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Beschluss

2 VA (Not) 15/03

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2004:0204.2VA.NOT15.03.00
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Tenor

Die Anträge vom 12.08.2003 auf gerichtliche Entscheidung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf  50.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge vom 12.08.2003 auf gerichtliche Entscheidung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller ist jetzt 49 Jahre alt, ledig und hat eine Tochter. Er hat die erste juristische Staatsprüfung am xx.xx.1980 in A mit der Note "ausreichend" (4,38 Punkte) und die zweite juristische Staatsprüfung am xx.xx.1983 in A mit der Note "vollbefriedigend" (9,60 Punkte) bestanden. Nach einer Tätigkeit als Rechtsanwalt vom 19.09.1984 bis 04.06.1985 in A wurde er am 05.06.1985 zum Richter auf Probe, nachfolgend am 31.05.1988 unter Verleihung der Eigenschaft eines Richters auf Lebenszeit zum Richter am Landgericht ernannt. In der Folgezeit war er in verschiedenen Bereichen bei dem Landgericht A tätig bis zu seiner Entlassung aus dem Richteramt auf eigenen Antrag mit Ablauf des 31.01.1994. Bereits zuvor war er beurlaubt, um entsprechend einer Auflage des B jeweils dreimonatige Praktika bei den Notaren C/D in Neuss und Notar F in G zu absolvieren. Durch Urkunde vom 28.01.1994 wurde er mit Wirkung zum 01.02.1994 zum Notar mit Amtssitz in H im Bezirk des Oberlandesgerichts G bestellt, wo er seitdem als Notar tätig ist. Wegen der Einzelheiten des beruflichen Werdeganges des Antragstellers und seiner dienstlichen Beurteilungen wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die Personalakten des Antragstellers, Bezug genommen. Das Justizministerium I schrieb im Justizministerialblatt J vom 15.03.2003 eine Notarstelle in K zur Wiederbesetzung aus, nachdem der vorherige Amtsinhaber seinen Amtssitz nach L verlegt hatte. Neben dem Antragsteller bewarben sich auf diese Stelle vier Notarassessoren aus dem Bereich der M, zwei Notarassessoren aus Sachsen sowie drei weitere Notare und ein Notar a. D. aus verschiedenen Bundesländern. Einer der Notarassessoren aus dem Bereich der M nahm im Verlaufe des Verfahrens seine Bewerbung zurück. Die verbliebenen drei Notarassessoren aus dem Bereich der M hatten zum Zeitpunkt des zu erwartenden Amtsantritts am 15.08.2003 die dreijährige Regelanwärterzeit noch nicht abgeschlossen. Mit den übrigen Bewerbern fanden jeweils Auswahlgespräche in der Geschäftsstelle der M statt, an denen deren Präsident und deren Geschäftsführer, Vertreter der Notare sowie die zuständige Dezernentin der Antragsgegnerin teilnahmen. In Übereinstimmung mit dem weiteren Beteiligten entschied die Antragsgegnerin am 28.07.2003 die Notarstelle mit dem Notarassessor O aus G und ersatzweise mit einer Notarin aus P zu besetzen. Auf den Inhalt der Besetzungsentscheidung wird Bezug genommen. Der 37 Jahre alte Notarassessor O hat die erste juristische Staatsprüfung am xx.xx.1993 in Q mit der Note "vollbefriedigend" (9,00 Punkte) und die zweite juristische Staatsprüfung am xx.xx.1996 in R mit der Note "vollbefriedigend" (9,52 Punkte) bestanden. Zum 01.09.1997 erfolgte seine Einstellung zum Notaranwärter in N und zum 01.01.1999 seine Ernennung zum Notarassessor. Vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2001 nahm der Antragsteller eine Notariatsverwaltung in S wahr. Seit dem 01.12.2002 ist er als Referent im B tätig. Durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.07.2003 wurde dem Antragsteller gemäß § 13 AVNot NW mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Notarstelle einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von drei Wochen dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde. Nach