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Urteil

12 O 466/21

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2022:1103.12O466.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.314,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.314,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über Amtshaftungsansprüche betreffend einen herabgestürzten Ast auf den klägerischen PKW. Der Kläger parkte mit seinem PKW der Marke X.-L., Modell T. – amtliches Kennzeichen I.-E. N01 – am 3.8.2021 auf dem Parkplatz M. in Alsdorf. Der Parkplatz grenzt unmittelbar an ein im Eigentum der Beklagten stehendes Waldgrundstück an. Am Rande des Waldgrundstücks befand sich Baumbewuchs. Unmittelbar neben dem klägerischen Fahrzeug stand eine Robinie. Die von Klägerseite kontaktierte O. Versicherung VVaG (Z.) lehnte unter dem 24.9.2021 eine Haftungsübernahme ab. Der Kläger behauptet, am 3.8.2022 sei ein rund 8-10m langer und über 25cm dicker Ast der Robinie auf das klägerische Fahrzeug herabgestürzt, wodurch an dem Fahrzeug ein Lackschaden in Höhe von 2.259,37 € ohne gesetzliche USt. entstanden sei. Die Beklagte treffe diesbezüglich eine Amtspflichtverletzung, weil sie jedenfalls ihre Kontrollpflichten verletzt habe. Der betreffende Baum sei bereits jahrelang erkennbar schadhaft gewesen. Neben den Kosten zur Reparatur des Fahrzeugs seien die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags in Höhe von 30,00 € sowie weitere 25,00 € als Unfallkostenpauschale von der Beklagten zu ersetzen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.314,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Haftung scheide bereits dem Grunde nach aus, weil es jedenfalls an einer vorwerfbaren Pflichtverletzung fehle. Der streitgegenständliche Baum sei jährlich kontrolliert worden und seine etwaige Mangelhaftigkeit sei für Beklagte nicht erkennbar gewesen. Anzeichen für eine konkrete Ausbruchgefahr hätten nie bestanden. Es könne von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie sämtliche Bäume in der Nähe von Parkplätzen prophylaktisch fälle, um etwaige Gefahren vollständig auszuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 3.3.2022 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen S. vom 11.6.2022, Bl. 203 ff. GA Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu. I. Der Klageantrag ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.314,37 €. Ein solcher Anspruch folgt aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Es steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten kausal für den Eintritt eines festgestellten Schadens am PKW des Klägers gewesen ist. 1. Der Beklagten oblag vorliegend nach §§ 9, 43 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW eine Straßenverkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den streitgegenständlichen Baum. Ein Baum auf einem öffentlichen Parkplatz ist als Zubehör des Parkplatzes und damit auch der öffentlichen Straße im Sinne des StrWG NRW anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.1996 – 18 U 150/95). Zwar stand nach dem unstreitigen Parteivorbringen die betreffende Robinie nicht selbst auf dem Parkplatzgelände, sondern am Rand des benachbarten Waldgrundstücks, welches wiederrum im Eigentum der Beklagten steht. Mithin handelt es sich auch nicht um einen sog. „Straßenbaum“. Indes ist anerkannt, dass in einem solchen Fall, in dem der Baum geeignet ist, ein Verkehrshindernis darzustellen, auch dann die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers greift, wenn es sich bei dem angrenzenden Waldgrundstück, aus welchem der schadhafte Baum stammt, um einen Gemeindewald handelt und dessen Pflege grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 14.2.2001 – 1 U 1161/99 – juris Rn. 11 m. w. N.). Die Gemeinde hat dann zur Abwehr der von den angrenzenden Waldbäumen ausgehenden Gefahren diejenigen Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Umsturz erforderlich sind, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand zumutbar sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2020 – I-11 U 34/20; LG Bonn, Urteil vom 19.03.2014 – 1 O 173/13). Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere auch die Kontrolle der Bäume in regelmäßigen Abständen auf Krankheitsbefall (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 33/04; OLG Köln, Urteil vom 29.07.2010 – I-7 U 31/10). Früher wurden durch die Rechtsprechung in der Regel zwei Kontrollen im Jahr, eine im belaubten, eine im unbelaubten Zustand für erforderlich erachtet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2003 – 9 U 144/02; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.1990 – 18 U 228/89). Nach neuerer Rechtsprechung ist die Einhaltung starrer Fristen nicht mehr erforderlich. Als ausreichend werden nunmehr angemessene Kontrollen angesehen. Wie oft und in welcher Intensität Baumkontrollen durchzuführen sind, lässt sich dabei nicht pauschal beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 33/04). Die Häufigkeit und der Umfang der Kontrollen sind unter anderem abhängig von dem Standort, dem Alter und dem allgemeinen Zustand des Baumes (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 33/04; OLG Köln, Urteil vom 29.07.2010 – I-7 U 31/10; OLG Köln, Urteil vom 24.03.2011 – 7 U 88/10). Die Beklagte trägt vor, die letzte Kontrolle des streitgegenständlichen Baums sei am 30.4.2020, also in etwa 15 Monate vor dem streitgegenständlichen Ereignis durchgeführt worden. Ob dieses Kontrollintervall ausreichend war oder ob angesichts des Standorts des Baumes ein kürzeres Kontrollintervall erforderlich gewesen wäre, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, weil nach Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Beklagte ungeachtet tatsächlich durchgeführter Kontrollen bei ordnungsgemäßer Überprüfung des angrenzenden Baumbestands die gerichtlich festgestellte Schadhaftigkeit des Baumes hätte erkennen können und Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren bei drohendem Astbruch hätte ergreifen müssen, was sie pflichtwidrig unterließ. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1965 – III ZR 217/63; BGH, Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013 – I-11 U 38/13; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2020 – I-11 U 34/20). Demnach sind nur solche Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, die den Verkehr erkennbar gefährden. Es ist nicht jede, von einem Baum oder von einzelnen seiner Äste ausgehende, Gefahr immer von außen erkennbar. Dieser Umstand vermag jedoch schon aus ökologischen Gründen eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht zu rechtfertigen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1965 – III ZR 217/63; BGH, Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013 – I-11 U 38/13; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2020 – I-11 U 34/20). Eine eingehende fachmännische Kontrolle ist erst dann erforderlich, wenn bei der Regelkontrolle an dem betreffenden Baum konkrete Defektsymptome erkennbar sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2012 – I-11 U 108/11; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013 – I-11 U 38/13; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2020 – I-11 U 34/20; BGH, Urteil vom 21.01.1965 – III ZR 217/63; BGH Urteil vom 08.10.2004 – V ZR 84/04). Die regelmäßige Durchführung derart eingehender Untersuchungen sämtlicher Bäume auch ohne Vorliegen konkreter Defektsymptome kann nicht vom Verkehrssicherungspflichtigen gefordert werden, weil dies in Anbetracht der umfangreichen Baumbestände der Gebietskörperschaften deren wirtschaftliche Möglichkeiten bei weitem überfordern würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013 – I-11 U 38/13; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2020 – I-11 U 34/20). Das Gericht geht davon aus, dass die klägerseits geltend gemachten materiellen