Urteil
I-16 U 156/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2013:0607.I16U156.12.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.08.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.08.2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit Beteiligungen an zwei Medienfonds, der M… D… F… GmbH & Co. Beteiligungs KG (im Folgenden: M... III) sowie der M… V… F… GmbH & Co. Vermarktungs KG (im Folgenden: M… IV) in Anspruch. Die I... Treuhand GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, ist Treuhandkommanditistin der M... III und M... IV. Die M... III beteiligt sich an Unternehmen, die mit der Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und Vertrieb/Lizenzierung von Filmproduktionen befasst sind. Aus der Verwertung von Spielfilmen sollten fixe und variable Lizenzeinnahmen generiert werden, wobei die Sparkasse K…, ehemals Stadtparkasse K…, die Zahlung sämtlicher fixen Lizenzeinnahmen im Wege einer Schuldübernahme garantierte. Entsprechendes gilt auch für die M... IV, über die Anleger in den Erwerb, die Vermarktung und die Verwertung von Spielfilmen investieren konnten. Am 25.11.2002 zeichnete der Kläger Anteile an M... III, vermittelt durch die B… F…. Dazu beauftragte er die Beklagte als Treuhänderin, eine Beteiligung an dem Fonds als Treuhandkommanditist in Höhe einer Gesamteinlage von 100.000,00 € zu begründen. Nach Maßgabe des Anlagekonzepts entrichtete er bis zum 30.12.2002 auf den Nominalbetrag einen Eigenanteil von 59.263,30 €; den Restbetrag in Höhe von 40.736,70 € finanzierte er über ein Darlehen bei der Stadtsparkasse K…, die den Betrag unmittelbar an die Fondsgesellschaft auszahlte. Zudem beteiligte sich der Kläger ebenfalls über die Beklagte mit Beitrittserklärung vom 12.10.2003 mit einem weiteren Nominalbetrag von 100.000,00 € auf der Grundlage des ihm überlassenen Prospektes an der M... IV, wiederum vermittelt durch die B... F.... Nach Maßgabe des Anlagekonzepts entrichtete er bis zum 30.11.2003 auf den Nominalbetrag einen Eigenanteil von 63.000,00 €; den Restbetrag in Höhe von 37.000,00 € finanzierte er über ein Darlehen bei der Stadtsparkasse K…, die den Betrag unmittelbar an die Fondsgesellschaft auszahlte. Beide Beteiligungen erfolgten auf der Grundlage des jeweiligen Prospekts nach Beratung durch den B... F..., die dem Kläger die Investition in steueroptimierte Beteiligungen und insbesondere in Beteiligungen der M... III bzw. IV empfahl. Der Kläger hält den Emissionsprospekt in mehrfacher Hinsicht für falsch und unzureichend. Er hat der Beklagten vorgeworfen, für eine hinreichende und zutreffende Aufklärung vor Zeichnung nicht Sorge getragen zu haben. Der Berater habe ihm gesagt, dass die streitgegenständlichen Anlagen nicht nur wegen der hohen Verlustzuweisungen von ca. 170 % (M... III) bzw. 130 % (M... IV) des eingesetzten Kapitals im Jahr der Zeichnung aus steuerlichen Gesichtspunkten interessant, sondern wegen des besonderen Sicherheitskonzepts auch absolut sicher sei. Nach Angabe des Beraters sei das Verlustrisiko jeweils auf unter 20 % begrenzt. Weiter seien durch die Ausschüttungen der Fondsgesellschaft 100 % der Darlehensverpflichtungen des Anlegers gegenüber der kreditfinanzierenden Sparkasse K… abgedeckt. Die Beklagte habe die Plausibilität der in den Prospekten angegebenen Rückzahlungsbeträge nicht geprüft; tatsächlich bestehe keine Sicherheit, dass ein Rückfluss von 82,25 % bzw. von 82,16 % des geleisteten Eigenanteils erfolgen werde. Sowohl der Berater als auch die Beklagten hätten es zudem unterlassen, ihn auf das Risiko der Belastung mit Nachzahlungen hinzuweisen. Auch fehle ein Hinweis darauf, dass in keiner Weise gesichert sei, dass die im Prospekt ausgewiesenen steuerlichen Verluste in Höhe von 167,58 % bzw. 130 % des geleisteten Eigenkapitals im Jahr der Zeichnung seitens der Finanzverwaltung anerkannt werden. Schließlich hätten es der Berater und die Beklagte unterlassen, über das Risiko einer Insolvenz der Beklagten und die daraus resultierenden Folgen zu informieren. Die fehlerhaften Angaben sowie die unterbliebenen Aufklärungen des Anlageberaters seien der Beklagten als Gründungsgesellschafterin zuzurechnen. Schließlich habe er aufgrund seiner Beteiligung an der M... III in der Anfangsphase auch keine außerordentlichen Steuervorteile erzielt; die Verlustzuweisungen