Erläuterung und Begründung der Besetzungsentscheidung durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 05.08.2003 hat der Antragsteller am 12.08.2003 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und darüber hinaus beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange über seine Bewerbung nicht bestandskräftig entschieden sei. Im Hinblick auf diesen Antrag hat die Antragsgegnerin die Besetzung derzeit zurückgestellt. Der Antragsteller macht geltend, die Antragsgegnerin habe bei der Besetzungs-entscheidung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten. Er verfüge über eine bessere berufliche Qualifikation als der vorgesehene Bewerber, da er langjährige Berufserfahrung als Rechtsanwalt, Richter und Notar besitze. Es könne keinen Unterscheid machen, ob er seine Berufserfahrung in I oder N erworben habe. Das Abstellen auf die Ergebnisse der bei ihm 20 Jahre und mehr zurückliegenden Staatsprüfungen sei demgegenüber grob ermessensfehlerhaft. Entgegen der Vorschrift des § 6 III BNotO habe die Antragsgegnerin de facto die beiden Prüfungen auch als gleichermaßen bedeutend für die Wertung der fachlichen Eignung angesehen; bei zutreffender Vorgehensweise dürfe das Ergebnis der ersten Staatsprüfung zur Ermittlung der fachlichen Eignung gar nicht herangezogen werden. Als ehemaliger Richter des Landes I verfüge er zudem über spezifische Kenntnisse des Landesrechts, die für die notarielle Praxis von Bedeutung seien. Das von ihm vor seiner Ernennung zum Notar auf Anforderung des B bei Notaren in E und T absolvierte Berufspraktikum von insgesamt sechs Monaten, das in seinen Personalakten belegt sei, habe die Antragsgegnerin zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Er habe während seiner Amtszeit als Notar zudem an 29 Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen, davon 18 zweitägigen; mangels Kenntnis der Bewerbungsunterlagen und Personalakten des Mitbewerbers müsse er annehmen, dass dieser nicht so zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen absolviert habe. Jedenfalls sei von einer annähernd gleichen Eignung auszugehen mit der Folge, dass dann aufgrund seines höheren Dienstalters ihm der Vorzug gebühre. Zu Unrecht gehe die Antragsgegnerin auch von einer besseren persönlichen Eignung des Mitbewerbers aus, da sie sich insoweit lediglich auf ein knapp einstündiges Bewerbungsgespräch stütze und andere bekannte Umstände nicht hinreichend würdige. Die Beurteilung seiner persönlichen Eignung durch die Antragsgegnerin könne aber auch deshalb nicht unbesehen übernommen werden, weil die Entscheidung auch auf sachwidrigen Erwägungen beruhe, insbesondere sie ihm gegenüber voreingenommen sei. Dies folge aus ihrem (näher geschilderten) Verhalten im Rahmen des ersten Verfahrens betreffend die Besetzung der Notarstelle U. Auch sei der Bewerber O ein Freund und Bundesbruder des derzeitigen Geschäftsführers der M. Zudem verletze die Besetzungsentscheidung ihn in seinen Grundrechten aus Artikel 6 GG, da seine besonderen Belange im Hinblick auf seine in A lebende minderjährige Tochter sowie seine durch einen Unfall beeinträchtigte verwitwete Mutter nicht berücksichtigt worden seien. Schließlich leide die ihm gegenüber ergangene ablehnende Mitteilung vom 28.07.2003 an dem Mangel einer fehlenden Begründung. Dieser Mangel werde nicht durch das Schreiben vom 5.8.2003 geheilt, da auch die dort gemachten Angaben für eine Begründung nicht ausreichend seien. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 28.07.2003 zu verpflichten, ihm die im Justizministerialblatt J vom 15.03.2003 ausgeschriebene Notarstelle in K zu übertragen; hilfsweise die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 25.02.2003 zu verpflichten, den Antrag auf Übertragung der im Justizministerialblatt J vom 15.03.2003 ausgeschriebenen Notarstelle in U unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die in U ausgeschriebene Notarstelle bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache anderweitig zu besetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie tritt den Ausführungen des Antragstellers entgegen und nimmt hinsichtlich der Gründe auf den Inhalt ihrer Besetzungsentscheidung vom 28.07.2003 Bezug, die sie im Einzelnen weiter erläutert. Die beteiligte Notarkammer schließt sich dem Antrag der Antragsgegnerin an; sie hält die Besetzungsentscheidung für zutreffend und begründet dies näher. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und des beigezogenen Besetzungsvorgangs (3830 Wuppertal – 6.29) der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 111 Abs. 1, 2 BNotO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, da die Besetzungsentscheidung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. 1. Der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin liegt ein ordnungsgemäßes Besetzungsverfahren zu Grunde. a) Der Auffassung des Antragstellers, der ihm zugegangene Bescheid vom 28.7.2003 sei nicht mit der erforderlichen Begründung versehen, ist zwar zutreffend, da dieser sich in der Mitteilung erschöpfte, dass ein anderer Bewerber die Stelle erhalten solle, (zur Notwendigkeit einer Begründung vgl. BGH DNotZ 1994, 197). Dieser Mangel wird jedoch durch das Schreiben vom 05.08.2003 geheilt, das die Ausführungen in der Besetzungsentscheidung, die die Abwägung zwischen dem Antragsteller und den beiden ihm vorgezogenen Mitbewerbern enthalten, vollständig wiedergibt (vgl. auch Senat Beschluss vom 19.08.2003 – 2 VA (Not) 4/03). b) Der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei ihm gegenüber voreingenommen, ist nicht begründet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 08.07.2002, das Besetzungsverfahren betreffend die Notarstelle in U abzubrechen, in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit getroffen worden ist. In zwei ähnlich gelagerten Fällen war die Entscheidung für den Abbruch des Besetzungsverfahrens sowohl vom Senat (Beschlüsse vom 14.8. und 23.10.2000 – 2 VA (Not) 8/00) als auch vom Notarsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 26.3.2001 – NotZ 31/00 – NJW-RR 2001, 1136) für rechtmäßig erachtet worden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung äußerte, war am 8.7.2002 noch nicht ergangen und auch nicht hinreichend sicher vorherzusehen, auch wenn die zuständige Berichterstatterin dem Justizministerium ihre Rechtsauffassung dargelegt hatte. Dass das Justizministerium es für angezeigt hielt, die abgebrochenen Besetzungsverfahren wieder aufzunehmen und die Besetzung durchzuführen, belegt nicht zwingend, dass die Erkenntnis vorlag, der Abbruch sei rechtswidrig gewesen. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Abbruch eines Besetzungsverfahrens nicht stets als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Einzelfallbezogene Umstände waren es dann auch, die nach dem Inhalt des Vermerks der Antragsgegnerin vom 03.07.2002 für den Abbruch des Besetzungsverfahrens ausschlaggebend waren. Daraus, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung später rückgängig gemacht hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Abbruch in Kenntnis der Rechtswidrigkeit erfolgt war. Ebenfalls nicht gerechtfertigt ist der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe mit Schriftsatz vom 20.8.2002 im Verfahren 2 VA (Not) 37/02 des Senats (Notarstelle U) objektiv falsch vorgetragen. Wenn dort vorgetragen worden ist, in der Vergangenheit sei es zur Ernennung von Seiteneinsteigern nur deshalb gekommen, weil keine ernennungsreifen Notarassessoren im Anwärterdienst des Landes für die Besetzung zur Verfügung standen, so ist die Unrichtigkeit dieses Vortrags keineswegs belegt. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, der Vortrag sei zutreffend, wenn zwar ernennungsreife Assessoren vorhanden waren, sich von ihnen aber keiner beworben hatte, da sie damit für eine Ernennung nicht zur Verfügung standen, verbietet sich - entgegen der vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 3.12. 2003 vertretenen Ansicht - keineswegs. Diese Auffassung entspricht vielmehr dem Sachstand im damaligen Verfahren. Denn seinerzeit hat der Antragsteller auf S. 4 seines Schriftsatzes vom 7.10.2002 selbst ausdrücklich vorgetragen: „Seit 1995 gab es insgesamt neun Bewerbungsverfahren, an denen sich keine Notare oder Assessoren aus NRW, sondern nur Bewerber aus anderen Bundesländern beteiligt hatten„ und hat zudem auf S. 6 a.a.O. der Antragsgegnerin vorgehalten, sie hätte die Möglichkeit gehabt, die Assessoren nach § 7 VII Nr. 3 BNotO zu einer Bewerbung zu zwingen. Die behaupteten Bemühungen der V den mit dem dortigen Präsidenten befreundeten Bewerber Dr. Sommer zu protegieren, sind für das vorliegende Verfahren ohne Interesse und im Übrigen von der Antragsgegnerin sowie der beteiligten Notarkammer bestritten. Tatsachen, die Ermittlungsansätze für eine etwaige Sachaufklärung nach § 12 FGG geben könnten, lassen sich zudem dem nur pauschalen Vorwurf des Antragstellers nicht entnehmen. c) Der weitere Beteiligte hat die Behauptung des Antragstellers als unrichtig bezeichnet, dass der Bewerber O ein Bundesbruder des Geschäftsführers der M ist. Selbst wenn dem so wäre bzw. wenn beide befreundet sein sollten, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dies Einfluss auf die von der Antragsgegnerin eigenverantwortlich getroffene Besetzungsentscheidung gehabt haben könnte. 2. In der Sache hält die Auswahlentscheidung gerichtlicher Überprüfung stand. Die Bundesnotarordnung räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Bestellung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruch hierauf zu begründen. a) Grundlage für die Auswahlentscheidung ist § 6 Abs. 3 BNotO. Die Antragsgegnerin hat ihre Bewerberauswahl aufgrund der Maßstäbe des § 6 Abs. 3 BNotO vorgenommen. Übergeordnete Rechtspflegebelange sind anders als bei der Nichtberücksichtigung des Mitbewerbers W (Verfahren 2 VA (Not) 13/03) nicht eingeflossen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller hinter dem Notarassessor O und der Notarin X zurückzutreten habe, ist nur auf die nach ihrer Meinung bessere Eignung der Mitbewerber gestützt, während sie organisationsrechtliche Gesichtspunkte nicht herangezogen hat. Jedenfalls für diese Situation einer Konkurrenz zwischen einem landesfremden Notarassessor und ebenfalls landesfremden Notaren, bei der der Notarassessor wegen besserer Eignung die Stelle erhalten soll, ist nach Auffassung des Senats die auf die Erstbestellung eines Notars zugeschnittene Vorschrift des § 6 Abs. 3 BNotO heranzuziehen. Insofern ist die Sachlage eine andere als in den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen einer Konkurrenz eines Notarassessors mit einem amtierenden Notar. In diesen Fällen, in denen der Bundsgerichtshof auf das aus Art. 33 GG herzuleitende Prinzip der Bestenauslese zurückgegriffen hat, gab es nämlich jeweils einen anstellungsreifen Notarassessor aus dem eigenen Bundesland und es stellten sich jeweils auch dem Ermessen der Justizverwaltung unterliegende Organisationsfragen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2003 – NotZ 13/02 = DNotZ 2003, 228 [landeseigener Notarassessor + landesfremder Notar] BGH, Beschluss vom 14.07.2003 – NotZ 47/02 = BGHReport 2003, 1376 [landeseigener