden, in seinen Vorstellungen und Entscheidungen für seinen weiteren Ausbildungsweg noch zu schwanken. Nach Erwerb des Hauptschulabschlusses und der Fachoberschulreife war der Entschluss des Klägers, sich weiter schulisch zu qualifizieren, keineswegs abwegig und ebenso wenig von vorneherein aussichtslos. Der Kläger hat dann auch das Berufsgrundschuljahr in voller Länge absolviert und das Abgangszeugnis vom 4. Juli 2001 erhalten, das zwar in zwei Fächern die Note "mangelhaft", in anderen Fächern aber auch durchaus passable Noten ausweist. Die vom Bundesgerichtshof für das Tatbestandsmerkmal der "allgemeinen Schulausbildung" in § 1603 Abs.2 S.2 BGB weiter verlangten Voraussetzungen zur zeitlichen Beanspruchung des Schülers sowie zur Organisationsstruktur der Schule sind vorliegend ebenfalls erfüllt. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass er mit der Schulausbildung mehr als 30 Wochenschulstunden befasst sei und die Anwesenheit der Schüler in der Schule regelmäßig kontrolliert werde. Da der Beklagte dieser Darlegung zu keiner Zeit widersprochen hat, ist ohne weiteres von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen. Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Klägers gegenüber seinem ihm für die Dauer der allgemeinen Schulausbildung gemäß § 1603 Abs.2 S.2 BGB gesteigert unterhaltspflichtigen Beklagten gilt Folgendes: Solange das volljährige Kind noch im Haushalt zumindest eines Elternteils lebt, ist für die Bedarfsbemessung auf die 4. Altersstufe der einschlägigen Düsseldorfer Tabelle abzustellen; beide Elternteile schulden den Unterhalt nach dem Verhältnis ihres beiderseitigen, den notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens ( vgl. Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts Köln in der für das Jahr 2000 gültigen Fassung, Ziffer A III 14). Für das Jahr 2000 ist ohne weiteres von den im erstinstanzlichen Urteil zugrundegelegten bereinigten Monatsnettoeinkommen, und zwar des Beklagten in Höhe von 2.530,- DM sowie der Mutter des Klägers in Höhe von 2.895,- DM auszugehen, da diese Beträge im Berufungsrechtszug auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt worden sind. Die von dem Familiengericht auf der Basis dieser Einkommen vorgenommene Unterhaltsberechnung, die zu einem monatlichen Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten von Oktober bis Dezember 2000 von monatlich 316,40 DM führt, ist nicht zu beanstanden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen ( § 543 Abs.1 ZPO a. F.). Für das Jahr 2001 ergibt sich aus der zweitinstanzlich vorgelegten Verdienstabrechnung des Beklagten für den Monat Dezember 2001 (Bl.86 f. d. A.), die die Jahressummen, und zwar - wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.Februar 2002 hat richtig stellen lassen - in EUR -Beträgen ausweist, ein Jahresgesamtbruttoeinkommen von 31.969,73 EUR. Nach Abzug der dort ausgewiesenen Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie der Beiträge des Beklagten für Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung errechnet sich ein Jahresnettoeinkommen von 19.533,35 EUR, was einen durchschnittlichen Monatsbetrag von 1.627,78 EUR ausmacht. Nach weiterem Abzug von 19,93 EUR monatlich für den Gewerkschaftsbeitrag sowie für Beiträge zur Mitarbeiter-Kasse und Sterbekasse verbleiben 1.607,85 EUR = 3.144,68 DM. Außerdem ist der zwischen den Parteien unstreitige Betrag von 790,- DM für den berufsbedingtem Aufwand des Beklagten je Monat unterhaltsmindernd zu berücksichtigen, so dass sich danach ein bereinigtes Monatsnettoeinkommen von 2.354,68 DM errechnet. Dieser Betrag liegt zwar um 175,32 DM niedriger als das für das Jahr 2000 berücksichtigte bereinigte Monatsnettoeinkommen von 2.530,- DM. Indessen hat der Beklagte trotz der Auflage in der terminsvorbereitenden Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 8. Februar 2002 keine Einkommensteuerbescheide, die in den Jahren ab 2000 ergangen sind, vorgelegt oder auch nur etwas dazu vorgetragen. Der Senat geht daher davon aus, dass der Beklagten infolge ihm im Jahr 2001 zugeflossener Steuererstattung, die nach den steuerlich relevanten Verhältnissen durchaus wahrscheinlich ist, wie im Vorjahr ein bereinigtes durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von jedenfalls 2.530,- DM zur Verfügung hatte . Auch für die Mutter des Klägers ist für das Jahr 2001 - der