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Beschluss

19 W 40/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0615.19W40.10.00
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Tenor

1. Die Anhörungsrügen der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. werden auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Der vom Senat im Beschluss vom 27.12.2010 festgesetzte Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird – unter Zurückweisung der (weiter­ge­henden) Eingabe der Beklagten sowie der Gegenvorstellung der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. - abgeändert und anderweitig auf bis zu 6.000.000,00 EUR festgesetzt.

3. Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Senats vom 27.12.2010 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:

Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. haben die Ko­sten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen der Streithelferinnen zu 1. und 2. verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
1. Die Anhörungsrügen der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. werden auf deren Kosten zurückgewiesen. 2. Der vom Senat im Beschluss vom 27.12.2010 festgesetzte Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird – unter Zurückweisung der (weiter­ge­henden) Eingabe der Beklagten sowie der Gegenvorstellung der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. - abgeändert und anderweitig auf bis zu 6.000.000,00 EUR festgesetzt. 3. Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Senats vom 27.12.2010 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst: Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. haben die Ko­sten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen der Streithelferinnen zu 1. und 2. verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. G r ü n d e : 1. Die zulässigen, insbesondere innerhalb der Frist des § 321 a Abs. 2 S. 1 ZPO erhobenen Anhörungsrügen der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. sind zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). a) Dadurch, dass der Senat über die sofortige Beschwerde bereits drei Tage, nachdem der Klägerin sowie den Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. am 24.12.2010 der Nicht­ab­hilfebeschluss des Landgerichts zugestellt worden ist, entschieden hat, hat er nicht gegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. Auch wenn die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. auf Grund dessen faktisch keine Möglichkeit mehr hatten, zum Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen, ist ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht unzulässig beschnitten worden. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz rechtlichen Gehörs besagt, dass die Parteien Gelegenheit haben müssen, sich zu den entscheidungserheblichen Tat- und Rechtsfragen zu äußern (vgl. OLG Köln MDR 1984, 1033; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 321 a Rn. 7). Die Anhörung einer Partei ist daher angezeigt, wenn die Äußerung der Gegenseite neues entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen enthält oder insoweit neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 1022). Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. haben sich in ihrer sofortigen Beschwerde von 10.11.2010 umfassend mit den Gründen auseinandergesetzt, aus denen das Landgericht ihren Ablehnungsantrag mit Be­schluss vom 21.10.2010 für unbegründet erachtet hat. In seinem Nichtabhilfe­be­schluss vom 09.12.2010 hat das Landgericht keine neuen Gesichtspunkte für die mangelnde Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X her­angezogen, sondern seine im Ausgangsbeschluss enthaltenen Erwägungen nur klar­gestellt und weiter erläutert. Dann aber war vor der Beschwerdeentscheidung des Senats mangels neuer und/oder zusätzlich tra­gen­der Begründung im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss keine erneute Anhörung der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. angezeigt. b) Darüber hinaus kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass der Senat bei einer noch­maligen Anhörung der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. auf Grund deren ergänzender Ausführungen