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Beschluss

19 W 24/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2009:1222.19W24.09.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Be-schluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 19.06.2009 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 10.08.2009 - 89 O 34/07 (SH I) - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Be-schluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 19.06.2009 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 10.08.2009 - 89 O 34/07 (SH I) - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt. Gründe: I. Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.04.2000 einen Agenturvertrag, wonach der Antragsteller als Vermittlungsagent und Handelsvertreter für die Antragsgegnerinnen tätig sein sollte. Mit Schreiben vom 19.01.2005 kündigten die Antragsgegnerinnen den Agenturvertrag zum 30.06.2005. Mit Schreiben vom 01.03.2006 forderte der Antragsteller von der Antragsgegnerin zu 1) einen Buchauszug für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2005. Daraufhin erteilten die Antragsgegnerinnen einen Buchauszug für die Jahre 2003 bis 2005 und teilten hinsichtlich des Buchauszugs für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 unter dem 23.08.2006 mit, dass dieser manuell erstellt werden müsse und daher etwas Zeit benötige. Im April 2007 hat der Antragsteller vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 89 O 34/07 Klage u.a. auf Erteilung des bis zur Einreichung der Klageschrift noch nicht erteilten Buchauszugs für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2002 erhoben. Die Antragsgegnerinnen haben diesen Antrag mit Schriftsatz vom 23.05.2007 anerkannt, worauf das Landgericht unter dem 28.02.2008 insoweit antragsgemäß ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen hat, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 210 ff. Hauptakte). Nachdem der Antragsteller mit Antrag vom 20.03.2008 hinsichtlich des im Teil-Anerkenntnisurteils vom 28.02.2008 titulierten Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs für 2002 die Zwangsvollstreckung gemäß § 887 ZPO eingeleitet hatte, haben die Antragsgegnerinnen dem Antragsteller mit Schreiben vom 23.04.2008 einen Buchauszug für den genannten Zeitraum überlassen (Anlagenordner 1 und 2 zum Sonderheft I). Der Antragsteller hat diesen Buchauszug als unbrauchbar bezeichnet und seinen Vollstreckungsantrag vom 20.03.2008, gerichtet auf die Ermächtigung, die Anfertigung und Aushändigung eines Buchauszugs mit dem im Tenor des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Köln vom 28.02.2008 beschriebenen Inhalt durch einen von dem Antragsteller ausgewählten vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten der Antragsgegnerinnen vornehmen zu lassen, aufrecht erhalten. Hilfsweise hat er beantragt, den Antragsteller zu ermächtigen, das von den Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 23.04.2009 übermittelte Verzeichnis durch einen von dem Antragsteller ausgewählten vereidigten Buchsachverständigen ergänzen zu lassen. Im Einzelnen wird wegen der von dem Antragsteller beanspruchten ergänzenden Angaben und die hierfür von ihm angeführte Begründung auf den Inhalt seines Schriftsatzes vom 03.09.2008 Bezug genommen (Bl. 39 ff. SH I). Die Antragsgegnerinnen haben sich sowohl gegen den Hauptantrag wie auch gegen den Hilfsantrag verteidigt. Zum Hauptantrag haben sie ausgeführt, dass sie dem Antragsteller einen nach den Agenturnummern des Antragstellers und getrennt nach Geschäften geordneten Buchauszug überlassen hätten, der weder unvollständig sei noch an schweren Mängeln leide, die ihn unbrauchbar werden ließen. Der mit dem Hilfsanspruch verfolgte Ergänzungsanspruch könne aus Rechtsgründen nicht im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO geltend gemacht werden. Außerdem haben die Antragsgegnerinnen den Erfüllungseinwand erhoben. Hierzu haben sie ausgeführt, der Antragsteller insistiere zu Unrecht