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Beschluss

19 W 41/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0615.19W41.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anhörungsrügen der Beklagten werden auf deren Kosten zurückge­wiesen. 2. Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Senats vom 27.12. 2010 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst: Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra­gen. 1 G r ü n d e : 2 1. Die zulässigen, insbesondere innerhalb der Frist des § 321 a Abs. 2 S. 1 ZPO erhobenen Anhörungsrügen der Beklagten sind zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 3 a) Dadurch, dass der Senat über die sofortige Beschwerde zehn Tage, nachdem den Beklagten am 17.12.2010 der Nicht­ab­hilfebeschluss des Landgerichts zugestellt wor­den ist, entschieden hat, hat er nicht gegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. Auch wenn die Beklagten wegen des zwischenzeitlichen Wochenendes sowie der Weihnachtsfeiertage faktisch kaum Möglichkeit hatten, zum Nichtabhilfe­be­schluss Stellung zu nehmen, ist ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht unzulässig beschnitten worden. 4 Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz rechtlichen Gehörs besagt, dass die Parteien Gelegenheit haben müssen, sich zu den entscheidungserheblichen Tat- und Rechtsfragen zu äußern (vgl. OLG Köln MDR 1984, 1033; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 321 a Rn. 7). Die Anhörung einer Partei ist daher angezeigt, wenn die Äußerung der Gegenseite neues entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen enthält oder insoweit neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 1022). Die Beklagten haben sich in ihrer sofortigen Beschwerde von 09.11.2010 umfassend mit den Gründen auseinandergesetzt, aus denen das Landgericht ihren Ablehnungsantrag mit Be­schluss vom 21.10.2010 für unbegründet erachtet hat. In seinem Nichtabhilfe­be­schluss vom 09.12.2010 hat das Landgericht keine neuen Gesichtspunkte für die mangelnde Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X her­angezogen, sondern seine im Ausgangsbeschluss enthaltenen Erwägungen nur klar­gestellt und weiter erläutert. Dann aber war vor der Beschwerdeentscheidung des Senats mangels neuer und/oder zusätzlich tra­gen­der Begründung im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss keine erneute Anhörung der Beklagten angezeigt. 5 b) Darüber hinaus kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass der Senat bei einer noch­maligen Anhörung der Beklagten auf Grund deren ergänzender Ausführungen die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X bejaht und die sofortige Beschwerde deshalb für begründet erachtet hätte. 6 (1) Im Zusammenhang mit der von der Ehefrau des Sachverständigen geführten Klage gegen die F GmbH haben die Beklagten in ihren Anhörungsrügen keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer abweichenden Beurteilung durch den Senat Anlass geben könnten. 7 In ihrem Schriftsatz vom 17.01.2011 stellen die Beklagten für die aus ihrer Sicht zu bejahende wirtschaftliche Bedeutsamkeit der Geschäftskontakte zwischen der Ehefrau des Sachverständigen und der F GmbH darauf ab, dass die Kontakte den Verkauf eines für 250.000,00 DM erworbenen Kommandit­anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds zum Gegenstand hatten und in eine Klage der Ehefrau des Sachverständigen gegen die F GmbH gemündet sind. Diese Sachver­haltsumstände waren dem Senat indessen schon aus den Schrei­ben des Sachverständigen vom 13.07.2010 und 09.08. 2010 sowie auf Grund des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.10.2010 bekannt. Auf die vorgenannten Gesichtspunkte hatten letztere zudem in ihrer Beschwerdebegründung vom 09.11.2010 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Der Senat hat diese Aspekte auch in seine Beschwerdeentscheidung einbezogen, sie aber im Hinblick auf eine den Sachverständigen beeindruckende Außergewöhnlichkeit der Klage wegen der offenkundig gehobenen Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Sachverständigen nicht für hinreichend aussagekräftig gehalten. Dies hat der Senat daraus hergeleitet, dass ausweislich des Schreibens des Sachverständigen vom 13.07.2010 das Vermö­gen seiner Ehefrau von einer Beraterin verwaltet wird und hierzu diverse Geschäftsbeteiligungen zählen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.12.2010 darauf verwiesen, dass aus der Veräußerung des Kommanditanteils nur noch ein Restbetrag offen ist, über dessen Größenordnung keine konkreten Erkenntnisse bestehen. 