die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X bejaht und die sofortige Beschwerde deshalb für begründet erachtet hätte. (1) Im Zusammenhang mit der von der Ehefrau des Sachverständigen geführten Klage gegen die F GmbH haben die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. in ihren Anhörungsrügen keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer abweichenden Beurteilung durch den Senat Anlass geben könnten. In ihrem Schriftsatz vom 20.01.2011 stellen die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. für die aus ihrer Sicht zu bejahende wirtschaftliche Bedeutsamkeit der Geschäftskontakte zwischen der Ehefrau des Sachverständigen und der F GmbH darauf ab, dass die Kontakte den Verkauf eines für 250.000,00 DM erworbenen Kommandit­anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds zum Gegenstand hatten und in eine Klage der Ehefrau des Sachverständigen gegen die F GmbH gemündet sind. Diese Sachver­haltsumstände waren dem Senat indessen schon aus den Schrei­ben des Sachverständigen vom 13.07.2010 und 09.08.2010 sowie auf Grund des Schriftsatzes der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. vom 08.10.2010 bekannt. Auf die vorgenannten Gesichtspunkte hatten letztere zudem in ihrer Beschwerdebegründung vom 10.11.2010 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Der Senat hat diese Aspekte auch in seine Beschwerdeentscheidung einbezogen, sie aber im Hinblick auf eine den Sachverständigen beeindruckende Außergewöhnlichkeit der Klage wegen der offenkundig gehobenen Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Sachverständigen nicht für hinreichend aussagekräftig gehalten. Dies hat der Senat daraus hergeleitet, dass ausweislich des Schreibens des Sachverständigen vom 13.07.2010 das Vermö­gen seiner Ehefrau von einer Beraterin verwaltet wird und hierzu diverse Geschäftsbeteiligungen zählen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.12.2010 darauf verwiesen, dass aus der Veräußerung des Kommanditanteils nur noch ein Restbetrag offen ist, über dessen Größenordnung keine konkreten Erkenntnisse bestehen. Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. führen in ihrem Schriftsatz vom 20.01.2011 weiter an, die Informationslage des Sachverständigen habe sich auf Grund des umfangreichen Vortrags der Parteien zu den wirtschaftlichen und per­so­nellen Zusammenhängen zwischen der Beklagten und der F GmbH gegenüber seinem Kenntnisstand bei Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 15.10.2009 und dessen mündlicher Erläuterung am 19.02.2010 erweitert. Auch dieser Umstand erschloss sich für den Senat daraus, dass dem Sachverständigen das Ablehnungsgesuch vom 29.07.2010 zugeleitet worden ist und dieser dazu mit Schreiben vom 09.08.2010 Stellung genommen hat. Auf diesen Gesichtspunkt haben die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. zudem auf den Seiten 14, 15 ihrer Beschwerdebegründung vom 10.11.2010 hingewiesen. Ungeachtet dessen hat es der Senat in seinem Beschluss vom 27.12.2010 in Anbetracht dessen, dass der Sachverständige schon vor seinem erweiterten Wissen über die Verbindungen zwischen der Beklagten und der F GmbH umfangreiche und detaillierte Feststellungen zu den Ursachen der Unglücksfalls getroffen hat, für fernliegend gehalten, dass sich der Sachverständige bei der noch ausstehenden Beantwortung ergänzender Fragen der Parteien nicht ausschließlich von seinen bereits aktenkundigen Ausführungen wird leiten lassen. Im Übrigen hat der Senat als seinen Beschluss vom 27.12.2010 selbstständig tragen­den weiteren Grund gegen eine zu besorgende Befangenheit des Sachverständigen auf Grund der Verbindungen zwischen der Beklagten und der von der Ehefrau des Sachverständigen verklagten F GmbH angeführt, dass eine Annahme des Sachverständigen, die Vergleichsbereitschaft der F GmbH werde von irrationalen Erwägungen zur persönlichen Verantwortlichkeit des Sachverständigen für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits beeinflusst, unwahrscheinlich ist. Zu dieser Erwägung haben sich die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. auch im Zusammenhang mit ihrer Anhörungsrüge nicht geäußert. (2) Die Anhörungsrügen der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. enthalten zur aus ihrer Sicht verspäteten Mitteilung des Sachverständigen von der Ausein­andersetzung zwischen seiner Ehefrau und der F GmbH ebenfalls kein zusätzliches Vorbringen, das einen für sie günstigen Einfluss auf die Beschwerdeentscheidung des Senats möglich erscheinen lässt. Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. führen in diesem Zusammenhang an, der Sachverständige sei, da er Mitte April 2010 über die maßgeblichen Informationen verfügt habe, bereits damals zu deren Anzeige gehalten gewesen. Inhaltlich entsprechende Ausführungen finden sich indes bereits auf den Seiten 20 ff. ihres Beschwerdeschriftsatzes vom 10.11.2010. Dass der Senat diese Einschätzung zur Kenntnis genommen, aber nicht geteilt hat, ergibt sich aus seinen abweichenden Ausführungen im Beschluss vom 27.12.2010. Danach hat der Senat den Schreiben des Sachverständigen vom 13.07.2010 und 09.08.2010 in ihrer Gesamtschau entnommen, dass dieser Mit­te April 2010 nur allgemein von Verknüpfungen zwischen der Beklagten und der F GmbH sowie von deren Ausgestaltung im Einzelnen erst Anfang Juli 2010 erfahren hat. Im Hinblick darauf, aber auch angesichts des Verfahrensstands im vorliegenden Rechtsstreit hat der Se­nat vorliegend keine hinlänglichen Anhaltspunkte für ein Zurückhalten von Informatio­nen seitens des Sachverständigen gesehen, welches auf dessen Voreingenommenheit schließen lassen könnte. Demnach hat sich der Senat mit den von der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. nunmehr (abermals) aufgegriffenen Argumenten bereits in sei­ner Beschwerdeentscheidung hinlänglich auseinandergesetzt. 2. Auf die Eingabe der Beklagten war der Streitwertbeschluss des Senats vom 27.12. 2010 von Amts wegen wie aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlich abzuändern. a) Die als „Beschwerde gemäß § 68 GKG“ bezeichnete Eingabe der Beklagten vom 12.01.2010, mit der diese erstrebt, dass der vom Senat auf bis zu 1.550.000,00 EUR festgesetzte Streitwert auf einen solchen von 7.014.899,08 EUR angehoben wird, ist als solche unzulässig. Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht ist man­gels Möglichkeit zur Anrufung des Bundesgerichtshofs in diesem Verfahren (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG) nicht gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft (vgl. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 12. Auflage, Rn. 4954; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, § 68 GKG Rn. 4). Auch erscheint zweifelhaft, ob die Eingabe der Beklagten als Gegenvorstellung ausgelegt werden kann. Eine Partei ist durch eine aus ihrer Sicht zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert (vgl. BGH NJW-RR 1986, 737; OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 80; Hartmann a.a.O. Rn. 5). Auch für eine Gegenvorstellung muss aber ein Rechtsschutzbedürfnis einer Partei bestehen (vgl. Hartmann a.a.O. Rn. 25). Eine un­zulässige Gegenvorstellung gegen einen Streitwertbeschluss ist allerdings als Anregung auszu­le­gen, den Beschluss gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 GKG von Amts wegen abzuändern (vgl. Schneider/Herget a.a.O. Rn. 2248; Hartmann a.a.O. Rn. 24). Demgegenüber war die Stellungnahme der Klägerin, der Widerbeklagten zu 1. und der Wider­be­klag­ten zu 2. vom 11.02.2011, in der diese den vom Senat festgesetzten Beschwerdewert für überhöht erachtet haben, als zulässige Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senats zu bewerten. b) In der Sache war der im Senatsbeschluss vom 27.12.2010 ausgewiesene Streitwert für das Be­schwerdeverfahren anderweitig auf einen Streitwert bis zu 6 Millionen EUR festzusetzen. Der Streit­wert betreffend das Verfahren über die Ablehnung des Sachverständigen ist mit einem Drittel des Hauptsache­streitwerts anzusetzen, für den eine Summe von 17.956.534,37 EUR zu veranschlagen ist. (1) Bei dem den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X wegen der Besorgnis der Befangenheit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, so dass sich die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach den §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO richtet. Der von der Klägerin sowie den Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. vorgenommenen Einstufung als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 GKG steht entgegen, dass es sich bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag nach § 406 Abs. 4, 5 ZPO um eine das Verfahren betreffende Entscheidung im Rahmen des laufenden Rechtsstreits ohne eigenständige Bedeutung handelt (vgl. BGH vom 15.12.2003 – II ZB 32/03 – Rn. 6; OLG München vom 28.05.2010 – 5 W 1403/10 – Rn. 19; OLG Koblenz vom 24.11.2004 – 4 W 493/04 – Rn. 6; OLG Düsseldorf vom 11.12.2003 – 5 W 48/03 – Rn. 4; OLG Bamberg vom 21.01.2000 – 8 W 79/99 – Rn. 7; jeweils zitiert nach juris). Dem zu Folge war der Gebührenstreitwert gemäß den §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, ohne dass der Senat – wie die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. meinen - an die Höchstgrenze des § 48 Abs. 2 S. 2 GKG gebunden war. (2) Gemäß den §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO richtet sich der Beschwerdewert betreffend die Ablehnung eines Sach­verständigen nach dem Interesse der ablehnenden Partei daran, dass dieser spezielle Sachverständige kein Gutachten erstattet. Dieses Interesse bemisst sich mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwerts, da der Sachverständige mit der Erstellung seines Gutachtens nicht eine derartige Herrschaft über das Verfahren hat, dass der Wert seines Gutachtens mit der Hauptsache gleichzusetzen wäre (vgl. BGH a.a.O.; OLG München a.a.O.; OLG Celle vom 17.07.2008 – 4 W 99/08 – Rn. 7, zitiert nach juris; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Düs­seldorf a.a.O. Rn. 5; OLG Bamberg a.a.O. Rn. 8). Vorliegend ist der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. X mit der Erstellung eines Gutachtens über die Ursachen des streitgegenständlichen Unglücksfalls vom 29.04.2003 betraut worden. Die Begutachtung dient der Ermittlung, ob die Klägerin durch ein (Fehl-)Verhalten zum Vorfall beigetragen hat und deshalb die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche von vornherein teilweise nicht gerechtfertigt sind sowie demgegenüber der Beklagten der mit der Widerklage verfolgte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht. Berücksichtigt man auf der anderen Seite, dass sich das Sachverständigengutachten nicht zur vermeintlichen Kausalität eines etwaigen Fehlverhaltens der Klägerin für die geltend gemachten Schäden und deren angebliche Höhe verhält, so hält der Senat die Gewichtung mit einem Anteil von einem Drittel des Hauptsachestreitwerts nach wie vor für angemessen. (3) Ausgehend davon war der Streitwert für das Beschwerdeverfahren betreffend die Ab­lehnung des Sachverständigen auf bis zu 6 Millionen EUR festzusetzen, da der Gebührenstreitwert für die Hauptsache insoweit mit 17.956.534,37 EUR zu veranschlagen ist. Nach dem Vorbringen der Beklagte hält diese den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen entgegen, dass die Klägerin den Unglücksfall vom 29.04.2003 verursacht und verschuldet habe. Demnach können die Ansprüche aus der Klage und die – auf die Verantwortlichkeit der Klägerin für den Vorfall am 29.04.2003 gestützten – Schadensersatzansprüche aus der Widerklage nicht nebeneinander bestehen. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1, 3 GKG richtet sich der Gebührenstreitwert daher nach den (höheren) Streitwerten der mit der Widerklage verfolgten Ansprüche. Der Streitwert für die Widerklage ist mit insgesamt 17.956.534,37 EUR zu bewerten. Der Widerklageantrag zu 1. ist mit dem Wert der begehrten Zahlung von 2.390.958,33 EUR gleichzusetzen. Eine wertmäßige Gleichsetzung hatte auch zu erfolgen, soweit die Beklagte mit dem Widerklageantrag zu 2. die Freistellung von einer Verbindlichkeit in Höhe von 10.378.637,94 EUR verlangt. Der Wert eines Verlangens auf Freistellung von einer bezifferten Leistungsverpflichtung bemisst sich regelmäßig nach dem Wert der Hauptforderung, auf die der Antragsteller in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Köln MDR 1985, 769; Schneider/Herget a.a.O. Rn. 2216; Heinrich in: Musielak, ZPO, 8. Auflage, § 3 ZPO Rn. 23 „Befreiung von einer Verbindlichkeit“). Besondere Umstände, auf Grund derer das Freistellungsinteresse der Beklagten ausnahmsweise geringer