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Urteil

22 U 163/07

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0219.22U163.07.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.10.2007 verkündete Teilurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 300/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung als Schlussurteil wie folgt neu gefasst wird:

Die Klage wird insgesamt - auch hinsichtlich der Stufenklage (erstinstanzlicher Antrag 2) - abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.10.2007 verkündete Teilurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 300/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung als Schlussurteil wie folgt neu gefasst wird: Die Klage wird insgesamt - auch hinsichtlich der Stufenklage (erstinstanzlicher Antrag 2) - abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger macht gegen den Beklagten, seinen Bruder, Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks geltend. Die Parteien trafen am 02.04.1995 eine privatschriftliche Vereinbarung betreffend den Erwerb des Grundstücks F. 00 in E.-F., das am 03.04.1995 zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, an der die Mutter der Parteien beteiligt war, zwangsversteigert werden sollte. Die mit "Auftrag zum Erwerb eines bebauten Grundstücks" überschriebene Vereinbarung - wegen deren Einzelheiten auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anl. K 1 = Bl. 21 GA) verwiesen wird - lautete auszugsweise wie folgt: " (Die Parteien) beabsichtigen, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Grundstück (...) zu je ½ Miteigentumsanteil zu erwerben und gemeinschaftlich zu nutzen. Sie erteilen hiermit (dem Beklagten) gemeinschaftlich den Auftrag, das (...) Grundstück (...) auf seinen Namen zu ersteigern. (Der Kläger) ist berechtigt, jederzeit von (dem Beklagten) die Eintragung als weiterer Eigentümer zu ½ Eigentumsanteil zu verlangen. Die GbR U./U. verpflichtet sich, (dem Beklagten) die von diesem getätigten Aufwendungen (...) zu erstatten. Für den Fall, daß die Erbengemeinschaft (...) von (dem Beklagten) Gestellung einer Sicherheit (...) fordern sollte, erhält (der Beklagte) von (dem Kläger) heute einen hinreichenden Betrag in bar. (...) Die Gesellschafter der GbR tragen im Innenverhältnis die Erwerbs- und Unterhaltskosten des Grundstücks zu je 50 % Anteil. Sollte bis zum 31.12.1995 keine einvernehmliche Regelung zwischen den Gesellschaftern der GbR hinsichtlich der zukünftigen Nutzung des Grundstücks getroffen worden sein, ist jeder Gesellschafter berechtigt, die Auflösung der GbR durch Verwertung des Grundstücks zu verlangen." Zur Finanzierung des Bargebots übergab der Kläger dem Beklagten am 02.04.1995 DM 50.000, mit denen dieser das Grundstück am 03.04.1995 zum Preis von 361.000 DM (zzgl. Zuschlagskosten und Grunderwerbsteuer) ersteigerte. Der Verkehrswert des Grundstücks belief sich laut gerichtlichem Sachverständigengutachten auf 239.000 DM (Anl. K 18 = Bl. 266 GA). In der Folgezeit wurde der Beklagte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Im November 1995 erhielt der Beklagte von der Mutter der Parteien, der Zeugin H. U., 300.000 DM. Mit Schreiben vom 25.11.1995 unterbreitete er dem Kläger Vorschläge zur Trennung ihrer "geschäftlichen Gemeinschaftseigentümer" - u.a. auch betreffend das Grundstück F. 00 - mit dem Ziel, "die gegenseitigen Beteiligungen auf Null hinunter(zu)fahren". Der Kläger wies diese Vorschläge mit Schreiben vom 26.11.1995 zurück. Wegen der Einzelheiten des Schriftwechsels wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen (Anl. B 4.1 und B 4.3 zur Berufungsbegründung) verwiesen. Im August 1996 überwies der Beklagte dem Kläger mit der Angabe "Darlehen G. U." einen Betrag von 53.000 DM (Anl. B 2 = Bl. 47 GA) und erklärte mit Schreiben vom 10.09.1996 - dessen Erhalt der Kläger bestreitet -, er sei an gemeinsamen Geschäften nicht mehr interessiert und wolle die drei Laufenden auseinandersetzen; betreffend das Grundstück F. 00 habe er dem Kläger, da dieser sich an den Anschaffungskosten nicht ernsthaft beteiligt habe, dessen Darlehen von 50.000 DM mit ca. 6% Verzinsung zurücküberwiesen (Anl. B 1 = Bl. 46 GA). Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger seinerseits mit Schreiben vom 31.01.2006 (Anlage K 15, Bl. 168 d.A.) die Kündigung der Gesellschaft bezüglich des Grundstücks erklärt, nachdem das Landgericht darauf hingewiesen hatte, dass es vom Fortbestand der Gesellschaft ausgehe. Der Kläger hat behauptet, die Zeugin H. U. habe dem Beklagten den Betrag von 300.000 DM im November 1995 zur gemeinsamen Verwendung für das Grundstück durch beide Brüder zur Verfügung gestellt; außerdem habe der Beklagte bereits im Frühjahr 1995 einen weiteren Betrag von 330.000 DM von den Eltern erhalten, der ebenfalls beiden Parteien gemeinschaftlich habe zugute kommen sollen. Außerdem hätten er und der Beklagte vereinbart gehabt, dass sämtliche finanzielle Zuwendungen der Eltern bzw. der Mutter unabhängig von der jeweiligen elterlichen Zweckbestimmung in die gemeinsame Gesellschaft für das Grundstück eingebracht werden sollten. Daher sei - so seine Ansicht - auch der auf ihn entfallende Erwerbskostenanteil an dem Grundstück durch die Zahlung(en) der Eltern erbracht, und der Beklagte aufgrund des - als solchen nicht formbedürftigen - Erwerbsauftrags vom 02.04.1995 bzw. gemäß § 667 BGB zur Herausgabe des Grundstücks verpflichtet. Das gelte auch nach Kündigung der Gesellschaft im Rahmen der Liquidation. Im Übrigen sei ein etwaiger Anspruch des Beklagten auf Kostenbeteiligung an dem Erwerb verjährt. Außerdem stehe ihm ein Anteil an dem restlichen Kapital (nebst Zinsen) zu, das der Beklagte von den Eltern bzw. der Mutter zur gemeinschaftlichen Verwendung erhalten habe; auch hierüber habe der Beklagte abzurechnen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1) den Beklagten zu verurteilen, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück E.-F., F. 00, eingetragen im Kataster von E., Gemarkung F., Flur 0, Flurstück XXXX, an den Kläger und den Beklagten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit je ½ Anteil herauszugeben und alle erforderlichen Handlungen zu bewirken und Erklärungen in rechtsgültiger Form abzugeben, damit die GbR als Eigentümerin des im Grundbuch von E. Innenstadt, Bl. 0X0X0, geführten Grundstücks eingetragen werden kann, hilfsweise: den Beklagten zu verurteilen, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück E.-F., F. 00, eingetragen im Kataster von E., Gemarkung F., Flur 0, Flurstück XXXX, an den Kläger herauszugeben und alle erforderlichen Handlungen zu bewirken und Erklärungen in rechtsgültiger Form abzugeben, damit der Kläger als Eigentümer des im Grundbuch von E. Innenstadt, Bl. 0X0X0, geführten Grundstücks eingetragen wird, äußerst hilfsweise: den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ½ Miteigentumsanteil an dem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück E.-F., F. 00, eingetragen im Kataster von E., Gemarkung F., Flur 0, Flurstück XXXX, herauszugeben und alle erforderlichen Handlungen zu bewirken und Erklärungen in rechtsgültiger Form abzugeben, damit der Kläger neben dem Beklagten als Eigentümer zu ½ Anteil des im Grundbuch von E. Innenstadt, Bl. 0X0X0, geführten Grundstücks eingetragen wird, 2) den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen, a) in der 1. Stufe Abrechnung zu erteilen aa) über die Durchführung des Auftrages, das Mehrfamilienhaus E.