Schäden an seinem Fahrzeug auf den streitgegenständlichen Astabbruch der Robinie zurückzuführen sind. Nicht anders ist der konkrete Schadenseinschlag am Fahrzeug in der substantiiert dargelegten Form erklärbar und wird durch die eindrucksvollen Lichtbilder am Unfalltag weiter plausibilisiert (vgl. Bl. 11 GA). Zudem ist der schadensauslösende Astbruch auf eine bereits jahrelang andauernde und äußerlich ohne weiteres erkennbare Schwächung der Robinie in Form eines sog. „Druckzwiesels“ zurückzuführen. Letzteres steht aufgrund der Begutachtung des Sachverständigen S. zur vollen Überzeugung des Gerichts fest. a) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 18.6.1998 - IX ZR 311/95). Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 19.7.2019 – V ZR 255/17; Urteil vom 6.5.2015 – VIII ZR 161/14; Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10; Urteil vom 18.6.1998 - IX ZR 311/95 mwN). Der Sachverständige S. kommt nach Auswertung sämtlich vorgelegter Fotodokumentationen zu der eindeutigen Feststellung, dass der streitgegenständliche Baum deutlich erkennbare Mangelsymptome aufwies, welche nach Auffassung des Gerichts Anlass zu weitergehenden Untersuchungen und schließlich zur Ergreifung konkreter Abwehrmaßnahmen gaben. Dass solche Maßnahmen tatsächlich ergriffen wurden, ist weder von der Beklagten behauptet noch anderweitig ersichtlich. Der Sachverständige S. kommt danach zu der Feststellung, dass der betreffende Baum einen Mangel in Form eines „instabilen Druckzwiesels mit seitlichem Auswuchs (Ohren)“ aufwies (vgl. Gutachten S. 14, Bl. 216 GA). Aus dieser Mangelsymptomatik schließt der Sachverständige auf einen Mangel an Bruchsicherheit des Baums, welcher sich nach Überzeugung des Gerichts im Unfallgeschehen gerade realisierte. Ein solcher Druckzwiesel deutet auf eine deutliche biomechanische Schwächung des hoch beanspruchten Last- und Kraftbereiches hin (Gutachten S. 14 Bl. 216 GA). Hinzukommt, dass der Stammkopf tief am Stamm ansaß (geschätzt etwa 2m über Bodenniveau), was lange Hebelarme an den Ästen bedingt, die statisch zusätzlich eine hohe Last einleiten (vgl. Gutachten S. 14, Bl. 216 GA). Die Länge der Hebelarme verstärkte sich hier zunehmend durch den Dichtstand (waldähnlicher Bestand) und das sog. kodominante Konkurrenz-Wachstum (Phototropes Wachstum) der Stämmlinge (Gutachten S. 14, Bl. 216 GA). Außerdem stellt der Sachverständige anhand der Lichtbilder fest, dass unmittelbar oberhalb des Druckzwiesels ein Bereich mit loser Rinde und freiliegendem Holzkörper aufzufinden war. Dies bedeutet, dass an dieser Stelle der Holzkörper kein lebendes Gewebe mehr aufwies (Gutachten S. 15, Bl. 217 GA). Die Zwieselnaht wies höchstwahrscheinlich zum Unfallzeitpunkt bereits einen Spalt auf, welcher eingerissen war, weil sich am Bereich eines Ohres gräulich verfärbter Holzkörper zeigte (Gutachten S. 15, Bl. 217 GA). Dies dient als weiterer deutlicher Hinweis auf eine mangelnde Bruchsicherheit des Baumes. Das Gericht folgt den sehr überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen S.. Der Sachverständige ist als von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen und Baumwertermittlung für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch, widerspruchsfrei und für das Gericht verständlich dargestellt. Einwendungen jeglicher Art wurden seitens der Beklagten gegen seine Begutachtung im Übrigen auch nicht erhoben. b) Die Amtspflichtverletzung muss bei dem geschädigten Dritten kausal einen Vermögensschaden verursacht haben. Die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für einen bestimmten Schaden bestimmt sich danach, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie sich die Vermögenslage dann darstellen würde (BGH, Urteil vom 24.10.1985 – IX ZR 91/84; BeckOK BGB/Reinert, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 839 Rn. 162; MüKoBGB/Papier/Shirvani, 8. Aufl. 2020, BGB § 839 Rn. 333; BeckOGK/Dörr, 1.5.2022, BGB § 839 Rn. 482). Besteht