Notarassessor + landeseigener Notar]). b) Die Antragsgegnerin hat bei der Auswahlentscheidung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die in § 6 Abs. 3 BNotO für die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichen und fachlichen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbereich eine Ermessensentscheidung der Bestellungsbehörde ausschließen; ihr unbestimmter Inhalt ändert hieran nichts. Das Gericht, das über einen Antrag des abgewiesenen Bewerbers auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO zu befinden hat, hat mithin die anhand der Eignung des Bewerbers und seiner Konkurrenten für das Amt getroffene Auswahl der Justizverwaltung voll auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das bedeutet indes nicht, dass es seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen hätte. Die nach § 6 Abs. 3 BNotO vorzunehmende Auswahlentscheidung erfordert eine Parallelwertung der Qualifikation mehrerer Bewerber in einer konkreten Konkurrenzsituation. Der hierfür zur Verfügung stehende Beurteilungsmaßstab der persönlichen und fachlichen Eignung weist wegen seines hohen Abstraktionsgehalts nur eine begrenzte Steuerungskraft auf. Dem Vergleich der Eignungsmerkmale in einem alle Bewerbungen um eine ausgeschriebene Stelle auswertenden Verfahren kommt deshalb bei der Auswahl entscheidende Bedeutung zu. Das angerufene Gericht hat bei der Rechtskontrolle dabei allerdings zu beachten, dass es sich bei dieser Auswahlentscheidung um einen Akt wertender Erkenntnis handelt. Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (st. Rspr., grundlegend BGHZ 124, 327 ff.; zuletzt etwa BGH Beschluss vom 31.03.2003, - NotZ 39/02 - = NJW-RR 2003, 1363). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Auswahlentscheidung. Ihr liegt ein zutreffendes Verständnis der gesetzlichen Auswahlmaßstäbe des § 6 Abs. 3 BNotO zugrunde. (1) Die Antragsgegnerin hat entsprechend § 6 Abs. 3 S. 1 BNotO das um 0,08 Punkte bessere zweite juristische Staatsexamen als zu Gunsten des Antragstellers sprechend berücksichtigt. Dadurch, dass das zweite juristische Staatsexamen ausdrücklich im Gesetz erwähnt wird, war sie nicht gehindert, auch das um 4,62 Punkte bessere Ergebnis des Mitbewerbers O im ersten Staatsexamen in ihre Beurteilung mit einfließen zu lassen (vgl. . BGH Beschluss vom 05.02.1996 – NotZ 25/95 - = DNotZ 1996, 906). Die Bewertung der Abstände als „nur geringfügig„ bzw. „deutlich größer„ wird den jeweiligen Notendifferenzen gerecht. Auch wenn bei einem Bewerber um ein Notaramt mit zunehmender Berufspraxis Examensergebnisse als Beurteilungskriterium an Bedeutung verlieren (BGH, Beschluss vom 5.2.1996 – NotZ 25/95 – DNotZ 1996, 906), ist es in dem vorliegenden Fall einer Konkurrenz mit einem Notarassessor nicht geboten, diese Gesichtspunkte bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt zu lassen, denn die Ergebnisse der Staatsprüfungen sind zweifellos geeignet, eine Aussage über die juristische Qualifikation des Bewerbers zu machen. (2) Auch hat die Antragsgegnerin mit Recht die richterliche Tätigkeit des Antragstellers bei der Abwägung der Eignungsgesichtspunkte nicht berücksichtigt. Die von dem Antragsteller dargelegte Tätigkeit war nicht notarrelevant. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar je nach den Umständen – etwa durch einen länger andauernden Einsatz in speziellen Bereichen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - auch durch eine frühere richterliche Tätigkeit Fachwissen erworben werden, das in besonderer Weise für das Notaramt qualifiziert (BGH, Beschluss vom 16.07.2001 – NotZ 9/01 – = DNotZ 2001, 968). Der Umstand, dass der Antragsteller bis zu seinem Berufswechsel in einer Zivilkammer mit Spezialzuständigkeiten für Amtshaftungssachen und öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche und in einer Kammer für Baulandsachen tätig war, rechtfertigt eine entsprechende Annahme indes nicht, weil Fragen notarieller Vertragsgestaltung oder Verwahrung allenfalls im Rahmen von Amtshaftungsansprüchen gegen Notare und damit nur in einem Teilbereich seiner richterlichen Tätigkeit im Raum gestanden haben dürften. Auch gibt der nur allgemein gehaltene Vortrag des Antragstellers keine greifbaren Anhaltspunkte dafür her, dass er sich spezielle Kenntnisse des Landesrechts, insbesondere der Behördenstruktur des Landes I, die er geltend macht, erworben haben könnte. So sind etwa in Baulandsachen die materiellrechtlichen Fragen insgesamt und die Organisationsformen weitgehend durch das BauGB, also durch Bundesrecht vorgegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass durch derartige Verfahren, in denen ohnehin Zuständigkeitsfragen in der Regel unproblematisch sind, notarrelevante Kenntnisse des Landesrechts erworben werden können. Dass auch insoweit eine Notarrelevanz bestehen muss, ergibt sich im Übrigen auch aus der von dem Antragsteller nur unvollständig zitierten Begründung zu § 7 Abs. 1 BNotO. Hierin heißt es, dadurch, dass im Nurnotariat in der Regel ein Bewerber aus dem Anwärterdienst des betreffenden Landes hervorgehen soll, werde auf die für die notarielle Tätigkeit – „etwa im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit„ – bedeutsamen landesrechtlichen Besonderheiten Rücksicht genommen (BT-Drucksache 11/60067, Seite 11). In FGG-Sachen war der Antragsteller indes nicht tätig. (3) Entsprechendes gilt wegen der Nichtberücksichtigung anwaltlicher Tätigkeit des Antragstellers. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 6 III 3 BNotO unmissverständlich ergibt, ist die Berücksichtigung der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt auch nur in den Fällen des Anwaltsnotariats (§ 3 II BNotO) geboten, nicht hingegen bei Bewerbungen um sog. Nurnotarstellen (§ 3 I BNotO). Dies hat – wie auch die örtliche Wartezeit des § 6 II Nr. 2 BNotO – insbesondere seinen Grund darin, dass der Bewerber um das Anwaltsnotariat die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle geschaffen haben soll, womit bei länger andauernder Tätigkeit als Rechtsanwalt eher gerechnet werden kann als bei kurzfristiger Tätigkeit. Für den Bereich des hauptberuflichen Notariats kommt diesem Umstand von vornherein keine Bedeutung zu. Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt weniger als neun Monate gedauert hat, was zum einen nur einen Bruchteil der Wartezeiten des § 6 II BNotO ausmacht und zum anderen so kurz ist, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb dieses Zeitraums maßgebliche zusätzliche Kenntnisse erworben worden sind, die für die Eignung als hauptberuflicher Notar von Relevanz sein könnten. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall ganz erheblich von demjenigen, der dem Beschluss des BGH vom 14.7.2003 – NotZ 2/30 – NJW 2003, 2752 zu Grunde liegt, wo bei einer Tätigkeit des Bewerbers von drei Jahren in einem nach seiner Behauptung für den Erwerb von notarspezifischen Kenntnissen geeigneten Bereich nicht ausgeschlossen wurde, dass dieser Gesichtspunkt für die Ermittlung der fachlichen Eignung von Bedeutung als (Anwalts)Notar sein könne. (4) Soweit der Antragsteller vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt als juristischer Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt tätig war, könnte er hieraus für die Auswahlentscheidung selbst dann nichts für sich Günstiges herleiten, wenn es sich bei der freien Stelle um die Stelle eines Anwaltsnotars handeln würde, weil es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt i.S.d. § 6 