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Vorlagebeschluss

1 AR 119/22

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2023:1101.1AR119.22.00
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Leitsätze
Der Senat beabsichtigt, die Auslieferung eines Verfolgten an einen nicht der Europäischen Union angehörenden Drittstaat, hier die Republik Peru, für unzulässig zu erklären, soweit das Verfahren bezüglich der das Auslieferungsverfahren betreffenden Tat durch eine deutsche Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist. Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsfrage vorgelegt.(Rn.12)
Tenor
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 IRG zur Entscheidung über die folgende Rechtsfrage vorgelegt: Ist die Auslieferung eines Verfolgten unzulässig, gegen den das in der Bundesrepublik Deutschland geführte Ermittlungsverfahren wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Tat gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat beabsichtigt, die Auslieferung eines Verfolgten an einen nicht der Europäischen Union angehörenden Drittstaat, hier die Republik Peru, für unzulässig zu erklären, soweit das Verfahren bezüglich der das Auslieferungsverfahren betreffenden Tat durch eine deutsche Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist. Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsfrage vorgelegt.(Rn.12) Die Sache wird dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 IRG zur Entscheidung über die folgende Rechtsfrage vorgelegt: Ist die Auslieferung eines Verfolgten unzulässig, gegen den das in der Bundesrepublik Deutschland geführte Ermittlungsverfahren wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Tat gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist. I. 1. Die Botschaft der Republik Peru in der Bundesrepublik Deutschland hat mit Verbalnote vom 4. Oktober 2017 ein Rechtshilfeersuchen der Ersten Nationalen Strafkammer des Obersten Gerichtshofs von Peru im Rahmen des Verfahrens wegen der mutmaßlichen Begehung der Straftat des illegalen Drogenhandels vom 11. Juli 2017 übermittelt, mit dem die Sicherheitsverwahrung zum Zwecke der Auslieferung des Verfolgten beantragt wird. Der Verfolgte ist spanischer Staatsbürger und lebt seit 1989 in der Bundesrepublik Deutschland. Dem Ersuchen liegt ein Strafverfahren gegen mehrere Personen zugrunde, die bis November 2006 als Gruppe, zu der auch der Verfolgte gehörte, gemeinschaftlich handelnd in den internationalen gewerbsmäßigen („systematischen“) Drogenhandel zwischen Peru und Westeuropa, unter anderem auch Hannover, verwickelt gewesen sein sollen. Der Verfolgte soll Betäubungsmittel, insbesondere Kokain, für den Transport nach Europa in besonders präparierten Gepäckstücken vorbereitet und diesen Transport organisiert haben. Seine Aufgabe als „Koordinator für Europa“ habe darin bestanden, den Transport der Betäubungsmittel durch Kuriere vorzubereiten und zu überwachen. Konkret soll der Verfolgte der in Peru lebenden Mittäterin P. V. eine fiktive Einladung zugeleitet haben, um ihr die Reise von Peru nach Spanien unter Mitführung des Kokains zu ermöglichen; in Spanien sollten die Betäubungsmittel ihm oder einem Mittäter übergeben werden. Das Schreiben ist an deren Adresse in Lima/Peru neben Gepäckstücken aufgefunden worden, die etwa wie ein doppelbödiger Koffer für den Transport mit Betäubungsmitteln präpariert und auch bereits mit Kokain im Gewicht von 3,2 Kilogramm bestückt waren. Das Kokain wurde in Lima sichergestellt, es hat Deutschland und auch Spanien nie erreicht. Im Zuge der Ermittlungen haben die peruanischen Behörden auch Hinweise auf Tathandlungen in Hannover erhalten; diese Erkenntnisse sind aber nicht in Richtung einer eigenen Strafverfolgung genutzt worden. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2006 wurde die Ermittlung gegen den Verfolgten und weitere Personen wegen eines Delikts gegen die öffentliche Gesundheit – illegaler Drogenhandel zulasten des Staates – eingeleitet und Haftbefehl gegen den Verfolgten erlassen. Nach Abschluss der Ermittlungen erging am 16. Juli 2008 der Schlussbericht und die zuständige Obere Staatsanwaltschaft erstellte am 8. Januar 2009 ihr Gutachten, erhob die staatsanwaltschaftliche Anklage wegen Verstoßes gegen Art. 296 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 297 Abschnitt 6 des Strafgesetzbuches von Peru und forderte die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren sowie die Festsetzung der Zahlung einer Wiedergutmachungsleistung in Höhe von 20.000 Nuevos Soles. Am 11. Mai 2009 verfügte die Nationale Strafkammer, dass die mündliche Verhandlung nach Aktenlage stattfinden soll. Mit Urteil vom 11. Dezember 2009 wurde eine Verurteilung des Verfolgten bis zu seiner Überstellung an die Nationale Strafkammer oder sein freiwilliges Einfinden vorbehalten. Mit weiteren Beschlüssen vom 5. März 2013, 14. Juli 2014, 12. September 2014 und 3. Mai 2017 hat das Gericht die „sofortige Lokalisierung und Festnahme“ des Verfolgten angeordnet. Die Zweite Nationale Sonderkammer für Strafsachen erneuerte am 12. Februar 2019 die Verfügung zur Lokalisierung und Festnahme des Verfolgten auf nationaler Ebene. 2. Das Landgericht Hannover (Az.: 88a 1/07) verurteilte den Verfolgten am 21. September 2007 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Nach den Urteilsfeststellungen zu der hier allein maßgeblichen Tat II.2. dieses Urteils übergab der Verfolgte Mitte des Jahres 2006 dem Mitangeklagten D. M. 12.000 Euro zur Beschaffung von Kokain in Peru, was dieser absprachegemäß über Kontaktpersonen in Peru, etwa V. G. („C. “) und einer dort nicht identifizierten Person namens „H. “, erledigte. Von der bestellten Menge von 4,6 Kilogramm Kokain wurden in Peru nur 2,6 Kilogramm geliefert und für den Transport nach Deutschland in entsprechend präparierte Taschen und Rücksäcke eingearbeitet, die der Mitangeklagte M. vereinbarungsgemäß dem Verfolgten weitergab. Die Kontakte des D. M. in Peru kannte der Verfolgte nach den Urteilsgründen nicht. Sodann heißt es wörtlich: „Der Angeklagte P. R. gab von diesen 2,6 kg Kokain eine Menge von 1,2 kg, sowie weitere Mengen … zurück. Die von dem Angeklagten P. R. an den Angeklagten D. M. zurückgeflossene Menge von ca. 1,2 kg Kokain wurde am 13.12.2006 von dem Angeklagten O. in dessen Wohnung … in Hannover … verwahrt“. Eine Verurteilung des Verfolgten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 30a Abs. 1 BtMG erfolgte dagegen nicht. Die Staatsanwaltschaft Hannover (Az.: 6021 Js 108631/06) hat zuvor mit Verfügung vom 30. April 2007 das Verfahren gegen den Verfolgten sowie die Mitangeklagten E. T., D. M. und O. wegen des Verdachts über die Anklageschrift hinausgehender weiterer Straftaten abgetrennt und lediglich die dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 2007 zugrundeliegenden Taten angeklagt, weil insofern die Ermittlungen im Hinblick auf ein Rechtshilfeersuchen noch nicht abgeschlossen waren. Gemäß Ziffer 2. dd) der Verfügung bezog sich die Abtrennung ausdrücklich auf eine Beteiligung des Verfolgten wegen der am 13. Dezember 2006 in Peru sichergestellten Betäubungsmittel, konkret etwa 3 kg Kokain, die die Tat 11 der Anklage vom 30. April 2007 betreffen. Dabei handelt es sich um die beabsichtigte Lieferung, für die die