Beschluss
19 W 36/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:1119.19W36.10.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.11.2010 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aa-chen vom 28.10.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.11.2010 - 8 O 464/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.11.2010 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aa-chen vom 28.10.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.11.2010 - 8 O 464/10 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. G r ü n d e: Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift rügt, das Landgericht habe ihr nicht die Gelegenheit zur Nachbesserung ihres Vorbringens mit Blick auf § 920 ZPO eingeräumt, ist eine mögliche Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO jedenfalls durch das Beschwerdeverfahren geheilt und sie berechtigt auch nicht zu einer abweichenden, der Antragstellerin günstigen Entscheidung. Denn das Vorbringen der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine von der Entscheidung des Landgerichts abweichende Entscheidung. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht abgeholfen. Insoweit wird auf die Ausführungen des landgerichtlichen Beschlusses vom 12.11.2010 verwiesen. Die Voraussetzungen für den dinglichen Arrest nach § 917 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Arrestgrundes nicht hinreichend konkret dargetan. Sie hat nicht dargelegt, dass die Vollstreckung eines möglichen Urteils in der Hauptsache vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Ob ein Arrestanspruch vorliegt, kann demgemäß dahin stehen. Auch wenn man davon ausgeht, dass ein strafbares Verhalten des Antragsgegners zu 2) gegen das Vermögen der Antragstellerin in der Vergangenheit vorgelegen hat, lässt dies nicht den Schluss zu, dass der Antragsgegner zu 2) sich auch in Zukunft weiterhin unredlich verhalten wird. Ein entsprechender Erfahrungssatz besteht auch nach der Rechtsauffassung des Senats nicht. Dies ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Tatsachen, die den Tatbestand eines Strafgesetztes erfüllen, bloß behauptet oder auch von der Antragstellerin glaubhaft gemacht worden sind. Selbst wenn, wie die Antragstellerin geltend macht, das Vorliegen einer oder mehrerer Straftaten gemäß § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht wurde, so ist nicht zwingend anzunehmen, dass ein Arrestgrund vorliegt (OLG Köln NJW-RR 2000, 69; OLG Köln MDR 2008, 232 f.; Vollkommer in: Zöller, ZPO 27. Aufl., § 917 Rn. 6). Hieraus allein kann im Regelfall noch nicht die Vermutung abgeleitet werden, der Schuldner werde dann auch zur Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der ihm drohenden Zwangsvollstreckung Unredlichkeiten oder gar strafbare Handlungen begehen. Daran ändert auch nichts, dass, wie die Antragstellerin behauptet, über Jahre hinweg und in großer Anzahl Betrügereien stattgefunden hätten. Der Senat stimmt in diesem Zusammenhang den Ausführungen des Landgerichts zu. Für den Schuldner ist nach Aufdeckung seiner Straftat eine neue Situation eingetreten, aufgrund derer nicht ohne Weiteres von der Begehung weiterer Straftaten auszugehen ist. Die in der Vergangenheit begangenen Straftaten begründen insoweit keine Vermutung für die Begehung weiterer krimineller Handlungen. Aufgrund dessen ist die Darlegung weiterer Tatsachen erforderlich, die die Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung begründen. Solche Tatsachen sind jedoch nicht bzw. nicht hinreichend konkret vorgetragen worden. Die Antragstellerin beruft sich einerseits auf die Auswanderungspläne des Antragsgegners zu 2). Der Senat stimmt diesbezüglich der Auffassung des Landgerichts zu, wonach die Antragsstellerin diese Behauptung nicht im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht hat. Sofern sich die Antragstellerin des Weiteren auf eine Einstellung des Geschäftsbetriebs der Antragsgegnerin zu 1) beruft, lässt dies bereits nicht den Schluss zu, dass das Vermögen gefährdet wird. Auch insoweit verweist der Senat auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts. Darüber hinaus ist eine Einstellung des Geschäftsbetriebs nach Ansicht des Senats kein untrügliches Indiz für das Vorhaben, erlangtes Vermögen beiseite zu schaffen. Es kommen vielmehr genügend andere Gründe in Betracht, die für eine solche Einstellung des Geschäftsbetriebs Anlass geben können. Die bloße, beabsichtigte Einstellung des Geschäftsbetriebes allein ist jedoch nicht geeignet, einen Rückschluss auf die Beweggründe des Antragsgegners zu 2) in dem Sinne herzustellen, dieser werde etwaige liquide Mittel bis hin zur Vermögenslosigkeit der Antragsgegnerin zu 1) entnehmen. Die behaupteten Anhaltspunkte für eine geplante Vereitelung der Vollstreckung (Alter des Antragsgegners zu 2), noch nicht erstellte Schlussrechnungen, geplante und nicht realisierte Errichtung einer Betriebs-Homepage) eignen sich ebenso nicht, die Besorgnis der Beiseiteschaffung von Vermögensgegenständen oder der Verschleierung der Vermögensverhältnisse zu begründen. Ein innerer Zusammenhang zwischen geplanter Geschäftsaufgabe und dem Beiseiteschaffen des Vermögens kann jedenfalls aus diesen Anknüpfungstatsachen nicht hergestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 614.174,27 €