darauf, dass der Buchauszug "1:1" dem Teil-Anerkenntnisurteil zu entsprechen habe. Der von den Antragsgegnerinnen gelieferte Buchauszug entspreche den an den Inhalt eines Buchauszugs üblicherweise gestellten Anforderungen wie vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.03.2001 – VIII ZR 149/99 – zusammengefasst. Wenn der Antragsteller mehr wolle, müsse er darlegen, aus welchen Gründen er die ergänzenden Angaben benötige. Der Antragsteller hat hierauf erwidert, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe das erkennende Gericht bei der Vollstreckung des Anspruchs auf Erteilung oder Ergänzung eines Buchauszuges jeweils zu prüfen, ob der Anspruch in Ansehung des Tenors des Urteils erfüllt sei oder nicht. Ausschlaggebend sei allein, ob die Vorgaben des Tenors durch die Unterlagen erfüllt seien, nicht die materiell-rechtliche Rechtslage. Der Antragsteller habe die fehlenden Angaben außerdem im Einzelnen aufgezeigt. Mit Schriftsatz vom 27.05.2009 haben die Antragsgegnerinnen einen um die Adressen der Versicherungsnehmer ergänzten Buchauszug überreicht (Bl. 143 ff. SH I). Der Antragsgegner hat daraufhin seinen Hilfsantrag insoweit für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 19.06.2009 (Bl. 242 ff. SH I) hat das Landgericht den Antragsteller unter Abweisung des Hauptantrags und des weiter gehenden Hilfsantrags ermächtigt, das von den Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 23.04.2008 übermittelte Verzeichnis durch einen vom Antragsteller ausgewählten vereidigten Buchsachverständigen um folgende Angaben auf Kosten der Antragsgegnerinnen ergänzen zu lassen: Antragsdatum Datum der Policierung/Annahme des Geschäfts Datum des Eingangs der Prämie Summe der eingegangenen Prämien bei Dynamisierungen: Angaben zu Aussetzungszeiträumen bei Stornierungen: Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahme und Datum der Stornogefahrmitteilung bei Widerruf/Rücktritt: Datum der Absendung der Widerrufs- bzw. Rücktrittserklärung bei den in den Tabellen "SUHK/Roland" aufgeführten Geschäften zu Art/Inhalt des Vertrages: Tarif, prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen und Laufzeit bei den in den Tabellen "Leben/Kranken/Bauspar" aufgeführten Geschäften, die Krankenversicherungs- und Bausparverträge betreffen: Laufzeit bei den in den Tabellen Leben/Kranken/Bauspar" aufgeführten Geschäften, zu Art/Inhalt des Vertrages: Tarif bei den in den Tabellen "SUHK/Roland" aufgeführten Geschäften bei Änderungen: Datum und Grund der Änderung Ferner hat das Landgericht den Antragsgegnerinnen aufgegeben, zu diesem Zweck dem vom Antragsteller beauftragten Buchsachverständigen das Betreten ihrer Geschäftsräume und die Einsichtnahme in die erforderlichen Bücher bzw. EDV-Programme zu dulden und zu diesen Zugang zu verschaffen sowie einen Kostenvorschuss in Höhe von 10.000,00 EUR zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass die von den Antragsgegnerinnen eingewandte Erfüllung nicht eingetreten sei. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen sei für die Frage der Erfüllung des titulierten Anspruchs der Vollstreckungstitel maßgeblich und nicht die materiell-rechtliche Lage. Etwas anderes könne möglicherweise bei geringfügigen Abweichungen von dem Inhalt des Vollstreckungstitels gelten, die sich auf den Informationsgehalt nicht auswirkten. Der vorgelegte Buchauszug entspreche nicht in vollem Umfang den Erfordernissen, wie sie der Tenor des Teil-Anerkenntnisurteils vom 28.02.2008 verlange, denn es fehlten die aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Angaben, die nach dem Teil-Anerkenntnisurteil geschuldet seien. Das Fehlen der vorgenannten Angaben führe aber nicht zu einem Anspruch auf Neuerteilung eines Buchauszuges, da der von den Antragsgegnerinnen erstellte Buchauszug einen Großteil der geschuldeten Angaben enthalte und entgegen der Auffassung des Antragstellers auch als eine geordnete Darstellung anzusehen sei. Dem Antragsteller stehe aber ein Anspruch auf Ergänzung des erteilten