seien im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2010 nachträglich wieder aberkannt worden. Unter Anrechnung erhaltener Ausschüttungen auf die Beteiligungen macht der Kläger den Differenzbetrag zu der ihm geleisteten Einlage geltend. Insoweit hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 92.263,30 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % als Ersatz für entgangene Zinseinnahmen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen und zudem festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer I. erklärten Verzichts bzw. mit der Annahme der unter Ziffer I. abgetretenen Ansprüche in Verzug befindet. Zudem hat er die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihn von sämtlichen Schäden im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen, insbesondere von Forderungen von Gläubigern des Fonds sowie der Finanzverwaltung, freizustellen hat. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger einen Teil seiner Klage für erledigt erklärt, zum Teil mit Zustimmung der Beklagten, und seinen Zahlungsanspruch zuletzt auf 50.213,97 € reduziert. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Beklagte ist dem Vortrag entgegengetreten, sie sei als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft zur Prüfung und etwaigen Aufklärung über - ohnehin nicht bestehende - Prospektmängel verpflichtet gewesen. Vielmehr ergebe sich schon aus § 9 Abs. 3 bzw. § 8 Abs. 2 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags, dass sie den Prospekt nicht geprüft habe und sie zur Anlageberatung oder Information des Anlegers auch nicht verpflichtet gewesen sei. Der Prospekt weise zudem keine Fehler auf. Aufgrund einer Entscheidung des Finanzgerichts München sei zudem demnächst mit einem Erlass geänderter Steuerbescheide zu rechnen. Dem Kläger verbleibe hinsichtlich M... III ein Steuervorteil von bis zu 167 % seiner Eigenkapitalanlage aus dem Initialjahr 2002. Diese außergewöhnlichen Steuervorteile hätten bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden müssen. Zudem habe der Kläger Ausschüttungen in Höhe von 12.563,66 € sowie 57.596,13 € erhalten. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.08.2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien bei Klageerhebung im Jahr 2011 jedenfalls verjährt gewesen. Mangels Unrichtigkeit der jeweiligen Prospekte seien auch keine Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegeben. Allerdings handele es sich bei der Beklagten hinsichtlich der Anlage um eine Prospektverantwortliche. Denn die Beklagte habe als Treuhandkommanditistin die Pflicht gehabt, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung gewesen seien. Die Beklagte könne sich auch nicht durch § 9 Abs. 3 bzw. § 8 Abs. 2 des Treuhand- und Beteiligungsvertrags von einer Haftung freistellen, da die Klausel, wonach sie das Beteiligungsangebot und insbesondere den jeweiligen Prospekt nicht überprüft habe und die Anlageberatung bzw. -information über die Vor- und Nachteile nicht ihre vertragliche Pflicht sei, wegen Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 bzw. § 307 Abs. 2 BGB unwirksam sei. Ungeachtet der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Beklagten scheitere ihre Haftung jedoch daran, dass die Prospekte nicht fehlerhaft seien. Der Hinweis auf das Totalverlustrisiko sei hinreichend deutlich erfolgt und die Darstellung des „Worst-Case-Szenarios“ jeweils nicht als irreführend zu bewerten. Im Rahmen des „Worst-Case-Szenarios“ werde lediglich das Risiko dargestellt, dass alle drei Filme keine variablen Lizenzeinnahmen aus der Verwertung erzielen, wobei der Lizenznehmer in diesem Fall zur Zahlung der fixen Lizenzeinnahmen verpflichtet bleibe; die auf den weiteren Prospektseiten aufgeführten Risiken bestehen hiervon unabhängig, was aus dem Gesamtzusammenhang auch hinreichend deutlich werde; eine Kapitalrückflussgarantie könne den Prospekten nicht entnommen werden. Auch seien die Angaben zur Haftung nicht zu beanstanden; in den Prospekten befinde sich ein Hinweis auf das Aufleben der Kommanditistenhaftung aus § 172 Abs. 4 HGB. Dem Anleger werde anhand der jeweiligen Prospektangaben auch verdeutlicht, dass eine persönliche Inanspruchnahme drohen könne, wenn die Stadtsparkasse K… ihren Zahlungsverpflichtungen entsprechend den Schuldübernahmeverträgen nicht