OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 U 88/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0915.19U88.11.00
7mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15.04.2011 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 89 O 37/10 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Innerhalb dieser Frist mag die Klägerin auch mitteilen, ob sie die Berufung zurücknimmt. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). 3 Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Beklagten gibt keinen Anlass zu einer abweichenden, ihm günstigeren Beurteilung der Rechtslage. 4 Die Klägerin hat gegen die Beklagte für das Touristikjahr 2008/2009 keinen Anspruch auf weitere Provisionszahlungen. Aus der entsprechend § 89 Abs. 3 HGB maßgeblichen Rahmenvereinbarung für das Touristikjahr 2007/2008 ergibt sich kein weiterer Provisionsanspruch der Klägerin. 5 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in entsprechender Anwendung von § 89 Abs. 3 HGB, die zweite zwischen den Parteien getroffene Rahmenvereinbarung für das Touristikjahr 2007/2008 auch für das Folgejahr Vertragsgrundlage geworden. 6 Die Klägerin kann ihren Provisionsanspruch dagegen nicht auf Ziffer 4 des Agenturvertrages in Verbindung mit der für das Touristikjahr 2008/2009 erstellten und an die Klägerin versandten sowie im Internet der Beklagten eingestellten „Anlage 1 zum Agenturvertrag der S. GmbH für den stationären Reisebürovertrieb“ stützen. Dabei ist es sowohl unerheblich, ob die Klägerin als stationärer oder nichtstationärer Vertrieb einzuordnen ist, als auch ohne Belang, dass die Klägerin nicht damit einverstanden war, als sogenannter nichtstationärer Vertrieb eingeordnet zu werden, und dass dementsprechend die von der Beklagten entwickelten Konzepte und Verträge für nichtstationäre Betriebe im Verhältnis zur Klägerin keine Anwendung gefunden haben mögen. Unerheblich ist auch, dass es zu einer dauerhaften Einigung der Parteien zur Art des Vertriebs nicht gekommen ist. Denn jedenfalls haben die Parteien die Provisionsregelung unter Ziffer 4 des Agenturvertrages vom 14./20.07.2001 schon mit Abschluss der ersten Rahmenvereinbarung für das Touristikjahr 2006/2007 abgeändert und die Provisionsansprüche der Klägerin auf eine neue Grundlage gestellt. Dies ergibt die Auslegung der getroffenen Rahmenvereinbarung unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien. 7 Die Meinungsverschiedenheit der Parteien über die Einordnung der Klägerin als stationärer oder nichtstationärer Vertrieb und über die daran anknüpfenden Provisionsregelungen haben die Parteien mit Abschluss der individuellen Rahmenvereinbarung beigelegt, die den beiderseitigen Interessen insoweit gerecht wird, als die Klägerin ihre Provisionsansprüche damit weder – dem Anliegen der Beklagten entsprechend – als stationärer Vertrieb noch – in Verfolgung ihres eigenen Interesses – als nichtstationärer Vertrieb abrechnen konnte und musste. Auch der Kontext, in dem die Parteien die Rahmenvereinbarungen getroffen haben, zeigt, dass sich die Parteien von der Provisionsregelung nach Ziffer 4 des Agenturvertrages in Verbindung mit der jeweils gültigen Anlage losgesagt haben, wie das Landgericht im Einzelnen ausgeführt hat und worauf verwiesen wird. 8 Im Übrigen ist der mit der Rahmenvereinbarung getroffenen Sonderregelung nicht zu entnehmen, dass nach Ablauf der vereinbarten Befristung auf den 31.10.2007 die im Agenturvertrag getroffene Regelung wieder Gültigkeit haben sollte. Weder ist eine entsprechende ausdrückliche Regelung getroffen, noch lässt die Befristung einen solchen Rückschluss zu. Die Befristung ermöglichte es der Beklagten vielmehr, die Provisionen an die wirtschaftlichen Entwicklungen jährlich anzupassen, und zwar in ähnlicher Weise, wie es Ziffer 4 des Agenturvertrages vorsah, wonach Änderungen der Beklagten mit einer Ankündigungsfrist vorbehalten blieben. 9 Auch zu einer erneuten Einigung der Parteien auf Provisionen gemäß der für das Touristikjahr 2008/2009 geltenden Anlage 1 ist es nicht gekommen. Weder auf Grund der Einstellung der maßgeblichen Anlage 1 in das Infonet der Beklagten noch auf Grund der Übersendung der Anlage 1 an die Klägerin ist es zu einer Einigung der Parteien auf eine solche Provisionsregelung gekommen. Die Parteien haben noch in der Folgezeit Verhandlungen geführt, die zu keinem Ergebnis geführt haben, wie die Emails aus Dezember 2008 dokumentieren. Soweit die Parteien auf die jeweiligen Emails der Gegenseite geschwiegen haben, kommt dem kein Erklärungswert zu. 10 Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die befristete zweite Rahmenvereinbarung für das Touristikjahr 2007/2008 in entsprechender Anwendung von § 89 Abs. 3 HGB auch für das Folgejahr maßgeblich ist (vgl. BGH vom 19.01.2005, NJW-RR 2005, 762 ff – zitiert nach juris Rn. 30). 11 Gemäß § 89 Abs. 3 HGB gilt ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis mit einem Handelsvertreter, das – wie hier - nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert. 12 § 89 Abs. 3 HGB kommt, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, vorliegend nach Sinn und Zweck der Regelung entsprechend zur Anwendung, da zwar nicht das gesamte Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, jedoch verschiedene Regelungen, und zwar solche zur Provisionshöhe und betreffend die „mobilen Mitarbeiter“, befristet waren und die Parteien – wie oben bereits aufgezeigt - für den Zeitraum nach Ablauf der Befristung keine Vereinbarung getroffen hatten. 13 Zweck der Bestimmung unter § 89 Abs. 3 HGB ist es, bei einer Fortsetzung des an sich aufgrund einer zeitlichen Befristung beendeten Vertragsverhältnisses den Vertragsparteien Rechtssicherheit zu geben, auf welcher Grundlage die Fortsetzung erfolgt. Dieser Zweck erlangt auch bei so wesentlichen Regelungen wie insbesondere denjenigen zur Provisionshöhe Bedeutung. 14 Die Vorschrift unter § 87 b Abs. 1 HGB steht der entsprechenden Anwendung von § 89 Abs. 3 HGB vorliegend nicht entgegen. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung unter § 87 b Abs. 1 HGB findet diese nur in Fällen Anwendung, in denen die Parteien überhaupt keine, auch keine befristete Provisionsabsprache zur Höhe getroffen haben. Mangels Anhaltspunkten darüber, in welcher Höhe Provisionsansprüche im konkreten Verhältnis bestehen sollten, ist dann der übliche Satz geschuldet. Vorliegend aber haben die Parteien mit der befristeten Regelung die Höhe der Provision in ein Äquivalenzverhältnis gestellt, weshalb die Regelung unter § 89 Abs. 3 HGB als vorgehend eingreift. 15 Nach Vorstehendem kommt auch kein Zinsanspruch und kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Betracht. 16 Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens - innerhalb der ihr gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren im Fall der Rücknahme der Berufung hingewiesen.