-F., F. 00, für die GbR S. U./G. U. in der Zwangsversteigerung durch Abgabe des Meistgebotes zu erwerben, unter Vorlage einer geordneten Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben, die er im Zusammenhang mit diesem Erwerb getätigt hat, und unter Vorlage der entsprechenden Belege wie Rechnungen, Abrechnungen, Verträge, Bankauszüge, Quittungen, und unter Darstellung sämtlicher von den Eltern des Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Besitz des Hausgrundstücks erbrachter Zuwendungen, sowohl direkt an den Beklagten als auch indirekt durch Erfüllung von Verbindlichkeiten des Beklagten oder der GbR aus dem Grundstückserwerb oder Grundstücksbesitz gegenüber den Gläubigern direkt, wie der Gerichtskasse, dem Finanzamt u.ä., ab) über die Verwaltung der Grundbesitz GbR S. U./G. U. seit der Ersteigerung bis zur Kündigung der Gesellschaft am 02.02.2006 unter Vorlage einer geordneten Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben, die er im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Grundbesitzes getätigt hat, und unter Vorlage der entsprechenden Belege wie Rechnungen, Abrechnungen, Steuererklärungen, Verträge, Bankauszüge, Quittungen, und unter Darstellung sämtlicher von den Eltern des Beklagten im Zusammenhang mit dem Besitz des Hausgrundstücks erbrachter Zuwendungen, sowohl direkt an den Beklagten als auch indirekt durch Erfüllung von Verbindlichkeiten des Beklagten oder der GbR aus Grundstücksbesitz gegenüber den Gläubigern direkt, b) in der 2. Stufe ggf. die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern, c) in der 3. Stufe die sich ergebenden Überschüsse an die GbR in Li quidation S. U./G. U. herauszugeben, hilfsweise: den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen, a) in der 1. Stufe Abrechnung zu erteilen aa) über die Durchführung des Auftrages, das Mehrfamilienhaus E.-F., F. 00, für die GbR S. U./G. U. in der Zwangsversteigerung durch Abgabe des Meistgebotes zu erwerben, unter Vorlage einer geordneten Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben, die er im Zusammenhang mit diesem Erwerb getätigt hat, und unter Vorlage der entsprechenden Belege wie Rechnungen, Abrechnungen, Verträge, Bankauszüge, Quittungen, und unter Darstellung sämtlicher von Dritten an ihn erbrachter Zuwendungen, welche für die unmittelbare Erbringung in die gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestimmt waren ab) über die Verwaltung der Grundbesitz GbR S. U./G. U. seit der Ersteigerung bis zur Kündigung der Gesellschaft am 02.02.2006 unter Vorlage einer geordneten Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben, die er im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Grundbesitzes getätigt hat, und unter Vorlage der entsprechenden Belege wie Rechnungen, Abrechnungen, Steuererklärungen, Verträge, Bankauszüge, Quittungen, b) in der 2. Stufe ggf. die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern, c) in der 3. Stufe die sich ergebenden Überschüsse an die GbR in Li quidation S. U./G. U. herauszugeben, 3) den Beklagten zu verurteilen, im erforderlichen Umfang daran mitzuwirken, dass die Grundbesitz GbR i.L. S. U./G. U. bezüglich des Grundstücks F. 00 in E. auseinandergesetzt wird durch a) Übereignung des Grundstücks F. 00 in E. auf den Kläger und den Beklagten zu Bruchteilseigentum zu jeweils ½, b) Auskehr des Liquidationsüberschusses zu je ½ an den Kläger und den Beklagten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung vom 02.04.1995 sei formunwirksam; überdies sei eine Auflassung des Grundstücks an die Gesellschaft allenfalls gegen hälftige Beteiligung des Klägers an den Erwerbskosten geschuldet gewesen. Außerdem hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin H. U. (Sitzungsprotokoll vom 07.09.2007, Bl. 245 ff. GA) gemäß Beweisbeschluss vom 27.01.2006 (Bl. 93 ff. GA) die Klageanträge zu 1. und zu 3. durch Teilurteil abgewiesen. Der Hauptantrag zu 1. sei unbegründet, weil nach der Kündigung der Gesellschaft durch den Kläger seinerseits kein schützenswertes Interesse an einer Eigentumsübertragung auf die Gesellschaft anstelle der Berücksichtigung des Grundstückswerts als Abrechnungsposten im Rahmen der Auseinandersetzung dargetan oder ersichtlich sei. Die Hilfsanträge zu 1. seien unbegründet, weil ein Anspruch auf Übertragung des Alleineigentums auf den Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht bestehe und ein Anspruch auf Übertragung des hälftigen Miteigentums jedenfalls mit der Kündigung der Gesellschaft entfallen sei. Die Anträge zu 3. seien unzulässig; der Antrag zu 3.a) wegen Identität mit dem 2. Hilfsantrag zu Antrag 1. und der Antrag zu 3.b) wegen Übereinstimmung mit dem als dritte Stufe der Stufenklage zu 2. angekündigten Begehren. Diese Stufenklage zu 2. sei derzeit noch nicht entscheidungsreif. Diesbezüglich hat das Landgericht die Parteien mit Beschluss vom selben Tage um Stellungnahme dazu gebeten, dass die Stufenklage nach dem gegenwärtigen Sachstand seiner Auffassung nach insgesamt abweisungsreif sei, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen sei, dass die Zuwendung der Mutter auch dem Kläger habe zugute kommen sollen, dieser sich - abgesehen von dem bereits zurückerhaltenen Betrag von 50.000 DM - somit nicht am Erwerb/an der Entwicklung des Grundstücks finanziell beteiligt habe und daher im Falle der Auseinandersetzung auch kein Guthaben zu seinen Gunsten zu erwarten sei (Beschluss Bl. 291 f. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (Bl. 275 ff. GA) sowie auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 26.10.2007 (Bl. 291 f. GA) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen das Teilurteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, die ordnungsgemäße Abwicklung der Gesellschaft erfordere vor der Verwertung des Grundstücks in jedem Fall dessen Übertragung auf die Liquidationsgesellschaft. Für den Fall, dass der Senat den Gesellschaftsvertrag für formunwirksam erachte, begehre er hilfsweise die Übertragung des Alleineigentums; sein weiterer Hilfsantrag sei auf eine vorgezogene Teilauseinandersetzung gerichtet. Über den erstinstanzlichen Antrag zu Ziffer 3.a) könne erst entschieden werden, wenn rechtskräftig über die Anträge zu Ziffer 1. entschieden sei, daher sei das Verfahren insofern an das Landgericht zurückzuverweisen. Entsprechendes gelte für sämtliche Anträge, sollte der Senat das Teilurteil für unzulässig halten; eine Entscheidung des Senats auch über den noch in erster Instanz anhängigen Stufenantrag zu 2. sei hingegen nach der Neufassung der Zivilprozessordnung unzulässig. Im Termin vom 03.02.2009 hat der Kläger beantragt, 1) den Beklagten zu verurteilen, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück E.-F., F. 00 (Gemarkung E.