Buchauszuges zu. Eine solche Ergänzung könne im Anschluss an eine in der Rechtsprechung vertretene Auffassung auch im Vollstreckungsverfahren verlangt werden. Soweit der Antragsteller die Ergänzung des Buchauszugs um weitere Angaben begehre, bestehe ein solcher Anspruch nicht, da die betreffenden Angaben entweder vorhanden seien bzw. der Antragsteller – in Bezug auf Sondervereinbarungen – nicht vorgetragen habe, dass es zu Eintragungen hätte kommen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Die Antragsgegnerinnen haben gegen den Beschluss des Landgerichts am 08.07.2009 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie folgendes ausführen: Selbst wenn der vorliegende Buchauszug formal orientiert an dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 28.02.2008 nicht vollständig sein sollte, führe dies nicht ohne weiteres dazu, dass der Antragsteller eine Ergänzung verlangen könne. Der Antragsteller habe kein schutzwürdiges Interesse an der formalen Ergänzung nicht provisionsrelevanter Angaben. In der Rubrik "Vertragsbeginn" seien die Daten festgehalten, die für den Beginn des Verhältnisses relevant seien. Eine Differenzierung nach Antragsdatum, Policierung des Geschäfts und Annahme des Geschäfts sei unzweckmäßig und nicht provisionsrelevant. Ferner sei nicht erkennbar, welche Auswirkungen es haben solle, wenn die Summe der eingegangenen Prämien und die Daten des Prämieneingangs mitgeteilt würden. Fehlten Angaben zur Stornierung, so lägen keine Stornierungen und damit zusammen hängende Informationen vor. Gleiches gelte für Angaben zu "Rücktritt/Widerruf". Dies alles seien keine Informationen, die ein Buchauszug notwendigerweise haben müsse und die sich für den Antragsteller in irgendeiner Weise positiv auswirken könnten. Der Antragsteller habe nicht begründet, weshalb er ergänzende Angaben brauche. Die Antragsgegnerinnen berufen sich auf das Schikaneverbot und auf die Unzumutbarkeit und Unangemessenheit vereinzelter, erkennbar nicht notwendiger Ergänzungen. Hilfsweise rügen sie die Festsetzung eines Vorschusses von 10.000,00 EUR und beantragen Herabsetzung auf 3.000,00 EUR. Die angeordnete Ergänzung sei in 2-3 Arbeitstagen mit Kosten von ca. 3.000,00 EUR zu bewerkstelligen. Dies ergebe sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Kostenschätzung. Die darin enthaltenen Positionen 5-7 seien unspezifiziert und überhaupt nicht ansetzbar. Ein "EDV-Spezialist" (Pos. 3) dürfe nicht eingesetzt werden. Auch Kosten für einen Wirtschaftsprüfer (Pos. 1-2) seien nicht ersetzbar. Es verblieben lediglich die Ansätze aus Pos. 4. Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt unter Ziffer 6. seiner Beschwerdeerwiderung im Einzelnen aus, warum er die im Tenor des angefochtenen Beschlusses genannten Angaben zur Überprüfung der Provisionsabrechnungen benötige. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf S 5 ff. der Beschwerdeerwiderung vom 07.08.2009 (Bl. 272 ff. SH I) Bezug genommen. Den Vortrag der Antragsgegnerinnen zu den Kosten einer Ergänzung des Buchauszugs hält der Antragsteller für widersprüchlich. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen hätten bislang stets auf den unerhörten Aufwand der angeblich händischen Buchauszugserstellung hingewiesen und damit die um 2 Jahre verspätete Erteilung gerechtfertigt. Hiermit sei die Vorstellung unvereinbar, dass ein mit den Archivierungssystemen der Antragsgegnerinnen nicht vertrauter Wirtschaftsprüfer in der Lage sein solle, die Arbeit innerhalb von 2-3 Tagen zu korrigieren. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerinnen nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 10.08.2009, Bl. 283 SH I). II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat den Antragsteller zu Recht gemäß § 887 ZPO ermächtigt, den von den Antragsgegnerinnen erteilten Buchauszug in dem aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses ersichtlichen Umfang durch einen vereidigten Buchsachverständigen ergänzen zu lassen. a) Die Antragsgegnerinnen können sich gegenüber dem (Hilfs-)Antrag des Antragstellers auf Ermächtigung zur Ergänzung des Buchauszugs nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie den titulierten Anspruch des Antragstellers durch den mit Schreiben vom 23.04.2008 übermittelten Buchauszug erfüllt hätten. Der Erfüllungseinwand ist zwar nach allgemeiner Ansicht auch im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, jedoch stellt der von den Antragsgegnerinnen erteilte Buchauszug keine vollständige Erfüllung des mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 28.02.2008 titulierten Anspruchs dar. Weder enthält der von den Antragsgegnerinnen erstellte Buchauszug alle im Tenor des Teil-Anerkenntnisurteils aufgeführten Angaben noch können die Antragsgegnerinnen gegenüber der weiteren Vollstreckung des Titels einwenden, die vom Antragsteller noch begehrten Angaben seien zur Überprüfung der Provisionsabrechnungen nicht erforderlich und eine entsprechende Auskunftserteilung deshalb nicht geschuldet. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Entscheidung, ob ein titulierte Anspruch erfüllt ist, der Vollstreckungstitel maßgeblich, nicht die materiell-rechtliche Rechtslage (BGH, Urteil vom 17.09.2009 – I ZB 67/09 -, zitiert nach Juris, Rz. 8; Urteil vom 26.04.2007 - I ZB 82/06 – zitiert nach Juris, Rz. 17). Der titulierte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ist danach jedenfalls dann erfüllt, wenn der Buchauszug formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht, insbesondere wenn er sämtliche in den Büchern verzeichnete Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben erfasst (BGH, Urteil vom 17.09.2009, aaO, Rz. 9). Gemessen an dem Tenor des Teil-Anerkenntnisurteils vom 28.02.2008 ist der von den Antragsgegnerinnen erteilte Buchauszug objektiv unvollständig, da das von den Antragsgegnerinnen übermittelte Verzeichnis die im Tenor des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Angaben nicht enthält. Insoweit kann wegen der Einzelheiten auf den Inhalt des erstinstanzlichen Beschlusses verwiesen werden. Die Antragsgegnerinnen haben auch nicht substantiiert dargetan, dass das Fehlen der betreffenden Angaben darauf beruhe, dass hierüber in ihren Büchern keine Unterlagen vorhanden oder – etwa bei Stornierungen – derartige Geschäftsvorfälle überhaupt nicht vorgekommen seien, d.h., dass sie keine weiter gehenden Angaben machen könnten. bb) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen entfällt ihre Verpflichtung zur Vervollständigung des Buchauszugs auch nicht deshalb, weil ihr Buchauszug – wie die Antragsgegnerinnen meinen - alle erforderlichen und geschuldeten Angaben, die ein ordnungsgemäßer Buchauszug nach der von den Antragsgegnerinnen zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21.03.2001 – VIII ZR 149/99 - , zitiert nach Juris) enthalten muss, umfasst. Wie auch die Antragsgegnerinnen nicht verkennen, betrifft die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs die materiell-rechtliche Beurteilung eines von einem Versicherungsvertreter geltend gemachten Anspruchs gemäß § 87 c Abs. 2 HGB im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens. Sie sind jedoch der Ansicht, dass die Vollstreckung im Hinblick auf zwar titulierte, aber nicht benötigte und deshalb materiell-rechtlich nicht geschuldete Angaben einen Verstoß gegen das Schikaneverbot darstelle bzw. wegen Unangemessenheit nicht verlangt werden könne. Die Antragsgegnerinnen berufen sich insoweit auf einen Beschluss des Senats vom 09.02.2004, mit dem der Senat den Antrag eines Vollstreckungsgläubigers auf Ermächtigung zur Ergänzung des Buchauszuges zurückgewiesen hatte, obwohl der von der Vollstreckungsschuldnerin erteilte Buchauszug gemessen an dem zugrunde liegenden Titel formal nicht vollständig war (OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2004 – 19 W 2/04 –, zitiert nach Juris). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die vorgenannte Entscheidung des Senats zwar mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auf den Inhalt des Titels und nicht auf die materielle Rechtslage abzustellen ist, nicht von vornherein unvereinbar. Die Entscheidung des Senats aus dem Jahr 2004 betraf nämlich ersichtlich einen Sonderfall. Auch der Senat ging damals davon aus, dass im Grundsatz die Festlegungen im Titel maßgeblich sind (vgl. OLG Köln, aaO, Rz. 8) und kam nur aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls zu der Entscheidung, dass eine Ergänzung des Buchauszugs nicht verlangt werden konnte. Hierfür war nach der Begründung des Beschlusses insbesondere maßgeblich, dass die damalige Schuldnerin ausführlich dargetan hatte, dass die vom Gläubiger vermissten Angaben entweder im Buchauszug bereits enthalten waren und/oder aus welchen Gründen die Ergänzung für die Berechnung des Provisionsanspruchs nicht erforderlich war, d.h. die zusätzlich geforderten Angaben nicht provisionsrelevant waren. Der Gläubiger hatte hierauf nur mit dem Hinweis reagiert, dann habe die Schuldnerin eben nicht anerkennen dürfen (OLG Köln, aaO, Rz. 8 f.). Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht auch das Vollstreckungsverfahren (Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl., vor § 704, Rz. 32 m.w.N.). Prozessuale Befugnisse dürfen nicht für verfahrensfremde Zwecke missbraucht werden (prozessuales Missbrauchsverbot). Hierzu gehört auch die missbräuchliche Berufung auf Formalpositionen (Zöller-Vollkommer, aaO, Einl, Rz. 57 m.w.N.). Unter diesem Gesichtspunkt mag sich unter besonderen Umständen im Einzelfall auch ein auf die formal vollständige Vollstreckung eines Buchauszugstitels gerichtetes Begehren als rechtsmissbräuchlich darstellen. Dieser Gedanke dürfte auch der Entscheidung des Senats vom 09.02.2004 zugrunde liegen, da in den Gründen ausdrücklich auf das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers abgestellt wird (OLG Köln, aaO, Rz. 9 a.E.). Ein Verstoß gegen § 242 BG in seiner prozessualen Ausprägung kommt aber als Ausnahmetatbestand nur dann in Betracht, wenn es sich um Angaben handelt, deren Fehlen weder die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Buchauszugs insgesamt berührt noch den Gläubiger in der Überprüfung und Geltendmachung seiner Provisionsansprüche beeinträchtigt. Dabei trägt der Vollstreckungsschuldner für einen Verstoß gegen das prozessuale Missbrauchsverbot, der ein Recht zur Verweigerung der vollständigen Erfüllung des titulierten Anspruchs begründen soll, nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Hiervon ist auch der Senat in seinem Beschluss vom 09.02.2004 ausgegangen. Der Senat hatte dort zwar zunächst ausgeführt, der Umstand, dass der vorgelegte Auszug in einigen Punkten formal nicht vollständig sei, führe nicht dazu, dass der Gläubiger ohne weiteres Ergänzung verlangen könne und von seiner Pflicht zur substantiierten Darlegung der Mängel entbunden sei (OLG Köln, aaO, Rz. 8). Hiermit sollte aber dem Gläubiger keine primäre Darlegungslast auferlegt werden, wie sich aus der weiteren Begründung ergibt. Dort heißt es nämlich: "Diesen Anforderungen genügt der vorgelegte Buchauszug, wie die Schuldnerin im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt hat. (…) Der Gläubiger ist dem im Wesentlichen nur mit dem Argument entgegengetreten, die Beschwerdeführerin hätte eben nicht anerkennen dürfen. Das genügt den Anforderungen nicht. Vielmehr ist in einem solchen Fall der Gläubiger (…) gehalten, sich mit den Einwänden im Einzelnen zu befassen und jeweils darzulegen, aus welchen Gründen er gleichwohl ergänzende Angaben benötigt." (OLG Köln, aaO, Rz. 9 a.E.). Hieraus wird deutlich, dass zunächst der Vollstreckungsschuldner konkret darzutun hat, weshalb der Vollstreckungsgläubiger die weiteren titulierten Angaben nicht benötigt. Erst dann ist der Vollstreckungsgläubiger gefordert, auf dieses Vorbringen seinerseits substantiiert zu reagieren. Anders als die Vollstreckungsschuldnerin in dem Fall, den der Senat im Jahr 2004 zu entscheiden hatte, haben die Antragsgegnerinnen