OffeneUrteileSuche
Beschluss

24 U 148/08

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2009:0224.24U148.08.00
4mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 19. August

2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Land-

gerichts Köln – 3 O 550/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens

zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 19. August 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Land- gerichts Köln – 3 O 550/07 – wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. G r ü n d e : Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Zur Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss vom 6. Januar 2009 Bezug genommen. Die Stellung-nahme der Kläger rechtfertigt im Ergebnis keine davon abweichende Beurteilung. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen fehlerhafter Beratung über die mit den Anlagebeteiligungen verbundenen Steuervorteile haben die Kläger nach wie vor nicht schlüssig dargetan. Die Emissionsprospekte zum N A Film GmbH GmbH & Co. Productions KG und zum N Dritte Film GmbH & Co. Beteiligungs KG enthalten ausführliche und deutliche Hinweise auf die Risiken der steuerlichen Konzeption. In beiden Prospekten wird – gleichlautend – hervorgehoben, dass die Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung des § 2 b EStG auf das vorliegende Beteiligungsangebot nicht abschätzbar sei und dass im Fall der Anwendung dieser Vorschrift die anfänglichen negativen Einkünfte aus der Beteiligung nicht mit anderen positiven Einkünften der Zeichner aus anderen Einkunftsarten bzw. –quellen ausgeglichen werden dürften. Ferner wird darauf hingewiesen, dass erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden könne, dass sowohl die Rechtsprechung als auch insbesondere die Finanzverwaltung zu einzelnen Sachverhalten auch bei unveränderter Gesetzeslage eine von der Ansicht der steuerlichen Berater der N Film KG abweichende Auffassung vertreten würden, und dass dies zu negativen Auswirkungen bei der N KG und somit bei den Gesellschaftern führen könne. Durch diese Risikohinweise wird dem Anlageinteressenten nicht nur erläutert, dass die steuerliche Konzeption des Filmfonds unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch die Finanzbehörden steht, sondern auch verdeutlicht, dass die in den Beispielsrechnungen der Kurzinformationen er-mittelten Steuervorteile nicht gesichert sind. Bei den Zeichnungen am 31. August 2001 und 15. Oktober 2002 waren die Kläger über die steuerlichen Risiken demnach durch die ihnen rechtzeitig übergebenen Emissionsprospekte hinreichend aufgeklärt. Für die Beteiligung des Klägers zu 1. an der N Vierte Film GmbH & Co. Vermarktungs KG gilt im Ergebnis nichts anderes. Im Emissionsprospekt ist unter der Überschrift „Risikohinweise bzgl. der steuerlichen Konzeption“ ausgeführt: „Es besteht das Risiko, dass sich für die Beteiligung maßgebliche steuerliche Vorschriften bzw. die entsprechende Anwendungspraxis der Finanzverwaltung ändern könnten. Ferner könnten im Rahmen der steuerlichen Veranlagung bzw. im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung einzelne Punkte des steuerlichen Konzeptes von der Finanzverwaltung ggf. abweichend beurteilt werden als in diesem Prospekt dargestellt...“ Das Oberlandesgericht Koblenz hat in dem von den Klägern zitierten Urteil vom 16. November 2006 – 6 U 150/06 – (OLGR 2007,210) diese Risikohinweise mit der Begründung für unzureichend erachtet, für den Leser bleibe, nachdem eingangs nur die Möglichkeit einer Änderung steuerlicher Vorschriften oder der Finanzverwaltungspraxis genannt worden sei, trotz des Wortes „ferner“ offen, ob die abweichende Beurteilung durch die Finanzbehörden Folge einer solchen Änderung wäre oder aus anderen Gründen möglich sein solle. Die sich daraus ergebenden Unklarheiten – so das OLG Koblenz - hätten durch Offenbarung der Schreiben des Finanzamtes München vom 20. und 31. März 2003 beseitigt werden können. Ob diese Ansicht Zustimmung verdient, ist zweifelhaft, hier aber letztlich nicht entschei-dend, so dass sich auch die Frage einer Zulassung der Revision nicht stellt. Für die Auf-klärung des Klägers zu 1. hat die - rechtzeitige - Übergabe des Emissionsprospekts zu-mindest wegen der Umstände des Einzelfalles genügt. Der Kläger zu 1. war bereits durch die Prospekte über die beiden Vorgänger-Fonds, die das gleiche Konzept verfolgt hatten, eingehend auf die steuerlichen Risiken hingewiesen worden. Durch den Ent-schluss, Beteiligungen in Höhe von 130.000,- € und 20.000,- € zu zeichnen, hatte er seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, in Kenntnis der steuerrechtlichen Unwäg-barkeiten erhebliches Vermögen in die Filmfonds zu investieren. Jedenfalls aus der ob-jektiven Sicht des Anlageberaters hat es vor der weiteren Beteiligung in Höhe von 20.000,- € einer erneuten detaillierten Aufklärung über die steuerlichen Risiken nicht bedurft. Unter diesen Umständen hat die Prospektinformation, dass bei der steuerlichen Veranlagung oder einer späteren Betriebsprüfung das steuerliche Konzept in einzelnen Beziehungen von der Finanzverwaltung anders beurteilt werden könne als im Prospekt dargestellt, die Anforderungen an eine Risikoaufklärung erfüllt. Abgesehen davon be-stehen angesichts der voraufgegangenen Anlagebeteiligungen Bedenken gegen die An-nahme, für den Kläger zu 1. hätten sich bei einer weitergehenden Aufklärung vernünf-tigerweise mehrere Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet. Auch unter Heranziehung des von den Klägern angeführten Urteils des Landgerichts München II vom 17. August 2006 – 9B O 3493/05 – (zitiert in der Juris-Datenbank) hält der Senat an der Ansicht fest, dass eine fehlerhafte Beratung über die Berechnung der Rendite nach der internen Zinsfußmethode, der sogenannten IRR-Methode, nicht er-kennbar ist. Für den Bereich der Kapitalanlageberatung hat das Oberlandesgericht Celle in dem im Hinweisbeschluss erwähnten Urteil vom 19. März 2008 – 3 U 218/07 – (WM 2008,1270) den Standpunkt eingenommen, eine fehlerhafte Beratung über die Rendite der Beteiligung nach der internen Zinsfußmethode liege in dem zu entscheidenden Fall nicht vor, weil der Begriff des internen Zinsfußes im Emissionsprospekt dahin genau bestimmt werde, dass die angegebene Verzinsung jeweils nur das durch die Beteiligung gebundene Kapital betreffe. Diese Auffassung berücksichtigt die Klarstellung durch die Definition des Zinsfußbegriffs, dass die bezifferte Verzinsung und die Rendite der Anla-gebeteiligung nicht miteinander identisch sind. In den Emissionsprospekten über die N-Fonds wird die Anwendung der IRR-Methode noch weitergehend erläutert. Ob die Ausführungen zum internen Zinsfuß der Kontrolle anhand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb standhalten, ist für die Bestimmung der Pflichten des Anlageberaters ohne Bedeutung. Ein Beratungsfehler kann aus den Prospekthinweisen zur Berechnungsmethode jedenfalls nicht hergeleitet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Berufungsstreitwert: 177.392,17 €