in Peru gesondert Verfolgte P. V. auf die fiktive Einladung durch den Verfolgten hin als Kurier tätig sein sollte. Wegen dieses Ankaufs von 3,2 kg Kokain, die bei der in Peru festgenommenen P. V. beschlagnahmt worden sind, wurden die gesondert Verfolgten D. M. und E. T. durch das Landgericht Hannover (Tat II. 5. des Urteils, Tat 11 der Anklage vom 30. April 2007) in dem oben genannten Verfahren verurteilt. Hintergrund der Ermittlungen in Peru waren nach dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Dezember 2006 über die Aufnahme der Ermittlungen, dass eine als „B. “ bekannte Person den Erwerb und der Weitertransport von 25 kg Kokain unter Vermittlung einer als „S. “ bekannten Person nach Hannover organisieren sollte. Ausweislich der Ziffer 2. da) des Vermerks der Staatsanwaltschaft Hannover zur Abtrennung des Verfahrens bezog sich diese ebenfalls ausdrücklich auf die Lieferung von Kokain im zweistelligen Kilogrammbereich, ggf. 25 kg, von Peru über Spanien in das Bundesgebiet. Das abgetrennte Verfahren (Az.: 6021 Js 36965/07) hat die Staatsanwaltschaft gegen alle Beschuldigten am 7. Dezember 2007 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Akten sind bereits am 10. Dezember 2013 ausgesondert worden. 3. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg am 29. September 2022 beantragt hatte, die Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland an Peru zur Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz für zulässig zu erklären, hat der Senat nach mündlicher Anhörung des Verfolgten am 6. Dezember 2022 mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten bis zum Abschluss eines in der Bundesrepublik Deutschland gegen den Verfolgten durch- oder weiterzuführendes Strafverfahren zurückgestellt. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg die Akten der Staatsanwaltschaft Hannover unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2022 übersandt. Diese nahm die Ermittlungen in dem Verfahren AZ: 6021 Js 36965/07 wieder auf. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 hat die Staatsanwaltschaft Hannover das Verfahren gegen den Verfolgten gem. § 154 Abs. 1 StPO endgültig eingestellt, weil sich zum einen aus den Auslieferungsunterlagen auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse in dem zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren einschließlich des ursprünglichen Gesamtverfahrens kein hinreichender Tatverdacht ergäbe, zum anderen die Tat 17 Jahre zurückliege und eine Strafe neben der bereits mit Urteil vom 21. September 2007 verhängten nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Mit Zuschrift vom 21. Juli 2023 wiederholte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Antrag vom 29. September 2022, die Auslieferung des spanischen Staatsangehörigen P. R., geboren am 12. Juni 1970 in A. (Alicante)/Spanien, wohnhaft C. Straße 18a, M., aus der Bundesrepublik Deutschland an Peru zur Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz für zulässig zu erklären. Der Senat hat dem Verfolgten hierzu das rechtliche Gehör gewährt, wovon er mit Schriftsätzen seines Rechtsbeistandes vom 9. August und 1. September 2023 Gebrauch gemacht hat. II. Der Senat legt die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 42 Abs. 1 IRG zur Entscheidung über die im Beschlusstenor bezeichnete Rechtsfrage vor. Die Vorlage erfolgt nach beiden Alternativen des § 42 Abs. 1 IRG. Zum einen ist die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich über den vorgelegten Einzelfall jederzeit wieder stellen kann (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002, 4 ARs 3/02 – zitiert nach juris), zum anderen beabsichtigt der Senat, von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abzuweichen. Allein die Anzahl der in der Vergangenheit ergangenen Entscheidungen zu der Frage der Zulässigkeit einer Auslieferung eines Verfolgten bei zuvor erfolgter Einstellung eines gegen diesen wegen derselben Tat geführten Strafverfahrens nach § 154 StPO zeigt die Bedeutung der Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus. Soweit die Vorlagefrage teilweise die Auslegung Europäischen Rechts, etwa der der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRCh), betrifft, erfolgt die Vorlage an den Bundesgerichtshof vorliegend, weil der Europäische Gerichtshof diese Fragen bereits entschieden hat und die anzuwendenden Auslegungsgrundsätze daher offenkundig sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Mai 2022, 2 BvR 1110/21 – zitiert nach juris) und vor diesem Hintergrund eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, 283/81 – zitiert nach juris; Calliess/Ruffert/Wegener, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 267 Rn 33). Anknüpfungspunkt für die Vorlagefrage ist daher in erster Linie, ob ein Abweichen von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die vor den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und auch des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist, gerechtfertigt erscheint. 1. Der Senat beabsichtigt, von der – die Vorlagefrage verneinenden – Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm, Köln, Nürnberg, Düsseldorf und Karlsruhe abzuweichen. a) Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 16. März 2010, III-2 Ausl 41/10 – zitiert nach juris) hat die Auslieferung eines Verfolgten auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zwar im Ergebnis wegen eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 1 Nr. 2 (ehem. lit. b) IRG für unzulässig erklärt, dabei aber entgegen der Antragsbegründung der Generalsstaatsanwaltschaft ausgeführt, dass eine Verfahrenseinstellung gemäß §154 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft, ungeachtet eingeschränkter Verfahrenswiederaufnahmemöglichkeiten und beschränkter Rechtskraftwirkung, die Zulässigkeit der Auslieferung im Geltungsbereich des § 9 Nr. 1 IRG nicht berühre. Nach dem Zweck des § 9 Nr. 1 IRG solle es im Fall konkurrierender Gerichtsbarkeit bei der abschließenden tatbezogenen Beurteilung durch ein deutsches Gericht sein Bewenden haben. Der Katalog des § 9 Nr. 1 IRG sei abschließend und der Gesetzgeber habe sich an der Rechtskraft, an der rechtskraftähnlichen Wirkung oder an einer „sanktionsähnlichen“ Leistung des Verfolgten orientiert (OLG Hamm, a. a. O., Rn 7). Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 6. Oktober 2010, 6 AuslA 85/10, BeckRS 2010, 28968, insoweit in NStZ 2011, 471 nicht abgedruckt) erklärte die Auslieferung für Taten, wegen derer ein Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, für zulässig, weil die Einstellung nicht nach der Erfüllung von Auflagen oder Weisungen erfolgt sei und auch die Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofes zu Art 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden: SDÜ) nichts anderes ergebe, soweit dort nur von der Staatsanwaltschaft verfügte Einstellungen nach Erfüllung einer bestimmten Auflage durch den Beschuldigten erfasst werden (OLG Köln, a. a. O., Rn 12). Von letzterer ausdrücklich angenommenen Einschränkung bei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beabsichtigt der Senat hier abzuweichen, obwohl durch das Oberlandesgericht Köln keine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO als Zulässigkeitshindernis für eine Auslieferung zu prüfen war. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 23. Juni 2009, 1 OLG Ausl 130/07, BeckRS 2009, 20924) hat die Auslieferung eines Verfolgten für zulässig erklärt, gegen den in einem Verfahren wegen anderer Betäubungsmittelstraftaten eine langjährige Haftstrafe verhängt und das Verfahren wegen der das Auslieferungsersuchen betreffenden Tat durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aus der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft dabei kein Auslieferungshindernis nach Art. 54 SDÜ folge, weil durch diese kein Strafklageverbrauch eintrete. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 22. Januar 2001, 4 Ausl (A) 413/00 – 1 + 2/01 III – zitiert nach juris) hat im Hinblick auf eine vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgeführt, dass diese auch auf der Ebene der Bewilligungsbehörde ohne Relevanz sei. Soweit schon im Rahmen des im vertraglichen Bereich nicht anwendbaren § 9 Nr. 1 IRG von den verschiedenen Einstellungsmöglichkeiten der §§ 153 ff StPO nur § 153a StPO als zwingendes Auslieferungshindernis genannt sei und § 154 Abs. 2 StPO mangels „sanktionsgleicher“ Leistung einer Auslieferung nicht entgegenstehe, gelte dies erst Recht im vertraglichen Bereich des Art. 9 EuAlÜbk (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn 11). Soweit die vorstehenden Erwägungen alle Einstellungen nach § 154 StPO erfassen und das Oberlandesgericht Düsseldorf zudem ausdrücklich angenommen hat, eine Ermöglichung ausländischer Strafverfolgung durch eine Auslieferung stelle keine erneute Verfolgung im Inland dar, beabsichtigt der Senat auch von dieser Entscheidung abzuweichen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 30. Januar 1996, 1 AK 4/96, BeckRS 1996, 1366) hat dem Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls entsprochen und dabei ausgeführt, dass die gesetzliche Zulässigkeitsbeschränkung nach § 9 Nr. 1 IRG die Fälle des Absehens von der Verfolgung bzw. der Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO nicht erfasse. Nach dem Zweck des § 9 Nr. 1 IRG solle es im Falle konkurrierender Gerichtsbarkeit bei der abschließenden tatbezogenen Beurteilung durch ein deutsches Gericht sein Bewenden haben. Dieser Fallgruppe ordne der Gesetzgeber jedoch, ungeachtet eingeschränkter Verfahrenswiederaufnahmemöglichkeit und beschränkter Rechtskraftwirkung, bereits die gerichtliche Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht zu, so dass dies erst recht für das staatsanwaltschaftliche Absehen von der Verfolgung nach § 154 Abs. 1 StPO, deren Wiederaufnahme keiner Beschränkung unterliege, gelte. Solche staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen seien nicht in den abschließenden Katalog des § 9 Nr. 1 IRG aufgenommen worden und berührten daher die Zulässigkeit der Auslieferung in dessen Geltungsbereich nicht. Auch die herrschende Meinung in der Literatur vertritt – wie die genannten Oberlandesgerichte – die Auffassung, dass eine Auslieferung nach einer Verfahrenseinstellung gemäß § 154 StPO wegen derselben Tat zulässig ist (vgl. Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, § 9 Rn 92; für den Auslieferungsverkehr innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union § 83 Rn 901; Zimmermann in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 9 Rn 16; BeckOK StPO/Inhofer, 48. Ed. 1.7.2023, SDÜ Art. 54 Rn 28). b) Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 7. Dezember 2012, OLG Ausl 14 Ausl A 1156/12 (274/12) – zitiert nach juris) hat zwar nicht über die Zulässigkeit einer Auslieferung bei einer zuvor erfolgten Verfahrenseinstellung gemäß § 154 StPO entschieden, jedoch bezüglich einer Auslieferung eines Verfolgten an marokkanische Behörden wegen einer Tat, für die der Verfolgte bereits in Frankreich verurteilt worden war, ausgeführt, dass es im Hinblick auf eine Gleichstellung des französischen Urteils mit einer der im § 9 Nr. 1 IRG genannten Entscheidungen einer Analogie bedürfe, für die es an einer planwidrigen Lücke im Gesetz fehle (OLG München, a. a. O., Rn 15). Dabei ist das Oberlandesgericht München offensichtlich wie die Oberlandesgerichte Hamm, Köln, Düsseldorf und Karlsruhe davon ausgegangen, dass der Katalog des § 9 Nr. 1 IRG abschließend sei. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht München im Hinblick auf Art. 54 SDÜ und Art. 50 GRCh ausgeführt, dass nach der herrschenden Rechtshilfetheorie ein Staat, der eine Person zur Strafverfolgung an einen anderen Staat ausliefert, dessen Strafverfolgung unterstütze und kein eigenes Strafverfahren gegen den Verfolgten führe. Die Auslieferung unterfalle daher nicht dem Verbot mehrfacher Strafverfolgung (OLG München, a. a. O., Rn 10, ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. November 2013, 2 Ausl A 87/13, NStZ-RR 2014, 27; so wohl auch für Art 103 Abs. 3 GG im Hinblick auf Rechtshilfe OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Juli 2015, 1 Ausl. 218/15, NStZ-RR 2015, 387). Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht München nunmehr offensichtlich aufgegeben und ausgeführt, dass auch eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung, welche in der Durchführung zur Übergabe des Verfolgten zur Strafverfolgung an den Drittstaat führt, als eine Strafverfolgung im Sinne von Art. 50 GRCh i. V. m. Art. 54 SDÜ anzusehen ist (OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2022, 1 AR 38/22, Rn 43 – zitiert nach juris, im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Mai 2020, 2 AuslA 3/20 – zitiert nach juris; Hiéramente, jurisPR-StrafR 19/2022 Anm. 1). Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 21. Februar 2022, 1 Ws 356/21 – zitiert nach juris) hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage ausgeführt, dass auch staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen, mit denen eine Strafverfolgung endgültig beendet wird, nur dann keine rechtskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 54 SDÜ darstellen, wenn keine eingehenden Ermittlungen durchgeführt worden sind (OLG Karlsruhe, a. a. O., Rn 5). c) Nach den oben genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm, Köln, Nürnberg, Düsseldorf und Karlsruhe hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren Entscheidungen die Geltung der Grundrechte und den Umfang des Doppelbestrafungsverbotes konkretisiert und die anzuwendenden Auslegungsgrundsätze entwickelt. Mit Urteil vom 29. Juni 2016 (C-486/14 – zitiert nach juris) hat der EuGH ausgeführt, dass Art. 54 SDÜ auch auf Entscheidungen einer zur Mitwirkung bei der Strafrechtspflege in der betreffenden nationalen Rechtsordnung berufenen Behörde anwendbar ist, mit denen die Strafverfolgung in einem Mitgliedsstaat endgültig beendet wird, auch wenn sie ohne Mitwirkung eines Gerichts und nicht in Form eines Urteils ergehen (EuGH, a. a. O., Rn 39, m. w. N.). Ein Beschluss einer Staatsanwaltschaft, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, ist nur dann nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 54 SDÜ i. V. m. Art. 50 GRCh anzusehen, wenn aus der Begründung des Beschlusses hervorgeht, dass das Verfahren eingestellt wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären (EuGH, a. a. O., Rn 42, 54). Dabei implizieren die Begriffe „Verurteilung“ und „Freispruch“ in Art. 50 GRCh, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der betreffenden Person geprüft worden ist. Die Erforderlichkeit einer Prüfung in der Sache dient dabei auch dem legitimen Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben, einem Ziel, das sich in den Kontext des in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, einfügt (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2021, C-203/20 – zitiert nach juris Rn 57 f). Grundsätzlich soll der Grundsatz ne bis in idem als Ausfluss des Grundsatzes res iudicata Rechtssicherheit und Gerechtigkeit gewährleisten, indem er sicherstellt, dass wer einmal verfolgt und gegebenenfalls mit einer Sanktion belegt worden ist, die Sicherheit hat, für denselben Verstoß nicht noch einmal verfolgt zu werden (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2022, C-435/22, Rn 77; Urteil vom 22. März 2022, C-151/20, Rn 62 – beide zitiert nach juris). Hierdurch soll, um Rechtssicherheit zu gewähren, sichergestellt werden, dass unanfechtbar gewordene Entscheidungen staatlicher Stellen beachtet werden (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2021, C-505/19, Rn 79; Urteil vom 28. Oktober 2022, C-435/22, Rn 76 – beide zitiert nach juris). Zudem hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff „Verfolgung“ im Sinne von Art. 54 SDÜ auch ein Auslieferungsersuchen erfasst, wobei sowohl die vorläufige Festnahme einer Person, die eine eventuelle Auslieferung dieser Person an einen Drittstaat ermöglichen soll und erst recht die Entscheidung, einem Auslieferungsersuchen stattzugeben, unter diesen Begriff fallen, weil diese Handlung zur effektiven Ausübung der Strafverfolgung in dem Drittstaat beiträgt (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2022, C-435/22, Rn 70 – zitiert nach juris). Der EuGH hat weiter ausgeführt, dass in dem Fall, in dem in einem Verfahren keine Auslegung im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts vorgenommen werden kann, ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen. Das Gericht hat hierbei eine nationale Regel, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen (EuGH, a. a. O., Rn 108 m. w. N.). Völkerrechtliche Verpflichtungen, etwa aus einem bilateralen Auslieferungsvertrag, können die Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ i. V. m. Art. 50 GRCh nicht in Frage stellen (EuGH, a. a. O., Rn 114, a. A. OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2022, 1 AR 38/22, Rn 62 – zitiert nach juris). d) Das Bundesverfassungsgericht (Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Mai 2022, 2 BvR 1110/21 – zitiert nach juris) hat unter Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Auslegungsgrundsätze ebenfalls angenommen, dass der Begriff der rechtskräftigen Verurteilung nach Art. 50 GRCh auch staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen umfasst, die das nationale Ermittlungsverfahren abschließen. Voraussetzung hierfür ist zudem, dass eine Prüfung in der Sache erfolgt ist. Einstellungen des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO und § 170 Abs. 2 StPO stellen solche verfahrensabschließenden Entscheidungen dar. Obwohl hierdurch kein Strafklageverbrauch eintritt, schaffen sie gleichwohl eine Vertrauensgrundlage für den Beschuldigten. Ein Beschuldigter und die Allgemeinheit haben ein schutzwürdiges Interesse an dem Bestand und der Verlässlichkeit der von der Staatsanwaltschaft getroffenen Entscheidung. Der Verfahrensabschluss befreit einen Beschuldigten nicht nur von der erheblichen Belastung, die das Strafverfahren mit sich bringt, sondern er dient auch der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Um diesen Interessen umfassend gerecht zu werden, erfordert auch eine Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach dem Opportunitätsprinzip eine gewisse Beständigkeit. Die Wiederaufnahme eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens darf daher nicht willkürlich, sondern nur bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes erfolgen, um das Vertrauen des Beschuldigten und der Allgemeinheit in den Bestand des Verfahrensabschlusses nicht zu gefährden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den festgestellten Grundrechtsverstoß ausdrücklich auf die verkannte Bedeutung und Tragweite des Art. 50 GRCh bei der Anwendung von § 83b IRG gestützt, gleichwohl hat es klargestellt, dass Art. 50 GRCh ausdrücklich auf den Überstellungsverkehr anzuwenden ist und zudem die Auslieferung ein Akt der Verfolgung im Sinne von Art. 50 GRCh darstellt (vgl. wie hier Hiéramente, jurisPR-StrafR 19/2022 Anm. 1; so schon OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2022, 1 AR 38/22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Mai 2020, 2 AuslA 3/20 – beide zitiert nach juris). e) Der Bundesgerichtshof hat die tenorierte Rechtsfrage bislang nicht entschieden. 2. Der Senat teilt unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts nicht die Auffassung der Oberlandes-gerichte Hamm, Köln, Nürnberg, Düsseldorf und Karlsruhe, dass eine Einstellung des Verfahrens wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Tat durch eine deutsche Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung führt. a) Der Auffassung der genannten Oberlandesgerichte ist jedoch insoweit zuzustimmen, dass sich aus dem Grundsatz der konkurrierenden Gerichtsbarkeit nach § 9 Nr. 1 IRG direkt kein Zulässigkeitshindernis für die Auslieferung des Verfolgten nach Peru ergibt. Danach ist, wenn für die Tat deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, eine Auslieferung unzulässig, wenn ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich des Gesetzes gegen den Verfolgten ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen, das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a StPO) oder nach dem Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat. Hierunter fällt die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Verfolgten nicht. Nach der Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag Drucksache 9/1338 S. 43) dient § 9 Nr. 1 IRG dem Umstand, dass es mit abschließenden Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden sein Bewenden haben soll. Die Entscheidungen müssen zwar nicht rechtskräftig sein, aber es muss sich um Entscheidungen mit entsprechender Rechtswirkung handeln, wobei die Gesetzesbegründung als Beispiele Strafbefehle oder Bußgeldbescheide nennt. Im Falle einer Einstellung nach § 153a StPO verlange die materielle Gerechtigkeit deshalb eine Gleichstellung, weil der Verfolgte zu der Verfahrenseinstellung durch eigene Leistungen beigetragen hat. Trotz ähnlicher beschränkter Rechtskraftwirkung seien andere Einstellungen etwa nach §§ 153, 153b, 170 Abs. 2 StPO; § 47 JGG nicht in den Katalog von § 9 Nr. 1 IRG aufgenommen worden. Auch wenn die Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO in der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich genannt ist, will der Gesetzgeber die Unzulässigkeit der Auslieferung bei Einstellungen aus Opportunitätsgründen offensichtlich von der vor einer Einstellung erbrachten Leistung des Verfolgten abhängig machen, womit die Anwendbarkeit des § 9 Nr. 1 IRG auf alle weiteren Einstellungen ausscheiden soll. b) Nach Auffassung des Senats ist die Auslieferung des Verfolgten wegen der dem peruanischen Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Tat aber unzulässig, weil sie gegen das Doppelbestrafungsverbot verstößt und den Verfolgten in seinem Grundrecht aus Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ verletzen würde. Gemäß Art. 50 GRCh darf niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden. Soweit gemäß Art. 51 Abs. 1 GRCh die Charta nur bei der Durchführung des Rechts der Union gilt, ist hier aber zu berücksichtigen, dass eine Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Peru dessen Rechte als Unionsbürger verletzen kann. Die Auslieferung ist jedenfalls geeignet in des Recht auf Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit aus Art. 18 AEUV einzugreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016, C-182/15; Urteil vom 10. April 2018, C-191/16 – zitiert nach juris). So ist das Recht auf Freizügigkeit des Verfolgten durch die sog. Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 S.77, gesamte Vorschrift ber. ABl. L 229 S. 35), das auf Bewegungsfreiheit innerhalb des Schengen-Raumes durch die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (sog. Schengener Grenzkodex, ABl. L 77, S. 1; Berichtigt durch ABl. L 272 vom 31. Oktober 2018, S. 69) konkretisiert worden, so dass im Rahmen der Rechtsanwendung die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu berücksichtigen sind (OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2022, 1 AR 38/22 – zitiert nach juris). Der Aufenthalt des Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland als Bürger der Europäischen Union, in den seine Auslieferung an die Republik Peru eingreifen würde, ist damit vollständig europarechtlich determiniert. Selbst wenn kein Unionsrecht betroffen wäre, ergäbe sich im Geltungsbereich des Art. 103 Abs. 3 GG nichts Anderes. Entgegen dessen Wortlaut, der auf die mehrmalige Bestrafung wegen derselben Tat abstellt, ergibt sich auch aus dieser Norm ein Mehrfachverfolgungsverbot, so dass auch die Einleitung eines Verfahrens wegen einer Tat verboten ist, wenn jemand bereits zuvor wegen dieser Tat schon verfolgt wurde (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Remmert, 101. EL Mai 2023, GG Art. 103 Abs. 3 Rn 61 m. w. N.). Zwar hindert die Vorschrift eine weitere Verfolgung in Peru nicht, allerdings ist sie von deutschen Gerichten im Verfahren über die Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung zu beachten, wenn bereits diese eine Strafverfolgungsmaßnahme darstellt. Den genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm, Köln, Nürnberg, Düsseldorf und Karlsruhe lag die zu diesem Zeitpunkt herrschende Auffassung zugrunde, dass die Auslieferung eines Verfolgten an einen Drittstaat keine Strafverfolgung darstelle und daher das Doppelbestrafungsverbot nicht verletzt sein könnte (so OLG München, Beschluss vom 7.Dezember 2012, OLG Ausl 14 Ausl A 1156/12 (274/12) – zitiert nach juris; vgl. hierzu oben I. 1 b)). Eine Verurteilung des Verfolgten in einem anderen Staat oder aber die Einstellung eines Strafverfahrens wegen derselben Tat aus Opportunitätsgründen – mit Ausnahme solcher nach § 153a StPO – konnten nicht die Unzulässigkeit der Auslieferung begründen, weil sie nicht dem Katalog des § 9 Nr. 1 IRG unterfielen. Der Verfolgte konnte auch keine Grundrechtsverletzung geltend machen, weil eine nochmalige Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland ja nicht erfolgt und die europäischen bzw. deutschen Grundrechte den Drittstaat – wie hier Peru – nicht verpflichten, eine weitere Verfolgung wegen derselben Tat zu unterlassen. Unter Berücksichtigung der mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entwickelten Auslegungsgrundsätze ist diese Rechtspraxis – nach Auffassung des Senates – nicht mehr vertretbar. So ist inzwischen grundsätzlich anerkannt, dass auch die Auslieferung eines Verfolgten ein Akt der Strafverfolgung darstellt und damit dem Doppelbestrafungsverbot unterfallen kann (vgl. inzwischen OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2022, 1 AR 38/22, Rn 43 – zitiert nach juris). Hieraus folgt unmittelbar, dass eine Auslieferung wegen einer Tat, die dem Doppelbestrafungsverbot unterfällt, das Grundrecht des Verfolgten aus Art. 50 GRCh bzw. das Recht aus Art. 54 SDÜ verletzt und damit allein aus diesem Grund unzulässig ist, selbst wenn sie nicht gegen nationales Recht verstößt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist im Falle, dass keine Auslegung im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts vorgenommen werden kann, ein deutsches Gericht, dass im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, nach dem Grundsatz des Vorrangs dazu verpflichtet, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede nationale Regelung, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung – wie hier Art. 50 GRCh – entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung der nationalen Regelung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2022, C-435/22, Rn 108 – zitiert nach juris). Soweit der EuGH ausgeführt hat, dass damit Regelungen eines Auslieferungsvertrages nicht anzuwenden sind, wenn sie gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen würden, kann nach Auffassung des Senats nichts Anderes gelten, wenn eine nationale Regelung – wie hier § 9 Nr. 1 IRG – eine Auslieferung zulässt, obwohl sie mit dem Grundsatz ne bis in idem aus Art. 50 GRCh bzw. Art. 54 SDÜ unvereinbar ist. Die Auslieferung des Verfolgten muss vielmehr schon wegen der Grundrechtsverletzung allein für unzulässig erklärt werden. c) Die Einstellung des in Deutschland wegen der dem peruanischen Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Tat geführten Strafverfahrens gegen den Verfolgten gemäß § 154 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft Hannover führt zu einem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens im Sinne von Art. 50 GRCh bzw. Art. 54 SDÜ und steht der Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an Peru entgegen. Zu den Voraussetzungen, wann eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO durch eine deutsche Staatsanwaltschaft eine abschließende Entscheidung im Sinne von Art.50 GRCh und Art. 54 SDÜ unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darstellt, hat das Bundesverfassungsgericht (Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Mai 2022, 2 BvR 1110/21 – zitiert nach juris) Folgendes ausgeführt: „… c) Das in Art. 54 SDÜ aufgeführte Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem), welches in Art. 50 GRCh verankert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 35; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 31), fordert, dass niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft wird. Mit diesem Verbot wird das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Gebiet der Europäischen Union frei bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2006, Van Esbroeck, C-36/04, EU:C:2006:165, Rn. 34; Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45). Allerdings schützt das Verbot einen Verdächtigen nicht davor, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45). Denn die Auslegung der Rechtskraft einer strafrechtlichen Entscheidung eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ muss im Lichte