-F., Flur 0, Flurstück XXXX) a) an den Kläger und den Beklagten zu je ½ Anteil als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts b) hilfsweise an den Kläger zu Alleineigentum c) äußerst hilfsweise an den Kläger und den Beklagten zu je ½ Bruchteilseigentum unter Übergabe des Besitzes zu übereignen; 2) den Beklagten bezüglich des erstinstanzlichen klägerischen Antrags zu 3b) zu verurteilen, mit dem Kläger zusammen als Liquidatoren die Abwicklung der Grundstücks GbR E. F. 00 durchzuführen, die schwebenden Geschäfte zu erledigen, Forderungen und Verbindlichkeiten zu erledigen, das Gesellschaftsvermögen zu verwerten und schließlich die Liquidationsschlussrechnung zu erstellen und die sich aus dieser ergebenden Überschüsse an die Gesellschafter auszuzahlen; 3) die Entscheidung des Landgerichts Köln, den Antrag des Klägers zu 3a) als unzulässig abzuweisen, aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen; 4) hilfsweise – für den Fall, dass das Teilurteil unzulässig sein sollte - das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 27.10.2007 insgesamt als unzulässig aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise – für den Fall, dass das Teilurteil unzulässig sein sollte und der Senat den in erster Instanz verbliebenen Teil heraufziehen werde – die in erster Instanz noch anhängige Klage abzuweisen. In einem weiteren Termin am 24.11.2009 hat der Senat Beweis erhoben über Zuwendungen der Eltern bzw. der Mutter der Parteien im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks F. 00 durch Vernehmung des Beklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 24.11.2009 (Bl. 803 ff. GA) verwiesen. Im Anschluss an diese Vernehmung hat der Kläger im Termin am 24.11.2009 erklärt, er trete nicht auf, und hat keinen Antrag gestellt. Der Beklagte beantragt, im Wege der Entscheidung nach Lage der Akten, hilfsweise im Wege des Versäumnisurteils, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise – für den Fall, dass das Teilurteil unzulässig sein sollte und der Senat den in erster Instanz verbliebenen Teil heraufziehen werde – die in erster Instanz noch anhängige Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Der Senat hat mit Beschluss vom 03.12.2009 Termin zur Verkündung einer Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 331a ZPO auf den 22.12.2009 bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet und führt - unter Einbezug der erstinstanzlichen Stufenanträge - zur Abweisung der gesamten Klage. A. Auf Antrag des Beklagten war gemäß §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO durch Urteil nach Lage der Akten zu entscheiden, da der Kläger im Verhandlungstermin am 24.11.2009 nicht verhandelt hat (§ 333 ZPO), ohne dass ein Entschuldigungs- oder Vertagungsgrund gemäß §§ 335, 337 ZPO vorlag, die Parteien im vorangegangenen Termin vom 03.02.2009 im Berufungsrechtszug mündlich verhandelt haben (§ 251a Abs. 2 ZPO) und die Sache insgesamt zur Entscheidung durch Urteil reif ist. Dabei hat der Senat über die beim Landgericht verbliebene Stufenklage zu 2. abschließend mitentschieden. Hierzu ist er - entgegen der Ansicht des Klägers - aus folgenden Gründen befugt: 1. Das Teilurteil des Landgerichts über die Klageanträge zu 1. und zu 3. ist gemäß § 301 ZPO unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 1960, 339; NJW 1999, 1035; NJW 2000, 137, 138; NJW 2001, 78, 79). § 301 ZPO will bereits verhindern, dass es zu einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Urteilselemente kommt, die nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH NJW 1997, 454; BGH NJW 1991, 570, 571). Diese Gefahr besteht hier deshalb, weil die im Rahmen der Anträge zu 1. und zu 3. zu entscheidenden Fragen (Inhalt, Wirksamkeit und Fortgeltung gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen der Parteien und des "Erwerbsauftrags" vom 02.04.1995 sowie eine evtl. Auseinandersetzung der Gesellschaft) auch für den in erster Instanz verbliebenen Stufenantrag zu 2. entscheidungserheblich sind. 2. Im Fall eines unzulässigen Teilurteils ist das Berufungsgericht befugt, den darin liegenden - von Amts wegen zu beachtenden (vgl. BGH NJW 2000, 137; NJW 1999, 1035, 1036) - Verfahrensfehler dadurch zu beseitigen, dass es die Sache nicht an das erstinstanzliche Gericht zurückverweist, sondern den dort verbliebenen Klageantrag an sich zieht und über ihn mitentscheidet, wenn es dies für sachdienlich hält. Insoweit gebührt der Prozesswirtschaftlichkeit Vorrang vor dem Verbot des "Heraufziehens" eines noch erstinstanzlich anhängigen Klageteils (s. bereits BGH NJW 1960, 339, 340). Dies ergab sich nach altem Zivilprozessrecht aus der Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts gemäß § 540 ZPO a.F. (vgl. BGH WM 1994, 865, 868; NJW 1999, 1035; NJW 2001, 78, 79) und gilt - entgegen der Ansicht des Klägers - gerade auch nach der Reform des Zivilprozessrechts, mit der der Grundsatz der Selbstentscheidung des Berufungsgerichts in § 538 Abs. 1 ZPO ausdrücklich normiert wurde, unverändert fort. So hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 3 ZPO (n.F.) nach einem unzulässigen Teilurteil die Zurückverweisung der Sache auch ohne Antrag der Parteien zwar erlaubt, sie umgekehrt aber auch nicht vorschreibt (s. BGH NZG 2008, 912 f. = NJW 2009, 230 f.; s. auch OLG Celle, Urteile vom 18.04.2008 - 9 U 21/07 und vom 26.11.2008 - 14 U 45/08); nach den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht vielmehr auch ohne Antrag und sogar ohne Einverständnis der Parteien befugt, den noch in erster Instanz befindlichen Teil an sich zu ziehen (BGH a.a.O.). Der Widerspruch des Klägers steht danach auch hier einer umfassenden Entscheidung des Senats nicht entgegen. 3. Angesichts des gegebenen Sach- und Streitstands erscheint es dem Senat - worauf er die Parteien mehrfach, u.a. mit Hinweisbeschluss vom 26.05.2009 (Bl. 625 ff. GA), hingewiesen hat - aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sinnvoll, den Rechtsstreit nicht an das Landgericht zurückzuverweisen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist für sämtliche Klageanträge geklärt, weitere Feststellungen des Landgerichts - das ausweislich seines Hinweisbeschlusses den dort noch anhängigen Teil der Klage seinerseits auch in der Sache abschließend gewürdigt hat - sind nicht zu erwarten, und der Rechtsstreit ist damit insgesamt entscheidungsreif. Insbesondere war dem Kläger keine Gelegenheit mehr zu geben, zu den Vorgängen im Termin vom 24.11.2009 Stellung zu nehmen, da der Kläger die Stellung von Sachanträgen abgelehnt hat und hierbei auch trotz ausdrücklichem Angebot des Senats, ihm einen Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zum Inhalt der Parteivernehmung des Beklagten und den sonstigen Vorgängen in diesem Termin zu gewähren, geblieben ist. Auf die dies betreffende – zutreffende – Schilderung des Hergangs im Termin im Beschluss der Vorsitzenden vom 19.01.2010 wird Bezug genommen. Entscheidungsgrundlage ist gemäß §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO der gesamte Akteninhalt bis zum versäumten Verhandlungstermin, dessen Beginn dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die beiderseitigen Sachanträge gestellt werden sollten (vgl. BGH NJW 2002, 301; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 251a Rdn. 5). B. In der Sache ist die Berufung nicht begründet; weil das Landgericht die Klageanträge zu 1. und zu 3. zu Recht abgewiesen hat. Die in erster Instanz noch anhängigen Stufenanträge sind ebenfalls nicht begründet. Im Einzelnen: 1. Die auf Übereignung des Grundstücks gerichteten Anträge haben sämtlich keinen Erfolg. a) Der auf Übereignung des Grundstücks an die Parteien in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) gerichtete Hauptantrag zu 1.a) ist unbegründet. aa) Ein Anspruch der GbR auf Übereignung des Grundstücks ist der Vereinbarung vom 02.04.1995 (Anl. K 1 = Bl. 21 GA) nicht zu entnehmen; er ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht aus § 667 BGB. (1) Gegen einen gesamthänderischen Übereignungsanspruch spricht bereits der Wortlaut der Vereinbarung. Dort ist zwar einleitend angegeben, dass die Parteien beabsichtigen, als GbR das Grundstück zu erwerben und gemeinschaftlich