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Urteil

19 U 207/05

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2006:0602.19U207.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.11.2005 verkündete Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 85 O 229/03 mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass ein Buchauszug nur für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.01.2003 geschuldet ist und bei Krankenversicherungen die unter Punkt 1 i.) bb) tenorierte Verpflichtung zur Angabe von Gründen des Entfallens/Verlorengehens oder der Reduzierung des Provisionsanspruchs und die unter Punkt 1 h) ausgeurteilte Angabe der Laufzeit des Vertrages entfallen; insoweit wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt. Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Von der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird abgesehen. Insoweit nimmt der Senat gemäß §§ 540 Abs. 1, 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug. 4 Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 08.11.2005 die Beklagte verurteilt, einen Buchauszug mit einem näher angegebenen Inhalt zu erstellen und auf Grundlage des zu erstellenden Buchauszuges eine Provisionsabrechnung zu erteilen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszuges durch die überlassene CD noch nicht erfüllt sei, da die insoweit übermittelten Daten gegenständlich und inhaltlich unzureichend seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und der tatsächlichen Feststellungen der Kammer wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 5 Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht die Klage auf Erteilung eines Buchauszuges zu Unrecht zugesprochen habe, da der entsprechende Anspruch der Klägerin zum einen bereits (weitestgehend) erfüllt sei und zum anderen im tenorierten Umfang ohnehin keine Verpflichtung bestünde. Ein Großteil der vom Landgericht zugestandenen Auskünfte beträfe nicht die Ausführung des vermittelten Geschäfts durch das Unternehmen und sei daher auch nicht in einen Buchauszug aufzunehmen. In jedem Fall bestünde allenfalls ein Anspruch auf Ergänzung des bereits erteilten Auszuges, eine vollumfängliche Verurteilung käme allenfalls beschränkt auf die von der Klägerin vermittelten Kranken- und Lebensversicherungsverträge in Betracht, die auf der überreichten CD keine Berücksichtigung gefunden hätten. Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass der Anspruch auch in zeitlicher Hinsicht zu Unrecht zugesprochen worden sei; zum einen sei mangels rechtzeitiger Geltendmachung etwaiger Provisionsansprüche der Anspruch auf Buchauszug für den Zeitraum bis 31.12.2001 ohnehin verjährt, darüber hinaus sei durch die Entscheidung des Senats vom 17.10.2003 im Verfahren 19 U 83/03 über den Saldobetrag zum Mai 2002 rechtskräftig entschieden, so dass damit sämtliche Provisionsansprüche bis Mai 2002 durch die Entscheidung erfasst seien. 6 Die Beklagte beantragt, 7 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts 8 Köln vom 08.11.2005 die Klage abzuweisen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 11.04.2006 (Bl. 207 ff d.A.) Bezug genommen. 12 Die beigezogenen Akten 19 U 83/03 OLG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 13 Innerhalb der Spruchfrist hat die Klägerin der erstinstanzlich für sie als Prozessbevollmächtigte tätigen GbR den Streit verkündet. Diese ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 24.05.2006 dem Rechtstreit auf Klägerseite beigetreten und hat sich den Anträgen der Klägerin angeschlossen. 14 Zudem hat die Nebenintervenientin die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. 