die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, so kann der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; die bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGH, Urteil vom 21.01.2021 – III ZR 70/19; BGH, Urteil vom 11.11.2004 – III ZR 200/03; BGH, Urteil vom 27.01.1994 – III ZR 109/92; Grüneberg/Sprau, 81. Auflage 2022, § 839 BGB, Rn. 77; MüKoBGB/Papier/Shirvani, 8. Aufl. 2020, BGB § 839 Rn. 336; BeckOGK/Dörr, 1.5.2022, BGB § 839 Rn. 491). Wird ein überprüfungsbedürftiger Gemeindebaum nicht pflichtgemäß kontrolliert, so kann dies nur dann kausal für einen Baumsturz sein, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können (BGH, Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03; OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2013 – 1 U 987/12; BeckOGK/Dörr, 1.5.2022, BGB § 839 Rn. 491). Dabei trägt insoweit der Anspruchsteller, also vorliegend der Kläger, die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03; OLG Köln, Urteil vom 29.07.2010 – I-7 U 31/10). Nach der Lebenserfahrung besteht keine tatsächliche Vermutung oder tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und dem – unterstellten – Pflichtverstoß (OLG Köln, Urteil vom 29.07.2010 – I-7 U 31/10). Dieser Kausalitätsnachweis ist dem Kläger vorliegend gelungen. Nach Überzeugung des Gerichts war die mangelnde Bruchsicherheit des Baums für die Beklagte schon vor Durchführung etwaiger Kontrollen im Jahre 2020 erkennbar. Wie der Sachverständige hierzu nachvollziehbar ausführte, sei durch die geringe Höhe des Zwiesels über Bodenniveau die Beurteilung des Stammkopfes nicht beeinträchtigt gewesen, wie dies z. B. im obersten Kronenbereich einer dichten Baumkrone der Fall sein könne (Gutachten S. 15, Bl. 217 GA). Die Ausgestaltung des Stammkopfes in Form eines Druckzwiesels sei aufgrund der Dimensionierung des Baumes zum Stichtag des Schadereignisses schon seit mehreren Vegetationsperioden angelegt (Gutachten S. 15, Bl. 217 GA). Auch wenn grundsätzlich die Möglichkeit einer Umwandlung der Zwieselform besteht, finde dies zumeist nur in der Jungbaumphase statt. Die Gestalt des Druckzwiesels/Vergabelung sei, wenn nicht bereits in der Jugendphase des Baumes (1-15 Jahre), unmittelbar in der frühen Reifephase angelegt worden. Die Ausprägung der an der Zwieselnaht vorhandenen seitlichen Auswüchse (Ohren) sei nach fachlicher Interpretation der Lichtbilder seit rund 10 Jahren vorhanden. Diesen überzeugenden Feststellungen schließt sich das Gericht vollumfänglich an. 2. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen auch der vollen Höhe nach. a) Zusätzlich zu den erforderlichen Reparaturkosten ohne angefallene USt. am klägerischen Kfz sind die angemessenen Kosten für die Einholung eines Kostenvoranschlags sowie eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 € nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähig. b) Der klägerische Anspruch ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht durch ein etwaiges Mitverschulden des Klägers an der Schadensverursachung zu kürzen. Dem Kläger ist als Laien in der Bewertung der Mangelhaftigkeit der Bruchsicherheit von Bäumen ein eigener Verschuldensvorwurf nicht zu machen. c) Zur Feststellung der Schadenshöhe bedurfte es auch nicht der Einholung eines beklagtenseits beantragten Sachverständigengutachtens (vgl. Bl. 79 GA). Der Kläger hat die Schadenshöhe substantiiert durch Einholung eines in Einzelpositionen ausdifferenzierten Kostenvoranschlags dargelegt (vgl. Anl. 5, Bl. 23 GA). Diese Aufstellung ist nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar und plausibel. Konkrete, durchgreifende Einwendungen gegen diesen Kostenvoranschlag hat die Beklagte nicht erhoben, sodass insbesondere ihr (einfaches) Bestreiten nicht geeignet war, in eine weitere Beweisaufnahme einzutreten. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.314,37 € festgesetzt, § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG.