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Beschluss

27 UF 217/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0331.27UF217.10.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 16.11.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg (30 F 63/10) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 16.11.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg (30 F 63/10) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten haben am 17.11.1995 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 3.3.2010 zugestellt worden. Im notariellen Vertrag vom 9.11.1995 vor Notar X in F (UR.-NR. #####/####) haben die Beteiligten Gütertrennung vereinbart. Die Antragstellerin hat ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; außerdem haben beide Beteiligte in der Ehezeit Anrechte aus einer privaten Altersversorgung bei der M2 AG erworben, die Antragstellerin mit einem Kapitalwert von 177.420,44 EUR - vorgeschlagener Ausgleichswert 87.710,22 EUR - und der Antragsgegner mit einem Kapitalwert von 8.700,48 EUR - vorgeschlagener Ausgleichswert 4.219,73 EUR. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und jeweils im Wege der internen Teilung das Rentenanrecht der Antragstellerin sowie die Anrechte beider Beteiligter bei der M2 AG entsprechend den Vorschlägen der Versorgungsträger übertragen. Im Einzelnen hat es - bezogen auf das Anrecht der Antragstellerin bei der M2 AG - im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der M2 AG XXXXXXX-X zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 87.710,22 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung des M2, Fassung vom 11.12.2009 § 2, bezogen auf den 28.02.2010 übertragen. Die Einbeziehung des letzteren Anrechts in den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht damit begründet, dieses Recht sei, obwohl während der Ehezeit aus dem Privatvermögen begründet, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Vereinbarung von Gütertrennung ergebe auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbot der Doppelverwertung keine andere Beurteilung, weil die Anwartschaft nicht aus Vermögen begründet worden sei, über das bereits eine güterrechtliche Vereinbarung stattgefunden habe. Soweit die BGH-Rechtsprechung auf Fälle ausgeweitet worden sei, in denen im Wege der Trennungsvereinbarung Gütertrennung vereinbart und der Zugewinnausgleich ausgeschlossen worden sei, sei ein solcher Fall hier nicht gegeben. Da hier eine Vermögensauseinandersetzung während der Ehe nicht stattgefunden habe, so dass das Vermögen auch nicht habe bereits berücksichtigt werden können, liege ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vor. Der Rechtsprechung des OLG Hamm, die die höchstrichterliche Rechtsprechung auf die Konstellation ausdehne, in der bei vereinbarter Gütertrennung nachträglich aus nicht ausgleichspflichtigem Vermögen Versorgungsanrechte erworben werden, könne nicht gefolgt werden. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Einbeziehung ihrer privaten Rentenversicherung bei der M2 AG in den Versorgungsausgleich. Sie weist darauf hin, sie habe die private Rentenversicherung am 01.12.2004 durch Einmalzahlung in Höhe von 150.000 EUR aus dem Erlös einer am 1.12.2004 fällig gewordenen vorehelichen Lebensversicherung bei der M AG erworben. Sie macht geltend, die Rentenanwartschaft sei damit nicht mit Hilfe von Vermögen erworben worden, das dem Versorgungsausgleich unterliege. Das Amtsgericht habe die Bedeutung der Gütertrennung verkannt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sei durch verschiedene Oberlandesgerichte auf den Fall erweitert worden, dass durch eine einmalige Nachzahlung Rentenanwartschaften begründet worden seien, wobei die Nachzahlung in einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem die Eheleute die Vermögensauseinandersetzung abgeschlossen gehabt hätten. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm gelte das auch in dem - hier gegebenen - Fall, in dem ein Ehegatte nach vereinbarter Gütertrennung eine private Rentenversicherung mit Mitteln des Privatvermögens begründet habe. Sie meint, aufgrund des Ehevertrags habe eine Vermögensauseinandersetzung zwischen ihnen stattgefunden, die einem vorzeitigen Zugewinnausgleich gleichzusetzen sei. Mit der Gütertrennung sei die Versorgungsgemeinschaft aufgehoben gewesen. Keiner der Ehegatten habe an dem zukünftigen Vermögenszuwachs des anderen teilnehmen sollen. Dass das Amtsgericht die Einbeziehung von Rentenanwartschaften vom Zeitmoment abhängig gemacht habe, sei willkürlich. Bei einer vertraglich vereinbarten Gütertrennung sei das Vermögen - egal ob durch Zugewinn oder Versorgungsausgleich - dauerhaft einem weiteren Ausgleich entzogen. Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung. Maßgeblich sei, dass die Beteiligten vor der Eheschließung die Gütertrennung vereinbart hätten. Eine güterrechtliche Vermögensauseinandersetzung sei während der Ehe nicht erfolgt. Die Anrechte seien nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auszugleichen, ohne dass es auf die Herkunft des Vermögens ankomme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Auskünfte der Versorgungsträger Bezug genommen. II. Die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die private Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einbezogen. 1. Das Recht der Antragstellerin unterfällt nach § 2 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Es handelt sich um ein privates, auf eine Rente gerichtetes Anrecht. Nach § 2 Abs. 4 VersAusglG findet ein güterrechtlicher Ausgleich für ein solches, dem Versorgungsausgleich unterfallendes Anrecht nicht statt; die Abwicklung erfolgt insoweit ausschließlich nach Maßgabe der Regelungen über den Versorgungsausgleich. Hierdurch soll eine Doppelverwertung verhindert werden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 2 VersAusglG, Rn. 17). Die Regelung ist Ausdruck eines Vorrangs des Versorgungsausgleichs bei entsprechenden Anrechten (vgl. BGH FamRZ 1992, 792, Tz. 17 zur früheren Bestimmung des § 1587 Abs. 3 BGB). 2. Für die Frage, ob ein Anrecht dem Versorgungsausgleich unterfällt, ist es grundsätzlich unerheblich, wann das Vermögen, mit dessen Hilfe Anrechte begründet worden sind, erworben worden ist, insbesondere ob vorehelich oder in der Ehe, solange die Anwartschaften in der Ehe begründet wurden (sog. In-Prinzip, vgl. BGH, NJW 1984, 1542; OLG Köln FamRZ 2000, 157). Das ist hier der Fall. 3. Grundsätzlich können die Eheleute nach Maßgabe von §§ 1408 Abs. 2 BGB, 6 und 8 VersAusglG den Versorgungsausgleich ausschließen. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung haben die Beteiligten nicht getroffen. Soweit Eheleute durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren, hat das grundsätzlich keinen Einfluss auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs; die Vereinbarung führt insbesondere nicht auch zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Soweit die bis zum 31.8.2009 geltende Regelung des § 1414 S. 2 BGB (a.F.) als automatische Folge bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs den Eintritt der Gütertrennung vorsah (diese inzwischen außer Kraft getretene Vorschrift gilt für vor dem 1.9.2009 geschlossene Eheverträge und damit auch für den hier maßgeblichen Vertrag weiter - vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl. § 1414 Rn. 1), galt das im umgekehrten Verhältnis gerade nicht. 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1992, 790 ff) bleiben bei systemgerechter Auslegung allerdings beim Versorgungsausgleich solche Anrechte außer Betracht, die mit Hilfe eines Vermögens begründet oder aufrechterhalten worden sind, das aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich stammt. a) Hierbei geht der BGH von dem Grundsatz aus, dass ein Anrecht entweder dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinnausgleich unterliegen kann, niemals aber beiden Ausgleichssystemen. Ein Vermögenswert, über den der Zugewinnausgleich stattfindet, unterfällt dem Versorgungsausgleich nicht mehr, insbesondere auch dann nicht, wenn er in - an sich ausgleichsfähigen - Versorgungsanrechten angelegt ist. Die beim Versorgungsausgleich außer Betracht bleibenden Anrechte sind danach um solche Anrechte zu erweitern, die mit Hilfe eines Vermögens begründet worden sind, über das der Zugewinnausgleich stattfindet (BGH a.a.O. Tz. 17). Im dort entschiedenen Fall hatte ein Ehepartner vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangt; der hieraus erlangte Betrag war sodann nach dessen Vorbringen