15 II. 16 Die frist- und formgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur geringfügig Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet. 17 Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zur Erteilung eines Buchauszuges jedenfalls für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.01.2003 und zur Erstellung einer Provisionsabrechnung auf Grundlage des Buchauszuges verurteilt. Demgegenüber hat die Berufung lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen einen entsprechenden Anspruch für die Zeit vom 01.04.2000 bis zum 31.12.2000 wendet. 18 1.) 19 Der Klägerin steht als Versicherungsvertreterin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß §§ 87 c Abs. 2, 92 Abs. 2 HGB über die Geschäfte zu, für die ihr nach § 87 HGB Provision gebührt. 20 a.) Dieser Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Zu Recht hat das Landgericht in der unter dem 11.07.2003 überlassenen CD mit diversen Datensätzen keine Erfüllung dieser Verpflichtung gesehen. Ein Buchauszug nach § 87 c Abs. 2 HGB muss alle zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen und Büchern entnehmen lassen. Er ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erteilen, wobei die geschäftlichen Vorgänge klar und übersichtlich darzustellen sind (BGH NJW 2001, 2333). Nur dann kann sein Zweck erfüllt werden, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung zuletzt NJW 2001, 2333; OLG Saarbrücken NJW-RR 2002, 391; ebenso der erkennende Senat, Urteil vom 23.03.2005, 19 U 71/04). Gemessen an diesen Kriterien genügt die bisher durch Überlassung der CD erteilte Auskunft nicht den Anforderungen. Das überlassene Verzeichnis stellt keine Erfüllung der Auskunftsverpflichtung dar. Unstreitig ist die Auflistung unvollständig und lückenhaft, so fehlen sämtliche Angaben zu vermittelten Krankenversicherungen. Die Mängel des schriftlichen Auszugs hat das Landgericht im Urteil im Einzelnen sowohl hinsichtlich fehlender notwendiger Angaben als auch bezüglich der Lesbarkeit dargestellt. Der Senat nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer Bezug. 21 Soweit die Beklagte mit der Berufung rügt, der tenorierte Umfang des Auskunftsanspruchs gehe über den notwendigen Inhalt hinaus, sind diese Erwägungen überwiegend verfehlt. Welche Angaben über die Geschäfte für die Provisionen des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab. Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen des § 87 a Abs. 2 bis 4 HGB sowie, soweit keine Individualvereinbarungen getroffen wurden, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften der §§ 92, 87, 87a Abs. 1 HGB. Vorliegend haben die Parteien in Ziff. 11 der Vermittlungsvereinbarung Vergütungsbestimmungen getroffen und hierzu Einzelheiten in den Anlagen 1 a bis 1 e geregelt. Für die einzelnen von der Beklagten im Berufungsverfahren angegriffenen Angaben gilt unter Zugrundelegung der vorstehenden Gesichtspunkte und vertraglichen Vereinbarungen das Folgende: 22 Die Kammer hat zu Recht die Angabe (nur) des Nachnamens des Versicherungs-nehmers als nicht ausreichend angesehen (Punkt 1a). Für die notwendige Identifizierbarkeit der im Buchauszug angegebenen Geschäfte ist vielmehr erforderlich, dass der Vorname und die Anschrift des Kunden aufgeführt werden (so auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2002, 391; Senat, Urteil vom 23.03.2005). Da zum einen vielfach verschiedene Familienmitglieder zeitgleich oder jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang Verträge abschließen und darüber hinaus bei häufigen Familiennamen eine Verwechslungsgefahr besteht, ist eine Identifizierung des konkreten Geschäfts für den Handelsvertreter anderenfalls nicht möglich. 23 Soweit die Beklagte unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2001 (NJW 2001, 2333) meint, diese Angaben seien nicht geschuldet, verkennt sie, dass die dort aufgeführten Angaben zwar einen großen Bereich des notwendigen Inhalts abdecken, aber keinesfalls abschließend alle notwendigen Bestandteile aufgezählt werden. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr betont, dass für die Klärung des konkreten Inhalts eines Buchauszuges immer auf den Einzelfall abzustellen ist. 24 Auch die Mitteilung des Policierungsdatums (Punkt 1d) ist als Bestandteil in einen Buchauszug aufzunehmen (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O., Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3.Aufl., Rdnr. 1482), da –wie die Klägerin auf Nachfrage des Senats nachvollziehbar dargelegt hat- nur so eine Überprüfung der fristgerechten Bearbeitung des Versicherungsantrages durch die Beklagte im Hinblick auf eine mögliche spätere Stornierung des Vertrages erfolgen kann. 25 Soweit der Kläger die Angabe der Jahresprämie, d. h. den Jahreszahlbeitrag bzw. den Jahresbruttobeitrag oder den Einmalzahlbeitrag sowohl der Höhe als auch der Fälligkeit nach verlangt (Punkt 1f), sind diese Informationen erforderlich, da sie ausweislich Anlage 1 c des Vertrages zur Berechnung der Wertungssumme benötigt werden. Die Angabe der Jahresprämie ist ein für die Provision wesentlicher Inhalt des Versicherungsvertrages (BGH, a.a.O.). Auch die Summe der eingegangenen Prämien ist mit in den Buchauszug aufzunehmen, da es sich hierbei um die Beitragszahlung bzw. die Beitragshöhe handelt (Küstner/Thume, a.a.O., Rdnr. 1482). Zudem ist das Datum des jeweiligen Prämieneingangs erforderlich, da nach § 92 Abs. 4 HGB der Provisionsanspruch endgültig erst mit der Zahlung der Prämie entsteht. 26 Aufgrund der vertraglichen Regelungen ist entgegen der Ansicht der Beklagten die Laufzeit/Beitragszahldauer (Punkt 1h) nicht nur bei Lebensversicherungen anzugeben, sondern im Hinblick auf die Anlage 1 b des Vertrages auch bei Unfall- und Haftpflichtversicherungen erforderlich. Für die Berechnung der Abschluss- und der Bestandspflegeprovision ab dem zweiten Versicherungsjahr ist die Information ebenso notwendig wie für die Ermittlung der Verlängerungsprovisionen, da diese bei 27 Fünfjahresverträge und Zehnjahresverträge zu unterschiedlichen Zeiten gezahlt werden. 28 Die Berufung ist bezüglich dieser Angabe indessen insoweit begründet, als die Angabe bei Krankenversicherungen nicht erforderlich ist. Da sich die Provision für Krankenversicherungsverträge anhand des policierungsfähigen Monatsbeitrages entsprechend Anlage 1 c in Verbindung mit Anlage 1 a der Vermittlungsvereinbarung errechnet, ohne dass es auf die Laufzeit ankäme, ist diese auch nicht anzugeben. 29 Begründet ist die Berufung auch, soweit die Angabe von Gründen des Entfallens/Verlorengehens oder der Reduzierung des Provisionsanspruchs bei Krankenversicherungsverträgen (Punkt 1i bb)) vom Landgericht verlangt wird. Dies-bezüglich fehlt -wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom Senat dargelegt- ein eigenständiges Interesse der Klägerin an dieser Information. Eine Relevanz für den Provisionsanspruch kann sich insoweit nur ergeben, wenn abrechnungsbedeutsame Änderungen bzw. Stornierungen vorliegen. Dies ist aber Inhalt der unter den Punkten l (Änderungen) und m (Stornierungen) geforderten Angaben. 30 Die von der Klägerin bei Verträgen mit Dynamisierung (Punkt 1k) verlangten Angaben sind insgesamt in einen Buchauszug aufzunehmen. Dies gilt –wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich erklärten- auch für die unter ee) und ff) geforderten Angaben. 31 Für den Fall eines Widerrufs, Widerspruchs oder Rücktritts fordert die Klägerin zu Recht eine Datumsangabe (Punkt 1n) der entsprechenden Erklärung; ohne Kenntnis des Datums ist es für die Klägerin nicht möglich, die Berechtigung der Erklärung und eine mögliche Auswirkung auf den Provisionsanspruch zu überprüfen. 