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Beschluss

2 Ws 559-560/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2009:1123.2WS559.560.09.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.02.2009 (502 Gs 524/09) werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss und der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.02.2009 (502 Gs 524/09) werden aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: I. Gegen den Beschuldigten besteht ein Arrestbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.02.2009 – lediglich redaktionell geändert durch Beschluss vom 24.04.2009 - zur Rückgewinnungshilfe in Höhe von 2,03 Mio €. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, die gegen die Arrestanordnung gerichteten Beschwerde des Beschuldigten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine weitere Beschwerde vom 26.08.2009. Eine weitere Beschwerde der Fa. N Service Ltd. ist dem Senat derzeit nicht angefallen. II. Die gem. § 310 Abs. 1 StPO an sich statthafte, hinsichtlich ihrer Zulässigkeit auch ansonsten keinen Bedenken unterliegenden weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 07.08.2009 führt auch in der Sache selbst zum Erfolg. Wie bereits in seiner den in dieser Sache ergangenen Haftbefehl betreffenden Entscheidung vom 16.02.2009 (2 Ws 438 – 439/09) muss der Senat nicht abschließend zu der Frage Stellung nehmen, ob der Beschuldigte – wovon das Landgericht ausgegangen ist - dringend verdächtig (vgl. § 111b Abs. 3 S. 1 StPO) ist, die Kunden der Fa. N Service Ltd. & Co. KG in Bereicherungsabsicht über die Höhe der einbehaltenen Kundengelder getäuscht zu haben. Hierfür spricht allerdings der Umstand, dass der Kunde sich die Informationen, aus welchen sich letztlich der vom Landgericht errechnete tatsächlich in den Erwerb von Lottoscheinen fließende Betrag von (nur) 9,33 € ableiten lässt, aus unterschiedlichen Quellen "zusammensuchen" muss, die drucktechnische Gestaltung der auf der Rückseite des "Serviceantrags" der Fa. N wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Firma sowie die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zitierte werbliche Aussage, wonach der Kunde sich für den Preis von vier Lottoscheinen 56 voll ausgefüllte Lottoscheine sichern könne. Durchgreifende Bedenken gegen die Arrestanordnung ergeben sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch (noch) nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus: "Anders als im Haftrecht, wo das Gebot der Verhältnismäßigkeit besondere gesetzliche Ausprägung erfahren hat (vgl. §§ 112 Abs.1, 113, 116, 120, 121 StPO) fehlen im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Gegenständen nach §§ 111 b ff StPO entsprechende gesetzliche Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG bedeutet das allerdings nicht, dass insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gilt, der vielmehr alles staatliche Handeln bindet und daher auch das gesamte Strafverfahren beherrscht (BVerfGE 23,127,133;32,373,379). Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben allerdings die Anforderungen, die insoweit an die Verhältnismäßigkeit zu stellen sind, hinter dem zurück, was bei der Inhaftierung zu gelten hat. Das gilt insbesondere auch, was die Dauer der Maßnahmen betrifft. Aus § 111 b Abs. 3 StPO ergibt sich insoweit nämlich, dass bei Vorliegen dringender Gründe – dies ist gleichbedeutend mit dringendem Tatverdacht - die Sicherstellung grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung möglich ist." (SenE v. 18.06.03 – 2 Ws 343/03 – = StV 04,121; SenE v. 16.09.2005 – 2 Ws 334/05). Gemessen an diesem Maßstab bestehen zwar Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der weiteren Arrestanordnung. Diese resultieren daraus, dass die Ermittlungen sich zunächst auf die betrügerische Erlangung von Kontodaten (i.w. durch Täuschung über einen angeblichen Gewinn bzw. den tatsächlichen Vertragspartner) und deren Nutzung zu unberechtigten Abhebungen sowie die Nutzung anderweit erlangter Kontodaten zu ebensolchen Abhebungen richteten. Dies waren die Fälle, auf die der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 09.04.2009 gestützt war sowie weitere 57 Fälle, wie sie in den Fallakten dokumentiert sind. Erstmals in einer Zuschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 22.05.2009 im Beschwerdeverfahren über den Haftbefehl wird der Gedanke angesprochen, das gesamte Geschäftssystem der Fa. N könne – wegen der diesem immanenten Täuschung über die Höhe des tatsächlichen Spieleinsatzes – betrügerisch sein. Zwischenzeitlich richten sich die Ermittlungen (durch Anschreiben an Kunden der Fa. N seit Ende September 2009) verstärkt auch in diese Richtung. Es ist absehbar, dass diese Ermittlungen noch weitere Zeit in Anspruch nehmen werden. Der Umstand der substantiellen Änderung der Ermittlungsrichtung etwa sieben Monate nach Erlass der Arrestanordnung zwingt nach Auffassung des Senats nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen aber noch nicht zu deren Aufhebung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Bedeutung gewinnen die vorstehend angesprochenen Ermittlungen bei den Kunden der Fa. N insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kausalität eines täuschungsbedingten Irrtums für die Vermögensverfügung der Kunden der Fa. N. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium bedarf es insoweit eines dringenden Tatverdachts, der indes nicht festgestellt werden kann. Der Senat vermag sich nämlich in diesem Zusammenhang der Aussage der Strafkammer, die Kunden der N hätten in Kenntnis der nur geringen Höhe des in den Lottoschein fließenden Anteils des von ihnen gezahlten Beitrags von 48,-- € monatlich von einem Vertragsschluss mit N Abstand genommen, nicht ohne weiteres anzuschließen. Vorstellbar – und durch die anzustellenden Ermittlungen zu klären - ist auch, dass auch ein voll informierter Kunde wegen der sich bietenden, vom ihm allein nicht zu finanzierenden Gewinnchance mit N abgeschlossen hätte. Dann aber fehlt es an der erforderlichen Kausalität eines Irrtums für die Vermögensverfügung (vgl. Fischer, StGB, 56. Auflage 2009, § 263 Rz. 52). Bei dieser Bewertung übersieht der Senat nicht, dass von der Fa. N offenbar gezielt ältere Mitbürger mit einem schwer durchschaubaren Geschäftsmodell angesprochen worden sind. Gleichwohl kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden, sämtliche Einnahmen der Fa. N im Jahre 2008 seien – abzüglich der erfolgten Rücklastschriften – betrügerisch erlangt. So ist aber der in der Arrestanordnung ausgeworfene Schadensbetrag ermittelt. Die betrügerische Erlangung wird vielmehr – wovon der Sache nach auch die Staatsanwaltschaft Köln ausgeht (Vermerk vom 16.10.2009, Bl. 1266 f. d. A.) - in jedem einzelnen Falle zu prüfen sein. Diese Sichtweise hat zur Konsequenz, dass der angeordnete Arrest zum einen in Höhe von 2,03 Mio € keinen Bestand haben kann, dass zum anderen aber auch jede andere Zahl zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur eine "gegriffene" Größe darstellen könnte. Aus diesem Grunde kann die Arrestanordnung insgesamt keinen Bestand haben. Nur ergänzend ist zu bemerken, dass sie durch die Fälle des Haftbefehls und die weiteren in den Fallakten dokumentierten Taten gleichfalls nicht getragen würde, weil die Geschädigten dort in aller Regel ihren Einsatz zurück erhalten haben. III. Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.