Beschluss
23 WLw 7/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:0228.23WLW7.10.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Mettmann vom 7. April 2010 ‑ 7 Lw 51/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 94% und der Beklagte zu 6% zu tragen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger zu 88% und dem Beklagten zu 12% auferlegt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Mettmann vom 7. April 2010 ‑ 7 Lw 51/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 94% und der Beklagte zu 6% zu tragen. Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger zu 88% und dem Beklagten zu 12% auferlegt. Gründe Die Beschwerde des Beklagten ist in der Sache zum Teil erfolgreich; die Beschwerde des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen. Zu entscheiden ist über Kosten eines im Wege der Stufenklage vom Kläger geführten Rechtsstreits, der hinsichtlich der Auskunftsstufe durch Anerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Februar 2007 (2 O 192/06) mit teilweiser Abänderung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 10. August 2007 (I-7 U 52/07) rechtskräftig abgeschlossen ist. Über die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im genannten Urteil entschieden; im Übrigen war die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten worden. Nachdem der Kläger das Verfahren mit einem Leistungsantrag fortgesetzt hatte und die Sache daraufhin nunmehr an das Landwirtschaftsgericht Mettmann verwiesen wurde, ist nach Rücknahme des Leistungsantrags über die Kostenverteilung zu befinden. Das Amtsgericht ‑ Landwirtschaftsgericht - hat dem Kläger 90% und dem Beklagten 10% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zu Lasten des Beklagten hat es berücksichtigt, dass seine Verteidigung gegen den Auskunftsanspruch im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben sei. Der Senat lässt offen, ob für die Kostenentscheidung mit Blick darauf, dass das Verfahren jedenfalls zuletzt als Landwirtschaftssache (§§ 12, 18 HöfeO) betrieben wurde, insgesamt auf §§ 44, 45 LwVG a.F. abzustellen ist oder ob mit Rücksicht auf das rechtskräftig vor dem Prozessgericht entschiedene Auskunftsbegehren des Klägers (auch) auf §§ 91, 92, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO abgehoben werden muss. Die in den genannten Bestimmungen der ZPO getroffenen Kostenregelungen sind Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass zum einen derjenige, der eine Klage bzw. einen Antrag zurücknimmt, grundsätzlich die Kosten zu tragen hat, und sich im Übrigen die Kostenverteilung nach dem Grad des Obsiegens und Unterliegens bestimmt. Diese Gesichtspunkte sind auch bei einer nach §§ 44, 45 LwVG zu treffenden Kostenentscheidung in Rechnung zu stellen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 45, Rn. 24, 25). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das Landwirtschaftsgericht die Klagerücknahme in Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu Lasten des Klägers berücksichtigt hat. Dagegen wendet sich der Kläger, der Beschwerde mit dem Ziel der Kostenaufhebung eingelegt hat, auch grundsätzlich nicht. Der Kläger meint indes, die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft sei nicht, wie es das Landwirtschaftsgericht angenommen habe, mit nur 13.000,- € zu bewerten, sondern sie entspreche dem Wert des im Wege des Leistungsantrags verfolgten Anspruchs auf Zahlung von 115.010,43 € mit der Folge der Kostenaufhebung nach Rücknahme des Leistungsbegehrens. Dem folgt der Senat nicht. Zutreffend hat das Landwirtschaftsgericht eine Kostenquotelung vorgenommen. Wird eine in der Auskunftsstufe (ganz oder zum Teil) erfolgreiche Stufenklage in der Leistungsstufe zurückgenommen, führt dies nicht zur vollständigen Belastung der klagenden Partei mit den Kosten des Rechtsstreits; vielmehr ist eine Quotelung der Kosten nach Maßgabe der unterschiedlichen Streitwerte vorzunehmen (vgl. OLG Rostock, JurBüro 2008, 265 f.; OLG München, MDR 1990, 636; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 254, Rn. 5; Reichold in: Thomas/ Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 254, Rn. 11; MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Aufl., § 254, Rn. 33). Der Wert eines Auskunftsbegehrens kann in der Regel mit etwa 1/4 des Leistungsbegehrens bewertet werden. Steht – wie hier – eine Stufenklage in Rede, ist zur Ermittlung des Leistungsbegehrens grundsätzlich auf die Vorstellungen des Stufenklägers zu Beginn des Rechtsstreits abzustellen (vgl. Zöller/Herget, aaO, § 3, Rn. 16 „Stufenklage“), denn maßgeblich für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Einreichung der Stufenklage. Ob der Auffassung des OLG München (MDR 2006, 1134) zu folgen ist, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf den höheren Wert, der sich als Folge der erteilten Auskunft ergeben hat und der sodann im Wege der Leistungsklage verfolgt wird, abzustellen ist, kann dahingestellt bleiben, denn vorliegend ist – wie bereits das Landwirtschaftsgericht richtig ausgeführt hat – nicht erkennbar, dass der im Gegensatz zu den Vorstellungen des Klägers bei Einreichung der Stufenklage (dort: 55.000,- €) doppelt so hohe Leistungsantrag Folge der erteilten Auskunft ist. Der Kläger hat die vom Beklagten erteilte Auskunft vielmehr selbst im Schriftsatz vom 8. Januar 2009 als „nicht vollständig und richtig“ bezeichnet; die von ihm für einzelne Gegenstände angegebenen Werte sind offenbar frei vom Kläger eingesetzt worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den mit Erhebung der Stufenklage geschätzten Wert der Leistung bewusst fehlerhaft angesetzt hat, sind nicht ersichtlich. Daraus ergibt sich folgendes: Das gesamte Auskunftsbegehren des Klägers kann mit 15.000,- € (gut ¼ des Wertes der Vorstellungen des Klägers zur Leistung) bewertet werden. Allerdings war der Kläger nicht, wie es das Landwirtschaftsgericht angenommen hat, in Höhe eines Wertes von 13.000,- € erfolgreich, denn letztendlich abgewiesen wurde die Klage nicht nur hinsichtlich des Klageantrags zu 1. b. (bewertet mit 2.000,- €), sondern auch – insoweit durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf – bezogen auf den Klageantrag zu 1. c .(Verurteilung zu Ziffer 2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils). Den Wert dieses Antrags hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit 5.000,- € festgesetzt. Damit war das Auskunftsbegehren des Klägers nur in Höhe eines Wertes von 8.000,- € (Ziff. 1. und 3. des Tenors des landgerichtlichen Urteils) erfolgreich. Gemessen an dem (fiktiven) Gesamtstreitwert von 130.010,43 € ist damit das Obsiegen des Klägers nur mit 6% und nicht mit 10% anzusetzen. Insoweit hat die Beschwerde des Beklagten teilweise Erfolg, während die Beschwerde des Klägers unbegründet ist. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, 44, 45 LwVG. Die Entscheidung ergeht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG). Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 50% der Kosten des Rechtsstreits, soweit hierüber nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.