Urteil
7 U 52/07
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Hemmung der Verjährung durch eine bezifferte oder verdeckte Teilklage erstreckt sich grundsätzlich nur auf den konkret geltend gemachten Betrag.
• Ausnahmen, bei denen eine bezifferte Klage als Geltendmachung des gesamten Anspruchs zu werten ist, setzen voraus, dass der Gesamtanspruch erkennbar geltend gemacht wurde und sich der Mehrbedarf aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse ergeben hat.
• Bei Streit über den Umfang des Gesundheitsschadens entscheidet die Beurteilung durch gerichtliche Sachverständige; eine höhere Bewertung zu Lasten des Klägers führt nicht zur Hemmung der Verjährung des Mehranspruchs.
• Die Frage, ob die Ausnahmen der Schadenersatzrechtsprechung auch auf Invaliditätsleistungen der Unfallversicherung Anwendung finden, ist von grundsätzlicher Bedeutung und rechtfertigt Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Mehransprüchen bei bezifferter Teilklage in der Unfallversicherung • Die Hemmung der Verjährung durch eine bezifferte oder verdeckte Teilklage erstreckt sich grundsätzlich nur auf den konkret geltend gemachten Betrag. • Ausnahmen, bei denen eine bezifferte Klage als Geltendmachung des gesamten Anspruchs zu werten ist, setzen voraus, dass der Gesamtanspruch erkennbar geltend gemacht wurde und sich der Mehrbedarf aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse ergeben hat. • Bei Streit über den Umfang des Gesundheitsschadens entscheidet die Beurteilung durch gerichtliche Sachverständige; eine höhere Bewertung zu Lasten des Klägers führt nicht zur Hemmung der Verjährung des Mehranspruchs. • Die Frage, ob die Ausnahmen der Schadenersatzrechtsprechung auch auf Invaliditätsleistungen der Unfallversicherung Anwendung finden, ist von grundsätzlicher Bedeutung und rechtfertigt Zulassung der Revision. Der Kläger verlangt aus einem Unfall vom 18.07.1999 zusätzliche Invaliditätsleistungen. Nach dem Unfall bestanden Rippenserienfrakturen und Hämatothorax. Die Beklagte zahlte 2002 eine Vorauszahlung unter Vorbehalt aufgrund eines vorgerichtlichen Gutachtens mit 20 % Invalidität und verweigerte später weitere Zahlungen nach einem weiteren Gutachten, das keine unfallbedingten Einschränkungen sah. Der Kläger klagte 2003 und erhielt in der Vorinstanz zahlenmäßige Leistungen; das Oberlandesgericht änderte und verurteilte zur Zahlung ausgehend von 20 % Invalidität. Der Kläger macht nunmehr 2006 einen weitergehenden Invaliditätsanspruch (zusätzliche 30 %) geltend. Die Beklagte rügt Verjährung und beruft sich auf die Wirkung der zuvor erhobenen Klage; der Kläger meint, die erste Klage habe die Verjährung auch für den höheren Anspruch gehemmt. • Anwendbare Grundnormen: § 12 VVG (Anspruchs- und Verjährungsregelungen bei Versicherungsverträgen), § 11 AUB 94 (Maßgeblicher Gesundheitszustand nach drei Jahren) sowie allgemeine Grundsätze zur Hemmung und Unterbrechung der Verjährung. • Grundsatz: Eine bezifferte oder verdeckte Teilklage hemmt die Verjährung nur für den konkret geltend gemachten bezifferten Betrag; eine spätere Mehrforderung ist gesondert auf Verjährung zu prüfen. • Ausnahmefälle, in denen eine bezifferte Klage als Geltendmachung des gesamten materiellen Anspruchs wirkt, erfordern kumulativ, dass der Gläubiger offenkundig den Gesamtanspruch verfolgt, dass Gericht und Gegner dies erkennen konnten und dass der Mehrbedarf auf veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen beruht. • Im konkreten Fall lagen die Voraussetzungen der Ausnahme nicht vor: Weder war für Gericht und Beklagte erkennbar, dass die ursprünglich geltend gemachte Summe den Gesamtanspruch darstellen sollte, noch ergab sich ein Mehrbedarf aus äußeren wirtschaftlichen Veränderungen. • Die gerichtliche Beweisaufnahme und das gerichtliche Sachverständigengutachten, das zu einer höheren Bewertung führte, ändern nichts an der vorstehend dargestellten Grundlage; eine nachträgliche höhere Bewertung geht zu Lasten des Klägers und begründet keine Hemmung der Verjährung. • Die Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG begann mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte; Ermittlungen der Beklagten waren spätestens mit der Ablehnung vom 19.08.2002 abgeschlossen, sodass die Frist mit Ablauf des 31.12.2002 zu laufen begann und letztlich vor Erhebung der hier streitigen Klage am 29.09.2006 ablief. • Da die Klageerhebung im Vorprozess (12.02.2003) die Hemmung der Verjährung nicht auch für den nunmehr geltend gemachten zusätzlichen Anspruch herbeiführte, ist dieser Anspruch verjährt. • Die Rechtssache wirft eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, ob die für Schadenersatzansprüche entwickelten Ausnahmen auf Invaliditätsleistungen der Unfallversicherung übertragbar sind; daher wurde Revision zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hält die geltend gemachte zusätzliche Invaliditätsleistung in Höhe von 90.038,50 EUR für verjährt, weil die frühere bezifferte Klage die Verjährung nur für den damals geltend gemachten Betrag hemmte und die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vorlagen. Die gerichtliche Neubewertung des Invaliditätsgrades zuungunsten des Klägers führt nicht zur Hemmung der Verjährung des Mehranspruchs. Die Revision wird dennoch zugelassen, da die Frage, ob die Ausnahmefälle der Schadenersatzrechtsprechung auch auf Invaliditätsleistungen anwendbar sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.