Beschluss
2 Rb 35 Ss 267/22
OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2022:1025.2RB35SS267.22.00
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Leitsätze
1. Die bußgeldbewehrte Betriebsuntersagung für Diskotheken nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 9 Nr. 5 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung BW) vom 9. Mai 2020 in der ab 15. Juni 2020 gültigen Fassung war materiell rechtmäßig. § 32 Satz 1 IfSG (i.d.F. vom 20. Juli 2020) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG (i.d.F. vom 27. März 2020) bildete für Betriebsuntersagungen von Diskotheken im sog. 1. Lockdown eine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage.(Rn.14)
Die Betriebsuntersagung für Diskotheken durch § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 in der ab 15. Juni 2020 gültigen Fassung verstieß weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG(Rn.21)
noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Anschluss an VGH Mannheim, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20).(Rn.26)
2. Der mit der Betriebsuntersagung verfolgte Zweck, die mit einem besonders hohen Infektionsrisiko verbundenen Kontakte von Menschen aus verschiedenen Haushalten in den Räumlichkeiten einer Diskothek zu unterbinden, legt nahe, den gemäß § 9 Nr. 5 CoronaVO bußgeldbewehrten "Betrieb" einer Diskothek für den Publikumsverkehr trotz Betriebsuntersagung in § 4 Abs. 1 Nr. 6 CoronVO nicht daran zu knüpfen, wer Inhaber der gaststättenrechtlichen Konzession oder wer formaler oder faktischer Geschäftsführer der Diskothek und damit für die Erfüllung der steuerlichen, handelsrechtlichen oder sozialrechtlichen Pflichten verantwortlich ist, sondern allein daran, wer für die Durchführung der (verbotenen) Veranstaltung rein faktisch verantwortlich zeichnet.(Rn.33)
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg F. im Breisgau vom 18. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene des vorsätzlichen Betriebs einer Diskothek mit Publikumsverkehr trotz bestehender Betriebsuntersagung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 der CoronaVO schuldig ist.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bußgeldbewehrte Betriebsuntersagung für Diskotheken nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 9 Nr. 5 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung BW) vom 9. Mai 2020 in der ab 15. Juni 2020 gültigen Fassung war materiell rechtmäßig. § 32 Satz 1 IfSG (i.d.F. vom 20. Juli 2020) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG (i.d.F. vom 27. März 2020) bildete für Betriebsuntersagungen von Diskotheken im sog. 1. Lockdown eine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage.(Rn.14) Die Betriebsuntersagung für Diskotheken durch § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 in der ab 15. Juni 2020 gültigen Fassung verstieß weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG(Rn.21) noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Anschluss an VGH Mannheim, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20).(Rn.26) 2. Der mit der Betriebsuntersagung verfolgte Zweck, die mit einem besonders hohen Infektionsrisiko verbundenen Kontakte von Menschen aus verschiedenen Haushalten in den Räumlichkeiten einer Diskothek zu unterbinden, legt nahe, den gemäß § 9 Nr. 5 CoronaVO bußgeldbewehrten "Betrieb" einer Diskothek für den Publikumsverkehr trotz Betriebsuntersagung in § 4 Abs. 1 Nr. 6 CoronVO nicht daran zu knüpfen, wer Inhaber der gaststättenrechtlichen Konzession oder wer formaler oder faktischer Geschäftsführer der Diskothek und damit für die Erfüllung der steuerlichen, handelsrechtlichen oder sozialrechtlichen Pflichten verantwortlich ist, sondern allein daran, wer für die Durchführung der (verbotenen) Veranstaltung rein faktisch verantwortlich zeichnet.(Rn.33) I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg F. im Breisgau vom 18. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene des vorsätzlichen Betriebs einer Diskothek mit Publikumsverkehr trotz bestehender Betriebsuntersagung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 der CoronaVO schuldig ist. II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Amtsgericht Freiburg F. verurteilte den Betroffenen am 18.01.2022 wegen „Betreibens einer Diskothek mit Publikumsverkehr trotz bestehender Betriebsuntersagung entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO“ zu der Geldbuße von 2.500,- Euro. Nach den getroffenen Feststellungen hatte er am 26.06.2020 ab etwa 21:00 Uhr bis zum frühen Morgen des 27.06.2020 um 03:30 Uhr in der von ihm betriebenen Diskothek eine Party mit etwa 50 bis 80 Personen veranstaltet, bei welcher die Musikdarbietung sowie die Möglichkeit zum Tanzen im Vordergrund stand. Diese Tanzmöglichkeit sei von den Partygästen auch entsprechend genutzt worden. Bei den Besuchern habe es sich nicht um eine geschlossene Gesellschaft gehandelt. Vielmehr sei einer unbestimmten Zahl nicht näher bekannter Personen wissentlich und willentlich freier Zugang zur Diskothek gewährt worden. § 4 der zur Tatzeit gültigen baden-württembergischen CoronaVO vom 09. Mai 2020 in der ab 15. Juni 2020 (bis 30. Juni 2020) gültigen Fassung hatte - soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung - folgenden Wortlaut: (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: ... 6. Clubs und Diskotheken § 9 der zur Tatzeit gültigen baden-württembergischen CoronaVO vom 09. Mai 2020 in der ab 15. Juni 2020 (bis 30. Juni 2020) gültigen Fassung hatte - soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung - folgenden Wortlaut: (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... 5. entgegen § 4 Abs. 1 eine Einrichtung betreibt. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Rechtsbeschwerde rügt der Rechtsbeschwerdeführer, §§ 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 IfSG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO BW in der zur Tatzeit gültigen Fassung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil sich aus der Vorschrift nicht hinreichend klar ergebe, was im Einzelnen als „Club“, „Diskothek“ bzw. „Publikumsverkehr“ zu verstehen sei. Die Regelung in § 4 Abs. 1 CoronaVO verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG, weil für den Betrieb von Clubs und Diskotheken, anders als etwa für öffentliche Einrichtungen, wie Kulturstätten und Museen, keine Ausnahmen zugelassen würden, ohne dass insoweit eine sachliche Differenzierung vorgenommen worden sei. Der Betroffene sei zudem nicht „Betreiber“ der Diskothek, das Gericht sei auf unzureichender Tatsachengrundlage von einer faktischen Geschäftsführung des Betroffenen ausgegangen. Im Übrigen sei das Merkmal des Betriebes einer „Diskothek“ nicht erfüllt, weil die Tanzfläche nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen abgesperrt gewesen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Antragsschrift vom 25.04.2022 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass der Betroffene des vorsätzlichen Betriebs einer Diskothek mit Publikumsverkehr trotz bestehender Betriebsuntersagung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO schuldig sei. Eine Replik des Verteidigers ist nicht eingegangen. II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1) Zutreffend hat das Amtsgericht §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 der CoronaVO BW vom 09. Mai 2020 in der ab 15. Juni 2020 gültigen Fassung angewandt. Soweit § 4 Abs. 3 OWiG vorschreibt, dass bei Änderungen des Gesetzes nach der Tatbegehung das mildeste Gesetz anzuwenden ist, erfährt dies durch § 4 Abs. 4 Satz 1 OWiG eine Einschränkung für sog. Zeitgesetze. Um ein solches Zeitgesetz handelt es sich bei der CoronaVO vom 09. Mai 2020, weil die Aufhebung oder Änderung des mit einer Sanktionierung verknüpften Verhaltens in späteren Corona-Verordnungen nicht auf einer Bewertungsänderung im Sinne einer verbesserten Rechtserkenntnis beruhte, sondern auf den veränderten tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21 -, vom 27.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21 -, vom 14.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - und vom 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/19 -, jeweils in juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 -, juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 - 4 RBs 446/20 -, juris zur CoronaVV NW, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21 -, juris zur Bremischen Coronaverordnung; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021 - 3 OWi 6 SsRs 395/20 -, juris zur CoBeVO Rheinland-Pfalz). 2) Das bußgeldbewehrte Verbot des Betriebs einer Diskothek für den Publikumsverkehr aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 der zur Tatzeit gültigen CoronaVO des Landes Baden-Württemberg vom 09. Mai 2020 in der ab 15. Juni 2020 gültigen Fassung ist für den hier maßgeblichen Tatzeitpunkt, den 26./27.06.2020, formell und materiell rechtmäßig. a) Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 32 Satz 1 IfSG (idF vom 20.07.2000) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG (idF vom 10.02.2020 bzw. 27.03.2020) bildete für die auch in § 4 Abs. 1 der CoronaVO BW vom 09. Mai 2020 in der ab 15. Juni 2020 gültigen Fassung geregelten Betriebsuntersagungen des sog. ersten Lockdowns eine dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalts im Lichte der sog. Wesentlichkeitsdoktrin genügende Ermächtigungsgrundlage (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 02.06.2022 - 1 S 926/20 -, COVuR 2022, 533 Rn. 80 ff. für die Betriebsuntersagung von Fitnessstudios; VGH Mannheim, Urteil vom 02.06.2020 - 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 83 ff. für die Betriebsuntersagung von Gaststätten; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 08.07.2020 - 13 B 870/20 NE -, BeckRS 2020, 15727 für die Betriebsuntersagung von Clubs und Diskotheken gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 CoronaSchVO NRW vom 01. Juli 2020; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2020 - 13 MN 244/20 -, BeckRS 2020,13884 -, für die Betriebsuntersagung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen vom 08. Mai 2020; Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/22 und 2/22 -, juris; Beschluss vom 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21 -, juris für die allgemeinen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum). b) § 4 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO ist von der Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG gedeckt. Die in formeller Hinsicht ordnungsgemäß zustande gekommene CoronaVO (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.) untersagt in § 4 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO auch in materieller Hinsicht rechtmäßig den Betrieb von Clubs und Diskotheken. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG waren im Tatzeitpunkt erfüllt. (1) Bei der von dem seit März 2020 in der Bundesrepublik Deutschland, auch im Land Baden-Württemberg, grassierenden SARS-CoV-2-Virus verursachten Krankheit COVID-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i.S.v § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.). (2) Von März bis Juni 2020 gab es zahlreiche an COVID-19 Erkrankte (vgl. § 2 Nr. 4 IfSG) und mit SARS-Cov-2 Infizierte und damit auch vielfach Krankheits- und Ansteckungsverdächtige (vgl. § 2 Nr. 5 und Nr. 7 IfSG) in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Baden-Württemberg. (3) § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sieht für diesen Fall vor, dass die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen hat, wobei sie diese auch gegenüber gesunden, nicht ansteckungsverdächtigen Personen treffen kann (VGH Mannheim, a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021, 27.04.2021, 14.06.2021 und 21.12.2021, a.a.O.). (4) Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfüllt waren, hatte die zuständige Behörde die „notwendigen“ Schutzmaßnahmen zu treffen, die am Ziel des § 1 Abs. 1 IfSG auszurichten waren, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Diese durften nur solange aufrechterhalten werden, wie dies erforderlich war und mussten verhältnismäßig sein, wobei der Gesetzgeber insoweit einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -; VGH Mannheim, a.a.O.). c) Die Betriebsuntersagung von Clubs und Diskotheken in § 4 Abs. 1 N.r 6 CoronaVO BW war mit höherrangigem Recht vereinbar. (1) Zwar griff § 4 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Der Eingriff war jedoch gerechtfertigt, er diente insbesondere einem legitimen Zweck und stellte ein geeignetes, erforderliches und auch im engeren Sinne verhältnismäßiges Mittel dar (vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 02.06.2022 betreffend die Betriebsuntersagung von Fitnessstudios (1 S 926/20 - CoVuR 2022, 533 Rn. 146 ff.) und betreffend die Betriebsuntersagung von Gaststätten (1 S 1067/20 - juris, Rn. 165 ff.). (a) Ziel des Betriebsverbots für Clubs und Diskotheken war im Kern der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, auch vor einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems. Der Schutz von Gesundheit und Leben ist ein legitimer Zweck, dessen Verfolgung selbst schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21 - NJW 2022, 1672 = juris Rn. 21 m.w.N.; VGH Mannheim, a.a.O.). (b) Auch an der Eignung einer Schließung von Gaststätten, oder - wie vorliegend - Diskotheken - bestehen keine Zweifel, stellt sie doch eine spezifische Form der Kontaktbeschränkung dar, die grundsätzlich eine Gefahr für die Übertragung des Coronavirus darstellen. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022, a.a.O.; VGH Mannheim, a.a.O.). (c) Gleich geeignete, mildere Mittel waren nicht ersichtlich, die Regelung damit auch erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022, a.a.O., VGH Mannheim, Urteil vom 02.06.2022, a.a.O. für die Betriebsuntersagung von Gaststätten). Dies gilt für das Betriebsverbot von Clubs und Diskotheken in besonderem Maße, besteht doch dort im Hinblick auf die regelmäßig vielen wechselnden Gäste aus verschiedenen Haushalten, die in (üblicherweise) schlecht belüfteten Innenräumen und zumeist über eine nicht unerhebliche Verweildauer, dicht gedrängt beieinander stehen, sitzen oder tanzen und durch die körperliche Betätigung verstärkt Tröpfchen oder Aerosole ausstoßen, eine signifikant erhöhte Infektionsgefahr, die auch durch Anordnung von Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen, wie einer Maskenpflicht oder eines Abstandsgebots, die sich in der Praxis - zumal bei gleichzeitigem Ausschank von alkoholischen Getränken - ohnehin kaum durchsetzen lassen werden, nicht in gleichem Maße geeignet sind (vgl. die Begründung des baden-württembergischen Verordnungsgebers zur Betriebsuntersagung von Diskotheken durch die ab 01.07.2020 gültige Nachfolgeregelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 der CoronaVO BW vom 23. Juni 2020, https://www.baden-württemberg.de/fileadmin/redaction/dateien/PDF/Coronainfos/200623_Corona_Verordnung_Begruendung.pdf; OVG Münster, Beschluss vom 08.07.2020, a.a.O.; OVG Lüneburg, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als im Zeitpunkt des Erlasses der hier maßgeblichen CoronaVO weder ein Impfschutz noch ausreichende Therapiemöglichkeiten zur Verfügung standen. (d) Die erstmals mit Wirkung vom 22.03.2020 angeordneten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO BW in der Fassung vom 22.03.2020), bis zur hier maßgeblichen Fassung der CoronaVO vom 15. Juni 2020 (und darüber hinaus) aufrechterhaltenen Betriebsuntersagungen für Clubs und Discotheken waren, trotz des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmer, angesichts der exponentiellen Weiterverbreitung des Coronavirus im Frühjahr 2020 zur Erhaltung der überragend wichtigen Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems und zum Schutz von Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen auch im engeren Sinne verhältnismäßig, insbesondere im Hinblick auf die jeweils erfolgte Befristung der Maßnahmen und auf die zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen für die von der Betriebsuntersagung betroffenen Unternehmen in Form der vom Bund und dem Land Baden-Württemberg aufgelegten „Soforthilfe Corona“, der vom Bund gewährten „Überbrückungshilfe I“ und des Kurzarbeitergeldes (vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 02.06.2022, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022, a.a.O. für die später aufgrund § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG vom 21.04.2021 erneut untersagte Öffnung von Gaststätten und ähnlichen Betrieben). (2) Die angeordnete Verordnungsbestimmung verstieß - entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers - auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der den Normgeber verpflichtet, Differenzierungen nur aus sachlichen Gründen vorzunehmen, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVErfGE 98, 365 ; Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 ; Urteil vom 19.02.2013 - 1 BVL 1/11 u.a. - BVerfGE 133, 59 ). (a) Infektionsschutzrechtlich begründete verordnungsrechtliche Maßnahmen hatten sich im Tatzeitraum an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornahmen (vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 02.06.2022, a.a.O.). Zu diesen infektionsschutzrechtlichen Gründen traten überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls hinzu, die Ungleichbehandlungen ebenfalls erlauben konnten, insbesondere die bevorzugte Öffnung solcher Einrichtungen, die der unmittelbaren Grundversorgung der Bevölkerung dienen (VGH Mannheim, a.a.O.). (b) Die vom Verordnungsgeber in der hier maßgeblichen Verordnung vorgenommenen Differenzierungen zwischen verschiedenen Betrieben war gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn in Diskotheken und Clubs bestand nach damaligem (bis heute gültigem) Kenntnisstand ein besonders hohes Ansteckungsrisikos, weil sich dort üblicherweise eine Vielzahl von Menschen aus unterschiedlichen Haushalten in geschlossenen Räumlichkeiten in geringem Abstand zueinander aufhalten und beim Tanz infolge der körperlichen Anstrengung verstärkt