indes nicht substantiiert dargetan, dass die jetzt noch in Rede stehenden, objektiv und unstreitig fehlenden Angaben nicht provisionsrelevant sind. Sie haben sich vielmehr darauf beschränkt, die Provisionsrelevanz der nach dem Tenor des angefochtenen Beschlusses noch zu ergänzenden Angaben pauschal in Abrede zu stellen. Dies reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot oder eine Unangemessenheit der geforderten Auskunftserteilung darzutun, zumal der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung für den überwiegenden Teil der noch fehlenden Angaben im Einzelnen ausgeführt hat, warum er diese für die Ermittlung der geschuldeten Provisionen benötigt. Es ist ferner auch nicht hinreichend dargetan, dass der Antragsteller die Vollstreckung ausschließlich deshalb betreibt, um die Antragsgegnerinnen zu schikanieren. Der Antragsgegner verfolgt im Erkenntnisverfahren im Wege der Stufenklage einen noch unbezifferten Anspruch auf Zahlung restlicher Provisionen, für dessen Bezifferung der begehrte Buchauszug dienen soll. Dass die Antragsgegnerinnen alle dem Antragsteller für das Jahr 2002 zustehenden Provisionsansprüche vollständig und zutreffend abgerechnet haben, ist weder unstreitig noch ansonsten für den Senat ersichtlich. Der Antragsteller hat deshalb ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines umfassenden Buchauszuges. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 09.02.2004 außerdem angeführt hat, dass es um die Vollstreckung aus einem Anerkenntnisurteils gehe und die Parteien über den genauen Inhalt des Buchauszugs gar nicht verhandelt hätten, kann allein der Umstand, dass es sich bei dem zu vollstreckenden Titel um ein Anerkenntnisurteil handelt, nicht dazu führen, dass im Vollstreckungsverfahren die materiell-rechtliche Rechtslage erneut umfassend geprüft wird. Grundlage des Vollstreckungsverfahrens ist der jeweils titulierte Anspruch. Das Vollstreckungsorgan hat diesen Anspruch nicht festzustellen und nicht zu überprüfen. Es gilt der Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren (vgl. Zöller-Stöber, aaO, vor § 704, Rz. 14). Materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch sind – wie insbesondere auch § 767 Abs. 2 ZPO deutlich macht – grundsätzlich nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern mit den Rechtsmitteln des Erkenntnisverfahrens geltend zu machen. Erkennt der Schuldner einen Anspruch im Prozess an, dann begibt er sich freiwillig dieser Möglichkeit und kann sich nicht darauf berufen, dass sein Anerkenntnis über das materiell-rechtlich Geschuldete hinaus gehe, sondern er muss sich im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich an seinem Anerkenntnis festhalten lassen. b) Die Ergänzung der fehlenden Angaben kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen im Wege der Ermächtigung zur Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO erwirkt werden. Der Antragsteller muss sich nicht auf sein Recht auf Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs. 4 HGB verweisen lassen. Ob für die Ergänzung eines unvollständigen Buchauszugs der Weg über § 887 ZPO zulässig ist (so zuletzt OLG Bamberg, Beschluss vom 27.05.2008 – 4 W 68/07 -, zitiert nach Juris, Rz. 13 f. m.w.N.) oder ob der Vollstreckungsgläubiger in diesem Falle vorrangig von seinem Recht auf Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs. 4 HGB Gebrauch machen muss (so z.B. OLG München, Urteil vom 21.08.1987 – 23 U 3376/87 – NJW-RR 1988, 290; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 887 Rz. 23; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87 c Rz. 12), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen zu erkennen gegeben, dass er der erstgenannten Auffassung zuneigt, ohne dass diese Frage indes entscheidungserheblich war (OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2009 – 19 W 9/09 - und Urteil vom 05.05.2006 – 19 U 207/05 -, nicht veröffentlicht). Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass Angaben, die nach dem Tenor des Titels geschuldet werden, schlicht nicht in den Buchauszug aufgenommen worden sind, schließt sich der Senat nunmehr ausdrücklich der Ansicht an, dass die Ergänzung eines unvollständigen Buchauszuges im Wege des § 887 ZPO durchgesetzt werden kann. Ist der titulierte Anspruch durch den erteilten Buchauszug im vorgenannten Sinne nur teilweise erfüllt worden, muss dem Gläubiger das Vollstreckungsverfahren gemäß § 887 ZPO eröffnet bleiben. Eine Verweisung des Vollstreckungsgläubigers auf das Bucheinsichtsrechts gemäß § 87c Abs. 4 HGB kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Hiergegen spricht zum einen, dass der Schuldner dem Gläubiger möglicherweise die Einsicht in seine Bücher nicht freiwillig gewährt mit der Folge, dass der Handelsvertreter dieses Recht klageweise geltend machen müsste, obwohl er bereits über einen umfassenden Titel verfügt. Zudem muss der Gläubiger die für die Wahrnehmung des Bucheinsichtsrechts gemäß § 87 c Abs. 4 HGB anfallenden Kosten jedenfalls zunächst selbst tragen und kann eine Erstattung im Wege des Schadensersatzes erst verlangen, wenn sich der Buchauszug tatsächlich als unvollständig oder unrichtig erweist. Ist aber – wie vorliegend – unstreitig, dass der Vollstreckungsschuldner die im Titel aufgeführten Angaben nicht in vollem Umfang in dem Buchauszug aufgenommen hat, gibt es keinen Grund, dem Vollstreckungsgläubiger auch nur vorläufig die Kostenlast aufzubürden und den säumigen Schuldner auf diese Weise zu begünstigen. 2. Die Antragsgegnerinnen haben auch mit ihrem Hilfsantrag auf Herabsetzung des vom Landgericht angeordneten Vorschusses keinen Erfolg. Der in dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Betrag von 10.000,00 EUR erscheint angemessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Festlegung eines Vorschusses stets nur um eine vorläufige Schätzung der anfallenden Kosten handeln kann. Die Schätzung des Landgerichts stützt sich auf den vom Antragsteller vorgelegten Kostenvoranschlag der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater-Sozietät H. & Partner. Diese hatten für die vollständige Erstellung eines Buchauszuges für das Jahr 2002 Kosten von voraussichtlich 28.849,00 EUR ermittelt. Die Ergänzung des bereits vorliegenden Buchauszuges bedeutet zwar einen geringeren Aufwand als eine vollständige Neuerstellung. Andererseits müssen einige der von der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater-Sozietät H. & Partner angesetzten Arbeitsschritte für eine Ergänzung des Buchauszugs in gleichem Umfang ausgeführt werden wie bei einer vollständigen Erstellung. Dies betrifft z.B. den Aufwand, der erforderlich ist, um sich mit dem Speicher- bzw. Ablagesystem der Antragsgegnerinnen vertraut zu machen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass einige der geschuldeten Angaben durchgängig fehlen, was für die Nacherhebung dieser Daten bedeutet, dass der vom Antragssteller beauftragte vereidigte Buchsachverständige auch im Rahmen der Ergänzung jeden einzelnen Vertrag überprüfen muss. Insgesamt bestehen deshalb gegen die vom Landgericht vorgenommene Schätzung der Kosten auf 10.000,00 EUR keine Bedenken. Soweit die Antragsgegnerinnen sich gegen die von dem Antragsteller vorgelegte Kostenschätzung mit dem Argument wenden, Wirtschaftsprüfer und EDV-Sachverständige dürften nach dem Tenor des Beschlusses ohnehin nicht tätig werden, so verkennen sie, dass sich die betreffenden Positionen in der Kostenschätzung ersichtlich auf Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten, nicht aber auf die eigentliche Datenermittlung im Hause der Antragsgegnerinnen beziehen. In diesem Rahmen dürften keine Bedenken bestehen, wenn der vom Antragsteller zu beauftragende vereidigte Buchsachverständige Hilfspersonen heranzieht. Im Übrigen würden Kosten für die betreffenden Arbeiten auch dann anfallen, wenn der vereidigte Buchsachverständige diese selbst vornehmen müsste. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert der Beschwerde: 10.000,00 EUR