zu nutzen. Zugleich wird dabei aber ausdrücklich erklärt, dass dieser Erwerb "zu je ½ Miteigentumsanteil" erfolgen soll, mithin (nur) zu Bruchteils- und damit gerade nicht zu Gesamthandseigentum in GbR. Gegen eine beabsichtigte Begründung von Gesamthandseigentum spricht auch die weitere Regelung in Absatz zwei der Vereinbarung, der zufolge der Kläger von dem Beklagten "jederzeit" die Eintragung "als weiterer Eigentümer zu ½ Eigentumsanteil" verlangen konnte - nicht aber die Eintragung zu Gesamthandseigentum in GbR. Soweit der Kläger vorgetragen hat, diese Regelung sei lediglich für den Fall der Auflösung der Gesellschaft vorgesehen gewesen, widerspricht dies sowohl dem Wortlaut ("jederzeit") als auch ihrer systematischen Stellung. Die Regelung ist in den zwei Absätzen der Vereinbarung enthalten, die den Erwerb des Grundstücks betreffen, während eine etwaige Auflösung der GbR nur im letzten Abschnitt der Vereinbarung behandelt wird. Auch dort ist aber nur geregelt, dass im Falle keiner einvernehmlichen Regelung die Auflösung der GbR durch "Verwertung des Grundstücks" verlangt werden kann, nicht aber, dass dies zwangsläufig zunächst durch Übertragung des Grundstücks auf die GbR zu erfolgen hat. Vor allem macht die in der Vereinbarung vorgesehene jederzeit bestehende Berechtigung des Klägers, die Eintragung als Miteigentümer zu verlangen, nur dann Sinn, wenn der Beklagte zur Zeit dieses Verlangens als Alleineigentümer eingetragen war, nicht aber, wenn die GbR als Gesamthandseigentümerin eingetragen war. Für diesen Fall wäre auch unerfindlich, weshalb das Recht, die dann zu erfolgende Umwandlung in Bruchteilseigentum zu verlangen, nur dem Kläger zustehen sollte und nicht auch dem Beklagten. (2) Der Einwand des Klägers, die Vereinbarung sei von ihm in relativer Eile niedergelegt worden, rechtfertigt als solcher bereits nicht den Schluss, dass entgegen der wiederholten und ausdrücklichen Vereinbarung von "Miteigentum" tatsächlich die Begründung von Gesamthandseigentum gemeint war. Dagegen spricht insbesondere auch die juristische Bildung des Klägers als Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Wirtschaftsrecht. Hinzu kommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2009 (Bl. 524 GA) selbst angegeben hat, es sei zum damaligen Zeitpunkt noch offen gewesen, wie man mit dem Grundstück habe weiter verfahren wollen. Auch im Schriftsatz vom 17.10.2008 (Bl. 499 d.A.) hat der Kläger vorgetragen, die Parteien hätten ausdrücklich offen gelassen, ob die GbR vom Beklagten das dingliche Eigentum übernehmen werde oder eventuell die Parteien als Bruchteilseigentümer, oder ob direkt in die Verwertung des Grundstücks hätte eingetreten werden sollen. Dementsprechend ist es auch plausibel und nachvollziehbar, dass man - gerade um sich andere, evtl. wirtschaftlichere Optionen offen zu halten - keine Eigentumsübertragung auf die GbR zur gesamten Hand vereinbart hat, dies vielmehr einer späteren Beschlussfassung der Gesellschafter überlassen wollte, bzw. der Entscheidung des Klägers, der vorgetragen hat, die Gesellschafter hätten keine Regelung getroffen, zu welchem Zeitpunkt die GbR ihr Recht aus § 667 BGB ausüben würde auf Übernahme der dinglichen Eigentümerposition, vielmehr habe das der Kläger entscheiden können sollen, dem damals optional auch das Recht auf Eintragung des Bruchteilseigentums eingeräumt worden sei. Entgegen der weiter geäußerten Auffassung des Klägers spricht dies sehr wohl gegen einen Herausgabeanspruch der GbR aufgrund des Auftrags gemäß § 667 BGB, gerichtet auf Eintragung der GbR als Gesamthandseigentümer. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch dem Schriftwechsel der Parteien im November 1995 (Anl.-Heft B 4) nicht zu entnehmen, dass mit der Vereinbarung vom 02.04.1995 ein Anspruch auf Gesamthandseigentum begründet werden sollte. Soweit die Parteien dort von ihren "Anteilen" an den betreffenden Grundstücken sprechen und der Beklagte vorschlägt, einer der Beteiligten könne das streitgegenständliche Grundstück "allein" übernehmen, lässt sich dies auch mit einer rein wirtschaftlich verstandenen anteiligen Beteiligung der Parteien und daraus folgenden finanziellen Abfindungsansprüchen - ohne entsprechende Eigentümerposition im Außenverhältnis - erklären. Schließlich greift auch das Argument des Klägers nicht, eine ordnungsgemäße Liquidation der GbR gemäß §§ 730 ff. BGB setze eine Übertragung des Grundstückseigentums auf diese voraus. Hierbei handelt es sich bereits deshalb um einen Zirkelschluss, weil eine solche Übertragung nur dann geboten sein kann, wenn das Grundstück Gesamthandseigentum ist bzw. die Gesellschaft einen entsprechenden Anspruch hatte. Bestand ein solcher Anspruch hingegen von vorneherein nicht, stellte sich auch die Frage einer Liquidation unter Einbezug des Grundstücks nicht. (3) Insgesamt ist daher nach Auffassung des Senats die Vereinbarung der Parteien dahingehend zu verstehen (§§ 133, 157 BGB), dass sie - entsprechend einer Innengesellschaft im engeren Sinne - intern zwar eine gemeinschaftliche Beteiligung und Nutzung des Grundstücks im Sinne einer GbR vereinbart haben, nach außen aber - vorbehaltlich einer künftigen anderen Einigung - kein Gesamthandseigentum sondern zunächst (nur) hälftiges Miteigentum angestrebt und - sollte kein Einvernehmen über das weitere Verfahren erzielt werden - nur eine Verwertung des Grundstücks beabsichtigt war. Ein vertraglicher Anspruch der GbR auf Übertragung des Grundstückseigentums sollte mit der Vereinbarung demnach nicht begründet werden. Daraus folgt zugleich, dass der Kläger sich zur Begründung eines solchen Übertragungsanspruchs an die GbR auch nicht auf den gesetzlichen Herausgabeanspruch des § 667 BGB stützen kann. Auch wenn man die GbR als Auftraggeberin des Beklagten hinsichtlich der Ersteigerung des Grundstücks ansieht, bestimmt sich der Inhalt ihres - grundsätzlich dispositiven (vgl. BGH NJW-RR 1997, 778) - Herausgabeanspruchs wiederum nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses und damit nach der im "Erwerbsauftrag" vom 02.04.1995 enthaltenen Konzeption. Danach sollte aber - wie dargelegt - allenfalls hälftiges Miteigentum der Parteien begründet werden und die künftige Eigentumslage einer diesbezüglichen einvernehmlichen Entscheidung der Parteien vorbehalten sein. Ein daneben in jedem Fall subsidiär bestehender gesamthänderischer Übereignungsanspruch der GbR war dabei gerade nicht vorgesehen. (4) Soweit der Kläger diese Auslegung als völlig interessenwidrig bezeichnet, weil er danach trotz seiner erheblichen finanziellen Beteiligung an dem Grundstück mit einer dauerhaften Alleineigentümerstellung des Beklagten einverstanden gewesen sein müsse, beruht dies auf einem Missverständnis. Wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, haben die Parteien mit der Vereinbarung - auch nach Ansicht des Senats - nicht zwingend vereinbart, dass der Beklagte auf Dauer Alleineigentümer des Grundstücks bleiben oder aber die Begründung von Gesamthandseigentum generell ausgeschlossen sein sollte. Vielmehr sollte die weitere Eigentumslage lediglich einer künftigen einvernehmlichen Vereinbarung der Parteien bzw. dem Verlangen des Klägers nach Eintragung als Miteigentümer vorbehalten sein. (5) Entgegen der Ansicht des Klägers bestand schließlich auch kein Anlass, die von ihm benannte Zeugin N. U. zum Inhalt und Verständnis der Vereinbarung vom 02.04.1995 zu vernehmen. Soweit der Kläger die Zeugin dafür benannt hat, dass bereits