nachkommen werde. Schließlich seien auch die steuerlichen Rahmenbedingungen in den Prospekten zutreffend dargestellt worden. Insbesondere sei der Hinweis auf die Möglichkeit steuerlicher Aberkennung ausreichend gewesen; eines weitergehenden Hinweises dahingehend, dass eine Aberkennung konkret wegen der Defeasance-Struktur zu befürchten sei, habe es nicht bedurft. Eine Haftung der Beklagten für eine etwaig fehlerhafte Beratung des Vermittlers komme nicht in Betracht. Sie hafte als Treuhandkommanditistin nicht für Angaben des Vermittlers, soweit diese von dem jeweiligen Prospekt abweichen. Der Kläger habe insoweit auch nicht dargelegt, dass die Beklagte den Vermittler beauftragt habe. Dagegen richtet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags seine Anträge aus erster Instanz weiterverfolgt. Er hält daran fest, dass die Angaben in dem Verkaufsprospekten der M... III und M... IV fehlerhaft und irreführend seien. So sei in den Prospekten nur auf das Risiko eines Teilverlusts, nicht jedoch auch darauf hingewiesen worden, dass der Anleger einen Verlust seines gesamten eingesetzten Kapitals erleiden könne. Auch sei die Darstellung zum „worst case“ irreführend, da das Ausbleiben von variablen Lizenzeinnahmen aus allen drei produzierenden Filmen nicht den schlimmsten aller denkbaren Fälle darstelle und zudem hier die Fondsebene mit der Anlegerebene unauflösbar vermischt werde. Auch werde in den Prospekten nicht ordnungsgemäß auf das Risiko hingewiesen, dass der Anleger hinsichtlich des obligatorisch in Anspruch genommenen Kredits persönlich in Anspruch genommen werden könne. Hinsichtlich der steuerlichen Aspekte habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass mit der gewählten „Defeasance-Struktur“ steuerliches Neuland betreten worden sei, worauf die Anleger in den Prospekten nicht hingewiesen worden seien. Schließlich fehle auch der Hinweis auf das Verlustrisiko des Anlegers im Falle der Insolvenz der Treuhandkommanditistin. Der Kläger hat zunächst beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 14.08.2012, Az. 10 O 305/11, wie folgt zu erkennen: I Die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag von 50.213,97 € nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag von 46.699,64 € für die Zeit von 01.01.2003 bis 31.12.2010 und aus einem Betrag von 3.514,33 € für die Zeit von 01.12.2003 bis 31.12.2010 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag von 50.213,97 € seit 01.01.2011 Zug um Zug gegen Verzicht sämtlicher Ansprüche des Klägers aus den zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehenden Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsverträgen hinsichtlich der Geschäftsanteile des Klägers an der M… D… F… GmbH & Co. Beteiligungs KG über nominal 100.000,00 € und an der M… V… F… GmbH & Co. Vermarktungs KG über nominal 100.000,00 €, hilfsweise gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus seinen Geschäftsanteilen an der M… D… F… GmbH & Co. Beteiligungs KG und an der M… V… F… GmbH & Co. Vermarktungs KG zu zahlen. II Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer I. erklärten Verzichts, hilfsweise mit der Annahme der unter Ziff I. abgetretenen Ansprüche, in Verzug befindet. III Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger von sämtlichen Schäden im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der M… D… F… GmbH & Co. Beteiligungs KG und an der M… V… F… GmbH & Co. Vermarktungs KG, insbesondere von Forderungen von Gläubigern der M… D… F… GmbH & Co. Beteiligungs KG und der M… V… F… GmbH & Co. Vermarktungs KG sowie von Forderungen der Finanzverwaltung, freizustellen hat. IV Die Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere 3.796,10 € hinsichtlich der Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 07.05.2013 hat er mit Blick auf weitere Ausschüttungen (am 04.12.2012 in Höhe von 2.963,50 € und 07.02.2013 am in Höhe von 29.222,47 €) die Klage in Höhe von insgesamt 32.185,97 € für erledigt erklärt. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 beantragt er unter Aufrechterhaltung der weiteren Anträge, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 14.08.2012, Az. 10 O 275/11, wie folgt zu erkennen: I Die Beklagte wird verurteilt, an sie einen Betrag von 18.028,00 € nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag von 46.699,64 € für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2010. aus einem Betrag von 3.514,33 € für die Zeit vom 01.12.2003 bis 31.12.2010 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag von 50.213,97 € seit 01.01.2011 bis 04.12.2012, aus einem Betrag von 47.250,47 € seit 05.12.2012 bis 07.02.2013 und aus einem Betrag von 18.028,00 € seit 08.02.2013 Zug um Zug gegen Verzicht sämtlicher Ansprüche des Klägers aus den zwischen der Beklagten und ihm bestehenden Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsverträgen hinsichtlich der Geschäftsanteile des Klägers an der M… D… F… GmbH & Co. Beteiligungs KG über nominal 100.000,00 € und an der M… V… F… GmbH & Co. Vermarktungs KG über nominal 100.000,00 €, hilfsweise gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus seinen Geschäftsanteilen an der M… D… F… GmbH & Co. Beteiligungs KG und an der M… V… F… GmbH & Co. Vermarktungs KG zu zahlen. Die Beklagte hat sich den Teilerledigungserklärungen in Bezug auf die Ausschüttungen nach Rechtshängigkeit angeschlossen und im Übrigen beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Dem Kläger steht im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den Filmfonds M... III und IV unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. 1. Allerdings haftet ein Treuhänder, der zugleich Gründungsgesellschafter ist, als Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil v. 23.04.2012, II ZR 211/09, zit. nach juris, Rn. 10). Da eine Fondsgesellschaft von vornherein auf eine breit angelegte wirtschaftliche Tätigkeit abzielt, liegt die Art und Weise, in der Werbung, Aufklärung und der Beitritt der einzelnen Anleger erfolgen, in der Verantwortung der Gründungsgesellschafter. Wird die Vertriebsstruktur ausgelagert, um mit Hilfe Dritter Beitrittsverhandlungen mit neuen Gesellschaftern zu führen, müssen sich die Gründungsgesellschafter das Fehlverhalten von Personen, die sie mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt haben, gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (BGH, Urteil v. 14.05.2012, II ZR 69/12, zit. nach juris, Rn. 11). Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares, eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (BGH, Urteil v. 23.04.2012, II ZR 211/09, zit. nach juris). a) Vorliegend war die Beklagte nicht Gründungsgesellschafterin der M... III. Ausweislich § 5 des Gesellschaftsvertrages war die persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin die M… D… F… GmbH und Gründungskommanditistin die I… GmbH. Die I… GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, sollte erst der Gesellschaft beitreten, „sobald sie nach Maßgabe der folgenden Regelungen eine Kommanditeinlage treuhänderisch für Anleger übernimmt“ (§ 5 Abs. 3 S. 2). Danach haftet die Beklagte „nur“ als Treuhänderin; insoweit war sie, wie aus dem Prospekt deutlich erkennbar war, mit den Anlegern vertraglich nur über die Treuhandvereinbarung verbunden. Die Beklagte haftet in Bezug auf die der M... III auch nicht wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient (BGH, Urteil v. 23.04.2012, II ZR 211/09, zit. nach juris). Die Beklagte hat hier kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Ein solches ergibt sich auch nicht daraus, dass ihr Name in dem Prospekt mehrfach genannt wird. Diese werbemäßige Nennung ihres Namens allein reicht zur Begründung einer Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht aus (vgl. BGH, Urteil v. 04.05.2004, XI ZR 41/03, zit. nach juris, Rn. 28). Zu dieser Nennung hinzutretende weitere Handlungen der Beklagten, durch die sie besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hätte, sind weder durch den Kläger dargetan noch sonst ersichtlich. b) Demgegenüber war die Beklagte bei der Fondsgesellschaft M... IV von Anfang an mit einem Stammkapital von 25.000,00 € beteiligt. Insoweit hat die Beklagte auch nicht konkret in Abrede gestellt, dass sie hier zu den Gründungsgesellschaftern der M... IV gehörte. 