III 3 BNotO handelte. (5) Ob der Antragsgegner gehalten war, bei seiner Auswahlentscheidung auch die – nicht mit einer Beurteilung abgeschlossenen - Berufspraktika des Antragstellers von insgesamt 6 Monaten zu berücksichtigen, bedarf in der vorliegenden Sache keiner Entscheidung, denn der Mitbewerber O ist nach dem Inhalt seiner Personalakten seit März 1997 bis zu seiner Einstellung zum Notaranwärter am 01.09.1997, also ebenfalls für die Dauer von 6 Monaten, als Mitarbeiter in einem Notariat in G tätig gewesen, was die Antragsgegnerin ebenfalls nicht berücksichtigt hat. Selbst wenn die entsprechenden Tätigkeiten als für den Eignungsvergleich relevant angesehen werden müssten, ist mithin dem Antragsteller letztlich kein Nachteil entstanden. (6) Wegen der Fortbildungsveranstaltungen des Mitbewerbers O ergeben sich zwar aus den Akten keine Erkenntnisse, die über die nur allgemein gehaltenen und aus einer dienstlichen Beurteilung stammenden Passage in der Besetzungsentscheidung der Antragsgegnerin hinausgehen. Indes hat die Antragsgegnerin dem letztlich keine entscheidende Bedeutung beigemessen und maßgeblich auf den deutlich besseren Eindruck des Mitbewerbers abgestellt, den er in persönlicher wie auch in fachlicher Hinsicht bei dem Vorstellungsgespräch hinterlassen hat. Dies war rechtlich nicht zu beanstanden. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht dahin, dass der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung auch den Eindruck heranziehen könne, den er von einem Bewerber in einem Auswahlgespräch gewonnen habe. Ein solcher Eindruck könne aber im Hinblick darauf, dass es lediglich eine Momentaufnahme des Persönlichkeitsbildes des Bewerbers vermittele, das Bild von einem Bewerber nur abrunden und die Beurteilungsgrundlage erweitern. Nur auf den Eindruck des Auswahlgesprächs abzustellen, sei jedenfalls ermessensfehlerhaft (so OVG Münster, NVwZ-RR 2002, 291 m. weiteren Nachweisen u. OLG Hamm NVwZ-RR 1998, 535 in einer Amtshaftungssache). Primär sei auf die Anlassbeurteilung und als zusätzliches Kriterium auf frühere Beurteilungen zurückzugreifen, während es sich bei dem Eindruck aus einem Auswahlgespräch lediglich um ein Hilfskriterium handele, welches erst nach Ausschöpfung aller unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen, zu denen auch ältere dienstliche Beurteilungen gehören, bei gleichem Leistungsstand herangezogen werden dürften (vgl. OVG Lüneburg vom 15.09.2003 – 2 ME 312/03 - [bisher nur verfügbar bei Beck-Online unter BeckRS 2003 24651]). Vorliegend besteht indes - worauf die beteiligte Notarkammer mir Recht hinweist - die Besonderheit, dass es vergleichende Erkenntnisse der in die engere Auswahl gezogenen Bewerber aus dem Bereich der nordrhein-westfälischen Justizverwaltung nicht gibt, bei dem Mitbewerber O nur die in der Besetzungsentscheidung auszugsweise zitierten Beurteilungen aus einem anderen Bundesland vorhanden sind und bei dem Antragsteller, der keinen Vorbereitungsdienst durchlaufen hat und als bereits amtierender Notar nicht mehr beurteilt wird, nur Geschäftsprüfungsberichte zur Verfügung stehen. Den Prüfberichten wiederum kommt im Rahmen eins Eignungsvergleichs in der Regel nur eine beschränkte Aussagekraft zu (vgl. BGH Beschluss vom 05.02.1996 – NotZ 25/95 - = DNotZ 1996, 906) und sie ermöglichen auch vorliegend nur den von der Antragsgegnerin zutreffend gezogenen Schluss, dass diese keine für die Besetzungsentscheidung wesentlichen Beanstandungen enthalten. Für die Gewinnung weiterer Erkenntnisse zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber war daher das Vorstellungsgespräch angezeigt und ihm kommt– anders als etwa bei der Bewerbung eines regelmäßig beurteilten Notarassessors, Richters oder Beamten des jeweiligen