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Beschluss

2 Ws 240/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0919.2WS240.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Es wird abgelehnt, die weitere Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14.5.1993 (Az. II KLs 37 Js 72/91 - 49/92) angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Untergebrachte. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Verurteilte befindet sich aufgrund der Anordnung im Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14.5.1993 (Az. II KLs 37 Js 72/91 - 49/92) seit dem 23.6.2006 in der Sicherungsverwahrung. Zuvor hat er vom 21.4.1994 bis 22.6.2006 die Freiheitsstrafe von 11 Jahren und Restfreiheitsstrafen aus früheren Verurteilungen verbüßt. 4 Der Anlassverurteilung vom 14.5.1993 liegt eine gemeinschaftliche schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Verstößen gegen das Waffengesetz zugrunde. Der Verurteilte hatte am 7.2.1991, nachdem er am 8.1.1991 nach langjährigem Strafvollzug aus der Justizvollzugsanstalt X. entlassen worden war, gemeinsam mit dem Mittäter I., den er während des Strafvollzugs kenngelernt hatte, einen bewaffneten Überfall auf eine Filiale der Stadtsparkasse E. begangen, bei dem die morgens eintreffenden Angestellten als Geiseln festgehalten wurden, bis der Filialleiter und der Kassierer unter Waffendrohung den Tresorinhalt mit etwa 590.000 DM herausgegeben hatten. 5 Die durch den Sachverständigen Dr. N. beratene Strafkammer hat den als voll einsichts- und steuerungsfähig befundenen Angeklagten Q. als einen gefühlsarmen, durchsetzungsfähigen Menschen beschrieben, dessen Höflichkeit zweckbestimmt und nicht von echten Gefühlen getragen sei. Er leugne oder beschönige seine Taten und sei nicht in der Lage, sich mit ihnen auseinander zu setzen. Zudem habe er eine hohe Neigung zur Gewaltkriminalität, die ihn gefährlich mache. Zu den formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung ist auf die Verurteilungen durch das Landgericht Wuppertal vom 15.5.1975 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und durch das Landgericht Wuppertal vom 11.3.1982 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verwiesen worden. 6 Der Verurteilung vom 15.5.1975 lag zugrunde, dass der Verurteilte als Geschäftsführer einer Nachtbar in den frühen Morgenstunden des 13.9.1974 bei einer streitigen verbalen Auseinandersetzung einem Kontrahenten, der sich bereits zum Weggehen abgewandt hatte, mit einem Schießstift einen Steckschuss in die linke Lunge versetzte. 7 Im Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11.3.1982 ist festgestellt, dass der Angeklagte sich zwischen dem 18.4.1979 und dem 3.10.1979 in drei Fällen am Vormittag Zutritt zu Wohnungen verschafft hatte, in denen sich zu dieser Zeit die jeweils geschädigten Frauen alleine bzw. in einem Fall mit ihrem dreieinhalbjährigen Kind aufhielten. Er zwang die Frauen unter Bedrohung mit einer - zumindest echt aussehenden - Waffe zum teils mehrfachen Vaginal- und Oralverkehr, in einem Fall bis zum Erbrechen. Im Beisein des Kindes zwang er das eine Tatopfer, nachdem er beim Verkehr nicht zum Samenerguss gekommen war, sich mit geöffnetem Mund vor ihm hinzuknien. Er onanierte sodann und steckte kurz vor dem Erguss sein Glied in den Mund der Frau, die das Ejakulat schlucken musste. 8 In allen Fällen forderte er zudem die Herausgabe von Bargeld, wobei er in einem Fall 700 DM erbeutete. In den beiden anderen Fällen hatten die Frauen nur geringe Geldbeträge zu Hause, die er nicht für mitnehmenswert erachtete. 9 Im letzten Fall flüchtete er, als die Frau um Hilfe schrie, konnte aber über das von Zeugen erinnerte Kennzeichen seines Fahrzeugs ermittelt werden. Gleichwohl hat er im Strafverfahren sämtliche Taten abgestritten. 10 Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen hat in ihrer Stellungnahme vom 23.4.2010 eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung befürwortet. Vorher seien selbständige Lockerungen günstig, um sich nach der extrem langen Inhaftierung einen gut strukturierten Rahmen zu schaffen. Der lange Weg über den offenen Vollzug sei allerdings zu aufwendig. 