vor Abfassung der schriftlichen Vereinbarung mit dem Beklagten ein Erwerb des Grundstücks in GbR vereinbart gewesen sei, und die schriftliche Vereinbarung daran nichts habe ändern sollen, ist diesem pauschalen Vorbringen weder zu entnehmen, wann und in welchem Zusammenhang die Zeugin hiervon Kenntnis erlangt haben soll, noch ist damit substantiiert dargetan, dass die Zeugin etwas zu einer konkreten Vereinbarung über die zuvor und am 02.04.1995 geplante Form der Eigentumseintragung bekunden könnte. Das gilt um so mehr, als die Parteien nach den eigenen Angaben des Klägers bei Abfassung der Vereinbarung vom 02.04.1995 selbst noch keine konkreten Vorstellungen davon hatten, wie die gemeinschaftliche Nutzung des Grundstücks wirtschaftlich am sinnvollsten umgesetzt werden sollte. Hinzu kommt, dass eine (unterstellte) frühere Einigung über Begründung von Gesamthandseigentum jedenfalls in der schriftlichen Vereinbarung vom 02.04.1995 - die als solche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat - keinerlei Niederschlag gefunden hat. Soweit der Kläger dazu im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 03.11.2009 (dort Seite 37 = Bl. 758 GA) erstmals behauptet hat, die Zeugin N. U. sei bei Abfassung der Vereinbarung anwesend gewesen, und könne daher seine ausdrückliche Erklärung bestätigen, dass sich durch diese Vereinbarung nichts an der bisherigen mündlichen Vereinbarung ändern solle, mag dahingestellt bleiben, inwiefern dieser Vortrag überhaupt noch berücksichtigungsfähig wäre. Da - wie dargelegt - bereits nicht ersichtlich ist, dass etwaige frühere Vereinbarungen über das gemeinschaftliche Vorgehen überhaupt eine konkrete verbindliche Vereinbarung über die Begründung von Gesamthandseigentum enthielten, würde auch die Bestätigung des Fortbestands dieser pauschalen Vereinbarungen nicht den erforderlichen Nachweis einer konkreten Eigentumsvereinbarung erbringen. Dass im Übrigen der Wortlaut der Vereinbarung vom 02.04.1995 nicht das wiedergibt, was die Parteien damals beabsichtigten, ist auch dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es hiervon abweichende übereinstimmende Vorstellungen, also auch solche des Beklagten, gab. bb) Zudem entfiele - auch bei Auslegung der Vereinbarung im Sinne des Klägers - ein (unterstellter) Übereignungsanspruch der GbR jedenfalls wegen Formunwirksamkeit der Vereinbarung gemäß § 311b, Abs. 1, §§ 125, 139 BGB. (1) Diese Formunwirksamkeit ergibt sich zwar nicht bereits aus der Verpflichtung des Beklagten zum Erwerb des Grundstücks, weil dieser Mangel durch den Zuschlag und die Eintragung des Beklagten im Grundbuch gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt wurde. Auch die bloße gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks gemäß § 667 BGB begründet - worauf der Kläger zu Recht hinweist - keine Formbedürftigkeit, weil diese Herausgabepflicht nicht aus der Abrede, sondern unmittelbar aus dem Gesetz folgt (vgl. BGHZ 85, 245 ff.; BGHZ 127, 175 ff.; NJW 1981, 1267; NJW 1987, 2071). Die Formbedürftigkeit der Vereinbarung ergibt sich aber daraus, dass der Beklagte danach ausdrücklich verpflichtet war, das Grundstück jederzeit hälftig auf Verlangen des Klägers an diesen zu übertragen. Bereits die Formunwirksamkeit dieser Verpflichtung hat die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung gemäß §§ 125, 139 BGB zur Folge, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger die gesamte Auftrags-/Gesellschaftsvereinbarung mit Leistung einer Barzahlung von immerhin 50.000 DM ohne Absicherung durch einen hälftigen Miteigentumsübertragungsanspruch eingegangen wäre. Dabei war diese Regelung nicht nur nach dem Wortlaut der Vereinbarung, sondern auch nach dem Vorbringen des Klägers, er habe optional das Recht gehabt, statt der Übertragung auf die GbR die Einräumung von Miteigentum zu verlangen, nicht nur eine Regelung für den Fall der Auseinandersetzung der GbR. Stand aber letztlich die Entscheidung über die Geltendmachung des vom Kläger angenommenen Herausgabeanspruchs der Gesellschaft dem Kläger zu, folgt ein solcher Herausgabeanspruch nicht allein aus dem Gesetz, nämlich aus § 667 BGB. Auch ein solcher Anspruch wäre daher formbedürftig. Formbedürftig war im Übrigen auch die Verpflichtung des Beklagten, im Falle des Scheiterns der Pläne der Parteien das Grundstück zu verwerten, da sich hieraus auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung bzw. Veräußerung des Grundstücks ergibt (vgl. hierzu BGH NJW 1983, 2375, 2376). Schließlich ist abgesehen von diesen Nichtigkeitsgründen, die schon jeweils für sich gesehen die Formunwirksamkeit der Vereinbarung begründen, die Vereinbarung auch deshalb formbedürftig nach § 311b Abs. 1 BGB gewesen, weil nach den Umständen von einer Erwerbspflicht der GbR bzw. des Klägers auszugehen ist. Zwar kann aus einem auf den Erwerb eines Grundstücks gerichteten Auftrag nicht allgemein eine Erwerbspflicht auch des Auftraggebers hergeleitet werden, dies ist vielmehr im Einzelfall durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln. Dabei ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass die Parteien ohne die Verhinderung des Klägers am 03.04.1995 das Grundstück gemeinsam – ob als GbR oder als Miteigentümer – ersteigert hätten und das Eigentum an dem mit einem baufälligen Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück keinerlei Vorteile, sondern nur Nachteile in Form von Belastungen und Grundbesitzabgaben etc. brachte. Einem Verlangen des Beklagten auf Übernahme des Grundstücks durch den Kläger in Form des Miteigentums oder durch die GbR hätte der Kläger sich daher redlicherweise nicht entziehen können, solange die gemeinsamen Pläne zur Bebauung des Grundstücks noch Bestand hatten. Gerade bei dem vom Kläger vorgetragenen Verständnis ist die Vereinbarung daher in mehrfacher Hinsicht und damit - in Anbetracht ihrer einheitlichen Konzeption - insgesamt formunwirksam gemäß § 311b Abs. 1, §§ 125, 139 BGB. (2) Dem Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Formnichtigkeit der Vereinbarung, soweit sie auf der Erwerbspflicht der GbR und/oder des Klägers beruht, zu berufen. Zwar hat der Bundesgerichtshof bei Auftragsverhältnissen wiederholt betont, dass der Formzwang für die Erwerbsverpflichtung des Auftraggebers nicht dem Schutze des Auftragnehmers diene (vgl. BGHZ 85, 245 ff.; BGHZ 127, 175 ff.). Dies kann aber dann anders zu beurteilen sein, wenn der Auftragnehmer zunächst das "Risiko" des Erwerbsgeschäfts trägt, weil er das Grundstück zunächst mit (weitgehend) eigenen Mitteln erwirbt und deren Erstattung durch den Auftraggeber nicht sicher ist (vgl. BGH NJW 1996, 1960, 1961). Das ist hier der Fall. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger sich mit (nur) 50.000 DM, die er bereits zurückerhalten hat, an dem Erwerb des Grundstücks beteiligt hat, und ihm auch keine Zuwendungen der Eltern bzw. der Mutter (anteilige) gut zu bringen sind: (aa) Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis für seine Behauptung, der Beklagte habe den Erwerb mit finanziellen Zuwendungen der Eltern bzw. der Mutter aus Frühjahr 1995 bzw. November 1995 finanziert, die jeweils beiden Söhnen hätten zugute kommen sollen, nicht erbracht. Die hierzu erstinstanzlich vernommene Mutter der Parteien, die Zeugin H. U., hat diese Behauptung nicht bestätigt, sondern im Gegenteil bekundet, sie habe lediglich dem Beklagten einmal einen Geldbetrag von 300.000 DM zugewendet, damit dieser (allein) das Grundstück erwerben konnte (Protokoll vom 07.09.2007, Bl. 245 ff. GA). Auch der Beklagte hat in seiner Parteivernehmung durch den Senat am 24.11.2009 (Protokoll vom 24.11.2009, Bl. 798 ff. GA) bekundet, er allein habe von seinen Eltern bzw. seiner Mutter im November 1995 einen Betrag von 300.000 DM geschenkt bekommen, mit dem er habe machen können, was er wolle. Auch im Übrigen habe er von seinen Eltern oder seiner Mutter keine anderen Beträge im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks oder in zweckgebundener Form erhalten, insbesondere auch kein Geld, das nicht für ihn allein bestimmt gewesen wäre. Seine angebliche Äußerung im Sommer 1996, er habe von den Eltern insgesamt 630.000 DM erhalten, hat er nicht bestätigt. Soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen nach dem Termin vom 24.11.2009 beanstandet, er habe für das Beweisthema gemäß Beweisbeschluss des Senats vom 24.11.2009 keinen Beweis angetreten, ist zwar richtig, dass sich der Beweisantritt des Klägers auf Parteivernehmung des Beklagten auf sämtliche Zuwendungen der Eltern bzw. der Mutter der Parteien bezog. Da aus rechtlichen Gründen – wie noch auszuführen sein wird – aber nur Zuwendungen erheblich sind, deren Zweck zumindest auch in einer Begünstigung des Klägers lag, war das Beweisthema vom Senat entsprechend einzuschränken. Sowohl die erstinstanzliche Aussage der Zeugin, als auch die Parteivernehmung des Beklagten im Termin vom 24.11.2009 kann im Rahmen der Entscheidung nach Lage der Akten gemäß §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden. Wie oben bereits ausgeführt, ist Entscheidungsgrundlage in diesem Fall der gesamte Akteninhalt bis zum versäumten Verhandlungstermin, der allerdings erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die beiderseitigen Sachanträge gestellt werden sollen (§ 137 Abs. 1 ZPO). Eine - wie hier - vor diesem Zeitpunkt durchgeführte Beweisaufnahme ist danach zu verwerten, weil die Beweisaufnahme nach § 367 Abs. 1 ZPO keine Anwesenheit der Parteien voraussetzt (vgl. BGH NJW 2002, 301; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 251a Rdn. 5). Dies gilt hier um so mehr, als der Kläger bei der Beweisaufnahme sogar selbst anwesend war und dem Beklagten Fragen gestellt hat. Soweit der Kläger Einwände gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin und des Beklagten sowie gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen erhoben hat, mag dahingestellt bleiben, inwieweit in Anbetracht der vom Beklagten eingeräumten Rückdatierung des von der Zeugin angeführten Schenkungsvertrages vom 19.03.1995 Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin angebracht sein könnten. Allerdings hat der Beklagte ohne entsprechende Nachfrage oder Vorhalt von sich aus offenbart, dass der Schenkungsvertrag vom 19.03.1995 nicht an diesem Tage geschlossen, sondern rückdatiert worden sei, um aus steuerlichen Gründen einen Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks herstellen zu können. Ob die Zeugin dies aus Angst vor Konsequenzen des Finanzamts, oder weil sie dies nach dem langen Zeitraum in Verbindung mit ihrem fortgeschrittenen Alter schlicht vergessen hatte, nicht offenbart hat, mag dahinstehen. Selbst wenn man den Bekundungen der Zeugin und des Beklagten nicht folgen wollte, wäre damit jedenfalls umgekehrt nicht der - dem Kläger obliegende - erforderliche Nachweis erbracht, dass die Eltern bzw. die Mutter der Parteien dem Beklagten für beide Parteien Gelder zugewandt haben. Einer Vernehmung der vom Kläger außerdem zu den Zuwendungen der Eltern benannten Zeuginnen N. U. und L. M. bedurfte es nicht, weil diese nach den eigenen Angaben des Klägers (Schriftsätze vom 20.08.2007, Seite 3 f. = Bl. 241 f. GA, vom 28.09.2007, Bl. 256 GA und vom 16.11.2007, Seite 11 = Bl. 311 GA) zu den Beweisthemen des landgerichtlichen Beweisbeschlusses insgesamt und jedenfalls zur Zweckrichtung der Zuwendungen nichts bekunden können. Dementsprechend hat der Kläger die Zeuginnen auch im Berufungsverfahren hierzu nicht benannt. (bb) Soweit der Kläger darüber hinaus vorgetragen hat, unabhängig von der Zweckbestimmung der Eltern habe er mit dem Beklagten vereinbart, dass elterliche Zuwendungen stets ihnen beiden zugute kommen und in die GbR eingebracht werden sollten, lässt sich diesem allgemeinen Vorbringen bereits keine rechtsverbindliche Vereinbarung der Parteien entnehmen. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso die Parteien bereits im Frühjahr 1995 wegen - so der Kläger - befürchteter "Intrigen" der Eltern eine entsprechende Vereinbarung hätten treffen sollen, obwohl die Eltern - nach der Behauptung des Klägers - den gemeinsamen Erwerb des Grundstücks gerade durch ihre Zuwendungen unterstützen wollten und tatsächlich unterstützt haben sollen, kann angesichts der völlig unbeschränkten Erstreckung der angeblichen Abrede auf sämtliche mögliche elterliche Zuwendungen ersichtlich nicht von einer wechselseitigen rechtsverbindlichen Verpflichtung, sondern allenfalls von einer unverbindlichen Absichtserklärung ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass eine entsprechende Vereinbarung - hälftige Zuwendung jeglicher möglicherweise zu Alleineigentum erhaltenen Zuwendungen - als Schenkungsabrede anzusehen, als solche formbedürftig gemäß § 518 Abs. 1 BGB und keine Heilung des Formmangels gemäß § 518 Abs. 2 BGB ersichtlich wäre. Das gilt auch hinsichtlich der - als solchen unstreitigen - Zuwendung der Mutter an den Beklagten im November 1995, da der Beklagte diesen Betrag gerade ausdrücklich nur als seine Zahlung eingebracht/geleistet hat und diese Leistung vom Kläger auch nicht als Schenkung seines Bruders verstanden werden konnte und wurde. Einer Beweisaufnahme über die angebliche Absprache der Parteien betreffend die "Einbringung" elterlicher Zuwendungen bedurfte es daher nicht. (cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger dem Beklagten jemals angeboten hätte, seinen offenen hälftigen Anteil am Kaufpreis zu zahlen. Da er statt dessen vielmehr auch noch im vorliegenden Rechtsstreit darauf bestanden hat, dass Zahlungen der Mutter beiden Parteien gleichermaßen angerechnet werden müssten, und damit eigene freiwillige Zahlungen des Klägers für den Beklagten kaum zu erwarten sind, ist es dem Beklagten nicht nach § 242 BGB verwehrt, die Herausgabe des Grundstücks unter Hinweis auf den sich aus der Erwerbspflicht ergebenden Formmangel der Vereinbarung zu verweigern. b) Ausgehend von der Auffassung des Senats, dass ein Herausgabeanspruch der GbR nicht begründet ist, ist über den Hilfsantrag zu 1. b) auf Übertragung des Alleineigentums an dem Grundstück auf den Kläger - wie schon im Hinweisbeschluss des Senats vom 26.05.2009 (Ziffer 3.a), Bl. 625R GA) ausgeführt – nicht zu entscheiden. Er ist nur unter der Bedingung gestellt, dass der Senat den Hauptantrag zu 1.a) mangels wirksam vereinbarter Gesellschaft der Parteien abweist (s. Schriftsatz vom 27.03.2008, Seite 13 = Bl. 424 GA). Allerdings ist nach der obigen Hilfsbegründung dieses Urteils der Anspruch der GbR auf Übertragung des Grundstücks auch deshalb unbegründet, weil der "Auftrag" vom 02.04.1995 formbedürftig war und deshalb unwirksam ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Bedingung für die Stellung dieses Antrags eingetreten. Unabhängig davon ist der Hilfsantrag zu 1.b) aber auch in der Sache unbegründet. Auch nach dem Vortrag des Klägers war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, dass der Kläger mehr als ½ Miteigentumsanteil erhalten sollte. Selbst bei Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 02.04.1995 verbliebe daher kein Alleinauftrag des Klägers mit der Folge eines entsprechenden Herausgabeanspruchs gemäß § 667 BGB. c) Der Hilfsantrag zu 1.c) auf Einräumung hälftigen Miteigentums an den Kläger ist nach Klägervortrag (Schriftsatz vom 27.03.2008, Seite 14 = Bl. 425 GA) nur für den Fall gestellt, dass der Senat es nach Kündigung der GbR für unnötige Förmelei hielte, zunächst die GbR als Eigentümerin eintragen zu lassen, so dass im Wege einer vorweggenommenen Teilliquidation direkt eine hälftige Eintragung der Bruchteilseigentümer erfolgen könne. Dieser Fall liegt aber nicht vor, weil bereits keine zu liquidierende Außen-GbR existiert, so dass auch nicht über eine etwaige "Abkürzung" der Liquidation zu befinden wäre. Im Übrigen ist dieser Antrag aber auch in der Sache unbegründet, weil der Kläger nach Kündigung der GbR als Innengesellschafter nur die Abrechnung und Zahlung eines etwaigen Abfindungsguthabens, nicht aber die Übertragung hälftigen Miteigentums verlangen kann (vgl. Staudinger/Habermeier, BGB Neubearb. 2003 § 733 Rdn. 2). Die – vermögenslose – InnenGbR ist mit ihrer Auflösung zugleich beendet. Anderes ergibt sich - wie ausgeführt - auch nicht aus der Vereinbarung vom 02.04.1995: Der dort in Absatz zwei vorgesehene hälftige Eintragungsanspruch des Klägers ist zum einen formnichtig (s.o.) und galt zum anderen nach Wortlaut und Systematik der Vereinbarung nur für die Dauer der existierenden GbR, während im Fall ihres Scheiterns eine "Verwertung" des Grundstücks vorzunehmen war, die allenfalls einen Anspruch auf Wertbeteiligung, nicht aber auf Eigentumsübertragung begründen konnte. Formnichtig ist die Vereinbarung der Parteien im Übrigen nicht nur, wie ausgeführt, bei Annahme der Vereinbarung einer AußenGbR, sondern auch, wenn die Parteien gemäß den obigen Ausführungen zu Ziffer 1.a) nur die Gründung einer InnenGbR beabsichtigten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der vereinbarten Übertragung des Miteigentums auf den Kläger als auch hinsichtlich der Pflicht zur Veräußerung des Grundstücks im Rahmen der Verwertung als auch im Hinblick auf die Erwerbspflicht des Klägers. Insbesondere folgt auch in diesem Fall der Anspruch auf Übertragung des Miteigentums auf den Kläger nicht aus der gesetzlichen Herausgabepflicht des § 667 BGB. Nicht die Innengesellschaft sollte Übertragung des Miteigentums auf den Kläger verlangen können, sondern dieser Anspruch sollte dem Kläger selbst aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zustehen. Dieses recht sollte ihm auch ersichtlich nicht als Gesellschafter der Innengesellschaft im Wege der actio pro socio zustehen, sondern originär als Partei des Vertrages. Dementsprechend war auch diese Abrede formbedürftig. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen zum Formmangel verwiesen werden. 2. Aus dem selben Grund scheitert auch der auf Durchführung der gemeinsamen Liquidation gerichtete Berufungsantrag zu 2. (betreffend den erstinstanzlichen Antrag zu 3b). Eine gemeinsame Liquidation der Gesellschaft kommt nicht in Betracht, weil keine Außen-GbR existierte und kein zu liquidierendes Gesamthandsvermögen vorhanden ist: Ein Anspruch der GbR auf gesamthänderische Übereignung des Grundstücks besteht - wie oben ausgeführt - nicht; etwaiges gesamthänderisch gebundenes bzw. einzubringendes Kapitalvermögen ist - wie ebenfalls ausgeführt - nicht substantiiert dargetan. 3. Der Berufungsantrag zu 3., den Rechtsstreit hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags zu 3a) (Mitwirkung an der hälftigen Übereignung des Grundstücks) an das Landgericht zurückzuverweisen, steht bereits unter der prozessual unzulässigen Bedingung, dass zunächst rechtskräftig (positiv) über den Hauptantrag zu 1.a) entschieden wird (so Klägerschriftsatz vom 27.03.2008, Seite 24 = Bl. 435 GA). Er ist überdies auch in der Sache unbegründet, weil - wie ausgeführt - kein Anspruch auf die begehrte hälftige Grundstücksübereignung in Liquidation der GbR besteht. 4. Von der mit Berufungsantrag zu 4. beantragten Aufhebung und Zurückverweisung wegen Unzulässigkeit des Teilurteils hat der Senat aus den eingangs genannten Erwägungen abgesehen. 5. Schließlich ist auch die Stufenklage, über die der Senat infolge der "Heraufziehung" des Verfahrens ebenfalls zu entscheiden hat, insgesamt als unbegründet abzuweisen. a) Steht bereits bei Entscheidung über die erste Stufe fest, dass der Leistungsanspruch, dessen Vorbereitung die Stufenklage dienen soll, unbegründet ist, kann die Klage in vollem Umfang abgewiesen werden, selbst wenn der auf erster Stufe geltend gemachte Auskunfts-/Abrechnungsanspruch als solcher bestehen sollte (vgl. BGH NJW 1985, 2405, 2407; NJW 1959, 1827). Das ist hier der Fall. Der Kläger begehrt mit der angekündigten dritten Stufe die Herausgabe des sich aus der Abrechnung ergebenden Überschusses an die GbR i.L. Ein solcher Herausgabeanspruch scheitert daran, dass bereits jetzt feststeht, dass mangels Gesamthandsvermögens keine zu liquidierende (Außen-)GbR existiert. Aber auch auf der Basis des Vorbringens des Klägers, es sei die Gründung einer AußenGbR beabsichtigt gewesen, kommt eine Liquidation nicht in Betracht, da der Auftrag der notariellen Beurkundung bedurft hätte und daher ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks in das Gesellschaftsvermögen und eine entsprechende Liquidation der Gesellschaft nicht in Betracht kommt. b) Zwar hätte der Kläger in seiner Eigenschaft als Innengesellschafter grundsätzlich einen Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung eines etwaigen Abfindungsguthabens geltend machen können . Einen solchen Antrag hat er aber - auch hilfsweise - trotz des entsprechenden Hinweises im Beschluss des Senats vom 26.05.2009 (dort Ziffer 2., Bl. 625R GA) nicht gestellt; ein nochmaliger Hinweis war angesichts der anwaltlichen Vertretung des Klägers und seiner eigenen juristischen Ausbildung nicht angezeigt. Zudem wäre auch ein entsprechender Stufenantrag auf Abrechnung und Auszahlung des Innengesellschafter-Abfindungsguthabens insgesamt als unbegründet abzuweisen, weil nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt bereits feststeht, dass sich bei einer solchen Abrechnung kein Auszahlungsguthaben für den Kläger ergeben würde: aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des schuldrechtlich auszugleichenden Vermögens ist derjenige der Auflösung der Innengesellschaft (vgl. Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl. § 705 Rdn. 35; Timm/Schöne, in: Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 705 Rdn. 162); hier mithin der Zeitpunkt der Kündigung der GbR. Die Kündigung ist hier bereits im August 1996 mit der Rückzahlung des klägerischen Kostenvorschusses von 50.000 DM durch den Beklagten erfolgt. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 26.05.2009 (dort Ziffer 3c), Bl. 626 GA) ausgeführt hat, hat der Beklagte mit der Rückzahlung der 50.000 DM im August 1996 konkludent gemäß § 723 Abs. 1, §§ 133, 157 BGB die Kündigung der gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit bezüglich des Grundstücks erklärt. Die Rückzahlung des Betrages war auch aus Sicht des Klägers nur als Aufkündigung der gemeinschaftlichen Tätigkeit zu verstehen, nachdem der Beklagte ihm bereits mit Schreiben vom 25.11.1995 (Anl.