Bundeslandes um ein bestimmtes Amt - gerade wegen der nur beschränkten sonstigen Erkenntnisquellen eine besondere Bedeutung zu. Die Antragsgegnerin hat alle für und gegen den Antragsteller bzw. den Mitbewerber sprechenden Gesichtspunkte abgewogen und erst auf der letzten Stufe, dem direkten Eignungsvergleich, das Auswahlgespräch als ausschlaggebend behandelt. Der aus dem Vorstellungsgespräch gewonnene Schluss, dass der Mitbewerber O einen deutlich überzeugenderen Eindruck hinterlassen habe, ist anhand der zusammenfassenden Charakterisierung der Bewerber auf den Seiten 19 und 44 f. der Besetzungsentscheidung, auf die verwiesen wird (Bl. 44 und 69 f. des Vorgangs 3830 Wuppertal – 6.29), ohne weiteres nachzuvollziehen und daher wegen des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums einer weiteren gerichtlichen Überprüfung entzogen. Auch zeigt der Antragsteller mit seinem Fragenkatalog auf den Seiten 8/9 der Antragsschrift nicht nachvollziehbar auf, dass die Wertung durch die Antragsgegnerin dem Gesprächsablauf nicht gerecht wird. (7) Dass schließlich das formalisierte Punktesystem für den Zugang zum Anwaltsnotariat mit einer Vielzahl dort zu treffender Besetzungsentscheidungen nicht für eine vergleichende Eignungsbeurteilung im Nurnotariat mit gänzlich anderen Zugangsvoraussetzungen als Richtschnur herangezogen werden kann, versteht sich im Übrigen von selbst. (8) Da eine fachlich annähernd gleich zu bewertende Eignung des Antragstellers mit dem Mitbewerber O nicht festgestellt ist, kommt es auf die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage der Ermittlung des Dienstalters nicht an. Unabhängig davon bestehen aber auch keine Bedenken gegen die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin. Die Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes durch den Antragsteller mag bei der Festsetzung seiner richterlichen Dienstzeit sowie dann anrechenbar sein, wenn er Rechtsanwalt im Anwendungsbereich des § 3 II BNotO geworden wäre und sich auf eine Anwaltsnotarstelle beworben hätte. Bei der hier zu beurteilenden Konstellation steht der Anrechnung aber die Regelung in § 1 Nr. 1 S. 2 (der gemäß § 6 III 4 BNotO und § 1 Nr. 1 der VO zur Ausführung der BNotO vom 18.5.1999 durch das Justizministerium erlassenen) AnrechnungsVO vom 17.8.1999 entgegen. c) Die Nichtberücksichtigung familiärer Belange des Antragstellers verletzt ihn nicht in seinen Grundrechten aus Art. 6 GG. Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich grundsätzlich nicht nach persönlichen, familiären, sozialen oder ähnlichen Gesichtspunkten, sondern gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO danach, wer besser persönlich und fachlich geeignet ist. Lediglich hinsichtlich bestimmter Anrechnungszeiten für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte, die Bewerber unter den dort genannten Gesichtspunkten benachteiligen können, trifft § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO eine Regelung zur Einbeziehung der persönlichen Lebensumstände des einzelnen Bewerbers (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.03 – 2 VA (Not) 4/03 - ). Darüber hinaus dürften Umstände aus der persönlichen Lebenssphäre des Einzelnen nur Berücksichtigung finden, wenn von einer annähernd gleichen Eignung der Bewerber auszugehen ist, was nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht festgestellt werden kann. III. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kam aus den vorstehend genannten Gründen nicht in Betracht. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch des Antragstellers besteht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, §§ 200, 201 Abs. 1, § 40 Abs. 4 BRAO, § 13a FGG, die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 KostO.