im zweiten Rechtszug vorgelegte Änderungsbescheid des Arbeitsamtes B. vom 4.1.2002 ( Bl.160 d. A ) über Zahlung von Arbeitslosenhilfe von täglich 42,11 EUR betrifft erst die Zeit ab 1.1.2002 - von einem Einkommen aus Arbeitslosengeld von monatlich rd. 2.895,- DM auszugehen. Da es bis Juni 2001 einschließlich bei den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle vom Stand 1.Juli 1999 geblieben ist und der Kläger sich auch bis einschließlich Juni 2001 in allgemeiner Schulausbildung befunden hat, ändert sich für die Berechnung des dem Kläger zustehenden Kindesunterhalts für die Zeit von Januar 2001 bis Juni 2001 einschließlich gegenüber den Monaten Oktober bis Dezember im Vorjahr 2000 nichts, so dass es bei einem monatlich von dem Beklagten an den Kläger zu zahlenden Unterhaltsbetrag von 316,40 DM (= 161,77 EUR) bleibt. b) Für die Monate Juli 2001 bis Oktober 2001 schuldet der Beklagte Kindesunterhalt in Höhe von je 289,- DM (=147,76 EUR), für den Monat November 2001 in Höhe von 248,- DM (= 126,80 EUR) und für den Monat Dezember 2001 in Höhe von 202,- DM (= 103,28 EUR). Der Kläger ist über den Monat Juni 2001 hinaus weiter bedürftig geblieben. Zwar befand er sich nach diesem Zeitpunkt unstreitig nicht länger in Schulausbildung. Trotzdem kam ihm keine Erwerbsobliegenheit zu. Abgesehen davon, dass dem Kläger eine angemessene Orientierungsphase zugebilligt werden muss, in der er sich nach Abschluss des Berufsgrundschuljahres und Erhalt seines Abgangszeugnisses um die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Berufsausbildung bemühen konnte, ist aufgrund des im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten, in dem Betreuungsverfahren - 38 XVII H 1136 - Amtsgericht B. erstatteten wissenschaftlichen psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. M. H. vom 2. Februar 2002 davon auszugehen, dass bei dem Kläger bereits seit mindestens einem Jahr eine paranoide Schizophrenie mit ausgeprägtem Vergiftungs- und Verfolgungsideen vorgelegen hat, die schließlich Mitte November 2001 zu seiner Einweisung und Unterbringung in der geschlossenen Abteilung der Rheinischen Landeskliniken in B. geführt hat. Mit Rücksicht auf diese Erkrankung des Klägers ist es ihm unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar, dass er in der Zeit von Juli 2001 bis zu seiner Einweisung in die Rheinischen Landeskliniken eine Berufsausbildung nicht begonnen und auch sonst eine Arbeitstätigkeit nicht aufgenommen hatte. Bei der Bedarfsbemessung für den Kläger ist auch nach Juni 2001 auf die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzustellen, weil er weiterhin im Haushalt seiner Mutter wohnen geblieben ist. Lediglich für die Zeit wegen seiner Unterbringung in der Rheinischen Landesklinik, die vom 17. November 2001 bis 18. März 2002 dauerte, ist eine gewisse Bedarfsreduzierung zu berücksichtigen. Zwar änderte sich an der Wohnsituation des Klägers bei seiner Mutter nur der Umstand, dass er die Räumlichkeiten in dieser Zeit nicht mitnutzte. Auch ist davon auszugehen, dass es im Wesentlichen bei erforderlichen Kosten für Kleidung, Körperpflege, Lesematerial u.ä. blieb. Es entfielen aber die Kosten für die Verpflegung, weil diese durch die Leistungen der den stationären Krankenhausaufenthalt des Klägers finanzierende Krankenkasse für die Zeit seiner Unterbringung in den Rheinischen Landeskliniken im wesentlichen abgedeckt waren. Insgesamt rechtfertigt sich ein monatlicher pauschaler Abzug von dem ansonsten einschlägigen Regelsatz der 4. Altersstufe von 30 %. Unter Beachtung der veränderten Sätze der Düsseldorfer Tabelle vom Stand 1. Juli 2001 und des Umstandes, dass ab Juli 2001 keine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs.2 S.2 BGB mehr gegeben war, infolgedessen ab Juli 2001 die Sätze für den angemessen Selbstbehalt Anwendung finden, errechnet sich für die Monate Juli 2001 bis Oktober 2001 einschließlich ein von dem Beklagten an den Kläger zu zahlender monatlicher Unterhaltsbetrag von gerundet 289,- DM. Dabei war wiederum ein Gesamteinkommen beider Elternteile von 5.425,- DM zugrunde zu legen. Bei vorzunehmender Eingruppierung in die übernächste der an sich einschlägigen Einkommensgruppe 8, nämlich in die Einkommensgruppe 10 (weil auch weiterhin nur die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kläger bestand) ergibt sich ein Tabellensatz der 4. Altersstufe