11 Der von der Strafvollstreckungskammer Aachen beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. med. S. hat in seinem Gutachten vom 10.9.2010 zunächst ausgeführt, aufgrund der polytropen Kriminalität mit gravierender Gewalt- und Sexualdelinquenz sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne vorherige Lockerungen und der Überführung in eine offene Vollzugseinrichtung eine Entlassung unmittelbar aus der Sicherungsverwahrung nicht zu verantworten 12 Nachdem der Sachverständige im Anhörungstermin vom 30.11.2010 vom Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt darauf hingewiesen worden war, der Weg über die Lockerungen werde realistisch mehrere Jahre in Anspruch nehmen, hat er eine Entlassung zur Mutter und Schwester als Alternative aufgezeigt, weil der Verurteilte sich diesen gegenüber loyal gebunden fühle. In der ergänzenden Stellungnahme vom 3.1.2011 hat der Sachverständige weiter ausgeführt, eigentlich bedürfe es der Erprobung. Wenn diese aufgrund nicht nachvollziehbarer bürokratischer Hürden aber zwei oder drei Jahre in Anspruch nehme, sei wegen der damit einhergehenden Perspektivenverschiebung (Alter des Probanden, Alter der Mutter, Resignation etc.) eine unnötige Stagnation zu befürchten. Der Sachverständige hat deshalb eine sofortige Entlassung des Untergebrachten aus der Sicherungsverwahrung mit der Weisung der Wohnungnahme bei der Mutter und Schwester, der Fortsetzung der Therapie bei den früheren Therapeuten T., einem engmaschigen Kontakt zur Bewährungshilfe und einem strikten Fernhalten vom Rotlichtmilieu befürwortet. 13 Die Strafvollstreckungskammer ist dem durch Beschluss vom 30.3.2011 (Az. 33 StVK 328/10 K) mit den entsprechenden Weisungen gefolgt und hat den Verurteilten mit sofortiger Wirkung, jedoch nicht vor Rechtskraft des Beschlusses, aus der Sicherungsverwahrung entlassen wollen. 14 Der Beschluss ist der Staatsanwaltschaft Duisburg am 31.3.2011 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 1.4.2011 ist am 6.4.2011 beim Landgericht Aachen eingegangen und unter dem 29.4.2011 näher begründet worden. Die Verteidigerin des Verurteilten hat mit Schriftsatz vom 10.5.2011 eine Gegenerklärung abgegeben. 15 Der Senat hat sich im Beschwerdeverfahren an das Justizministerium NRW mit der Bitte um Mitteilung gewandt, welche Zeitdauer im vorliegenden Fall für die Entscheidung über die Bewilligung von Lockerungen im offenen Vollzug konkret zu veranschlagen sei. Das Ministerium hat dazu mit Schreiben vom 12.8.2011 mitgeteilt, im vorliegenden Einzelfall sei eine Prüfungsdauer von 12 Monaten denkbar, Abweichungen nach oben oder unten könnten allerdings nicht ausgeschlossen werden. 16 Die Leiterin der JVA Aachen hat auf Anfrage des Senats, wann und mit welchem Ergebnis ein Antrag auf Bewilligung von Vollzugslockerungen, insbesondere in Form des offenen Vollzuges, gestellt worden sei, mit Schreiben vom 27.6.2011 ausgeführt, ein entsprechender Antrag sei mit Bericht vom 21.7.2010 gestellt worden. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens hätten die der letzten Verurteilung zu Grunde liegenden Ermittlungsakten (Az 37 Js 72/91 V) vorgelegen, die dann aber vom Landgericht Aachen in einem neuen Strafverfahren gegen den früheren Mitangeklagten I. beigezogen worden seien. Mit Erlass vom 2.11.2010 habe das Ministerium mitgeteilt, die Vorlage der Ermittlungsakten sei unverzichtbar. Die Leiterin der JVA Aachen möge unter Vorlage der Ermittlungsakten erneut berichten, wenn die Akten vom Landgericht nicht mehr benötigt würden. Inzwischen sind die Akten auf Anfrage des Senats vom 11.7.2011 von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden. 17 II. 18 Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 463 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 19 Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Verurteilten sind nicht erfüllt, da ihm derzeit noch nicht die gemäß § 67 d Abs. 2 S. 1 StGB vorausgesetzte günstige Legalprognose gestellt werden kann. 20 Zwar hat sich der Verurteilte seit einigen Jahren deutlich und konsequent vom kriminellen Milieu distanziert. Das hatte bereits der Sachverständige J. in seinem Gutachten vom 15.1.2006 konstatiert. Daran hat der Verurteilte auch festgehalten, nachdem er in seiner Erwartung, die Sicherungsverwahrung nicht antreten zu müssen, enttäuscht worden war. 21 Der Verurteilte hat diese uneingeschränkt positiv zu bewertende Entwicklung bisher aber nur unter den Beschränkungen des Strafvollzuges und der Sicherungsverwahrung vollzogen, ohne deren Nachhaltigkeit in Freiheit erproben zu können. Eine solche Erprobung ist, wie der