OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 AuslA 85/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:1006.6AUSLA85.10.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Auslieferung des litauischen Staatsangehörigen B. T. nach Litauen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen vom 23.7.2010 (14.3 - 236/10) bezeichneten Straftaten wäre zulässig, soweit nicht folgende 17 Navigationssysteme betroffen sind:

(1 - 3) zwei fest eingebaute Navigationssysteme unbekannter Marke und ein fest eingebautes Navigationssystem SSS 510 - jeweils entwendet in U.-V. in der Nacht zum 11.9.2007,

(4) ein fest eingebautes kombiniertes Navigationssystem D. APS mit Radio und Lautsprecher im Wert von etwa 9.000 € - entwendet in H.-P. in der Nacht zum 14.9.2007,

(5) ein Navigationssystem SSS-E mit Radio und Navigations-DVD - entwendet in H.-Südstadt in der Nacht zum 19.9.2007,

(6 - 8) eine eingebaute Navigationseinheit unbekannter Marke, ein fest eingebautes Navigationssystem mit CD unbekannter Marke und ein fest eingebautes Navigationssystem D. APS mit integrierter Freisprecheinrichtung - jeweils entwendet in M.-C. O. in der Nacht zum 25.10.2007,

(9 - 11) ein fest eingebautes Navigationssystem SSS-E, ein fest eingebautes Navigationssystem unbekannter Marke und ein fest eingebautes Navigationssystem D. APS - jeweils entwendet in N. in der Nacht zum 31.10.2007,

(12 - 13) ein festeingebautes Navigationssystem unbekannter Marke mit Radio und ein festeingebautes Navigationssystem unbekannter Marke mit Navigations DVD - entwendet in M-C. O. in der Nacht zum 22.11.2007,

(14 - 16) ein festeingebautes Navigationssystem SSS DDD DVD mit Radio und CD-Player, ein festeingebautes Navigationssystem unbekannter Marke mit Radio und ein festeingebautes Navigationssystem D. - jeweils entwendet in M.-X. in der Nacht zum 22.11.2007,

(17) ein festeingebautes Navigationssystem unbekannter Marke mit Steuereinheit - entwendet in Q.-W. am 27.11.2007.