von 1.031,- DM. Unter Anrechnung des Kindergeldes von 270,- DM bleiben 761,- DM, von denen der Beklagte 38 %, das sind rd. 289,- DM im Monat zu zahlen hat. Das entspricht seinem Anteil an dem, den angemessenen Selbstbehalt von jeweils 1.950,- DM übersteigenden Einkommen beider Elternteile. Für den Monat November 2001 beläuft sich der von dem Beklagten zu zahlende Unterhaltsbetrag infolge des ab 17. November 2001 reduzierten Bedarfs des Klägers auf rd. 248,- DM (= 289,- DM : 30 x 16 zuzüglich 202,- DM : 30 x 14) und für den Monat Dezember 2001 auf rund 202,- DM ( = 38 % von 761,- DM - 30%) . c) Für die Monate Januar und Februar 2002 schuldet der Beklagte Kindesunterhalt in Höhe von je 139,- EUR (= 271,86 DM) und ab März 2002 in Höhe von monatlich 161,77 EUR (= 316,40 DM). Für das Jahr 2002 hat es bei dem der Unterhaltsberechnung für die beiden Vorjahre zugrundegelegten bereinigten monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten zu verbleiben. Eine nachhaltige Verschlechterung seiner Einkommenssituation für das Jahr 2002 erschließt sich nicht. Demgegenüber hat der Kläger durch Vorlage des Änderungsbescheides des Arbeitsamtes B. vom 4.1.2002 hinreichend dargelegt und belegt, dass seine Mutter ab 1.Januar 2002 nur noch Arbeitslosenhilfe in Höhe von täglich 42,11 EUR bezieht, was im Jahresdurchschnitt einen Monatsbetrag von 1.280,85 EUR ausmacht. Der Anteil des Beklagten an dem, den angemessenen Selbstbehalt von jeweils 1.000,- EUR übersteigenden Einkommen beider Elternteile liegt nunmehr bei 51 %. Das voraussichtliche Gesamtnettoeinkommen beider Eltern in 2002 von monatlich 2.574,- EUR führt bei wie bisher nur einem Unterhaltsverpflichteten zu einer Einordnung in die 10. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle vom Stand 1.Juli 2002. Der Regelbetrag der 4. Altersstufe beträgt hier 529,- EUR. Nach Anrechnung des Kindergeldes von 154,- EUR verbleiben 375,- EUR. Die Bedarfsreduzierung um 30 % rechtfertigt sich nur noch bis Februar 2002 einschließlich. Im März 2002 erfolgte unstreitig die Entlassung des Klägers aus der stationären Krankenhausbehandlung. Zudem war inzwischen für den Kläger gerichtlich die Betreuung angeordnet worden, die zwangsläufig zu zusätzlichen, vom Kläger zu tragenden Kosten führt. Für Januar und Februar 2002 schuldet der Beklagte dem Kläger bei alldem einen Kindesunterhalt von monatlich rd. 139,- EUR (=271,86 DM), das sind 51 % von 375,- EUR - 30 %. Für die Zeit ab 1.März 2002 errechnet sich zwar ein Unterhaltsbetrag von monatlich rd. 191,- EUR (= 373,56 DM), das sind 51 % von 375,- EUR. Da dem Kläger in dem angefochtenen Urteil insoweit aber lediglich 316,40 DM = 161,77 EUR je Monat zuerkannt worden sind und er kein Anschlussrechtsmittel eingelegt hat, kommt eine Abänderung zu seinen Gunsten nicht in Betracht. Derzeit ist nicht absehbar, wann der Kläger zukünftig seinen Lebensbedarf vollständig oder zumindest zu einem größeren Teil wird selbst decken können. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger nach seiner Erkrankung überhaupt schon wieder arbeitsfähig und in der Lage ist, sich einer Berufsausbildung im Rahmen einer jetzt von ihm angestrebten Lehre zu unterziehen. Nach dem Vorbringen sowohl des Betreuers des Klägers als auch des Beklagten selbst im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ist es dem Kläger jedenfalls trotz intensiver und ernsthafter Bemühungen bei Unterstützung sowohl von Seiten des Betreuers als auch von Seiten des Beklagten nicht gelungen, eine passende Lehrstelle zu finden. 0b und wann der Kläger den Haushalt der Mutter verlassen und in eine eigene Wohnung ziehen wird, ist ebenfalls sicher nicht abzusehen. Bei alldem muss es bei der Verurteilung des Beklagten zu laufenden Unterhaltszahlungen an den Kläger von monatlich 161,77 EUR = 316,40 DM bewenden. Das Vorbringen des Beklagten in seinem nicht nachgelassenen, erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug eingegangenen Schriftsatz vom 30. April 2002 gab keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht und auch nicht etwa zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf den hierauf erwidernden Schriftsatz des Klägers. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 708 Nr. 8, 713 ZPO. Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens: 3.397,23 EUR ( = 6.644,40 DM) gemäß Beschluss des Senates vom 22. Februar 2002