Sachverständige Dr. S. in seinem Gutachten vom 10.9.2010 ausgeführt hat, unter Berücksichtigung des Lebensweges, der langen Verortung im Milieu und der langen Haftstrafe als nicht unproblematisch anzusehen. Es sei eine konsequente Überleitung und Transformation der bisher erreichten Veränderungen in einen praktischen Alltag außerhalb des Vollzuges erforderlich. Hierzu bedürfe der Verurteilte der Begleitung. Er müsse als langjährig Inhaftierter seine soziale Position in der Gesellschaft finden, sein Leben als Rentner gestalten und gleichzeitig seine Bedürfnisse und Geltungsansprüche weiter reduzieren. Er müsse eine neue bürgerliche Orientierungsgruppe finden, an die er sich langfristig anbinden könne und von der er auch ein gewisses Maß an Anerkennung erhalte. Aus diesem Grund könne endgültig eine günstige Legalprognose erst dann gestellt werde, wenn der Transformationsprozess im Alltag etabliert sei. 22 Dem schließt sich der Senat an. 23 Nicht überzeugend ist jedoch, dass der Sachverständige, nachdem er auf die Dauer des Lockerungsverfahrens hingewiesen worden ist, eine sofortige Entlassung des Untergebrachten aus der Sicherungsverwahrung ohne vorhergehende Erprobung, die er zuvor als nicht verantwortbar bezeichnet hatte, befürwortet hat, nur um eine Stagnation und Resignation des Untergebrachten zu vermeiden. 24 Es kann im vorliegenden Fall schon nicht unterstellt werden, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Lockerungen mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Der Senat geht davon aus, dass die vom Ministerium – leider sehr vage - veranschlagte Dauer von etwa einem Jahr eher unterschritten wird, da das noch recht aktuelle Gutachten des Sachverständigen Dr. med. S. vom 10.9.2010 die Einholung eines weiteren Gutachtens entbehrlich machen dürfte. Im Übrigen ist zu erwarten, dass das Ministerium auf dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011 (Az. 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09; 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10 und 2 BvR 1152/10) um eine zügige Bearbeitung bemüht sein wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, Vollzugslockerungen zum Zwecke der Erprobung seien von besonderer Bedeutung für die Prognose, weil sie deren Basis erweitern und stabilisieren könnten. Es sei sicherzustellen, dass Lockerungsentscheidungen auf der Grundlage objektiver, realistischer Risikobewertungen getroffen würden und der Gefahr übervorsichtiger Bewertungen vorgebeugt werde (Rdn. 116, 126). Die Konzeption der Sicherungsverwahrung müsse Vollzugslockerungen vorsehen, von denen zurzeit nur äußerst restriktiv Gebrach gemacht werde. Letzteres kann der Senat nur unterstreichen. So kann es nicht angehen, dass das Ministerium im November 2010 ausweislich des Schreibens der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 27.6.2011 die Prüfung der Bewilligung von Vollzugslockerungen für den Untergebrachten zurückgestellt hat, bis die Ermittlungsakten der Anlassverurteilung, die im Strafverfahren gegen den früheren Mittäter I. beigezogen worden waren, nicht mehr benötigt würden. Warum das Ministerium nicht die Übersendung von Zweitakten, die in jedem größeren Strafverfahren angelegt werden und vorliegend aller Wahrscheinlichkeit nach auch angelegt worden sind, verlangte erschließt sich nicht. Die dadurch eingetretene Verzögerung, gegen die sich der Untergebrachte, wenn er an dem Lockerungsverfahren interessiert war, mit Rechtsmitteln hätte wehren können, führt allerdings nicht, wie die Verteidigung meint, dazu, dass der Untergebrachte sofort aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen ist. Das wäre eine unverantwortbare Risikoverlagerung zulasten der Allgemeinheit. 25 Denn der Untergebrachte hat in der Vergangenheit schwerste Straftaten begangen, durch die die Opfer langdauernde Schäden davongetragen haben. Die von den Sachverständigen diagnostizierten dissozialen bzw. psychopathischen Persönlichkeitszüge mit dem Grundmuster von Größen- und Machtwünschen sind nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. S. trotz der therapeutischen Behandlung, die der Verurteilte im Strafvollzug und der Sicherungsverwahrung erfahren hat, nicht beseitigt, sondern nur reduziert worden. Eine Aufarbeitung der Straftaten hat nur beschränkt stattgefunden. Zwar hat Untergebrachte während des Strafvollzugs erstmals die den Urteilen des