Tröpfchen und Aerosole ausstoßen. Diskotheken befriedigen auch nicht Grundbedürfnisse der Bevölkerung. (c) Der Verordnungsgeber durfte bei Öffnungen auch grundsätzlich stufenweise vorgehen, um im Rahmen einer engmaschigen Kontrolle zu beobachten, wie sich einzelne Öffnungsschritte auf das Infektionsgeschehen auswirken (vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 02.06.2022, a.a.O.). (d) Die vom Rechtsbeschwerdeführer geltend gemachte verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Kultureinrichtungen und Museen liegt ebenfalls nicht vor. § 4 Abs. 2 Nr. 1 der hier maßgeblichen CoronaVO sah Ausnahmen für Kultureinrichtungen jeglicher Art nur vor, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Abs. 4 zugelassen war. Gemäß § 4 Abs. 4 wurde das Sozialministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von Einrichtungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten und hierzu Bedingungen und Anforderungen festzulegen, die über die in Absatz 3 der Vorschrift geregelten allgemeinen Hygienevorgaben (vor allem die Abstands- und Maskenpflicht) hinausgingen. Schon diese allgemeinen Hygienevorgaben waren aber - wie bereits oben dargelegt - in Diskotheken, in denen Gäste unbeschwert feiern, tanzen und trinken wollen und in denen Nähe und Kontakt zum Geschäftsmodell gehören (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12.10.2021 - 1 S 3038/21 -, BeckRS 2021, 30074; OVG Münster, Beschluss vom 08.07.2020, a.a.O.), anders als in anderen Kultureinrichtungen oder Museen, schlicht nicht durchsetzbar und wirksam kontrollierbar. Die Ungleichbehandlung der in § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung aufgeführten Clubs und Diskotheken, für die eine Ausnahme nach den folgenden Absätzen nicht vorgesehen war, war damit gegenüber den in § 4 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Einrichtungen sachlich begründet. (3) Der § 4 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO in der zur Tatzeit gültigen Fassung zukommende Regelungsgehalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Bedeutung der verwendeten Begriffe „Diskothek“, „Betrieb“ von Einrichtungen und „Publikumsverkehr“ lassen sich - entgegen dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung - nach ihrem Wortsinn mit den üblichen Auslegungsmethoden ohne Weiteres ermitteln, wobei der Wortlaut der Norm zugleich Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung bildet (BVerfGE 71, 108; 92,1). (a) Eine „Diskothek“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch eine Gaststätte, in der Musik zum Tanzen durch einen Discjockey ausgewählt und dargeboten wird. Eine Tanzfläche gehört zwar regelmäßig zur Ausstattung einer Diskothek, sie ist hierfür aber nicht notwendig Voraussetzung (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2006 - 4 K 3020/06 -, BeckRS 2006, 26932). (b) Für die Frage, wer im Sinne des § 4 Abs. 1 CoronaVO eine Diskothek „betreibt“, bietet der Wortlaut allein zwar kein eindeutiges Auslegungsergebnis. Der mit der Betriebsuntersagung verfolgte Zweck, die mit einem - wie dargelegt - besonders hohen Infektionsrisiko verbundenen Kontakte von Menschen aus verschiedenen Haushalten in den Räumlichkeiten einer Diskothek zu unterbinden, legt nahe, den Begriff des „Betreibers“ nicht daran zu knüpfen, wer Inhaber der gaststättenrechtlichen Konzession oder wer formaler oder faktischer Geschäftsführer der Diskothek und damit für die Erfüllung der steuerlichen, handelsrechtlichen oder sozialrechtlichen Pflichten verantwortlich ist, sondern allein daran, wer für die Durchführung der (verbotenen) Veranstaltung rein faktisch verantwortlich zeichnet. Dass der Verordnungsgeber diese rein faktische Betrachtungsweise bei dem Begriff des „Betriebs“ vor Augen hatte, lässt sich auch daran erkennen, dass er in dem zur Tatzeit gültigen Bußgeldkatalog bei einem Verstoß gegen eine Betriebsuntersagung nach § 4 Abs. 1 CoronaVO als Adressaten des Bußgeldbescheides diejenige Person bezeichnet, „die die Entscheidung über die Öffnung trifft“. (d) Der Begriff des „Publikumsverkehr“ findet in unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen Verwendung, so z.B. in § 5 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder in § 2 Nr. 16 EnEV. „Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr“ im Sinne von § 5 Abs. 2 ArbStättV sind alle Arbeitsstätten, zu denen auch Außenstehende (z.b. Kunden, Besucher) Zugang haben (vgl. Kollmer/Wiebauer in Kollmer/Klindt/Schucht, Arbeitsschutzgesetz, 4. Aufl. 2021, § 5 ArbStättV, Rn. 13) „Publikumsverkehr“ bezeichnet allgemein das Kommen und Gehen von Personen, die eine (öffentlich zugängliche) Einrichtung vorübergehend aufsuchen, um bestimmte (Dienst-)Leistungen oder Angebote in Anspruch zu nehmen. Einen Gegensatz dazu bildet die rein private, geschlossene Veranstaltung. 3) Die auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen den Betrieb einer Diskothek trotz bestehender Betriebsuntersagung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 der zur Tatzeit geltenden CoronaVO. Das Gericht ist auf der Grundlage der Aussagen der gehörten Zeugen zu dem lücken- und widerspruchslosen sowie nachvollziehbaren Schluss gekommen, dass der Betroffene am 26./27.06.2020 als Verantwortlicher in den Räumlichkeiten der Diskothek „E.“ in Br. B. eine Veranstaltung durchgeführt hat, bei der 50 bis 80 nicht näher bekannte Personen, die sich untereinander größtenteils nicht kannten, über einen Zeitraum von mehreren Stunden die von ihnen auch genutzte Möglichkeit geboten wurde, zu der von einem Disc-Jockey präsentierten Musik zu tanzen und dabei gegen Bezahlung von mehreren Bediensteten dargebotene Getränke zu konsumieren. Die Einlassung des Betroffenen, dass es sich um eine private Veranstaltung gehandelt habe, hat das Gericht ohne Rechtsfehler als widerlegt angesehen. Nach den Urteilsgründen ist das Gericht - ebenfalls ohne Rechtsfehler - von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen. Soweit die vorsätzliche Begehungsweise im Tenor keinen Ausdruck gefunden hat, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Schuldspruch des Urteils klarstellend zu berichtigen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2003 - Ss 410/03 (B) - 1199 B -, juris; Senat, Beschluss vom 29.11.2021 - 2 Rb 37 Ss 752/21 -, [n.v.]). 4) Auch die Rechtsfolgenbemessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass das Amtsgericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen keine Feststellungen getroffen hat, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Zwar sind grundsätzlich, wenn die verhängte Geldbuße erheblich über der bei 250 Euro anzusetzenden Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG liegt, genauere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen (vgl. KG, Beschluss vom 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13 - 162 Ss 136/13 -, BeckRS 2014, 15003). Von einer näheren Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann aber dann abgesehen werden, wenn das Gericht keine Anhaltspunkte für erkennbar vom Durchschnitt abweichende wirtschaftliche Verhältnisse hat und der Tatrichter eine Geldbuße festsetzt, die dem Bußgeldkatalog entspricht (KG, a.a.O.). Vorliegend hat das Amtsgericht eine Geldbuße von 2.500 Euro festgesetzt, die den untersten Rand des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Bußgeldrahmens (2.500 bis 5.000 Euro) bildet. In der Schaffung eines Bußgeldkataloges kommt die Wertung des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass er - gemessen an der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft - die in diesem Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbußen bei Betroffenen mit durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ungeachtet der konkreten Vermögensverhältnisse in jedem Fall als angemessen ansieht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2022 - 4 Rbs 88/22 -, juris). Auch wenn dieser Bußgeldkatalog als Verwaltungsrichtlinie mangels Rechtssatzqualität für die Gerichte nicht bindend ist, ist er mit Blick auf eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller gleichgelagerten Fälle auch von den Gerichten nicht außer Acht zu lassen (OLG Hamm, a.a.O.). Vorliegend hat der Verordnungsgeber bei der Bemessung des Bußgeldrahmens für einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 CoronaVO offenbar zum einen die erhebliche Gefährdung im Blick gehabt, die beim Betrieb einer der in § 4 Abs. 1 CoronaVO aufgeführten Einrichtungen ggf. für eine Vielzahl von Menschen entstehen kann. Berücksichtigung dürfte auch gefunden haben, dass der Betrieb einer solchen Einrichtung in der Regel - wie nach den Feststellungen des Amtsgerichts auch im vorliegenden Fall - mit der Erzielung von Einkünften einhergeht, die abzuschöpfen dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 4 OWiG entspricht. Dass das Amtsgericht genauere Feststellungen zu den vom Betroffenen konkret erzielten Einkünften in der Tatnacht nicht zu treffen vermochte, steht dem nicht entgegen. 5) Die Kostenentscheidung trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels Rechnung.