8 Die Beklagten führen in ihrem Schriftsatz vom 17.01.2011 weiter an, die Informationslage des Sachverständigen habe sich auf Grund des umfangreichen Vortrags der Parteien zu den wirtschaftlichen und per­so­nellen Zusammenhängen zwischen der Beklagten und der F GmbH gegenüber seinem Kenntnisstand bei Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 15.10.2009 und dessen mündlicher Erläuterung am 19.02.2010 erweitert. Auch dieser Umstand erschloss sich für den Senat daraus, dass dem Sachverständigen das Ablehnungsgesuch vom 29.07.2010 zugeleitet worden ist und dieser dazu mit Schreiben vom 09.08.2010 Stellung genommen hat. Auf diesen Gesichtspunkt haben die Beklagten zudem auf den Seiten 17, 18 ihrer Beschwerdebegründung vom 09.11.2010 hingewiesen. Ungeachtet dessen hat es der Senat in seinem Beschluss vom 27.12.2010 in Anbetracht dessen, dass der Sachverständige schon vor seinem erweiterten Wissen über die Verbindungen zwischen der Beklagten und der F GmbH umfangreiche und detaillierte Feststellungen zu den Ursachen der Unglücksfalls getroffen hat, für fernliegend gehalten, dass sich der Sachverständige bei der noch ausstehenden Beantwortung ergänzender Fragen der Parteien nicht ausschließlich von seinen bereits aktenkundigen Ausführungen wird leiten lassen. 9 Im Übrigen hat der Senat als seinen Beschluss vom 27.12.2010 selbstständig tragen­den weiteren Grund gegen eine zu besorgende Befangenheit des Sachverständigen auf Grund der Verbindungen zwischen der Beklagten und der von der Ehefrau des Sachverständigen verklagten F GmbH angeführt, dass eine Annahme des Sachverständigen, die Vergleichsbereitschaft der F GmbH werde von irrationalen Erwägungen zur persönlichen Verantwortlichkeit des Sachverständigen für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits beeinflusst, unwahrscheinlich ist. Zu dieser Erwägung haben sich die Beklagten auch im Zusammenhang mit ihrer Anhörungsrüge nicht geäußert. 10 (2) Die Anhörungsrügen der Beklagten enthalten zur aus ihrer Sicht verspäteten Mitteilung des Sachverständigen von der Ausein­andersetzung zwischen seiner Ehefrau und der F GmbH ebenfalls kein zusätzliches Vorbringen, das einen für sie günstigen Einfluss auf die Beschwerdeentscheidung des Senats möglich erscheinen lässt. 11 Die Beklagten führen in diesem Zusammenhang an, der Sachverständige sei, da er Mitte April 2010 über die maßgeblichen Informationen verfügt habe, bereits damals zu deren Anzeige gehalten gewesen. Inhaltlich entsprechende Ausführungen finden sich indes bereits auf den Seiten 25 ff. ihres Beschwerdeschriftsatzes vom 09.11. 2010. Dass der Senat diese Einschätzung zur Kenntnis genommen, aber nicht geteilt hat, ergibt sich aus seinen abweichenden Ausführungen im Beschluss vom 27.12. 2010. Danach hat der Senat den Schreiben des Sachverständigen vom 13.07.2010 und 09.08.2010 in ihrer Gesamtschau entnommen, dass dieser Mit­te April 2010 nur allgemein von Verknüpfungen zwischen der Beklagten und der F GmbH sowie von deren Ausgestaltung im Einzelnen erst Anfang Juli 2010 erfahren hat. Im Hinblick darauf, aber auch angesichts des Verfahrensstands im vorliegenden Rechtsstreit hat der Se­nat vorliegend keine hinlänglichen Anhaltspunkte für ein Zurückhalten von Informatio­nen seitens des Sachverständigen gesehen, welches auf dessen Voreingenommenheit schließen lassen könnte. Demnach hat sich der Senat mit den von den Beklagten nunmehr (abermals) aufgegriffenen Ar­gumenten bereits in sei­ner Beschwerdeentscheidung hinlänglich auseinandergesetzt. 12 2. Auf den innerhalb der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellten Antrag der Streithelferin war die in der Beschwerdeentscheidung getroffene Ko­stenentscheidung gemäß § 128 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Verfahren (vgl. Musielak in: Musielak a.a.O. § 321 Rn. 11) dahingehend zu ergänzen, dass die Beklagten auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen ha­ben. 13 Die Regelung des § 321 ZPO findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 321 Rn. 1) und erfasst auch den Fall, dass versehentlich nicht über die Ko­sten der Streithilfe entschieden worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 295). Weil die Beschwerdeentscheidung vom 27.12.2010 ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, konnte auch die Ergänzung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung erfolgen (vgl. OLG Celle vom 17.07.2008 – 4 W 99/08 – Rn. 5; OLG Rostock vom 26.06.2008 – 3 U 62/08 – Rn. 2; Thüringer OLG vom 09.11.2006 – 5 U 100/06 -; jeweils zitiert nach juris). 14 Da die sofortigen Beschwerden der Beklagten ohne Erfolg geblieben sind, waren diesen gemäß den §§ 101 Abs. 1, 1. Halbsatz; 97 Abs. 1 ZPO auch die durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Ob die – sich im Beschwerdeverfahren nicht äußernde - Streithelferin zur Abrechnung einer Verfahrensgebühr berechtigt ist, bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.