zu bewerten wäre, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere vermögen sich die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. nicht dar­auf zu berufen, der geltend gemachte Freistellungsanspruch sei wegen der Fragwürdigkeit der einbezogenen Ansprüche überhöht. Die Streitwertbemessung orientiert sich nicht an et­waigen rechtlichen Aussichten, sondern allein an wirtschaftlichen Kriterien (vgl. Schneider MDR 1986, 181, 182). Der mit dem Widerklageantrag zu 3. geltend gemachte Feststellungsantrag ist mit 5.186.938,10 EUR zu veranschlagen. Die Beklagte hat die davon erfassten möglichen Schäden mit 10.373.876,20 EUR angegeben. Bei einer positiven Feststellungsklage ist regelmäßig ein Abschlag von 20 %, ausnahmsweise aber auch ein solcher von 50 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen (vgl. Heinrich a.a.O.; Hartmann a.a.O. Rn. 53 „Behauptende Feststellungsklage“). Insofern ist auch bei der Bemessung des Werts des Feststellungsantrags das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung maßgeblich (vgl. Hüßtege in: Thomas/ Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 3 Rn. 65 „Feststellungsklage“; Heinrich a.a.O. Rn. 23 „Feststellungsklagen“). Dafür sind die Wertangaben des (Wider-)Klä­gers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung der (Wider-)Klage ein wichtiger Anhaltspunkt (vgl. Hartmann a.a.O. Anh I § 48 GKG (§ 3 ZPO) Rn. 4). In ihrem Schriftsatz vom 22.12.2006, mit dem sie Widerklage erhoben hat, hat die Beklagte den Wert des geltend gemachten Feststellungsantrags vorläufig mit 50 % der angeblich möglichen Schäden veranschlagt. Dass und warum dieser Abzug damals unangemessen und stattdessen – wie sie nunmehr mit Schriftsätzen vom 12.01.2011 und 08.03.2011 angibt - nur ein solcher von 20 % gerechtfertigt sein soll, hat die Beklagte nicht erläutert. Dann aber besteht kein Anlass, von der ursprünglichen Streitwertangabe der Beklagten abzuweichen. Ein weitergehender Abzug von 2/3, wie ihn die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. für angemessen halten, ist nicht angezeigt. Dass der Eintritt der von den Beklagten behaupteten Schäden unwahrscheinlich oder die Realisierbarkeit etwaiger Schadensersatzansprüche aus (allein maßgeblichen) wirtschaftlichen Gründen zweifelhaft ist, ist nicht erkennbar. Die Summe der mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche beläuft sich demnach auf 17.956.534,37 EUR. Der ein Drittel davon ausmachende Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war folglich auf 5.985.511,42 EUR und damit auf einen Betrag festzusetzen, für den die bis zu einem Streitwert von 6 Millionen EUR anzusetzenden Gebühren einschlägig sind. 3. Auf die innerhalb der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellten Anträge der Streithelferinnen zu 1. und 2. war die in der Beschwerdeentscheidung getroffene Ko­stenentscheidung dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. auch die durch die Nebeninterventionen der Streithelferinnen zu 1. und 2. verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben. Die Regelung des § 321 ZPO findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 321 Rn. 1) und erfasst auch den Fall, dass versehentlich nicht über die Ko­sten der Streithilfe entschieden worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 295). Weil die Beschwerdeentscheidung vom 27.12.2010 ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, konnte auch die Ergänzung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung erfolgen (vgl. OLG Celle vom 17.07.2008 – 4 W 99/08 – Rn. 5; OLG Rostock vom 26.06.2008 – 3 U 62/08 – Rn. 2; Thüringer OLG vom 09.11.2006 – 5 U 100/06 -; jeweils zitiert nach juris). Da die sofortigen Beschwerden der Klä­gerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. ohne Erfolg geblieben sind, waren diesen gemäß den §§ 101 Abs. 1, 1. Halbsatz; 97 Abs. 1 ZPO auch die durch die Nebeninterventionen der Streithelferinnen zu 1. und 2. verursachten Kosten des Be­schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Ob die – sich im Beschwerdeverfahren nicht äußernde - Streithelferin zu 2. insoweit zur Abrechnung einer Verfahrensgebühr berechtigt ist, bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.