Beschluss
2 Ws 599/03
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2003:1111.2WS599.03.00
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Leitsätze
Von dem Grundsatz, dass eine bei Anklageerhebung noch nicht erledigte Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten ist, gilt dann eine Ausnahme, wenn die Anklage gerade zu der Strafkammer erhoben wird, die kurz zuvor eine Haftentscheidung in dieser Sache getroffen hat.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten der weiteren Beschwerde werden dem Angeschuldigten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von dem Grundsatz, dass eine bei Anklageerhebung noch nicht erledigte Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten ist, gilt dann eine Ausnahme, wenn die Anklage gerade zu der Strafkammer erhoben wird, die kurz zuvor eine Haftentscheidung in dieser Sache getroffen hat. Die weitere Beschwerde wird verworfen. Die Kosten der weiteren Beschwerde werden dem Angeschuldigten auferlegt. G r ü n d e : I. Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des AG Köln vom 30.09.2003 (Az 502 Gs 3661/03) seit dem 01.10.2003 in Untersuchungshaft. Ihm wird darin Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zur Last gelegt : Ende des Jahres 2002 soll der Angeschuldigte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten C. zweimal mindestens 1/2 kg Steinkokain aus den Niederlanden über die niederländisch-deutsche Grenze geschmuggelt und in die damalige Wohnung der Zeugin H. E. in L., A. H. verbracht haben. Des weiteren soll der Angeschuldigte im Januar 2003 mit weiteren Mittätern 1 kg Heroin sowie 1/2 kg Kokain (beides ungestreckt) nach Deutschland eingeschmuggelt und ebenfalls in die o.a. Wohnung verbracht haben, wobei die Betäubungsmittel in allen drei Fällen zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen seien. Die gegen den Haftbefehl vom 30.09.2003 gerichtete Beschwerde des Angeschuldigten vom 14.10.2003 wurde durch Beschluß der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 17.10.2003 - Az 108 Qs 41/03 - verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Angeschuldigten vom 21.10.2003, der die Strafkammer (unter dem 24.10.2003) nicht abgeholfen hat. Bei der Kammer ist inzwischen von der Staatsanwaltschaft Köln unter dem 22.10.2003 Anklage erhoben worden, die - unter Einbeziehung der dem Haftbefehl zugrundeliegenden drei Fälle -insgesamt 22 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. 21 Fälle von deren unerlaubter Einfuhr umfaßt. II. Die weitere Beschwerde ist gem. § 310 Abs. 1 StPO zulässig. Ihr steht die zwischenzeitlich erhobene Anklage nicht entgegen. Zwar ist eine noch nicht erledigte (auch weitere) Beschwerde nach Anklageerhebung grundsätzlich in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das nunmehr mit der Sache befaßte Gericht umzudeuten und erst gegen dessen Entscheidung wieder die Beschwerde zulässig (vgl. SenE v.10.05.96 - 2 Ws 200/96; Meyer-Goßner, StPO, 46.A., § 117 Rn 12 m.w.N.). Von diesem Grundsatz ist jedoch nach der Rechtsprechung des Senates (vgl. SenE v. 31.03.2000 - 2 Ws 163/2000 - u. v. 25.03.03 - 2 Ws 138/03) dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich bei der nun nach § 126 Abs. 2 StPO zuständigen Strafkammer um dieselbe Kammer handelt, die unmittelbar zuvor als Beschwerdekammer entschieden hat. In diesem Fall ist eine abweichende Bewertung der Haftfrage nicht zu erwarten. So hat denn auch die Strafkammer vorliegend von der Möglichkeit der Abhilfe nach § 306 Abs. 2 StPO keinen Gebrauch gemacht und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. In einem solchen Fall wäre es bloße Förmelei, den Beschwerdeführer auf die gegen die erneute Entscheidung derselben Kammer zulässige Beschwerde zu verweisen. Die nach allem statthafte weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Beschwerdeführer ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten aufgrund der polizeilichen Aussage der Zeugin H. E. vom 12.09.2003 dringend verdächtig. Der Senat teilt die Überzeugung der Strafkammer, die die Angaben der Zeugin E. als glaubhaft und die Zeugin als glaubwürdig angesehen hat. Er verweist hierzu auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Aus den Beiakten StA Köln 187 Js 437/03 ergeben sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine durchgreifenden Anhaltspunkte, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ernstlich zu erschüttern vermögen. Dass die Zeugin den Angeschuldigten möglicherweise aus persönlichen Rachegefühlen "angeschwärzt" hat, hat bereits die Strafkammer zutreffend dahin gewertet, dass daraus allein nicht der Schluß gezogen werden kann, dass die Zeugin den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet hat. Die mögliche eigene Verwicklung der Zeugin in die Drogenszene und mögliche Konkurrenzkämpfe im Dealermilieu, die als (weiteres) Motiv für die belastende Aussage der Zeugin E. denkbar erscheinen, bieten dafür ebenfalls keinen genügenden Anhalt. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin E. zu der Verwicklung des Beschwerdeführers in Drogengeschäfte wird zum einen durch die Aussage des Zeugen Y. und zum anderen durch die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung bestätigt. Der Zeuge Y. hat bei seinen polizeilichen Vernehmungen am 02. und 03.09.2003 glaubhaft angegeben, von dem Beschwerdeführer zweimal Kokain im Wert von 30 EUR bis 50 EUR zum Eigenverbrauch erworben und des weiteren den Beschwerdeführer mehrfach auf Fahrten zu (weiteren) Abnehmern begleitet zu haben, u.a. nach Stuttgart, wo einem Abnehmer eine Tüte mit 50 g Heroin übergeben wurde. Außerdem hat Y. eigene Kontakte und Kontakte des Beschwerdeführers mit dem gesondert verfolgten V. Ö. bestätigt, die nach den Telefonüberwachungsmaßnahmen BtM-Geschäfte betrafen. Nach dem Inhalt der von dem Beschwerdeführer mit dem Ö. konspirativ geführten Telefongespräche ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Auftrag des Ö. u.a. mit der Geldeintreibung bei Rauschgiftabnehmern befaßt war. Die Strafkammer hat des weiteren auch zu Recht den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen. Es besteht auf der Grundlage der gegenüber dem Haftbefehl erheblich ausgeweiteten Anklage eine beträchtliche Straferwartung, von der ein hoher Fluchtanreiz ausgeht, der durch genügende fluchthemmende Umstände nicht ausgeräumt wird. Der Beschwerdeführer hat die türkische Staatsangehörigkeit und verfügt in Deutschland über keine festen persönlichen Bindungen; seine Ehefrau lebt seit Jahren von ihm - in der Türkei - getrennt. Die Beziehung zu der Zeugin E., mit der der Beschwerdeführer mehrere Jahre zusammengelebt und ein Kind hat, ist seit Anfang diesen Jahres zerbrochen. Die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls nicht gegen, sondern für Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer hat seine Wohnungen, in denen er teilweise unangemeldet gelebt hat, seit Anfang diesen Jahres mehrfach gewechselt. Der erst seit 01.07.2003 bestehende Mietvertrag betr. die letzte Wohnung C.-L.-Str. 59 in L. ist jederzeit leicht lösbar. Der Arbeitsplatz bei der Firma B. genügt unter diesen Umständen nicht, um die Fluchtgefahr auszuräumen. Es besteht angesichts der Gesamtumstände vielmehr die Besorgnis, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren auch um den Preis des Verlustes des Arbeitsplatzes entzieht. Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht angenommen, dass weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft nicht erreichen können, und dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt ist; das ist auch derzeit noch der Fall. Nach allem war die weitere Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.