32 Auch die Angaben des Einjahres-, Zweijahres-, Dreijahres- und Vierjahresbestandes und der entsprechenden Stornierungen (Punkt 1o.) sind aufgrund der vertraglichen Vereinbarung in Anlage 1 d notwendigerweise in den Buchauszug aufzunehmen. 33 b.) Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte auch zur Erstellung eines neuen Buchauszuges verurteilt, eine Ergänzung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ausreichend. 34 Grundsätzlich kann der Handelsvertreter für den Fall, dass ein Buchauszug nicht ausreicht, um die früher oder gleichzeitig erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen, nur eine Ergänzung des Buchauszuges verlangen (vgl. OLG Köln, NJOZ 2004, 4161; Küstner/Thume, a.a.O., Rdnr. 1490). Etwas anderes gilt allerdings, wenn das vom Unternehmen dem Handelsvertreter zur Verfügung gestellte Verzeichnis so schwere Mängel aufweist und so unzulänglich ist, dass es den Namen eines Buchauszuges nicht verdient und für den Handelsvertreter ganz unbrauchbar ist (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.; Küstner/Thume a.a.O., Rdnr. 1490). In diesem Fall kann der Handelsvertreter auf Erteilung eines Buchauszuges klagen und muss nicht lediglich eine Ergänzung bzw. einen Mitteilungsanspruch geltend machen. Der von der Beklagten gefertigte Buchauszug ist in diesem Sinne unbrauchbar und genügt den Mindestanforderungen an einen ordnungsgemäßen Buchauszug nicht. Es fehlen – wie ausgeführt- u.a. die von der Rechtsprechung zur Individualisierung und zur Vermeidung von Verwechslungen geforderten Angaben von Vorname und Adresse des Versicherungsnehmers sowie das Antragsdatum und die Sparte der vermittelten Verträge. Letztere Angabe ist entgegen der Behauptung der Beklagten aus den zur Akte gereichten Auszügen der Aufstellung nicht zu entnehmen, auch prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen sind nicht in das Verzeichnis aufgenommen. Überdies fehlen die Jahresprämien ebenso wie die Beitragszahldauer 35 für Lebensversicherungen und Unfallversicherungen. Zudem werden das Eintritts-alter der versicherten Person sowie die nach den eigenen Vertragsbedingungen relevanten Wertungssummen und Nettobeiträge hinsichtlich der Lebensversicherungsverträge nicht aufgeführt. Auch die Angaben zu den Stornierungen sind unzureichend. Ein Stornodatum wird nicht mitgeteilt, die angegebenen Gründe für einen Storno sind -wie die Klägerin zu Recht bemängelt- nicht aussagekräftig, da die Mitteilung eines Storno wegen Rückstands bzw. weil der Versicherungsnehmer nicht mehr zahlungsbereit ist, nichts darüber aussagt, ob der tatsächliche Stornogrund zu einem Entfallen des Provisionsanspruchs der Klägerin führt oder ob dieser gemäß § 87 a HGB hiervon unberührt bleibt, weil die Beklagte das Versicherungsgeschäft nicht in ordnungsgemäßer Weise auch im Sinne einer Erhaltung des Vertrages ausgeführt hat. Außer den aufgelisteten fehlenden Angaben ist der vorliegende Buchauszug auch dadurch unübersichtlich, dass in größerem Umfang Zeiträume und Verträge aufgelistet werden, die außerhalb der begehrten Zeit des Buchauszuges liegen. Darüber hinaus enthält der Buchauszug in den Überschriften der einzelnen Spalten Abkürzungen, die nicht näher erläutert werden, obwohl die Klägerin bereits erstinstanzlich auf fehlende Erklärungen hingewiesen hat. Insgesamt sind die vorhandenen Informationen im überreichten Verzeichnis nicht ausreichend, um die Klägerin lediglich auf ein Ergänzungsverlangen zu verweisen. 36 c.) Dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszuges steht der Einwand der Rechtskraft für den Zeitraum 01.04.2000 bis zum 31.05.2002 nicht entgegen. 37 Die Auffassung der Beklagten, aufgrund der Entscheidung des Senats im Verfahren 19 U 83/03 stünde rechtskräftig fest, dass für diesen Zeitraum weitergehende Provisionsansprüche nicht gegeben seien, geht fehl. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass streitgegenständlich im Vorverfahren nicht sämtliche in der Zeit bis 31.05.2002 entstandenen Provisionsansprüche der Klägerin waren, sondern nur die sich aus der Abrechnung für den Monat Mai 2002 ergebenden Ansprüche. Auch vor dem Hintergrund der zwischen den Parteien getroffenen Kontokorrentabrede, wonach die Provisionsansprüche und Stornobeträge jeweils fortlaufend in eine Abrechnung eingestellt werden und über die Monate hinweg fortgeschrieben werden sollten, ergibt sich keine andere Beurteilung. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass sich der im Vorverfahren geltend gemachte Betrag nicht lediglich aus Provisionsansprüche für den Monat Mai 2002 ergab, sondern es sich um den von der Beklagten zu diesem Stichtag errechneten Saldobetrag handelte. Nach Ziffer 14 der vertraglichen Vereinbarungen bestand aber trotz der Kontokorrentabrede eine Verpflichtung der Beklagten zur monatlichen Abrechnung und zur Überlassung eines Kontoauszuges, wenn sich eine Auszahlung oder eine Rückforderung ergeben hatte. Die Klägerin hat die insoweit erteilte Abrechnung für den Monat Mai als Anlass zur Klageerhebung genommen und bereits in der Klageschrift deutlich gemacht, dass sie sich die aufgrund der Saldierung der Beklagten ergebende Provisionssumme zu eigen mache, wobei sie sich Einwendungen zum Grund und der Höhe jeder einzelnen in die Verrechnung eingeflossenen Buchung vorbehalte. Die Geltendmachung dieses Betrages konnte daher keine Bindungswirkung für die Klägerin als Saldoanerkenntnis entfalten. Auch durch das rechtskräftige Urteil des Senats ist nicht etwa für den gesamten Zeitraum vor Mai 2002 festgestellt, dass keine weiteren Provisionsansprüche der Klägerin bestehen könnten. Würde man der Argumentation der Beklagten folgen, könnte ein Handelsvertreter vom Prinzipal errechnete Provisionen immer nur nach Geltendmachung eines Anspruchs auf Buchauszug oder jedenfalls zeitgleich mit einem entsprechenden Anspruch einklagen, da er anderenfalls Gefahr laufen würde, seinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für diese Zeit zu verlieren. 38 Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die in Ziffer 14.2 Satz 5 der Vermittlungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel berufen. Diese Regelung verstößt gegen die §§ 87 c Abs. 5, 92 Abs. 2 HGB, wonach die Rechte des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges und einer Abrechnung unabdingbar sind, und ist daher unwirksam (vgl. BGH NJW 1996, 588; Urteil des Senats vom 23.03.2005, 19 U 71/04; OLG München VersR 2004, 470 f.), 39 d.) Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ist jedoch nur für den aus dem Tenor ersichtlichen reduzierten Zeitraum begründet, im übrigen kann er wegen Verjährung etwaiger Provisionsansprüche nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Die Beklagte hat sich insoweit im Berufungsverfahren auf Verjährung berufen. 40 Es kann dahin stehen, ob der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges verjährt ist, da im Hinblick auf den Umstand, dass es sich lediglich um einen Hilfsanspruch handelt, eine Geltendmachung nicht mehr möglich ist, wenn die Provisionsansprüche, auf die sich der Buchauszug bezieht, bereits verjährt sind (vgl. Urteil des Senats vom 23.03.2005, 19 U 71/04; Küstner/Thume, a.a.O. Rdnr. 1473). 