-Heft B 4.1) deutlich erklärt hatte, keine Zusammenarbeit mit ihm mehr tätigen zu wollen und zudem unter der Bezeichnung "Rückzahlung Darlehen" – entgegen der Vereinbarung vom 02.04.1995 – nicht nur die Hälfte des Vorschusses, sondern der gesamte Vorschuss nebst Zinsen überwiesen wurde. Gerade wenn der Kläger - wie in der Klageschrift vorgetragen - gemäß den früheren Beteuerungen des Beklagten zunächst noch davon ausging, dieser habe kein Geld von der Mutter erhalten, war die Rückzahlung seiner Beteiligung auch für ihn nur als Kündigung der Zusammenarbeit zu verstehen, zumal er auch nicht dargetan hat, dass nach diesem Schreiben noch gemeinschaftliche Aktivitäten hinsichtlich des Grundstücks entfaltet worden wären. Vielmehr hat der Kläger vorgetragen, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt bereit war, die Pläne für eine gemeinsame Bebauung durchzuführen und ihn an dem Grundstück zu beteiligen. Soweit der Kläger behauptet hat, der Beklagte habe im Sommer 1996 erklärt, er habe von den Eltern sogar 630.000.- DM erhalten, widerspricht dies dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift, er, der Kläger, habe zwischenzeitlich erfahren, dass der Beklagte entgegen seinen Beteuerungen doch Geld von den Eltern bzw. der Mutter erhalten habe. Obwohl der Senat in seinem Hinweisbeschluss hierauf hingewiesen hat, hat der Kläger sein Vorbringen nicht klargestellt. Dieses widersprüchliche Vorbringen ist nicht nachvollziehbar und damit ohne Substanz. Hätte der Beklagte im Sonner 1996 (vor oder nach der Rücküberweisung der 53.000.- DM?) erklärt, er habe Geld von der Mutter erhalten, hätte nichts näher gelegen, als ihn, nachdem er – offensichtlich später – erklärt hatte, er habe kein Geld für den Erwerb erhalten, zur Rede zu stellen und dies und das Ergebnis dieses Vorhalts vorzutragen. Es fehlt im Übrigen an jeglichem Vorbringen des Klägers dazu, ob der Beklagte bei dem behaupteten Eingeständnis davon ausgegangen ist, dieses Geld sei auch dem Kläger gutzubringen, oder ob er etwa erklärt hat, es habe sich um eine Schenkung allein an ihn gehandelt. Mangels nachvollziehbarem Vorbringens sind die vom Kläger für das behauptete Eingeständnis benannten Zeugen nicht zu vernehmen. Ob der Kläger das erläuternde Schreiben des Beklagten vom 10.09.1996 (Anl. B 1 = Bl. 46 GA) erhalten hat, kann daher dahingestellt bleiben. bb) Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - wie ausgeführt - davon auszugehen ist, dass der Kläger sich nur mit 50.000 DM an den Erwerbskosten des Grundstücks beteiligt und er diesen Betrag im August 1996 wieder zurückerhalten hat, ergäbe sich für ihn zu diesem Zeitpunkt nur dann ein Abfindungsguthaben, wenn der ihm anteilig zustehende Grundstückswert damals seine offene hälftige Erwerbskostenbeteiligung überschritt, d.h. das Grundstück einen höheren Wert als 361.000 DM (zuzüglich Kosten und Steuern) hatte. Davon ist aber angesichts des für die Zwangsversteigerung im April 1995 ermittelten Verkehrswerts von (nur) 239.000 DM (Anl. K 18 = Bl. 266 GA) nicht auszugehen. Dass das Grundstück bis August 1996 eine nennenswerte Wertsteigerung erfahren hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dagegen spricht überdies, dass der Kläger, soweit ersichtlich und vorgetragen, bis zur Klageerhebung im Jahr 2005 kein Interesse an dem Grundstück hat erkennen lassen. Soweit er vorträgt, dass das Grundstück heute aufgrund von Änderungen des Bebauungsplans mindestens 500.000 € wert sei, ist diese Entwicklung jedenfalls erst nach dem o.g. maßgeblichen Auflösungszeitpunkt eingetreten und damit für die Berechnung seines damaligen Auszahlungsanspruchs ohne Belang. cc) Im Übrigen ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Kläger mit der Rückzahlung der 50.000 DM bereits abschließend (konkludent) abgefunden und die Auseinandersetzung – sei es als Außen- oder InnenGbR - der Parteien damit endgültig abgeschlossen wurde. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 26.05.2009 (dort unter 3.c = Bl. 626 GA) verwiesen. Auf der Basis der Beteuerungen des Beklagten, von den Eltern bzw. der Mutter kein Geld erhalten zu haben, seiner mangelnden Bereitschaft, sich an Planungen zur Bebauung des Grundstücks zu beteiligen und das Grundeigentum auf den Kläger oder die GbR zu übertragen, konnte die Rücküberweisung des vollständigen und verzinsten Vorschusses vom Kläger nur als Angebot zur endgültigen Auseinandersetzung der GbR aufgefasst werden, das der Kläger, der in der Folgezeit weder weitere Verhandlungen noch Aufforderungen zur Übertragung des Grundstücks vorgetragen hat, konkludent angenommen hat. c) Der zur Stufenklage gestellte Hilfsantrag ist darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil in keiner Weise dargetan oder ersichtlich ist, dass der Beklagte Zuwendungen Dritter erhalten hätte, über die Auskunft zu erteilen wäre. d) Soweit der Kläger in der 1. Stufe der Stufenklage Abrechnung des Auftrags begehrt, gilt zwar grundsätzlich, dass der Auftraggeber kein besonderes Interesse an der Abrechnung geltend machen muss, es also im Ergebnis nicht stets darauf ankommt, ob sich nach der Abrechnung ein weiterer Anspruch des Auftraggebers ergibt. Abgesehen davon, dass der Auftrag vom 02.04.1995 wegen Formmangels unwirksam ist, hat der Beklagte dem Kläger aber auch sämtliche relevanten Informationen erteilt. So ist dem Kläger, wie sich aus seiner Darlegung in der Klageschrift ergibt, der Ersteigerungspreis, die zu zahlende Grunderwerbssteuer, die zu zahlenden Kosten und Zinsen, also der gesamte Ersteigerungsaufwand bekannt. Dass der Beklagte nach seiner Behauptung auch keine Zuwendungen der Eltern erhalten hat, die dem Kläger zugute kommen sollten, ist dem Kläger gleichfalls bekannt. Zuwendungen Dritter sind in keiner Weise ersichtlich. Weiterer Auskünfte, die allenfalls zwischenzeitliche Belastungen des Beklagten als Grundstückseigentümer betreffen könnten, bedarf der Kläger bzw. die GbR, für die er den Anspruch geltend macht, offensichtlich nicht. Belege über dem Kläger offenbar nicht nur aus Angaben des Beklagten bekannte Ausgaben braucht der Beklagte nicht zu übergeben, hinsichtlich nach seiner Behauptung nicht erhaltener Zuwendungen gibt es keine Belege. Mangels irgendeinen nachvollziehbaren rechtlichen Interesses des Klägers bzw. der GbR, die Auftraggeber war, ist ein weiteres Auskunftsverlangen, das nur dem Beklagten bei seiner Abrechnung günstige Umstände betreffen könnte, rechtsmissbräuchlich. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 2 und Nr.10, 711 ZPO. Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern betrifft die von den Umständen des Einzelfalls abhängige Auslegung der Vereinbarung vom 02.04.1995; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Schriftsätze des Klägers vom 03.12., 18.12., 30.12.2009, 22.01., 08.02., 09.02. und 12.02.2010 sowie die Schriftsätze des Beklagten vom 08.12.2009, 18.01. und 29.01.2010 haben vorgelegen und geben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß. Streitwert : 1. Instanz: bis 26.05.2005: 75.000,00 € ab 27.05.2005: 167.000,00 € (geschätzter Wert des hälftigen Miteigentumsanteils zuzüglich Zahlungsanspruch; die nachträgliche Klageerweiterung um die Stufenklage hat keinen eigenständigen Wert, weil die Mindesthöhe des vom Kläger angenommenen Zahlungsanspruchs auf der 3. Stufe bereits durch den Zahlungsantrag erfasst wird) 2. Instanz: 92.000,00 € (geschätzter Wert des hälftigen Miteigentumsanteils; hinsichtlich der weiteren Anträge ist ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert nicht erkennbar)