Soweit sich die Verfolgung auf die Verwertung der o.g. 17 Navigations-systeme bezieht, wird der Antrag festzustellen, dass die Auslieferung zulässig wäre, abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die Auslieferung des litauischen Staatsangehörigen B. T. nach Litauen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen vom 23.7.2010 (14.3 - 236/10) bezeichneten Straftaten wäre zulässig, soweit nicht folgende 17 Navigationssysteme betroffen sind: (1 - 3) zwei fest eingebaute Navigationssysteme unbekannter Marke und ein fest eingebautes Navigationssystem SSS 510 - jeweils entwendet in U.-V. in der Nacht zum 11.9.2007, (4) ein fest eingebautes kombiniertes Navigationssystem D. APS mit Radio und Lautsprecher im Wert von etwa 9.000 € - entwendet in H.-P. in der Nacht zum 14.9.2007, (5) ein Navigationssystem SSS-E mit Radio und Navigations-DVD - entwendet in H.-Südstadt in der Nacht zum 19.9.2007, (6 - 8) eine eingebaute Navigationseinheit unbekannter Marke, ein fest eingebautes Navigationssystem mit CD unbekannter Marke und ein fest eingebautes Navigationssystem D. APS mit integrierter Freisprecheinrichtung - jeweils entwendet in M.-C. O. in der Nacht zum 25.10.2007, (9 - 11) ein fest eingebautes Navigationssystem SSS-E, ein fest eingebautes Navigationssystem unbekannter Marke und ein fest eingebautes Navigationssystem D. APS - jeweils entwendet in N. in der Nacht zum 31.10.2007, (12 - 13) ein festeingebautes Navigationssystem unbekannter Marke mit Radio und ein festeingebautes Navigationssystem unbekannter Marke mit Navigations DVD - entwendet in M-C. O. in der Nacht zum 22.11.2007, (14 - 16) ein festeingebautes Navigationssystem SSS DDD DVD mit Radio und CD-Player, ein festeingebautes Navigationssystem unbekannter Marke mit Radio und ein festeingebautes Navigationssystem D. - jeweils entwendet in M.-X. in der Nacht zum 22.11.2007, (17) ein festeingebautes Navigationssystem unbekannter Marke mit Steuereinheit - entwendet in Q.-W. am 27.11.2007. Soweit sich die Verfolgung auf die Verwertung der o.g. 17 Navigations-systeme bezieht, wird der Antrag festzustellen, dass die Auslieferung zulässig wäre, abgelehnt. G r ü n d e I. Auf Ersuchen der litauischen Behörden ist durch Beschluss des Senats vom 15.9.2008 (6 Ausl 53/08 - 50 -) die Auslieferung des Verfolgten nach Litauen zur Vollstreckung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Justizministeriums der Republik Litauen vom 3.3.2008 – (178/08)-9R-617 - enthaltenen Verurteilung durch das Amtsgericht Panevezys vom 24.4.2007- 1-103-27/2007 - i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Panevezys vom 21.6.2007 - 1 A-254-193/2007- für zulässig erklärt worden. Der Verfolgte hatte in jenem Verfahren bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht Köln am 13.8.2008 nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Am 22.9.2008 hat die Generalstaatsanwaltschaft Köln die Auslieferung unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes bewilligt. Der Verfolgte, gegen den zuvor eine durch Urteil des Landgerichts Köln vom 7.11.2008 - 103-45/08 - wegen schweren Bandendiebstahls verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten zur Hälfte vollstreckt worden ist, ist am 7.6.2010 an die litauischen Behörden überstellt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen ersucht nunmehr mit Schreiben vom 27.7.2010 um die Zustimmung zur Strafverfolgung wegen folgender dem Verfolgten in dem Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen vom 23.7.2010 (Az. 14.3—236/10) zur Last gelegten Straftaten: (Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt festzustellen, dass die Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Litauen zur Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen vom 23.7.2010 -14.3—236/10 - aufgeführten Straftaten zulässig wäre. II. Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist nur teilweise - mit der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung - zu entsprechen. 1. Die Zustimmung zu einem Nachtragsersuchen nach Bewilligung der Auslieferung kann nach § 83 h Abs. 2 Nr. 5 IRG erteilt werden, wenn der ersuchte Mitgliedsstaat auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Für ein solches im achten Teil des IRG nicht gesondert geregeltes Nachtragsersuchen gelten die für ein Auslieferungsersuchen vorgesehenen Regelungen. Sie werden ergänzt durch die Bestimmungen des § 35 IRG über die Erweiterung der Auslieferungsbewilligung. Gemäß 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG bedarf es nach erteilter Auslieferungsbewilligung bei Ersuchen um Zustimmung zur Verfolgung oder Vollstreckung wegen einer weiteren Tat einer Entscheidung des nach § 35 Abs. 2 Satz 2 IRG zuständigen Senats darüber, dass wegen der weiteren Tat die Auslieferung an den ersuchenden Staat zulässig wäre. Das Einverständnis des Verfolgten, welches nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 eine solche Entscheidung entbehrlich machen würde, ist von diesem bei seiner richterlichen Anhörung nicht erklärt worden. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 IRG erforderliche Nachweis , dass der Verfolgte Gelegenheit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, ist durch Vorlage des Protokolls der Gerichtssitzung des Ersten Amtsgerichts der Stadt Vilnius vom 12.7.2010 (Az. 38 - 1 -00024 - 8) geführt worden. 2. Dem Ersuchen um eine Erweiterung der Auslieferungsbewilligung ist nicht zu entsprechen, soweit dem Verfolgten Geldwäsche durch Verwertung der 17 im Tenor genannten Navigationsgeräte zur Last gelegt wird. Es handelt sich dabei um die Navigationsgeräte, wegen deren Entwendung der Verfolgte durch das Landgericht Köln am 7.1.2008 wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist. a. Dass der Verfolgte aufgrund des persönlichen Strafausschließungsgrundes nach § 261 Abs. 9 S. 2 StGB in der Bundesrepublik nicht wegen Geldwäsche durch Verwertung der von ihm entwendeten Navigationsgeräte belangt werden kann, schließt zwar eine Auslieferung zur Verfolgung wegen dieses Delikts nicht aus. Denn § 3 Abs. 1 IRG setzt nicht die (volle) Strafbarkeit nach deutschem Recht voraus. Ausreichend ist vielmehr, dass die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist. Dies ist der Fall. Der hier verwendete Begriff der rechtswidrigen Tat ist mit demjenigen in § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB identisch, der Zusatz "die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt" hat keine selbständige Bedeutung (vgl. Begründung des Regierungsentwurf, BT-Drs. 9/1338, S. 36, rechte Spalte; Lagodny, in Schomburg/Lagodny, Int. Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., § 3 IRG Rdnr. 12; Vogler/Burchard in: Grützner/Pötz/Kreß, Int. Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 3 IRG Rdnr. 53, Senat StraFo 2005, 253). Der Umstand, dass § 261 StGB für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer) an der Vortat als mitbestrafte Nachtat gem. § 261 Abs. 9 S. 2 StGB straflos bleibt, ändert nichts daran, dass es sich um eine rechtswidrige Tat i. S. des § 3 Abs. 1 IRG handelt. Der Strafausschließungsgrund setzt gerade das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat voraus. b. Jedoch steht § 9 Nr. 1 IRG der Auslieferung des Verfolgten und damit auch der Feststellung, dass diese zulässig wäre, entgegen, soweit es um die Verwertung der im Tenor genannten 17 Navigationsgeräte geht. Die Verwertung dieser Geräte war bereits Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 17.7.2008, die das Landgericht zugelassen und über die es zu entscheiden hatte. Die Anklage führt ausdrücklich auf, der Verfolgte habe sich an der Organisation und Durchführung der Diebesguttransporte nach Litauen, wo die Navigationsgeräte von E. T. in Empfang genommen und gewinnbringend abgesetzt worden seien, beteiligt. Mit der Aufnahme eines tatsächlichen Geschehens in den Anklagesatz bringt die Staatsanwaltschaft den Willen zum Ausdruck, dieses Geschehen zu verfolgen. Die gesamten im Anklagesatz beschriebenen geschichtlichen Vorgänge bilden daher den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Akten, dem Anklagesatz oder dem den Ausführungen zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zu entnehmen ist, dass die Staatsanwaltschaft ein bestimmtes als selbständige Tat zu wertendes Geschehen nicht der Kognition des Gerichts unterwerfen will (BGH NStZ 1995, 500). Dafür ist hinsichtlich der Verwertung der oben genannten 17 vom Verfolgten entwendeten Geräte nichts ersichtlich. Dass die Staatsanwaltschaft das Verhalten rechtlich nur als schweren Diebstahl gewertet hat, steht dem nicht entgegen. Sie trug dadurch nur dem Umstand Rechnung, dass wegen der Begehung der Ausgangstaten eine Bestrafung wegen des Verwertungsdelikts nicht in Betracht kam (vgl. dazu BGH a.a.O.). Für das Verwertungsdelikt war auch die in § 9 IRG vorausgesetzte deutsche Gerichtsbarkeit begründet. Der Verfolgte hat in der Bundesrepublik einen eigenen Tatbeitrag dazu geleistet, dass die Navigationsgeräte nach Litauen transportiert wurden. Mit diesem Teilakt wurde bereits der Tatbestand der Geldwäsche verwirklicht, weil die Verbringung der Ware ins Ausland den tatsächlichen Zugriff auf sie erheblich erschwerte. 