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Beschluss

25 UF 269/01

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2002:0812.25UF269.01.00
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Tenor

Wird der Kostenausspruch in dem Tenor des am 17. Mai 2002 verkündeten Urteils des Senats - 25 UF 269/01 - wegen offenbaren Schreibfehlers gemäß § 319 ZPO von Amts wegen wie folgt berichtigt:

An Stelle von

"Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 9/20."

muss es richtig heißen:

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 19/20.

Entscheidungsgründe
Wird der Kostenausspruch in dem Tenor des am 17. Mai 2002 verkündeten Urteils des Senats - 25 UF 269/01 - wegen offenbaren Schreibfehlers gemäß § 319 ZPO von Amts wegen wie folgt berichtigt: An Stelle von "Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 9/20." muss es richtig heißen: Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 19/20.