von Art. 3 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erfolgen und entsprechend nicht nur die Notwendigkeit, die Personenfreizügigkeit zu gewährleisten, sondern auch die Notwendigkeit berücksichtigen, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 46 f.). aa) (1) Der Begriff einer rechtskräftigen Verurteilung beziehungsweise eines rechtskräftigen Freispruchs nach Art. 50 GRCh in Verbindung mit Art. 54 SDÜ umfasst nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur richterliche Strafurteile oder Freisprüche, sondern kann auch staatsanwaltliche Einstellungsentscheidungen betreffen, die das nationale Ermittlungsverfahren endgültig abschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge, C-187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87, Rn. 28 und 38; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 39). (2) Das Verbot in Art. 50 GRCh impliziert zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, Bourquain, C-297/07, EU:C:2008:708, Rn. 37; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 50). Die Beurteilung, ob der Betroffene wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtskräftig abgeurteilt" im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ gilt und damit Strafklageverbrauch eintritt, ist deshalb auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats vorzunehmen, der die betreffende strafrechtliche Entscheidung erlassen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-91/07, EU:C:2008:768, Rn. 35 f.; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 32 und 36; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35). (3) Dabei bedarf es der Vergewisserung, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42; Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 56). Eine Einstellungsentscheidung, die ohne eigene Sachprüfung und damit ohne Beurteilung des dem Beschuldigten angelasteten rechtswidrigen Verhaltens ergeht, ist keine Entscheidung im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem legitimen Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben, einem Ziel, das sich in den Kontext des in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, einfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 f.; Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60; Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red Notice, Interpol], C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 86; Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 58). Diesem Ziel liefe es offensichtlich zuwider, wenn durch eine solche Entscheidung die konkrete Möglichkeit, das einem Beschuldigten angelastete rechtswidrige Verhalten in einem betroffenen Mitgliedstaat zu ahnden, beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen werden würde (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 33 f.; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C- 86/14, EU:C:2016:483, Rn. 49). Folglich kann die Einstellungsentscheidung einer Staatsanwaltschaft, mit der das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, dann nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ angesehen werden, wenn sie getroffen wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 54).“ Nach diesen Grundsätzen muss zunächst ein Verfahren gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, für die auch eine Zuständigkeit der deutschen Strafgerichtsbarkeit bestand, geführt und im Sinne von Art. 50 GRCh „rechtskräftig abgeurteilt“ worden sein. Dies ist hier der Fall. Die dem Auslieferungsverfahren zugrundeliegende Tat war Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 6021 Js 36965/07 der Staatsanwaltschaft Hannover. Als „Tat“ im Sinne des Auslieferungsrechts (§ 3 IRG) ist grundsätzlich die Tat im prozessrechtlichen Sinn des § 264 StPO zu verstehen, nämlich der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang, innerhalb dessen der Täter den Straftatbestand verwirklicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1977, 3 StR 78/77, BGHSt 27, 168, 172; Schierholt in Schomburg/Lagodny, a. a. O., IRG § 3 Rn. 6). Zwar deckt sich der dem Verfolgten im Auslieferungsverfahren vorgeworfene Lebensvorgang nicht mit dem der Verurteilung des Verfolgten durch das Landgericht Hannover vom 21. September 2007 zugrundeliegenden Sachverhalt, weil dort eine Lieferung des Kokains nach Deutschland tatsächlich erfolgt ist, während in dem dem Auslieferungsersuchen zugrundliegenden Sachverhalt das Kokain noch in Peru bei der gesondert Verfolgten P. V. beschlagnahmt werden konnte, so dass es sich zweifellos um einen anderen Erwerbsakt handeln muss. Wegen dieses weiteren Ankaufs von 3,2 kg Kokain, die bei der in Peru festgenommenen P. V. beschlagnahmt worden sind, wurden allerdings die gesondert Verfolgten D. M. und E. T. durch das Landgericht Hannover (Tat II.5. des Urteils, Tat 11 der Anklage vom 30. April 2007) verurteilt. Allerdings ist der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Sachverhalt, soweit er den Verfolgten betrifft, auch schon Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Hannover zu dem Aktenzeichen 6021 Js 36965/07 gewesen. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat mit Verfügung vom 30. April 2007 das Verfahren unter anderem auch gegen den Verfolgten von dem ursprünglichen, später mit Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 2007 abgeschlossenen Ermittlungsverfahren insoweit abgetrennt, als der Verdacht weiterer über die Anklageschrift hinausgehender Kokainlieferungen aus Peru in das Bundesgebiet seit Frühjahr 2006 besteht. Gemäß Ziffer 2. dd) dieser Verfügung bezog sich die Abtrennung ausdrücklich auf eine Beteiligung des Verfolgten wegen der am 13. Dezember 2006 in Peru sichergestellten Betäubungsmittel, konkret etwa 3 kg Kokain, die die Tat 11 der Anklage vom 30. April 2007 betreffen. Dabei handelt es sich um die beabsichtigte Lieferung, für die die in Peru gesondert Verfolgte P. V. auf die fiktive Einladung durch den Verfolgten hin als Kurier tätig sein sollte. Die Durchsuchung der Wohnung der gesondert Verfolgten und Beschlagnahme des Kokains durch die peruanischen Behörden erfolgten nach einem entsprechenden Beschluss des Zehnten Strafgerichts von Callao vom 12. Dezember 2006. Darüber hinaus war Hintergrund der Ermittlungen in Peru nach dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Dezember 2006 über die Aufnahme der Ermittlungen, dass eine als „B. “ bekannte Person den Erwerb und der Weitertransport von 25 kg Kokain unter Vermittlung einer als „S. “ bekannten Person nach Hannover organisieren sollte. Ausweislich der Ziffer 2. da) des Vermerks der Staatsanwaltschaft Hannover zur Abtrennung des Verfahrens bezog sich diese ebenfalls ausdrücklich auf die Lieferung von Kokain im zweistelligen Kilogrammbereich, ggf. 25 kg, von Peru über Spanien in das Bundesgebiet. Das Verfahren wegen der dem Verfolgten vorgeworfenen Tat, wie sie im Auslieferungsersuchen beschrieben ist, hat die Staatsanwaltschaft Hannover nach Wiederaufnahme der Ermittlungen mit Verfügung vom 27. Juni 2023 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Für die dem Verfolgten im Auslieferungsgesuch vorgeworfene Tat ist die deutsche Gerichtsbarkeit begründet. Voraussetzung hierfür ist, dass hinsichtlich der dem Ersuchen zugrundeliegenden konkreten Tat die