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Beschluss

5 W 86/02

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2003:0521.5W86.02.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 29. Mai 2002 – 11 OH 6/02 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Es soll im Wege des selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 ff. ZPO durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über folgende Fragen:

1. Ist es richtig, dass der Antragsgegner bei einer Operation an der rechten Hand den sensiblen Seitenast des Ramus superfiscialis Nervus radialis verletzte und die Nerven durchtrennte?

2. Wenn die vorgenannte Frage zu bejahen ist: Beruhte die Nervdurchtrennung auf einem Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst?

3. a) Wenn die Frage 1) zu bejahen ist: Ist es richtig, dass eine am 26. Juli 1999 von der Antragstellerin erlittene Quetschung der rechten Hand ohne die Nervdurchtrennung in relativ kurzer Zeit nach dem Vorfall folgenlos abgeheilt wäre?

b) Ist es richtig, dass die Nervdurchtrennung ursächlich wurde für einen komplikationsreichen Verlauf mit mehrfachen operativen Revisionen wegen anhaltender Weichteilschwellungen, ausgedehnten Narbenbildungen unter Einschluss der Strecksehnen mit unklarem Infektgeschehen postoperativ?

4. Sind die nachbeschriebenen Folgen richtig und vollständig erfasst oder sind medizinische Folgen abweichend der Nervdurchtrennung zuzuordnen:

- reizlose Narbenbildung im Bereich der rechten Mittelhand

- ausgeprägte ödematöse Weichteilschwellung im Bereich des rechten Handrückens

- Bewegungseinschränkung der Langfinger der rechten Hand mit Störung bei der Durchführung der differenzierten Greifarten, des Ausschlusses sowie der Feinmotorik und der Koordination

- Minderung der Belastbarkeit der rechten Hand

- Gefühlsstörung am rechten Handrücken über dem zweiten und dritten Mittelhandknochen, auf die Grundglieder D2 und D3 rechts übergreifend