2. Auch wenn ein Anspruch gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der M... III – anders als bei seiner Beteiligung an der M... IV – wegen typisierter Prospekthaftung ausscheidet, traf die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluss als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als ihre Treugeber wahrzunehmen hat, die Verpflichtung, diese über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage, aufzuklären, die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung hätten bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden Beteiligungen von Bedeutung waren (BGH, Urteil v. 14.01.2002, II ZR 40/00, zit. nach juris, Rn. 13; Urteil v. 15.07.2010, III ZR 322/08, zit. nach juris, Rn. 8; OLG München, Beschluss v. 05.09.2007, 19 U 2903/07, zit. nach juris; vgl. auch OLG München, Urteil v. 17.03.2010, 7 U 4466/09, Rn. 50, zit. nach juris). Der Pflicht zu einer Aufklärung der Anleger im vorgenannten Sinne war die Beklagte auch nicht deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat. Denn der Beitritt vollzog sich, wie der Beklagten bekannt war, prospektgemäß durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen ihr und dem Anleger als Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebotes durch die Komplementärin der Fondsgesellschaft (BGH, Urteil v. 15.07.2010, III ZR 322/08, zit. nach juris). Auch konnte sich die Beklagte aus den vom Landgericht zutreffend ausgeführten Gründen nicht wirksam der Haftung durch § 9 Abs. 3 bzw. § 8 Abs. 2 des Treuhand- und Beteiligungsvertrages entziehen. Die Klausel, wonach die Beklagte den Prospekt nicht überprüft und sie nicht zur Anlageberatung bzw. Information über die Vor- und Nachteile vertraglich verpflichtet sei, ist wegen Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 und § 307 Abs. 2 BGB unwirksam. Eine solche umfassende Haftungsfreizeichnung ist für den Anleger nicht nur überraschend, sondern benachteiligt ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist mit dem besonderen Vertrauensverhältnis, wie es zwischen Treuhänder und Anleger besteht, nicht zu vereinbaren (vgl. mit weiteren Nachweisen KG, Urteil v. 24.05.2007, 20 U 107/05, BeckRS 2007, 14697). 3. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Beklagte hier jedoch insgesamt keine vorvertraglichen Pflichten verletzt, so dass Schadensersatzansprüche des Klägers in Bezug auf seine Beteiligung an der M... III und IV ausscheiden. Denn dem Kläger ist durch die Emissionsprospekte jeweils ein zutreffendes Bild von der betreffenden Anlage vermittelt worden. Die mit der Berufung angegriffenen Punkte führen nicht zum Erfolg. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.1982, II ZR 175/81, NJW 1982, 2823). Dabei darf allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern vorausgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil v. 14.06.2007, III ZR 125/06, zit. nach juris, Rn. 9). a) Totalverlustrisiko Ein Prospektfehler ist nicht schon darin zu sehen, dass sich in den Prospekten an keiner Stelle der Hinweis auf einen Totalverlust findet. Wie der BGH für Immobilienfonds entschieden hat, ist bei Immobilienfonds grundsätzlich nicht gesondert auf das Totalverlustrisiko hinzuweisen, sofern nicht besondere gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine solche Aufklärung gebieten (BGH, Urteil v. 11.09.2012, XI ZR 363/10, BKR 2012, 513 mit weiteren Nachweisen). Auch bei einem Filmfonds kommt es entscheidend darauf an, dass dem Anleger aufgrund der individuellen Investitionsstruktur der Kapitalanlage und deren konkretem Risikoprofil erläutert wird, welchen Verlustrisiken er bei der Beteiligung ausgesetzt ist. Wenn der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich zieht, ist ein entsprechender Risikohinweis bis zum Totalverlustrisiko erforderlich (vgl. etwa BGH, Urteile v. 14.06.2007, III ZR 125/06, WM 2007, 1503, III ZR 300/05, WM 2007, 1507; Urteil v. 27.10.2009, XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 25). Bei den streitgegenständlichen Fonds liegt die Besonderheit jedoch darin, dass der Misserfolg einer der drei Produktionen nicht zugleich einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich zieht, da in diesem Fall der Lizenznehmer zur Zahlung der fixen Lizenzeinnahmen vertraglich verpflichtet bleibt, die wiederum im Wege der Schuldübernahme durch die Stadtsparkasse K… abgesichert waren. Allerdings kann ein Verkaufsprospekt für einen Filmfonds ein unrichtiges Gesamtbild vermitteln, wenn zwar an verschieden Stellen von Risiken die Rede ist, aber das bestehende Verlustrisiko aufgrund der konkreten Struktur als begrenzt dargestellt wird (vgl. BGH, Urteile v. 14.06.2007, III