3. Anders zu beurteilen ist jedoch die Verwertung der Navigationsgeräte, die von anderen Bandenmitgliedern entwendet und in Litauen abgesetzt worden sind. Die Mitwirkungshandlung an diesen Transporten hat die Staatsanwaltschaft dem Verfolgten nur in den Fällen VI 25 und 26 angelastet. Diese Fälle sind jedoch ebenso wie die Fälle des Bestimmens der ihm unterstellten Bandenmitglieder zum Diebstahl von Navigationsgeräten (Fälle VI 7, 8 und 21) in der Hauptverhandlung vom 7.11.2008 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Das ist keine der Zulässigkeit der Auslieferung nach § 9 Ziff. 1 IRG entgegenstehende Entscheidung eines deutschen Gerichts. § 9 IRG erfasst nur die Einstellung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen durch das Gericht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 54 SDÜ, an den sich § 83 Ziff. 1 IRG für den Fall der Verurteilung durch einen anderen Mitgliedstaat anlehnt, heranzieht. Danach kann zwar die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung zum Strafklageverbrauch führen - worum es hier nicht geht - dies aber auch nur dann, wenn es sich um eine Einstellung handelt, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt, insbesondere einen von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Geldbetrag gezahlt hat (vgl. EuGH Urteil vom 11.2.2003, Verb. C-187/01 und C-385/01 Rs. Gözütok und Brügge = NJW 2003, 1173). Die hier vom Landgericht Köln beschlossene vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO kann einer rechtskräftigen Aburteilung jedoch nicht gleichgestellt werden. Auch der Gesichtspunkt des bandenmäßigen Handelns führt nicht zu einem Auslieferungshindernis hinsichtlich der Verwertung sämtlicher von der Bande entwendeter Navigationsgeräte. Soweit der Europäische Gerichtshof entschieden hat, das einzig maßgebliche Kriterium für die Anwendung des Begriffs "derselben Tat" i.S.d. Art. 54 SDÜ sei das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter unlösbar miteinander verbundener Umstände (vgl. nur Urteil vom 11.12.2008 C-297/07 Rs. Klaus Bourquain = NStZ 2009, 454 und Urteil vom 28.9.2006 - C - 467/04 Rs. Gasparini = NJW 2006, 3403) führt das nicht zu einer anderen Bewertung, denn dieser Grundsatz findet keine Anwendung auf andere Personen als diejenigen, die von einem Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden sind ( vgl. EuGH Urteil vom 28.9.2006 a.a.O.). Wegen der nicht von ihm entwendeten Navigationsgeräte ist der Verfolgte aber nicht verurteilt worden. Auch handelt es sich nicht schon deshalb um dieselbe Tat i.S.d. Art. 54 SDÜ, weil die Taten durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind (EuGH Urteil vom 18.7.2007 - C - 367/05 Rs. Kraaijenbrink = NJW 2008, 164). Dann ist erst recht die bloße Bandenabrede nicht ausreichend, um eine Tat im Sinne der Vorschrift zu begründen. Wegen der Verwertung dieser Navigationsgeräte besteht daher kein Auslieferungshindernis. Insoweit liegen auch die weiteren Voraussetzungen vor, unter denen die Auslieferung für zulässig zu erklären gewesen wäre. a. Der Europäische Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen vom 23.7.2010 -14.3—236/10 - entspricht den formellen Anforderungen der §§ 35 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 IRG. b. Er enthält die nach § 83 a Abs. 1 IRG notwendigen Angaben. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sind darin nach Tatzeit und Tatort hinreichend konkretisiert. c. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind genannt. Die in dem Europäischen Haftbefehl vom 23.7.2010 aufgeführten Straftaten stellen nach dem maßgeblichen Recht des ersuchenden Staates eine sog. Katalogtat im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) dar. Sie fallen unter den Begriff der Geldwäsche. Damit entfällt die Prüfung der gegenseitigen Strafbarkeit, die hier freilich auch unproblematisch gegeben wäre. d. Die Voraussetzungen des § 81 Ziff. 1 IRG sind erfüllt. Nach den genannten Strafbestimmungen des litauischen StGB liegt die Höchststrafe bei 7 Jahren Freiheitsentzug. e. Der Verfolgte ist nicht Deutscher und hatte auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Damit kommen die Vorschriften der §§ 80, 83 b Abs. 2 IRG nicht zur Anwendung. Dem Beistand des Verfolgten ist die Möglichkeit der Akteneinsicht gewährt worden. Eine Stellungnahme, die Anlass zu weiteren Ausführungen geben würde, ist nicht erfolgt.