5. Ist es richtig, dass eine Funktionsbeeinträchtigung der Hand von mindestens 50% vorliegt?

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die weiteren erforderlichen Anordnungen werden dem Landgericht übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 29. Mai 2002 – 11 OH 6/02 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Es soll im Wege des selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 ff. ZPO durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über folgende Fragen: 1. Ist es richtig, dass der Antragsgegner bei einer Operation an der rechten Hand den sensiblen Seitenast des Ramus superfiscialis Nervus radialis verletzte und die Nerven durchtrennte? 2. Wenn die vorgenannte Frage zu bejahen ist: Beruhte die Nervdurchtrennung auf einem Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst? 3. a) Wenn die Frage 1) zu bejahen ist: Ist es richtig, dass eine am 26. Juli 1999 von der Antragstellerin erlittene Quetschung der rechten Hand ohne die Nervdurchtrennung in relativ kurzer Zeit nach dem Vorfall folgenlos abgeheilt wäre? b) Ist es richtig, dass die Nervdurchtrennung ursächlich wurde für einen komplikationsreichen Verlauf mit mehrfachen operativen Revisionen wegen anhaltender Weichteilschwellungen, ausgedehnten Narbenbildungen unter Einschluss der Strecksehnen mit unklarem Infektgeschehen postoperativ? 4. Sind die nachbeschriebenen Folgen richtig und vollständig erfasst oder sind medizinische Folgen abweichend der Nervdurchtrennung zuzuordnen: - reizlose Narbenbildung im Bereich der rechten Mittelhand - ausgeprägte ödematöse Weichteilschwellung im Bereich des rechten Handrückens - Bewegungseinschränkung der Langfinger der rechten Hand mit Störung bei der Durchführung der differenzierten Greifarten, des Ausschlusses sowie der Feinmotorik und der Koordination - Minderung der Belastbarkeit der rechten Hand - Gefühlsstörung am rechten Handrücken über dem zweiten und dritten Mittelhandknochen, auf die Grundglieder D2 und D3 rechts übergreifend 5. Ist es richtig, dass eine Funktionsbeeinträchtigung der Hand von mindestens 50% vorliegt? Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die weiteren erforderlichen Anordnungen werden dem Landgericht übertragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zum weitaus überwiegenden Teil erfolgreich. Zwar ist die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens hier nicht bereits nach § 485 Abs. 1 ZPO zulässig, weil der Antragsgegner die insoweit notwendige Zustimmung nicht erteilt hat (s. Senatsbeschl. v. 25. Juli 2002; insoweit bestätigt durch BGH, Beschl. v. 21. Januar 2003 – VI ZB 51/02) und auch nicht zu besorgen ist, dass ein Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Unter Berücksichtigung der den Senat bindenden Ausführungen des BGH im Beschluss vom 21. Januar 2003, wonach ein rechtliches Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO in Arzthaftungssachen nicht aus grundsätzlichen Erwägungen verneint werden kann, hat die Antragstellerin ein rechtliches Interesse daran hat, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ihren körperlichen Zustand nach Durchführung des operativen Eingriffs des Antragsgegners (§ 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sowie die Ursächlichkeit jenes Eingriffs für den eingetretenen Personenschaden (§ 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) feststellen zu lassen. Ein solches Interesse ist nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der Antragsgegner und der hinter ihm stehende Haftpflichtversicherer haben ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu erkennen gegeben. Auch wenn der Antragsgegner die Schadensverursachung bestreitet, kann das selbständige Beweisverfahren dazu dienen, einen Rechtsstreit zu vermeiden – sei es dadurch, dass sich die Behauptungen der Antragstellerin nicht als zutreffend erweisen, sei es dadurch, dass der Antragsteller bei für ihn nachteiligem Beweisergebnis zu einer außergerichtlichen Einigung bereit ist (vgl. OLG Hamm, MDR 1999, 184; OLG Saarbrücken, NJW 2000, 3439; OLG Düsseldorf, MDR 2001, 50). Allerdings ist das selbständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO darauf beschränkt, den Zustand einer Person, die Ursächlichkeit eines Personenschadens und den Aufwand für die Beseitigung des Personenschadens festzustellen. Nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO sind in Arzthaftungsprozessen die rechtlichen Fragen des Verschuldens des Arztes und der Kausalität der Verletzung für den eingetretenen Schaden (BGH, aaO). Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des selbständigen Beweisverfahrens, über die Zustandsfeststellung hinaus und die Ursächlichkeit eines ärztlichen Behandlungsfehlers für jenen Zustand die weiteren Folgen in der Lebensführung eines Antragstellers festzustellen; dies sieht die abschließende Regelung des § 485 Abs. 2 ZPO nicht vor. Dazu wäre ein medizinischer Sachverständiger auch häufig gar nicht in der Lage, weil insoweit nicht selten vorab streitige, nicht den medizinischen Fachbereich berührende Fragen zu klären sind (etwa, soweit Haushaltshilfekosten in Rede stehen, die bisher tatsächlich angefallene Arbeit im Haushalt, und, soweit Schäden aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Betracht kommen, die Art und Weise der bisherigen Berufsausübung). Demgemäss ist im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren nicht zu klären, ob die Antragstellerin als Folge der behaupteten Fehlbehandlung durch den Antragsgegner auf Dauer in ihrem Beruf als Arzthelferin berufsunfähig ist; insoweit ist der Antrag mithin zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung durch den Senat ist nicht veranlasst. Die Kostenerstattung für das nunmehr vom Senat angeordnete selbständige Beweisverfahren hat entweder in einem sich anschließenden Hauptverfahren oder ggf. nach § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu erfolgen. Die weiteren erforderlichen Anordnungen überträgt der Senat gemäß § 572 Abs. 3 ZPO auf das Landgericht. Soweit zur Beiziehung der Behandlungsunterlagen eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erforderlich ist, bedarf es dazu einer von der Antragsgegnerin persönlich unterzeichneten Erklärung; ihr Verfahrensbevollmächtigter ist zur Abgabe einer solchen Erklärung aufgrund der ihm erteilten Prozessvollmacht nicht legitimiert (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 385, Rdn. 10). Soweit der Antrag zurückgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht vor.