ZR 125/06, zit. nach juris, Rn. 10-14; III ZR 125/06, zit. nach juris, Rn. 11-15; BGH, Urteil v. 06.03.2008, III ZR 298/05, zit. nach juris, Rn. 10). Ein solcher Fall ist hier jedoch bei beiden Emissionsprospekten nicht gegeben. Ein Hinweis auf einen garantierten Kapitalrückfluss zugunsten des einzelnen Anlegers findet sich in beiden Prospekten nicht. Vielmehr wird zutreffend darauf abgestellt, dass durch die Schuldübernahme die laufenden fixen Lizenzgebühren sowie die fixen Kaufpreise abgesichert werden; insoweit ist – wie in dem Prospekt auf Seite 19 (M... III) bzw. auf Seite 15 (M... IV) klargestellt wird – das darauf bezogene Risiko mit dem Bonitätsrisiko der Stadtsparkasse K… gleichzusetzen. In den Prospekten werden die Risiken der Beteiligung an mehreren Stellen aufgeführt, so in einer Kurzübersicht auf Seite 23 (M... III) bzw. auf Seite 23 (M... IV), in denen jeweils etwa auch das Risiko einer möglichen Insolvenz der Stadtsparkasse K… genannt ist, und ausführlich unter der Überschrift „Chancen und Risiken“ ab den Seiten 74 ff. bzw. den Seiten 70 ff. Die darin enthaltenen Hinweise vermitteln dem Anleger ein zutreffendes Bild von den Verhältnissen des Unternehmens und den mit der Beteiligung verbundenen Risiken. b) „ Worst-Case-Szenario“ Entgegen der Ansicht des Klägers drängt sich hier auch nicht der Gesamteindruck auf, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko mit einem Verlustrisiko von maximal 17,75 % bzw. 17,84 % der eigenfinanzierten Einlage eingehen würde. Ein solcher Eindruck wird auch nicht durch die jeweilige Darstellung des „Worst-Case-Szenarios“ vermittelt (OLG München, Beschluss v. 21.01.2013, 8 U 2385/12, n.v.; a.A. OLG München, Hinweisbeschluss vom 26.03.2012, 5 U 66/12, n.v.; OLG München, Urteil v. 17.04.2013, 3 U 2384/12, zit. nach juris). Die Prospekte stellen unter der Überschrift „Chancen und Risiken aus der Verwertung der Spielfilme“ auf Seite 74 (M... III) bzw. Seite 70 (M... IV) ein „Worst-Case-Szenario“ dar. Dieses bezieht sich jedoch ersichtlich nicht auf alle denkbaren Risiken. Vielmehr ergibt sowohl aus der Formulierung als auch aus dem Gesamtzusammenhang, was unter dem Wort-Case-Szenario zu verstehen ist, das der Modellrechnung zu Grunde liegt. Danach ist damit (nur) der Fall gemeint, dass „alle drei Filme keinerlei variablen Lizenzeinnahmen aus der Verwertung erzielen“, der Lizenznehmer aber zur „Zahlung sämtlicher fixer Lizenzeinnahmen vertraglich verpflichtet“ bleibt (vgl. so auch LG München I, Urteil v. 26.04.2012, 27 O 25277/10, n.v.). Dem durchschnittlichen Anleger wird bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts damit nicht der Eindruck vermittelt, dass sein Verlust im ungünstigsten Fall – auch im Falle des Zusammentreffens mit weiteren Risiken – auf ein Maximum von 17,75 % bzw. 17,84 % beschränkt sei. Zwar ist der auch für Laien zugängliche Begriff des „worst case“ für den Anlegerhorizont derart prägnant, dass er geeignet sein kann, anderweitige über den Prospekt verstreute Risikohinweise in den Hintergrund zu drängen (so OLG München, Urteil v. 17.04.2013, 3 U 2384/12, zit. nach juris.). Hier bezieht sich das Szenario ausweislich der hervorgehobenen Zwischenüberschrift ausschließlich auf die Verwertung der Spielfilme, nicht jedoch auf die anderen, erst nachfolgend dargestellten Risiken, wie etwa Risiken im Zusammenhang mit der steuerlichen Konzeption, der Namensschuldverschreibung etc., die durch entsprechende weitere Zwischenüberschriften auch optisch getrennt waren. Diese im Einzelnen nachfolgend dargestellten Risiken bestanden, wie der Anlageinteressent unschwer erkennen konnte, davon unabhängig und zusätzlich. Eine Irreführung findet auch nicht in Bezug auf die Ebene des Anlegers und die des Fonds statt. Insbesondere wird dem Anleger auch nicht bei der Darstellung des Worst-Case-Szenarios der Eindruck vermittelt, durch die Schuldübernahme gebe es zu Gunsten der einzelnen Anleger einen garantierten Kapitalrückfluss. Vielmehr wird bereits durch den Begriff „Ergebnisse nach Steuern“ deutlich, dass sich die genannte Zahl in beiden Prospekten auf die Anleger bezieht, allerdings unter Berücksichtigung der Steuereffekte. In dem Prospekt zu M... III befindet sich zwar – anders als in dem Prospekt zu M... IV – kein Hinweis darauf, welcher Steuersatz der Berechnung zugrunde