Beschluss
2 VA (Not) 4/03
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2003:0819.2VA.NOT4.03.00
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Tenor
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 12.03.2003 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 12.03.2003 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen. Der Geschäftswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller ist 48 Jahre alt, ledig und hat eine Tochter. Er hat die erste juristische Staatsprüfung am xx.xx.1980 in A mit der Note "ausreichend" (4,38 Punkte) und die zweite juristische Staatsprüfung am xx.xx.1983 in A mit der Note "vollbefriedigend" (9,60 Punkte) bestanden. Nach einer Tätigkeit als Rechtsanwalt vom 19.09.1984 bis 04.06.1985 in A wurde er am 05.06.1985 zum Richter auf Probe, nachfolgend am 31.05.1988 unter Verleihung der Eigenschaft eines Richters auf Lebenszeit zum Richter am Landgericht ernannt. In der Folgezeit war er in verschiedenen Bereichen bei dem Landgericht A tätig bis zu seiner Entlassung aus dem Richteramt auf eigenen Antrag mit Ablauf des 31.01.1994. Durch Urkunde vom 28.01.1994 wurde er mit Wirkung zum 01.02.1994 zum Notar mit Amtssitz in B im Bezirk des Oberlandesgerichts C bestellt, wo er seitdem als Notar tätig ist. Wegen der Einzelheiten des beruflichen Werdeganges des Antragstellers und seiner dienstlichen Beurteilungen wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die Personalakten des Antragstellers, Bezug genommen. Das Justizministerium D schrieb im Justizministerialblatt E vom 01.11.2001 eine Notarstelle in F zur Wiederbesetzung aus, nachdem der Amtsinhaber sein Amt niedergelegt hatte; seit dem 01.01.2001 wird die Stelle von einem Notarassessor verwaltet. Neben dem Antragsteller bewarben sich auf diese Stelle fünf Notarassessoren aus D sowie ein Notar und vier Notarassessoren aus anderen Bundesländern. Nachdem sich die Bewerbungen der Notarassessoren aus dem Land D durch anderweitige Ernennung oder Rücknahme erledigt hatten, brach die (seit dem 01.04.2002 für das Besetzungsverfahren zuständige) Antragsgegnerin am 03.07.2002 im Hinblick darauf, dass keine Bewerbungen von im Anwärterdienst des Landes D befindlichen Notarassessoren vorlagen, das Besetzungsverfahren zunächst ab. Wegen dieses Abbruchs hatte der Antragsteller Antrag auf gerichtlich Entscheidung (2 VA (Not) 37/02 OLG Köln) gestellt. Durch Verfügung vom 19.11.2002 wurde der Verfahrensabbruch von der Antragsgegnerin rückgängig gemacht und das Besetzungsverfahren mit den verbliebenen Bewerbern fortgesetzt, weshalb das genannte Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Durch Besetzungsentscheidung vom 25.02.2003 entschied die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit dem Präsidenten der G, die Stelle mit der Notarin H aus I (J) zu besetzen, ersatzweise mit einem derzeit als Professor an einer Fachhochschule tätigen ehemaligen Notarassessor aus K, weiter ersatzweise mit dem Antragsteller und weiter ersatzweise mit einem Notar aus L. Auf den Inhalt dieser Besetzungsentscheidung wird Bezug genommen. Die am xx.xx.1970 geborene und mit einem in A amtierenden Notar verheiratete Notarin H hat die erste juristische Staatsprüfung am xx.xx.1995 in M mit der Note "vollbefriedigend" (10,50 Punkte) und die zweite juristische Staatsprüfung am xx.xx.1997 in N mit der Note "vollbefriedigend" (10,87 Punkte) bestanden. Durch Erlass des O vom 07.01.1998 wurde sie mit Wirkung zum 01.03.1998 zur Notarassessorin ernannt. Im Rahmen ihres Anwärterdienstes hat sie in der Zeit vom 01.10.2000 bis 30.11.2000 eine Notarstelle in P verwaltete. In der dienstlichen Beurteilung vom 07.05.2001 über Eignung, Leistung und Befähigung hat der Präsident des Landgerichts Q als Gesamturteil ausgeführt, Frau H habe sich als Notarassessorin sehr gut bewährt und sei fachlich wie persönlich für die Bestellung zur Notarin geeignet. Durch Urkunde vom 04.11.2002 wurde sie mit Wirkung zum 01.12.2002 zur Notarin mit Amtssitz in I im Bezirk des Oberlandesgerichts R bestellt. Durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 25.02.2003 wurde dem Antragsteller gemäß § 13 AVNot NW mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Notarstelle einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von drei Wochen dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde. Nach weiterer Erläuterung und Begründung der Besetzungsentscheidung durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.03.2003 hat der Antragsteller am 12.03.2003 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und darüber hinaus beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange über seine Bewerbung nicht bestandskräftig entschieden sei. Im Hinblick auf diesen Antrag hat die Antragsgegnerin die Besetzung derzeit zurückgestellt. Der Antragsteller macht geltend, die Besetzungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Er verfüge über eine bessere berufliche Qualifikation als die vorgesehene Bewerberin, da er langjährige Berufserfahrung als Rechtsanwalt, Richter und Notar besitze. Jedenfalls sei von einer annähernd gleichen Eignung auszugehen mit der Folge, dass dann aufgrund seines höheren Dienstalters ihm der Vorzug gebühre. Zudem verletze die Besetzungsentscheidung ihn in seinen Grundrechten aus Artikel 6 GG, da seine besonderen Belange im Hinblick auf seine in A lebende minderjährige Tochter nicht berücksichtigt worden seien. Schließlich leide die ihm gegenüber ergangene ablehnende Mitteilung vom 25.02.2003 an dem Mangel einer fehlenden Begründung. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 25.02.2003 zu verpflichten, ihm die im Justizministerialblatt E vom 01.11.2001 ausgeschriebene Notarstelle in F zu übertragen; hilfsweise die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 25.02.2003 zu verpflichten, den Antrag auf Übertragung der im Justizministerialblatt E vom 01.11.2001 ausgeschriebenen Notarstelle in F unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die in F ausgeschriebene Notarstelle bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache anderweitig zu besetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie tritt den Ausführungen des Antragstellers entgegen und nimmt hinsichtlich der Gründe auf den Inhalt ihrer Besetzungsentscheidung vom 25.02.2003 Bezug, die sie im Einzelnen weiter erläutert hat. Der beteiligte Präsident der G ist dem Antrag der Antragsgegnerin beigetreten und hat in der Sache Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und des beigezogenen Besetzungsvorgangs (3830 Erkelenz – 4.6) der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 111 Abs. 1, 2 BNotO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, da die Besetzungsentscheidung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Die Bundesnotarordnung räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Bestellung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruch hierauf zu begründen. Die in § 6 Abs. 3 BNotO für die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichen und fachlichen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbereich eine Ermessensentscheidung der Bestellungsbehörde ausschließen; ihr unbestimmter Inhalt ändert hieran nichts. Das Gericht, das über einen Antrag des abgewiesenen Bewerbers auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO zu befinden hat, hat mithin die anhand der Eignung des Bewerbers und seiner Konkurrenten für das Amt getroffene Auswahl der Justizverwaltung voll auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das bedeutet indessen nicht, dass es seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen hätte. Die nach § 6 Abs. 3 BNotO vorzunehmende Auswahlentscheidung erfordert eine Parallelwertung der Qualifikation mehrerer Bewerber in einer konkreten Konkurrenzsituation. Der hierfür zur Verfügung stehende Beurteilungsmaßstab der persönlichen und fachlichen Eignung weist wegen seines hohen Abstraktionsgehalts nur eine begrenzte Steuerungskraft auf. Dem Vergleich der Eignungsmerkmale in einem alle Bewerbungen um eine ausgeschriebene Stelle auswertenden Verfahren kommt deshalb bei der Auswahl entscheidende Bedeutung zu. Das angerufene Gericht hat bei der Rechtskontrolle dabei allerdings zu beachten, dass es sich bei dieser Auswahlentscheidung um einen Akt wertender Erkenntnis handelt. Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (st. Rspr., grundlegend BGHZ 124, 327 ff.; zuletzt etwa BGH Beschluss vom 31.03.2003, Az.: NotZ 39/02, Juris Nr.: KORE302212003). Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin hält dieser Überprüfung stand. Dass der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerhaft festgestellt wurde oder sich die Antragsgegnerin von sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen, wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller meint, die ergangene Entscheidung sei mit Ermessensfehlern behaftet, kommt es darauf nicht an, da nach den vorstehend wiedergegebenen Kriterien und den Grundsätzen für die richterliche Kontrolle der Auswahlentscheidung ein Ermessen der Antragsgegnerin nicht in Rede steht. Vielmehr steht der Antragsgegnerin ein Beurteilungsspielraums zu, in dessen gegebenen Rahmen die Antragsgegnerin zunächst die persönliche und fachliche Eignung des Antragstellers und der Mitbewerberin rechtsfehlerfrei auf der Grundlage des § 6 BNotO festgestellt hat. Dass die für die Stellenbesetzung vorgesehene Mitbewerberin persönlich und fachlich geeignet ist, wird von dem Antragsteller auch nicht angezweifelt. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Antrags anführt, er verfüge über eine höher einzustufende berufliche Qualifikation als Notar als die vorgezogene Mitbewerberin H, macht der Antragsteller damit im Ergebnis geltend, er sei fachlich besser geeignet als die Mitbewerberin. Die anderweitige, im Rahmen des gegebenen Beurteilungsspielraums von der Antragsgegnerin getroffenen Bewertung der besseren Eignung der Mitbewerberin H aber lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zutreffend hat die Antragsgegnerin den durch § 6 Abs. 3 BNotO vorgegebenen gesetzlichen Auswahlmaßstab zugrunde gelegt und ist auf dieser Grundlage zu der Erkenntnis gelangt, dass letztlich aufgrund der besseren Noten in den Staatsexamina, im ersten Staatsexamen sogar mit sehr deutlich besserem Ergebnis, die Mitbewerberin H fachlich besser geeignet sei. Es ist nicht zu erkennen, dass bei der Feststellung und dem wertendem Vergleich der fachlichen Eignung des Antragstellers und der Mitbewerberin die Antragsgegnerin relevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen oder rechtsfehlerhaft gewichtet hat. Insbesondere hat sie betreffend den Antragsteller die Gesichtspunkte angemessen und ausreichend berücksichtigt, bewertet und in die vergleichende Beurteilung eingestellt, die seiner Auffassung nach seine größere fachliche Eignung gegenüber der Mitbewerberin begründen sollen. So hat die Antragsgegnerin die längere Berufserfahrung des Antragstellers ausdrücklich gewürdigt und ist dabei im Zuge der vergleichenden Bewertung ohne Rechtsfehler zu der Erkenntnis gelangt, dass hierdurch die bestehenden erheblichen Notenunterschiede nicht ausgeglichen werden. Dies gilt zum einen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller zwar über eine – bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist - fast 8-jährige Berufserfahrung als Notar nebst den Kenntnissen aus dem Besuch zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen verfügte, einen Vorbereitungsdienst als Notaranwärter aber nicht geleistet hat, den die Mitbewerberin – ebenfalls bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist - mit einer Dauer von 3 Jahren und 9 Monaten absolviert hat. Bei diesem Kriterium der während des Notaranwärterdienstes gezeigten Leistungen handelt es sich um einen der beiden Gesichtspunkte, die entsprechend § 6 Abs. 3 BNotO zwingend in die Abwägung mit einzubeziehen sind, was bei dem Antragsteller mangels Vorbereitungsdienstes nicht erfolgen kann. Soweit die Antragsgegnerin die Berufserfahrung des Antragstellers als Rechtsanwalt und Richter zwar berücksichtigt, dem aber bei ihrem vergleichenden Erkenntnisakt kein besonderes Gewicht beigemessen hat, hält auch dies sich im Rahmen des bestehenden Beurteilungsspielraums und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Denn zum einen liegen diese anwaltlichen und richterlichen Tätigkeiten schon geraume Zeit zurück, zum anderen beinhalten diese Umstände nur eine sehr beschränkte Aussagekraft für die Frage der fachlichen Eignung für den Beruf des Notars. Die Bejahung der besseren