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Beschluss

19 U 110/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:1018.19U110.11.00
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Tenor

1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.05.2011 verkündete Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 12 O 48/10 – wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Entscheidungsgründe
1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.05.2011 verkündete Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 12 O 48/10 – wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. G r ü n d e : Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgeschriebene Mindestsumme von 600,00 EUR nicht übersteigt. Das für den Berufungsstreitwert relevante Abwehrinteresse des in erster Instanz unterlegenen Beklagten richtet sich vorrangig danach, welcher voraussichtliche Zeit- und Kostenaufwand für den Rechtsmittelkläger mit der Auskunftserteilung verbunden sein wird (vgl. BGH NJW-RR 2010, 786; 2008, 889; Herget in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 3 Rn. 16 „Auskunft“). Daneben ist gegebenenfalls ein Geheimhaltungsinteresse des Berufungsklägers zu berücksichtigen, soweit es gegenüber dem Berufungsbeklagten als Auskunftsgläubiger besteht und glaubhaft gemacht wird, dass im Fall der Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. BGH vom 25.01.2006 – VIII ZB 33/05 – Rn. 5 f., zitiert nach juris; Ball in: Musielak, ZPO, 8. Auflage, § 511 Rn. 23). Dabei hat der Berufungskläger die Umstände, aus denen sich ein die Berufungssum­me übersteigender Wert der Beschwer ergibt, substantiiert und detailliert darzulegen sowie glaubhaft zu machen. Er muss deshalb im Einzelnen dartun, in welchem Umfang ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. OLG Karlsruhe vom 13.12.2001 – 7 U 167/01 – Rn. 2, zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte auch im Anschluss an den Hinweis des Senats vom 24.08.2011, dass ihr Abwehrinteresse mit einem die Berufungssumme nicht erreichenden Wert zu bemessen sein dürfte, eine den Wert von 600,00 EUR übersteigende Beschwer entgegen § 511 Abs. 3 ZPO nicht glaubhaft gemacht. 1. Die Beklagte behauptet, für die erforderliche Änderung von etwa 400 Verkaufsstammdatensätzen falle ein mit einem Stundensatz von 40,00 EUR zu vergütender Zeitaufwand von etwa vier Stunden, für die anschließende Programmierung der Zusammenstellung der spezifizierten Daten ein mit 70,00 EUR je Stunde zu honorierender Zeitaufwand von weiteren circa vier Stunden, für die Übernahme der Daten in Excel, die Formatierung und Überprüfung ein mit 60,00 EUR anzusetzender Arbeitsaufwand von ungefähr zwei Stunden sowie für die Sichtung der Zusammenstellung durch die Verkaufsleitung etwa eine mit einem Satz von 100,00 EUR zu veranschlagende Stunde an. Dieser Vortrag genügt nicht den An­for­derungen an einen schlüssigen Sachvortrag. Mangels Schilderung des genauen Inhalts der vorzunehmenden Arbeiten und der da­bei konkret vorzunehmenden Arbeitsschritte (vgl. dazu BGH NJW-RR 2010, 786) er­schließt sich schon nicht, dass für die angeführten Tätigkeiten die jeweils ausgewiesenen Stunden aufzuwenden sind. Überdies hat die Beklagte nicht aufgezeigt, warum und an Hand welcher Bemessungskriterien sie für die auszuführenden Arbeiten unterschiedliche – grundsätzlich nach dem Kostenaufwand für den Eigenaufwand zu bemessende (vgl. BGH NJW-RR 2010, 786) - Stundensätze veranschlagt hat. Insoweit ist insbesondere nicht ersichtlich, warum für die Übernahme, Formatierung und Überprüfung der programmierten Daten ein höherer Stundensatz als für die Änderung der Stammdatensätze anfallen soll. Ebenso wenig ist erkennbar, weshalb für die zu erteilende Auskunft im Anschluss an die Datenaufarbeitung, -zu­sammenstellung und -kontrolle eine nochmalige Sichtung durch die Verkaufsleitung notwendig sein soll. Dann aber kann für die nach dem angefochtenen Urteil zu erteilende Auskunft – selbst bei Zugrundelegung der von der Beklagten unzulässiger Weise jeweils pau schal veranschlagten Stundenzahl und bei Bewertung der (inhaltlich ggf. höherwertigeren) Programmierarbeiten mit einem Stundensatz von 70,00 EUR – allenfalls ein Gesamtkostenaufwand der Beklagten von 520,00 EUR (4 x 40,00 EUR + 4 x 70,00 EUR + 2 x 40,00 EUR) veranschlagt werden. 2. Ein daneben zu berücksichtigendes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten kann mangels näherer Darlegungen mit nicht mehr als 50,00 EUR bewertet werden. Die Beklagte hat sich insoweit darauf berufen, dass der Kläger nach § 3 Abs. 3 des Handelsvertretervertrags insbesondere über die Umsatzzahlen Stillschweigen zu bewahren habe. Nach dem Tenor des angefochtenen Urteils umfasst die zu erteilende Auskunft Angaben zu Menge, Verkaufspreis, Umlage und Zukauf näher bezeichneter (mit der Berufung nur teilweise aufgegriffener) Teile ausschließlich, soweit diese an die BMW Europe in der Zeit zwischen dem 04.08.2010 bis zum 31.08.2010 ausgeliefert worden sind. Dass derartige Mitteilungen Rückschlüsse auf betriebliche Interna der Beklagten oder deren Geschäftsgebahren auf dem Markt zulassen und dieser bei der Offenbarung durch den Kläger erhebliche Wettbewerbsnachteile drohen, ist angesichts der Auskunft nur bezüglich einer Kundin sowie auf Grund des kurzen Zeitraums von noch nicht einmal einem Monat nicht erkennbar. Dann aber erscheint das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten selbst unter Berücksichtigung, dass der Kläger während des Handelsvertreterverhältnisses gegen das vertragliche Wettbewerbs­verbot verstoßen haben mag und nunmehr für ein mit der Beklagten konkurrierendes Unternehmen tätig ist, wirtschaftlich ver­nach­lässigenswert. 3. Schließlich hat die Beklagte ihre tatsächlichen Angaben zum angeblichen Wert ihres Abwehrinteresses nicht, wie von § 511 Abs. 3 ZPO gefordert, glaubhaft gemacht. Hierzu bedarf es gemäß § 294 Abs. 2 ZPO präsenter Beweismittel. Die Beklagte hat indessen (neben einer nicht vorgelegten Zeit- und Kostenaufstellung) lediglich Zeugen benannt sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Derartige Beweismittel eignen sich, da für die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§ 522 Abs. 1 S. 3 ZPO), von vornherein nicht zur Glaubhaftmachung (vgl. BGH NJW-RR 2008, 889, 890). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.