Landgerichts Wuppertal vom 11.3.1982 und des Landgerichts Duisburg vom 14.5.1993 zugrunde liegenden Taten - in wesentlichen Teilen - eingeräumt. Dieses Geständnis war allerdings zum einen zweckorientiert, denn es erfolgte erst, nachdem das Landesjustizvollzugsamt im Jahre 2003 wegen fehlender Aufarbeitung der Straftaten seine Zustimmung zu den von der Justizvollzugsanstalt befürworteten Lockerungen verweigert hatte und es bei weiterem Leugnen der Taten ersichtlich keine Perspektive auf eine bedingte Entlassung in absehbarer Zeit gegeben hätte. Zudem ist das Geständnis bis heute nicht uneingeschränkt. So hat der Verurteilte bei seiner Befragung durch den zuletzt tätigen Sachverständigen Dr. S. die sexuellen Handlungen nur als Druckmittel zur Herausgabe von Geld bezeichnet hat. Er sei damals nicht auf der Suche nach Vergewaltigungsmöglichkeiten gewesen. Diese hätten sich aus der Situation heraus ergeben, er könne nicht sagen, warum es letztendlich dazu gekommen sei. Auch sei das Kind nicht dabei gewesen. Als dieses in der Tür gestanden habe, sei er weggelaufen. Es mag sein, dass der Untergebrachte sich diese Facetten der Taten selbst nicht eingestehen kann. Desto wichtiger erscheint dann aber seine Erprobung in Lockerungen. 26 Einen weiteren Risikofaktor stellt die frühere Einbindung des Verurteilten in das Rotlichtmilieu dar, das ihm einen großzügigen Lebensstil, Dominanz gegenüber Frauen und eine Steigerung des Selbstwertgefühls ermöglicht hat. Er hat sich hier aufgehoben gefühlt. Die Option einer Rückkehr in diese Kreise steht dem Verurteilten nach wie vor offen. Ob er sich, wenn nach der Entlassung der Alltag eintritt, mit einem bescheidenen Leben begnügt, bedarf zunächst einer Kontrolle, wie sie in einer offene Einrichtung gewährleistet wäre. Diese Aufgabe können weder die 91jährigen Mutter noch die ebenfalls schon betagte Schwester des Untergebrachten übernehmen. Insbesondere kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie Unregelmäßigkeiten anzeigen. Das wäre aber erforderlich, denn der Sachverständige bezeichnet nachvollziehbar eine erneute Hinwendung des Probanden zum Rotlichtmilieu als Hochrisikosituation, die Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden erfordern würde. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht nachzuvollziehen, warum der Verurteilte sich von Mutter und Schwester von einer Rückkehr ins Rotlichtmilieu abhalten lassen sollte, denn in der Vergangenheit hat seine Ursprungsfamilie einen solchen Einfluss auf seine Lebensgestaltung nicht nehmen können. 27 Zu bedenken ist zudem die überaus lange Haftzeit. Der Verurteilte befindet sich seit dem 14.5.1993 ununterbrochen in Unfreiheit. Zuvor hatte er bis zum 8.1.1991 eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu mehr als zwei Dritteln verbüßt. Dazwischen war er vom 15.7.1991 bis 10.8.1992, vom 8.3.1993 bis 29. 3.1993 und vom 30.4.1993 bis 7.5.1993 in der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft. Schon allein diese lange Zeit der Unfreiheit lässt es – auch im Interesse des Untergebrachten - unabdingbar erscheinen, ihn langsam und mit der nötigen Kontrolle an ein Leben in Freiheit heranzuführen. Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten. Den in Freiheit nicht erprobten Gefangenen nach langen Jahren des Vollzuges unvorbereitet in die Freiheit zu entlassen, begründet schon für sich genommen ein erhebliches Risiko für einen Rückfall (BVerfG NJW 2009, 1941 Rdn. 39). Ein solches Risiko kann vorliegend zum Schutz der Allgemeinheit nicht eingegangen werden. 28 Gründe der Verhältnismäßigkeit stehen der damit gebotenen weiteren Fortdauer des Sicherungsverwahrung, die nunmehr seit gut 5 Jahren vollzogen wird, nicht entgegen. Auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Untergebrachten und seines mit zunehmender Dauer der Unterbringung höher zu gewichtenden Freiheitsrechts ist die weitere Unterbringung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Der Schutz der Allgemeinheit geht dem Freiheitsrecht des Untergebrachten noch vor. 29 Der angefochtene Beschluss war daher abzuändern, wobei der Senat erwartet, dass das Justizvollzugsamt die bereits eingetretene Verzögerung durch eine zügige Bearbeitung des Antrags kompensiert. Ansonsten wäre bei einer erneuten Aussetzungsentscheidung ein Vorgehen nach § 454 a StPO zu erwägen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.