fachlichen Eignung der Mitbewerberin aufgrund der zu ihren Gunsten sprechenden Notenunterschiede der Staatsexamina rechtfertigt sich insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten (Klausuren und Hausarbeiten unter Nummernkennzeichnung) beruht und das von einem finanziellen oder persönlichen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist, eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich zukommt (BGH NJW-RR 2002, 705; Nds. Rpfl. 1994, 330; zuletzt etwa BGH Beschluss vom 31.03.2003, Az.: NotZ 39/02, Juris Nr.: KORE302212003). Bei der Note des zweiten Staatsexamens handelt es sich um die einzige, von § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO besonders herausgestellte und zwingend zu berücksichtigende objektive Grundlage für die Vergleichbarkeit der Bewerber, die einen gewichtigen Gradmesser dafür darstellt, was ein Bewerber unter Bündelung aller Kräfte zu leisten im Stande ist. Dass die Antragsgegnerin insoweit unter besonderer Gewichtung dieses Gesichtspunkts bei der Gesamtabwägung aller Umstände die Mitbewerberin als fachlich besser qualifiziert angesehen hat, hält sich im Rahmen des bei der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis bestehenden Spielraums und ist jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft. Ein Notenunterschied von 1,27 Punkten im zweiten Staatsexamen wie hier ist signifikant und zwingt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht dazu, die jeweils mit "vollbefriedigend" abgelegten Examina als "annähernd gleich" einzustufen. Der Bundesgerichtshof (BGH DNotZ 1994, 332 ff) etwa hat zu einer Punktedifferenz von 0,69 Punkten ausgeführt, dass der dortige Antragsgegner, ohne seinen Beurteilungsspielraum nach § 6 Abs. 3 BNotO zu verlassen, eine solche Punktedifferenz als annähernd gleich bewerten konnte . Dies besagt zum einen aber nichts dafür, ob eine solche Differenz im Rahmen anderer Umstände bei dem gegebenen Beurteilungsspielraum nicht auch als durchaus erheblich angesehen werden kann. Zum anderen ist der hier fragliche Punkteunterschied mit 1,27 Punkten erheblich größer, im Ergebnis nahezu doppelt so groß. Dass die Antragsgegnerin dem besonderes Gewicht beigemessen hat, bewegt sich rechtsfehlerfrei im Rahmen des bestehenden Beurteilungsspielraums. Erst recht gilt dies angesichts der erfolgten zusätzlichen vergleichenden Bewertung der erheblichen Notendifferenz im ersten Staatsexamen, die sich mit 6,12 Punkten zu Gunsten der Mitbewerberin sehr deutlich darstellt. Die Antragsgegnerin war zwar rechtlich nicht verpflichtet, neben dem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO zwingend heranzuziehenden Ergebnis des zweiten Staatsexamens auch die im ersten Examen erlangten Benotungen zu beachten, andererseits ist ihr dies durch diese Vorschrift aber auch nicht verwehrt (BGH DNotZ 1994, 332). Neben der besseren fachlichen Eignung hat die Antragsgegnerin auch die persönlich größere Eignung der Mitbewerberin H rechtsfehlerfrei bejaht. Soweit sie sich im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände, deren Berücksichtigung sich aus der Besetzungsentscheidung ergibt, insbesondere auf das persönliche Gespräch mit den einzelnen Bewerbern bezieht und die dabei erlangten Kenntnisse sowie Bewertungen der Persönlichkeit der Bewerber zur Grundlage ihrer Entscheidung macht, ist dies nicht zu beanstanden. Bei der Frage der persönlichen Eignung handelt es sich zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung die Gerichte voll nachzuprüfen haben, wobei sich diese Prüfung nicht darauf beschränkt, darüber zu wachen, ob von einem zutreffenden Begriff der Eignung ausgegangen wurde und sonst keine Rechtsfehler vorliegen; vielmehr hat diese Prüfung einmal die tatsächlichen Grundlagen zum Gegenstand, von denen ausgegangen wurde, zum anderen erfasst sie aber auch etwa die Überprüfung, ob ein Umstand überhaupt für die Eignung von Bedeutung ist und welches Gewicht ihm im Einzelfall zukommt (BGHZ 134, 137). Soweit die zur Frage der persönlichen Eignung berücksichtigten Gesichtspunkte sich im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs gezeigt haben, gilt es allerdings zu beachten, dass es sich bei einem solchen Bewerbungsgespräch in einem besonders hohen Maß um einen Akt wertender Erkenntnis handelt, der nur sehr beschränkt überprüfbar ist und vom Gericht nicht nur nicht zu wiederholen ist, sondern der auch nicht wiederholt werden kann. Der Beurteilungsspielraum der an einem solchen Gespräch teilnehmenden Personen muss als besonders weit angesehen werden, da sich diese wertende Beurteilung im Nachhinein einer Überprüfung im Wesentlichen entzieht. Eine den Bewerbergesprächen immanent innewohnende Kontrollfunktion und eine objektivierbare Grundlage ergeben sich dabei daraus, dass die Gespräche nicht von Einzelpersonen, sondern von einem vielköpfigen Gremium geführt werden. Mit Ausnahme krasser, etwa den Boden sachlicher Bewertung verlassender, Umstände und Gesichtspunkte bei Führung, Wiedergabe oder Beurteilung des Gesprächs kann aber eine inhaltliche Kontrolle der Gespräche oder der daraus resultierenden Bewertungen nicht erfolgen. Vielmehr sind die Beurteilungen und erst recht die vergleichenden Bewertungen aufgrund der Gespräche mit den anderen Bewerbern, die der einzelne Bewerber nicht mitverfolgt hat und die nicht nachvollzogen werden können, als Akt wertender Erkenntnis hinzunehmen. Umstände, die in diesem Sinne den weiten Beurteilungsspielraum verlassen haben, werden vom Antragsteller weder dargetan noch sind sie sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller die Fragen des Bewerbungsgesprächs wiedergegeben hat, mögen ihm diese teilweise banal erschienen sein. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass es im Rahmen eines solchen Gesprächs im Wesentlichen nicht um die Abfrage von Fachwissen o.ä. geht, sondern um die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers, die sich im Verlauf eines solchen Gesprächs aus einer Vielfalt von Erkenntnissen erschließt. Auf die von dem Antragsteller vertretene Auffassung, bei annähernd gleicher Eignung mit der Mitbewerberin gebühre ihm aufgrund des höheren Dienstalters der Vorzug, kommt es nicht an, da nach den vorstehenden Ausführungen eben nicht von einer annähernd gleicher Eignung, sondern von der von der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums rechtsfehlerfrei festgestellten besseren fachlichen und persönlichen Eignung der Frau H auszugehen ist; die Frage des Dienstalters als ausschlaggebendes Kriterium stellt sich somit nicht. Auch soweit der Antragsteller auf das sog. "Vorrücksystem" abstellt und dazu, insbesondere auch nochmals in der mündlichen Verhandlung, umfangreiche Ausführungen gemacht hat, vermag dies seinem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Anwendung des "Vorrücksystem" kann zu Gunsten des Antragstellers schon deshalb nicht in Betracht kommen, da dabei die Besetzung einer Notarstelle durch eine Amtssitzverlegung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO erfolgt, mithin zur Voraussetzung hat, dass der Bewerber bereits mit einem Amtssitz innerhalb des jeweiligen Landes zum Notar bestellt ist. Der nicht in D als Notar tätige Antragsteller hingegen begehrt keine Amtssitzverlegung und kann sich um eine solche mangels Amtssitzes in D auch nicht bewerben, sondern begehrt bezogen auf D die Neubestellung zum Notar. Der Antragsteller hat sich dementsprechend im Wege des auf die Stellenausschreibung durchgeführten Bewerbungsverfahrens mit den dabei geltenden Regelungen beworben und nicht etwa eine Amtssitzverlegung beantragt, die als länderübergreifende Amtssitzverlegung nicht in Betracht kommen kann. Fragen des "Vorrücksystems" und der daraus rührenden Handhabung durch die Antragsgegnerin stellen sich daher im Einzelnen nicht. Bei "Seiteneinsteigern" wie dem Antragsteller scheidet ein Amtssitzwechsel gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO aus (BGH DNotZ 2003, 228), denn eine Amtssitzverlegung im eigentlichen Sinne kann gemäß §§ 1, 10 BNotO nur innerhalb eines Landes in Betracht kommen. Soweit der Antragsteller die Ansicht vertritt, die Besetzungsentscheidung verletze ihn in seinen Grundrechten aus Artikel 6 GG, da seine familiäre Situation, insbesondere seine Belange im Hinblick auf die in A lebende minderjährige Tochter, nicht berücksichtigt worden seien, kann dahinstehen, ob solche aus der persönlichen