41 Die Provisionsansprüche für den Zeitraum 01.04.2000 bis zum 31.12.2000 sind verjährt. Die Verjährung der genannten Ansprüche tritt nach § 88 HGB a.F. in vier Jahren bzw. im Hinblick auf die Schuldrechtsmodernisierung nunmehr nach drei Jahren ein. Für die Provisionen aus dem Jahr 2000 gilt daher, dass nach altem Verjährungsrecht die Verjährungsfrist mit dem 31.12.2000 begann und mit Ablauf des 31.12.2004 endete. Eine Verjährungsunterbrechung i.S.d. § 209 BGB a.F. durch Klageerhebung ist nicht erfolgt, da die vorliegende Klage zunächst lediglich als Klage auf Erteilung eines Buchauszuges Ende 2003 erhoben wurde und erst mit Schriftsatz vom 25.08.2005 (Bl. 67 d.A.) eine Klageerweiterung um den Leistungsantrag zu 3) erfolgte. Damit ist erst nach Verjährungseintritt eine Unterbrechungshandlung durch die Erhebung der Stufenklage erfolgt. Vor diesem Hintergrund sind die Provisionsansprüche aus dem Jahr 2000 zwischenzeitlich verjährt, mit der Konsequenz, dass für den Zeitraum 01.04.2000 bis 31.12.2000 auch kein Buchauszug mehr verlangt werden kann. Da sämtliche Umstände zur Prüfung der Verjährungseinrede zudem unstreitig sind und sich aus der Akte ergeben, scheidet eine Zurückweisung der Einredeerhebung gemäß § 531 ZPO aus. Der Vortrag zu vermeintlich verjährungshemmenden Vergleichsverhandlungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin ist unsubstantiiert und gibt keine Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 42 Demgegenüber geht die Verjährungseinrede hinsichtlich der Provisionen für das Jahr 2001 fehl; insoweit begann die Verjährungsfrist nach altem Verjährungsrecht mit dem 31.12.2001 und endete am 31.12.2005. Zu diesem Zeitpunkt war die Stufenklage bereits erhoben, so dass eine Hemmung/Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist. Durch die Übergangsvorschriften des Art. 229 § 12 EGBGB ergibt sich keine andere Beurteilung, danach gilt die kürzere dreijährige Verjährungsfrist erst ab dem 15.12.2004 und würde erst am 15.12.2007 enden, so dass auch nach neuem Verjährungsrecht bezüglich der Ansprüche aus 2001 keine Verjährung eingetreten ist. 43 2. 44 Ebenfalls begründet ist der Anspruch der Klägerin, ihr auf der Grundlage des Buchauszuges eine Provisionsabrechnung über alle weiteren abrechnungs- und zahlungspflichtigen Geschäfte zu erteilen. Im Hinblick auf die Wirkung einer entsprechenden Abrechnung als Schuldanerkenntnis zu Lasten der Beklagte besteht ein eigenständiges Interesse neben dem Buchauszugsverlangen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Unternehmer über alle zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen und provisionspflichtigen Geschäfte unverzüglich abzurechnen; zum selben Zeitpunkt hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf einen Buchauszug über alle Geschäfte, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt (§ 87 c Abs. 1 HGB; BGH NJW 1981,457). Mithin hat die Beklagte auf der Grundlage des Buchauszugs gegenüber der Klägerin eine Provisionsabrechnung vorzunehmen. Einwende gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht erhoben. 45 Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO war auch im Hinblick auf den Beitritt der Streitverkündeten innerhalb der Spruchfrist nicht veranlasst. Die Streitverkündete hat in einem aus der Sicht des Gerichts entscheidungsreifen Rechtsstreit keinen Anspruch auf rechtliches Gehör, der das Gericht zur Wiedereröffnung zwingen könnte (vgl. OLG Köln MDR 1983, 409; Zöller- Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 66 Rdnr. 16). 46 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.2 Nr. 1, 97 Abs. 2, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Da die Beklagte die Verjährungseinrede erstmals im Berufungsverfahren erhoben hat, obwohl sie imstande gewesen wäre, die Einrede bereits vor dem Landgericht einzuwenden, liegen die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO für eine Auferlegung der anteiligen Kosten zum Nachteil der obsiegenden Partei vor. 47 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. 48 Streitwert und Beschwer der Beklagten: bis zu 5.000,00 € (Abwehrinteresse der Beklagten, d. h. der Aufwand an Kosten und Zeit für die Erstellung des geforderten Buchauszuges, vgl. BGH NJW 1995, 664) 49 Beschwer der Klägerin: bis zu 20.000,00 € (Informationsinteresse)