für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung benutzt worden. Im Ergebnis wäre es damit bei anderweitiger Entscheidung zu einer systemwidrigen Doppelverwertung desselben Vermögensteils gekommen; eine solche zweifache Teilhabe eines Ehepartners würde dem System des Versorgungsausgleichs - wie es in § 2 Abs. 4 VersAusglG zum Ausdruck gebracht ist - widersprechen. Eine derartige Doppelverwertung steht indes hier nicht in Rede, weil hier nicht aus einer güterrechtlichen Auseinandersetzung herrührendes Vermögen für die Begründung von Versorgungsanrechten verwendet worden ist. b) Die genannte Rechtsprechung des BGH ist auf Fallkonstellationen ausgedehnt worden, in denen sich die Eheleute am Ende der Ehezeit über das erwirtschaftete Vermögen auseinandergesetzt haben, in dem sie Gütertrennung vereinbart und das erwirtschaftete Vermögen auseinandergesetzt haben (vgl. OLG Zweibrücken, OLGR 2002, 346 ff; KG FamRZ 2003, 39 ff; OLG Köln, FamRZ 1996, 1549). Nicht entsprechend für anwendbar gehalten worden ist die Rechtsprechung des BGH in dem Fall, in dem ein Erlös aus dem wegen Scheiterns der Ehe getätigten Verkauf des gemeinschaftlichen Grundbesitzes für die Nachentrichtung von Rentenbeiträgen genutzt worden ist, weil es sich dabei nicht um einen vorzeitigen Zugewinnausgleich gehandelt hat (vgl. OLG Köln, FamRZ 2000, 157). Die erstere Konstellation ist hier ebenfalls nicht gegeben, weil nicht am Ende der Ehezeit eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist, sondern bereits vor Ehebeginn Gütertrennung vereinbart wurde. c) Das OLG Hamm hat schließlich - noch darüber hinausgehend - die Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung in den Versorgungsausgleich abgelehnt, wenn diese mit Hilfe des Privatvermögens des betreffenden Ehegatten begründet worden ist (OLGR 2006, 311 ff = NJW-RR 2006, 652 ff = FamRZ 2006, 795-796). Beim Versorgungsausgleich seien Anrechte außer Betracht zu lassen, die mit Hilfe eines Vermögens begründet worden seien, über welches der Zugewinnausgleich stattfindet oder stattgefunden habe. Dem gleichzustellen sei die vertragliche Gütertrennung, durch das das betroffene Vermögen dauerhaft einem weiteren Ausgleich - egal ob durch Zugewinn- oder Versorgungsausgleich - entzogen wird (a.a.O., zustimmend Götsche jurisPR-FamR 20/2006 Anm. 3; ablehnend Rehme, FamRZ 2006, 1451, Münchener Kommentar/Dörr, BGB, 5. Aufl., § 2 VersAusglG, Rn. 8; im Ergebnis auch ablehnend KG FamRZ 1996, 1552). d) Der zuletzt dargestellten Auffassung vermag sich der Senat - für den hier zur Entscheidung stehenden Fall - nicht anzuschließen. In Abweichung von dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall steht bereits - die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin einmal unterstellt - eine doppelte Verwertung der Anrechte im Sinn einer zweifachen Teilhabe nicht im Raum. Zum einen haben die Beteiligten von Beginn der Ehe an Gütertrennung vereinbart; damit liegt der Fall schon entscheidend anders als derjenige, in dem sich die Eheleute in der Trennungsphase güterrechtlich - und sei es im Wege der Aufhebung des gesetzlichen Güterstands und des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs - über ein bestimmtes Vermögen auseinandersetzen und in dem dann erst das bereits auseinandergesetzte Vermögen zur Begründung von Versorgungsanrechten verwendet wird. Dass in einem solchen Fall eine doppelte Bilanzierung und ein doppelter Ausgleich nicht angezeigt sind, leuchtet ohne Weiteres ein. In einem derartigen Fall wird man einer von den Eheleuten getroffenen güterrechtlichen Vereinbarung, mit der die Vermögenswerte abschließend geteilt werden, letztlich entnehmen können, dass hiermit die Teilhabe an dem entsprechenden Vermögen abschließend geregelt sein sollte, so dass eine nochmalige Einbeziehung zu einer unzulässigen Doppelverwertung führen würde (vgl. Rehme a.a.O., 1451, 1452). Dafür, einer zu Ehebeginn getroffenen Vereinbarung über die Gütertrennung über den eigentlichen Regelungsgehalt hinaus die Bedeutung beizumessen, dass damit auch mit dem Vermögen eines Ehepartners erworbene Versorgungsanrechte vom Ausgleich generell ausgeschlossen sein sollen, fehlt hingegen eine hinreichende sachliche Grundlage (vgl.MüKo Dörr a.a.O). Es kommt hinzu, dass sich - die Richtigkeit der Angabe der Antragstellerin, es