lag. Nicht nur aus der ausführlichen Ergebnisprognose, Nr. 36 „Spitzensteuersatz… „(S. 54 M... III) bzw. Nr. 42 „Spitzensteuersatz…“ (S. 48 M... IV), sondern bereits aus den Ausführungen zum „Angebot im Überblick“ ergibt sich, dass bei allen Berechnungen in dem jeweiligen Prospekt davon ausgegangen wird, dass die dort genannten Steuersätze bei dem Anleger anzuwenden sind (Seite 14 bzw. 12 des Prospekts). Auf Seite 52 (M... III) bzw. Seite 47 (M... IV) werden die Daten der Kalkulationsgrundlage, darunter der unterstellte Einkommenssteuersatz des Zeichners, für die Jahre ab 2002 bzw. ab 2003 im Einzelnen ausgeführt. Damit bilden die Tabellen jeweils die Ergebnisse für Anleger mit Spitzensteuersatz bei ausbleibendem bzw. mittlerem Verwertungserfolg der Filme ab. Eine Fehlvorstellung des Anlegers wird auch nicht dadurch begründet, dass im Zusammenhang mit dem „Worst-Case-Szenario“ darauf hingewiesen wird, dass der Lizenznehmer gleichwohl zur Zahlung sämtlicher fixer Lizenzeinnahmen vertraglich verpflichtet bleibt. Dies konnte auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Schuldübernahme der Stadtsparkasse Köln, die an anderen Stellen im Prospekt dargestellt wird, nicht dahin verstanden werden, dass damit zugunsten des einzelnen Anlegers zugleich eine Garantie übernommen worden ist. c) Haftung/Nachschusspflicht Soweit der Kläger rügt, er sei nicht hinreichend über die Möglichkeit einer Nachschusspflicht aufgeklärt worden, ist auch insoweit ein Prospektmangel nicht dargetan. Denn im Prospekt findet sich auf Seite 78 (M... III) bzw. 73 (M... IV) unter der Überschrift „Risikohinweise bezüglich der Anteilsfinanzierung/Namensschuldverschreibung“ der Hinweis darauf, dass die Sicherstellung der Bedienung des unter der Namensschuldverschreibung geschuldeten Gesamtbetrags davon abhängt, dass die Stadtsparkasse Köln ihren Zahlungsverpflichtungen aus den Schuldübernahmeverträgen nachkommt. Auf das Ausfallrisiko wird auf den Seiten 77 f. bzw. 72 f. hingewiesen und das Bonitätsrisiko der Sparkasse im Zusammenhang mit den Schuldübernahmeverträgen genannt. Dabei wird der Anleger in ausreichender Weise darüber informiert, dass die Fondsgesellschaft eventuell nicht über ausreichend Liquidität verfügen könnte, um im Falle der Insolvenz der Bank die eigenfinanzierte und fremdfinanzierte Einlage zurückzuführen, dass der Anleger („Investor“) das Bonitätsrisiko der Stadtsparkasse K… trägt und dass der Investor weiterhin im vollen Umfang aus der Namensschuldverschreibung verpflichtet bleibt. Damit ist das Risiko aus dem Finanzierungsvertrag mit der Stadtsparkasse K… hinreichend dargestellt (vgl. auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 26.03.2012, 5 U 66/12, n.v.). Zudem wird auf Seite 82 (M... III) bzw. Seite 77 (M... IV) unter der Überschrift „Risikohinweise bezüglich der Haftung der Kommanditisten“ auf § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen (vgl. auch jeweils § 20 der Gesellschaftsverträge in den Verkaufsprospekten). d) „ Defeasance-Struktur“ Die Hinweise zu den steuerlichen Risiken der Beteiligung genügen den Anforderungen an eine umfassende Aufklärung (a.A. dagegen OLG München, Hinweisbeschluss vom 26.03.2012, 5 U 66/12, n.v.; Urteil v. 17.04.2013, 3 U 2384/12, zit. nach juris). Sie sind auf den Seiten 76 f. (M... III) bzw. Seite 71 f. (M... IV) umfassend dargestellt. In den Prospekten wird klargestellt, dass die steuerliche Konzeption der Beteiligung unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch die Finanzverwaltung steht und die steuerliche Berücksichtigung der den Anlegern zugewiesenen Verluste nicht sicher ist. Dagegen musste nicht auf das Risiko einer Nichtanerkennung der Verlustzuweisungen speziell unter dem Aspekt der zwischen der Beteiligungsgesellschaft, dem Lizenznehmer und der Stadtsparkasse K… vereinbarten Defeasance-Struktur hingewiesen werden. Denn bei Platzierung der streitgegenständlichen Beteiligung war nicht absehbar, dass die Finanzbehörden aufgrund dieser Struktur die den Anlegern zugewiesenen Verluste steuerlich nicht anerkennen würde (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.12.2012 und vom 21.01.2013, 8 U 2385/12, n.v.; vgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 24.02.2009, 24 U 148/08, zit. nach juris). Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten waren zwischen 1997 und 2002 vergleichbar strukturierte Fonds wie vorgesehen veranlagt worden. Zudem hat hinsichtlich des M... IV das zuständige Finanzamt im März 2003 auf Antrag der Fondsgesellschaft die sofortige Aufwandswirksamkeit der vorauslagten Herausbringungs- und Vermarktungskosten, wenngleich unverbindlich, bestätigt. Mittlerweile soll auch der Grundlagenbescheid der M... III für das Jahr 2002 bestandskräftig geworden sein, durch den die Verlustzuweisung an die Anleger in Höhe der vorgesehenen 167 % ihrer Eigenkapitaleinlage festgeschrieben wird. e) Insolvenzrisiko Schließlich musste nicht auf die Möglichkeit einer Insolvenz der Beklagten und daraus gegebenenfalls resultierenden Folgen hingewiesen werden (vgl. so auch OLG München, Beschluss v. 21.01.2013, 8 U 2385/12, n.v.). Dabei kann hier dahinstehen, ob eine Insolvenz der Beklagten ohnehin nur rein theoretischer Natur war, soweit ihre Aufgabe bei den Fonds darin bestand, Beteiligungen der jeweiligen Treugeber zu halten. Denn bei einer Insolvenz der Beklagten waren die Rechte des Klägers an der M... III bzw. M... IV als Treugeberkommanditist jedenfalls durch § 3 Abs. 5 S. 1 a) bzw. § 4 Abs. 5 S. 1 a) des jeweils geschlossenen Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages gesichert. Danach hatte die Beklagte für den Fall, dass über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet oder eingestellt wird, jeweils eine Übertragung des treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteils auf den Treugeber unter der aufschiebenden Bedingung einer Eintragung der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister erklärt; diese Erklärung hatte der Treugeber gemäß § 3 Abs. 5 S. 2 bzw. § 4 Abs. 5 S. 2 des jeweiligen Vertrages angenommen. Für den Zeitraum bis zur Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge in das Handelsregister hätte der Treugeber gegebenenfalls einer Verwertung seines von der Treuhandkommanditistin treuhänderisch gehaltenen Anteils mittels Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, notfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, entgegenwirken können (Zöller/ Herget , ZPO, 29. Aufl., § 771 Rn. 14, Stichwort „Treuhänder“). 4. Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beratung durch die B... F... gegen die Beklagte zu. a) Hinsichtlich seiner Beteiligung an der M... III war die Beklagte – wie ausgeführt – lediglich Treuhandkommanditistin. Insoweit ist der Beklagten eine etwaige fehlerhafte Beratung der B... F... ohnehin nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen. b) Demgegenüber sind der Beklagten als Gründungsgesellschafterin der M... IV Fehlverhalten von Personen, die sie als Gründungsgesellschafterin mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zwar gemäß § 278 BGB zuzurechnen (vgl. mit Nachweisen BGH, Urteil v. 14.05.2012, II ZR 69/12, zit. nach juris, Rn. 11). Allerdings hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er durch den Berater abweichend von den Prospektangaben unzutreffend über die Beteiligung an der M... IV informiert worden ist. Insoweit hat der Kläger nur ganz allgemein, für beide Beteiligungen gleichermaßen ohne irgendeine Differenzierung behauptet, ihm sei ein Verlustrisiko von unter 20 % genannt worden, was die Beklagte substantiiert bestritten hat. Durch wen konkret diese Aussage erfolgt sein soll – hier beruft sich der Kläger nur allgemein auf die B... F... – führt er nicht aus; entsprechend bietet er auch nicht Beweis durch Vernehmung des Beraters an, sondern beruft sich nur auf eine Parteivernehmung, für die jedoch die Voraussetzungen gemäß den §§ 447, 448 ZPO nicht gegeben sind. Mit der Berufung greift der Kläger eine Haftung der Beklagten wegen fehlerhafter Information durch den Berater auch nicht weiter auf. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 91a ZPO. Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er aus den vorgenannten Gründen insgesamt unterlegen gewesen wäre. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zum Zeitpunkt des Vorliegens beider übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.01.2007, I-18 W 38/06, zit. nach juris), mithin bis zum 17.05.2013: 55.213,97 € (Antrag I: 50.213,97 € + III: 5.000,00 €) und ab dem 18.05.2013: 23.028,00 €. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. D… S… Dr. R…