deutsche Strafgewalt nach den §§ 3 ff. StGB und eine darauf aufbauende Strafbefugnis möglich erscheinen muss (Zimmermann in Schomburg/Lagodny, a. a. O., IRG § 9 Rn. 8, vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 10. Oktober 2008, 6 AuslA 120/08 – zitiert nach juris). Die dem Verfolgten vorgeworfene Tat unterliegt zweifelsfrei deutscher Strafgewalt und vor diesem Hintergrund sind die gesondert Verfolgten D. M. und E. T. auch wegen dieser Tat durch das Landgericht Hannover verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hannover im Urteil vom 21. September 2007 bezüglich dieser Tat ist der Ankauf der 3,2 kg Kokain von Deutschland aus organisiert worden und das Kokain sollte nach Deutschland verbracht werden, wozu es wegen der Sicherstellung durch die peruanischen Polizeibehörden nicht mehr gekommen ist. Die Tat unterliegt damit gemäß §§ 3, 9 StGB deutscher Strafgewalt, weil der Tatort auch in Deutschland lag. Grundsätzlich ist ein Tätigkeitsort bei Betäubungsmitteldelikten überall dort gegeben, wo eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit entfaltet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2006, 3 StR 149/06; Urteil vom 10. Februar 2016, 2 StR 413/15 – beide zitiert nach juris), so dass auch die Organisation des Ankaufs und der Weiterlieferung des Kokains nach Deutschland der Tatbestandsverwirklichung gedient haben. Schließlich ist für die Tat auch gemäß § 6 Nr. 5 StGB deutsches Strafrecht anwendbar. Die Tat stellt ohne Zweifel sowohl nach deutschem als auch nach peruanischem Recht ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar. Soweit über den Wortlaut des § 6 Nr. 5 StGB hinaus für eine Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten legitimierende Anknüpfungstatsachen gefordert werden (vgl. zum Streitstand nur OLG Celle, Beschluss vom 15. September 2010, 31 HEs 10/10 – zitiert nach juris), liegen auch diese unzweifelhaft vor. Das in Peru sichergestellte Kokain war zum einen für den Weitertransport nach Deutschland vorgesehen (vgl. für die Einfuhr nach Deutschland BGH, Urteil vom 8. April 1987 – 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334-345). Zum anderen besteht ein Inlandsbezug, weil die weitere Tat in engem Zusammenhang zu der Tat steht, wegen der der Verfolgte durch das Landgericht Hannover am 21. September 2007 verurteilt worden ist. Auch hier soll der Verfolgte mit D. M. zusammengearbeitet haben und auch die Organisation der Taten war ähnlich. Auch eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO kann eine abschließende Entscheidung im Sinne von Art. 50 GRCh darstellen. Zwar bewirkt eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO als solche keinen Strafklageverbrauch, schafft jedoch für den Beschuldigten regelmäßig eine Vertrauensgrundlage (BVerfG, Stattgebender Kammer-beschluss vom 19. Mai 2022, 2 BvR 1110/21; BGH, Beschluss vom 30. April 2009, 1 StR 745/08 – beide zitiert nach juris). Er kann darauf vertrauen, dass der von der Einstellung erfasste Tatvorwurf nicht mehr in einem anderen Verfahren ohne ausdrücklichen Hinweis und ohne prozessordnungsgemäße Feststellungen des betreffenden Tatgeschehens zu seinem Nachteil berücksichtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2001, 1 StR 543/00; Beschluss vom 7. Juli 2016, 5 StR 270/16 – beide zitiert nach juris). Zudem haben sowohl der Beschuldigte als auch die Allgemeinheit ein schutzwürdiges Interesse an dem Bestand und der Verlässlichkeit der von der Staatsanwaltschaft getroffenen Entscheidung. Der Verfahrensabschluss befreit einen Beschuldigten nicht nur von der erheblichen Belastung, die das Strafverfahren mit sich bringt, sondern er dient auch der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Um diesen Interessen umfassend gerecht zu werden, erfordert auch eine Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach dem Opportunitätsprinzip eine gewisse Beständigkeit. Die Wiederaufnahme eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens darf daher nicht willkürlich, sondern nur bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes erfolgen, um das Vertrauen des Beschuldigten und der Allgemeinheit in den Bestand des Verfahrensabschlusses nicht zu gefährden (vgl. BVerfG a. a. O.; BGH, Beschluss vom 30. April 2009, 1 StR 745/08 – zitiert nach juris). Nach den oben dargestellten Auslegungsgrundsätzen des Europäischen Gerichtshofs muss die Einstellung eines Verfahrens als abschließende Entscheidung im Sinne von Art. 50 GRCh angesehen werden, wenn sie nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. bereits oben die wörtlich zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; weiterhin EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014, C-398/12; Urteil vom 29. Juni 2016, C-486/14; Urteil vom 16. Dezember 2021, C-03/20; Urteil vom 22. März 2022, C-151/20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Februar 2022, 1 Ws 356/21 – alle zitiert nach juris). Eine solche Prüfung in der Sache ist durch die Staatsanwaltschaft Hannover vor Einstellung des Verfahrens gegen den Verfolgten gemäß § 154 Abs. 1 StPO erfolgt. Die Einstellung des Verfahrens beruhte auf umfassenden Ermittlungen. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur diejenigen Ermittlungen, die nach dem Beschluss des Senats in dieser Sache vom 12. Dezember 2022 erfolgt sind. Ursprünglich führte die Staatsanwaltschaft Hannover (Az.: 6021 Js 108631/06) gegen den Verfolgten und weitere Tatverdächtige ein Ermittlungsverfahren, dass auch die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Tat umfasste. Ausweislich der noch wenigen nach Aussonderung der Verfahrensakten am 10. Dezember 2013 vorliegenden Unterlagen, sind dort umfangreiche Ermittlungen geführt worden, die zur Anklageerhebung gegen den Verfolgten und mehrere Mittäter sowie zu dessen Verurteilung in einem ähnlich gelagerten Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch das Landgericht Hannover geführt haben. Soweit das Verfahren wegen der dem peruanischen Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Tat abgetrennt worden ist, benennt die Verfügung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 30. April 2007 hierfür die noch ausstehende Antwort auf ein Rechtshilfeersuchen. Allerdings sind die gesondert Verfolgten D. M. und E. T. durch das Landgericht Hannover wegen dieser Tat anschließend verurteilt worden. Letztendlich hat die Staatsanwaltschaft Hannover das die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Tat betreffende Ermittlungsverfahren Az.: 6021 Js 36965/07 am 7. Dezember 2007 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ob in der Zwischenzeit weitere Ermittlungen geführt sind, ist wegen der Aktenaussonderung nicht mehr zu ermitteln, soweit nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 28. Februar 2018 und der Verfügung vom 27. Juni 2022 keine Unterlagen mehr vorliegen. Insbesondere kann nicht mehr nachvollzogen werden, ob sich die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO darauf bezog, dass das Rechtshilfeersuchen keinerlei Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung des Verfolgten ergab. Allerdings war nach den Auslieferungsunterlagen der peruanischen Behörden in Peru zu diesem Zeitpunkt bereits Anklage erhoben und Haftbefehl erlassen worden. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt hatte, nahm die Staatsanwaltschaft Hannover die Ermittlungen in der Sache wieder auf. Nach Prüfung der Auslieferungsunterlagen der peruanischen Behörden, der Erkenntnisse aus dem ursprünglichen Verfahren Az.: 6021 Js 108631/06, unter Berücksichtigung der im Hinblick auf den Zeitablauf von 17 Jahren zweifelhaften Erfolgsaussichten weiterer Ermittlungen und der rechtskräftigen Verurteilung des Verfolgten wegen anderer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten hat die Staatsanwaltschaft Hannover am 27. Juni 2023 das Verfahren gegen den Verfolgten wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Tat endgültig gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Zudem hat die Staatsanwaltschaft Hannover auch ausdrücklich darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die bereits rechtskräftig ausgeurteilte Strafe eine zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Allerdings folgt aus dem Umstand, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft Hannover die vorliegenden Auslieferungsunterlagen der peruanischen Behörden keinen hinreichenden Tatverdacht begründen können, noch keine Unzulässigkeit der Auslieferung. Eine Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat tatsächlich hinreichend verdächtig ist, findet im Auslieferungsverkehr grundsätzlich nur statt, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. nur Hackner in Schomburg/Lagodny, a. a. O., § 10 Rn 29 ff). Solche besonderen Umstände sind hier indes schon nicht erkennbar. Im Hinblick auf die erfolgte Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO besteht auch kein sachlicher Grund für eine Wiederaufnahme (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. April 2009, 1 StR 745/08 – zitiert nach juris). So liegen etwa neue Beweismittel oder Erkenntnisse nicht vor. Die Auslieferungsunterlagen beziehen sich weitgehend auf Erkenntnisse aus dem Jahr 2006, weil die Ermittlungen in Peru spätestens mit dem Gutachten der Oberstaatsanwaltschaft vom 8. Januar 2009 über die Voraussetzungen für das mündliche Verfahren abgeschlossen waren. Allerdings bezogen sich bereits die Anklageerhebung vom 27. Dezember 2006 und der Beschluss des Oberen Gerichtshofs von Lima vom selben Tag auf abgeschlossene Ermittlungen. Auch wenn etwaige Zusicherungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens an sich nicht hindern (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 154 Rn 21), ist doch zumindest in die Abwägung einzubeziehen, dass nach den nachvollziehbaren Angaben des Verfolgten in der Anhörung durch den Senat am 6. Dezember 2022, dem Urteil des Landgerichts Hannover eine vom Verfolgten so bezeichnete „Verständigung“ vorausging, wonach letztendlich schon zu diesem Zeitpunkt die Beteiligten unterstellt haben, dass die durch das Landgericht Hannover verhängte Strafe abschließend sein sollte. Dies bestätigen zumindest teilweise die durch den Bevollmächtigten des Verfolgten in der Anhörung vom 6. Dezember 2022 übergebenen Kopien der Protokolle der Öffentlichen Sitzungen der Hilfsstrafkammer III b des Landgerichts Hannover 10. und 21. September 2007, aus denen ein Rechtsgespräch aller Beteiligten hervorgeht, in dem eine Obergrenze der möglichen Gesamtfreiheitsstrafen bei einem Geständnis der Angeklagten „ins Auge gefasst“ worden ist. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Hannover das abgetrennte Verfahren gegen den Verfolgten nur etwas mehr als zwei Monate nach diesem Rechtsgespräch und der anschließend erfolgten Verurteilung des Verfolgten durch das Landgericht Hannover eingestellt hat, widerlegt die Annahme des Betroffenen, die verhängte Strafe solle abschließend sein, jedenfalls nicht. Auch wenn das Verfahren wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Tat anschließend gemäß § 170 Abs. 2 StPO und nicht bereits zu diesem Zeitpunkt gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist, kann dies nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. So hat die Staatsanwaltschaft Hannover nunmehr nach nochmaliger Prüfung festgestellt, dass die zu erwartende Strafe neben der bereits verhängten Strafe nicht ins Gewicht fällt, wobei auch der erhebliche Zeitablauf zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund ist, soweit durch die Möglichkeit einer Auslieferung auch der Vermeidung der Straflosigkeit dient, sichergestellt, dass vorliegend eine Strafe verhängt worden ist, die dem genügt, weil die weiter zu erwartende Strafe nicht ins Gewicht fällt. Soweit das Bundesverfassungsgericht (Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Mai 2022, 2 BvR 1110/21 – zitiert nach juris) eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO als Zulässigkeitshindernis für eine Auslieferung innerhalb der europäischen Union angesehen hat, müssen diese Grundsätze auch für den vertragslosen Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten, wie hier der Republik Peru, gelten. Zum einen wären im Hinblick auf den Umstand, dass auch die Auslieferung eines Verfolgten an einen Drittstaat eine Strafverfolgung darstellt, dessen Grundrechte bei einer Doppelverfolgung verletzt, auch wenn der um Auslieferung ersuchende Staat nicht an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden ist. Das berufene Gericht wäre entsprechend der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2022, C-435/22, Rn 108 – zitiert nach juris) verpflichtet, das nationale Recht in der Art auszulegen, dass eine europarechtskonforme Entscheidung ergeht, um den Bestimmungen des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen ist dabei zum anderen auch, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein eine Auslieferung innerhalb der Europäischen Union durch eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO unzulässig werden würde, der Verfolgte als Unionsbürger nicht an sein Heimatland, hier das Königreich Spanien, ausgeliefert werden könnte. Der Europäischen Gerichtshof hat aber mit dem sog. „Petruhhin-Mechanismus“ (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016, C-182/15 – zitiert nach juris) verlangt, dass im Spannungsfeld zwischen Ausübung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union und der Gefahr einer Straflosigkeit es erforderlich erscheint, dass der um Auslieferung durch einen Drittstaat ersuchte Mitgliedsstaat einem Haftbefehl des Herkunftsstaates des Verfolgten Vorrang zu gewähren hat. Dieser Vorrang würde indes umgangen, wenn die Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO zwar die Auslieferung an das Heimatland des Verfolgten, hier das Königreich Spanien, nicht jedoch die Auslieferung an einen Drittstaat, hier die Republik Peru, unzulässig machen würde. Dieser Konflikt lässt sich nach Auffassung des Senats nur dadurch lösen, dass die Zulässigkeitskriterien einer Auslieferung bei Verfahrenseinstellungen gemäß § 154 Abs. 1 StPO innerhalb und außerhalb der Europäischen Union im Hinblick auf einen effektiven Grundrechtsschutz identisch zu beurteilen sind. Aus diesem Grund ist die tenorierte Vorlagefrage auch nicht ausdrücklich auf Fälle des vertragslosen außereuropäischen Auslieferungsverkehrs beschränkt worden, weil ein Unterschied zwischen Auslegungen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union insoweit nicht erkennbar ist.