habe sich vollständig um die Anlage vorehelich vorhandenen Vermögens gehandelt, einmal unterstellt - letztlich die Vereinbarung der Gütertrennung nicht auswirken hätte können, weil es eben aus dem zu Ehebeginn bereits vollständig vorhandenen entsprechenden Vermögen keinen realen Vermögenszuwachs während der Ehe und damit auch keinen Zugewinn in der Ehezeit gegeben hätte, der - bei Fehlen einer Gütertrennungsvereinbarung - von Gesetzes wegen hätte ausgeglichen werden müssen. Nach der Wertung des - letztlich vorrangigen - Ausgleichssystems des Versorgungsausgleichs kommt es für die Berücksichtigung einer Versorgung - wie dargestellt - nicht darauf an, ob und inwieweit sie mit Mitteln erworben worden ist, die bereits vor der Ehe vorhanden waren. Die Wertung des Versorgungsausgleichs ist insoweit eine andere, als zugewinnausgleichsrechtlich das Anfangsvermögen als solches der Teilhabe entzogen bleibt, während der Einsatz entsprechender Vermögensteile zur Begründung von Versorgungsanwartschaften während der Ehezeit grundsätzlich nicht dazu führt, dass sie im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben. Kann sich - wie im hier zu entscheidenden Fall - die Gütertrennungsvereinbarung in Bezug auf das vorhandene und für die Begründung des Anrechts ausschließlich benutzte Anfangsvermögen ohnehin nicht auswirken, könnte man die getroffene güterrechtliche Vereinbarung nicht einmal zur Begründung für die Annahme heranziehen, damit sei eine Regelung getroffen, die letztlich zu dem Verbot einer Doppelverwertung führt. Die Wertung des Gesetzes, wonach es für die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf die Herkunft des Vermögens, mit dessen Hilfe die Anrechte begründet worden sind, nicht ankommt, steht in einem solchen Fall der Sichtweise entgegen, in der Vereinbarung von Gütertrennung bei Eingehung der Ehe sei von vornherein auch ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs für solche Versorgungen zu sehen, die mit vorehelichem Vermögen während der Ehezeit begründet werden. Dass eine solche weit über den Wortlaut hinausgehende Auslegung eines Vertrags betreffend Gütertrennung auch im Hinblick auf die Formerfordernisse (§ 1587 o BGB a.F., § 7 VersAusglG) problematisch sein kann, kommt hinzu (vgl. Rehme a.a.O.). Das gilt insbesondere deswegen, weil das Gesetz gerade die Möglichkeit von ehevertraglichen Regelungen über den Versorgungsausgleich eröffnet. 4. Mit der Einzahlung in ein als Rentenversicherung ausgestaltetes Produkt hat die Antragstellerin auch ersichtlich eine Verbesserung ihrer Altersversorgung erreichen wollen, an der nach den Grundsätzen des Versorgungsausgleichs der andere Ehepartner teilhaben soll. Es hätte der Antragstellerin frei gestanden, eine andere Form der Versorgung - etwa als Lebensversicherung mit Kapitalzahlung - zu wählen, an der der andere Ehepartner wegen der Gütertrennung im Fall der Scheidung nicht zu beteiligen gewesen wäre (vgl. KG FamRZ 1996, 1552; Rehme a.a.O.). Sie hätte sich damit im Klaren sein können, dass die vor ihr gewählte Ausgestaltung als Rentenversicherung nach der insoweit eindeutigen Regelung in § 2 Abs. 2 VersAusglG zur Einbeziehung in den Versorgungsausgleich führen würde. Demgemäß hat das Amtsgericht mit Recht in Bezug auf das Anrecht der Antragstellerin aus der privaten Altersversorgung den Versorgungsausgleich durchgeführt. 5. Gründe, den Versorgungausgleich in Bezug auf das private Anrecht der Antragstellerin nicht oder teilweise nicht durchzuführen (§ 27 VersAusglG - § 1587 c BGB a.F.), sind nicht dargetan oder erkennbar. Auch die private Versicherung des Antragsgegners ist in den Versorgungsausgleich einbezogen. 6. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Die Frage, ob im Fall der Vereinbarung von Gütertrennung zu Ehebeginn mit Hilfe des Privatvermögens begründete Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, ist von grundsätzlicher Bedeutung und bislang - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht entschieden. Der Senat weicht zudem von der Rechtsprechung des OLG Hamm (FamRZ 2006, 795 ff) ab, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Wert des Beschwerdeverfahrens: 2.010 EUR Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 70 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.