Lebenssphäre des Einzelnen herrührenden Umstände bei der Auswahlentscheidung überhaupt Berücksichtigung finden können. Grundsätzlich ist die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern nicht nach persönlichen, familiären, sozialen oder ähnlichen Gesichtspunkten, sondern gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO allein aufgrund der persönlichen und fachlichen Eignung zu beurteilen. Lediglich hinsichtlich bestimmter Anrechnungszeiten für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte, die Bewerber unter den dort genannten Gesichtspunkten benachteiligen können, trifft Satz 4 dieser Vorschrift eine Regelung zur Einbeziehung der persönlichen Lebensumstände des einzelnen Bewerbers. Selbst wenn man jedoch darüber hinaus die derzeitige persönliche Lebenssituation des Antragstellers hinsichtlich seiner Tochter und seiner gebrechlichen Mutter in die Gesamtabwägung mit einbeziehen wollte, steht dem zumindest gleichwertig und ebenfalls dem Schutzbereich des Artikels 6 GG unterfallend das ebenso schutzwürdige Interesse der Mitbewerberin H an der Führung einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft mit ihrem in A als Notar tätigen Ehemann gegenüber. Soweit der Antragsgegner weiter anführt, die Antragsgegnerin sei ihm gegenüber voreingenommen, sind Anhaltspunkte dafür nicht ansatzweise erkennbar. Bei den beiden Aspekten, die der Antragsteller dafür ins Feld führt (Abbruch des Besetzungsverfahrens trotz Kenntnis von der anderweitigen Rechtslage; Besetzung von Notarstellen in der Vergangenheit mit "Seiteneinsteigern" mit der angeblich unzutreffenden Begründung, es stünden keine ernennungsreifen Assessoren zur Verfügung), handelt es sich um allgemeine Verfahrensweisen der Antragsgegnerin bzw. des Justizministeriums E, die keinen besonderen Bezug zum Antragsteller aufweisen. Soweit der Antragsteller schließlich noch geltend macht, die ihm gegenüber ergangene ablehnende Mitteilung vom 25.02.2003 leide an dem Mangel einer fehlenden Begründung, was u.a. zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs bzw. einer in zeitlicher Hinsicht nicht hinnehmbaren Rechtsverkürzung führe, dringt er auch damit nicht durch. Ihm ist zwar zuzugeben, dass belastende Verwaltungsakte nach § 111 BNotO und auch eine - wie hier gegenständliche - Ablehnung einer Notarbewerbung im Rahmen einer Auswahlentscheidung der Begründung bedürfen, um dem Betroffenen eine sachgerechte Verfolgung seiner Rechte und den mit der Nachprüfung befassten Gerichten die Beurteilung der Rechtmäßigkeit zu ermöglichen; in formelhaften, inhaltlich abstrakten und nichtssagenden Ausführungen darf sich die Begründung dabei nicht erschöpfen (BGH DNotZ 1997, 171). Eine diesen Ansprüchen genügende Begründung enthielt das an den Antragsteller zunächst gerichtet Benachrichtigungsschreiben vom 25.02.2003 nicht. Auf Bitten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin die Begründung jedoch mit Schreiben vom 11.03.2003 nachgeholt und damit diesen formellen Mangel in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geheilt. Durch diese Verfahrensweise ist es zwar für den Antragsteller zu einer Verkürzung des Zeitraumes gekommen, in dem er sich mit der Begründung auseinandersetzen, eine Entschließung fassen und die eingelegten Rechtsbehelfe begründen konnte, eine unzumutbare Verkürzung seiner Rechte oder gar die vom Antragsteller angeführte Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs war damit aber nicht verbunden. Dies zeigt schon das vorliegende Verfahren, welches der Antragsteller weit vor Ablauf der ihm zur Verfügung stehenden Monatsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO beantragt hat und in dessen Verlauf er mehrfach umfangreich, teilweise unter Gewährung von Fristverlängerung, Stellung nehmen konnte und genommen hat. III. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kam aus den vorstehend genannten Gründen nicht in Betracht, denn mangels Rechtsverletzung steht dem Antragsteller ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch nicht zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, §§ 200, 201 Abs. 1, § 40 Abs. 4 BRAO, § 13a FGG, die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 KostO.