OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 130/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:0310.4U130.14.0A
27Zitate
21Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 21 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Beschwer eines Insolvenzverwalters bei einer Verurteilung zur Auskunft nach § 167 Abs. 2 InsO.(Rn.28)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.9.2014 (Aktenzeichen 1 O 80/14) wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 300 € und aus dem zweitinstanzlichen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beschwer eines Insolvenzverwalters bei einer Verurteilung zur Auskunft nach § 167 Abs. 2 InsO.(Rn.28) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.9.2014 (Aktenzeichen 1 O 80/14) wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 300 € und aus dem zweitinstanzlichen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 300 € festgesetzt. A. Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... pp. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Parteien streiten in zweiter Instanz um einen Auskunftsanspruch, der Teil einer von der klagenden Bank (im Folgenden: Klägerin) gegenüber dem Beklagten erhobenen Stufenklage auf Auskunft, hilfsweise Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, erforderlichenfalls Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags, hilfsweise Zahlung einer bereits bezifferten Mindestsumme, ist. Die Klägerin hatte der Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2008-2010 mehrere Darlehen und einen Kontokorrentkredit eingeräumt (Anlagen K 2 - K 4). Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung hatte die Schuldnerin der Klägerin im Wege einer Globalzession vom 13./21.8.2008 (vgl. Anlage K 7, GA 30/31) sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A - Z, sicherungshalber abgetreten. Aufgrund eines Eigenantrags vom 17.5.2012 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Insolvenzgericht - vom 5.6.2012 (Anlage K 1, GA 10 ff.) das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der beklagte Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem die Klägerin von der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens erfahren hatte, kündigte sie mit Schreiben vom 6.6.2012, in Kopie übersandt auch an den Beklagten, die bestehenden Kredite und forderte die Insolvenzschuldnerin zum Ausgleich der bestehenden Verbindlichkeiten auf (Anlage K 5, GA 25). Der Sollsaldo betrug zu diesem Zeitpunkt insgesamt 174.731,64 €. Mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Insolvenzgericht - vom 1.7.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 9, GA 38 ff). Mit Schreiben vom 12.7.2012 (Anlage K 10, GA 41/42) übersandte die Klägerin dem Beklagten eine von dem früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin erstellte „Offene-Posten-Liste“ (Anlage K 12, GA 48 ff., im Folgenden: OPOS-Liste) mit der Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle. Unter Hinweis auf die Globalzession vom 13./21.8.2008 beantragte sie abgesonderte Befriedigung und bat u.a. um kurzfristige Abrechnung und Auskehrung derjenigen Zahlungen, die beim Insolvenzverwalter eingegangen und auf der überreichten OPOS-Liste vermerkt waren. Die Klägerin forderte den Beklagten in der Folge wiederholt zur Auskunft über den Stand der Verwertung der Forderungen sowie über etwaige Leistungen der Drittschuldner auf (Anlage K 13, GA 51/52). Mit Schreiben vom 26.9.2012 (Anlage K 14, GA 53) verwies der Beklagte zur Abrechnung der durch die Globalzession begründeten Absonderungsrechte auf einen gesondert erstellten, auf den 14.9.2012 datierenden Abrechnungsvermerk, wegen dessen Inhalt auf GA 54 Bezug genommen wird. Weitere Auskünfte erteilte der Beklagte in der Folge nicht, sondern vertrat im Rahmen des außergerichtlichen Schriftwechsels (Anlagen K 15, 18 ff, GA 55, 69 ff.) die Ansicht, Forderungen würden (erst) durch Rechnungsstellung begründet, weshalb alle Forderungen, die ab dem 5.6.2012 abgerechnet worden seien, der Masse zustünden und nicht von der Globalzession erfasst würden (Anlage K 20, GA 72). Wegen der bis zum 4.12.2012 begründeten Forderungen hat der Beklagte die Möglichkeit einer Anfechtung nach § 130 InsO in den Raum gestellt (Anlage K 22, GA 78). Mit Schriftsatz vom 2.6.2014 hat der Beklagte die Anfechtung „der Globalzession“ nach § 130 InsO erklärt (GA 95 Rs/96). Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, sie sei aufgrund der Globalzession vom 13.8./22.8.2008 absonderungsberechtigte Gläubigerin und habe deshalb gegenüber dem Beklagten einen Auskunftsanspruch nach § 167 Abs. 2 InsO über den Sachstand der Verwertung und die generierten Erlöse. Mit dem Abrechnungsvermerk vom 14.9.2012 habe der Beklagte seine Auskunftspflicht nicht erfüllt. Die Auskunft sei unvollständig. Die Klägerin hat auf der ersten Stufe beantragt (vgl. LGU 4, 6), 1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Bestand der mit dem Globalzessionsvertrag vom 22.8.2008 von der Insolvenzschuldnerin an die Klägerin abgetretenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen sämtliche Schuldner Insolvenzschuldnerin, insbesondere über: a) den Bestand der Forderungen aus fertig gestellten/abgeschlossenen Aufträgen aus Lieferungen und Leistungen gegen sämtliche Schuldner der Insolvenzschuldnerin, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens am 5.6.2012 schlussgerechnet waren; b) den Bestand der Forderungen aus fertig gestellten/abgeschlossenen Aufträgen aus Lieferungen und Leistungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens am 5.6.2012 entstanden, abgearbeitet, lediglich noch nicht schlussgerechnet waren; c) den Bestand der nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens am 5.6.2012 eingezogenen Forderungen aus Leistungen und Warenlieferungen der Insolvenzschuldnerin; d) über die seit Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens erfolgten Zahlungseingänge sowie die Höhe der unter a. - c. bezeichneten Forderungen, sowie sämtliche Aufträge über Lieferungen und Leistungen, deren Eingänge und die Schlussrechnungen hierüber vorzulegen. Wegen der weiteren Anträge zu 2. - 5. wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (GA 128 f.). Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Klägerin stünden keine Absonderungsrechte an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der Insolvenzschuldnerin gegen Dritte zu, denn die Globalzession sei als kongruente Deckung anfechtbar, und die Anfechtung werde erklärt (GA 96). Mit seinem am 12.9.2014 verkündeten Teilurteil (GA 124 ff.) hat das Landgericht der Auskunftsklage weitgehend stattgegeben. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Teilurteil Bezug. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der mehrere Verfahrensmängel und Gehörsverstöße durch das Landgericht beanstandet (GA 146 ff.). Materiell rechtlich verletze das landgerichtliche Urteil § 167 InsO (GA 146). Der Beklagte beantragt (GA 145), in Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 12.9.2014 (1 O 80/14), zugestellt am 15.9.2014, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt (GA 163), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.1.2016 darauf hingewiesen worden, dass die Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht kommt, weil die Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nach bisherigem Sach- und Streitstand nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise nachträgliche Zulassung der Berufung durch den Senat nicht vorliegen. Dem Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.2.2016 eingeräumt worden. Mit Schriftsatz vom 24.2.2016 (GA 188 ff.) hat der Beklagte geltend gemacht, nach der angefochtenen Entscheidung solle er Auskunft über den Bestand der zum Zeitpunkt der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens fälligen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, den Bestand der nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens eingezogenen Forderungen aus Leistung und Warenlieferung und schließlich über die seit Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens erfolgten Zahlungseingänge sowie die Höhe der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erteilen. Insoweit sei die Anlieferung, Sichtung und Auswertung der Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin erforderlich; da diese sich nicht in den Büroräumen des Beklagten befänden, müssten sie herbeigeschafft werden. Ungeachtet der Frage, ob diese Transportkosten dem Gläubiger angelastet werden könnten oder nicht, fielen sie an und seien zu tragen/zu berücksichtigen. Für die Sichtung und Auswertung seien mindestens 1 - 2 Arbeitstage in Ansatz zu bringen. Es werde offenkundig, dass der damit verbundene Aufwand 600 € übersteige. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 1.8.2014 (GA 121 ff.) und des Senats vom 28.1.2016 (GA 185 ff.) Bezug genommen. B. Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da entgegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Mindestbeschwer von mehr als 600 € nicht erreicht wird und die Berufung auch nicht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO unabhängig vom Erreichen der Mindestbeschwer zulässig ist. 1. Gemäß § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs sie nicht im Urteil zugelassen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600,- € übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - IV ZB 21/15, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 13.8.2015 - III ZR 76/14, bei Juris Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 14.7.2015 - II ZB 1/15, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 4.6.2014 - IV ZB 2/14, bei Juris Rn. 8; jeweils m.w.N.). Insoweit ist - von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 14.7.2015 - II ZB 1/15, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 14.10.2015 - IV ZB 21/15, bei Juris Rn. 9). Dabei hat der Berufungskläger die Umstände, aus denen sich ein die Berufungssumme übersteigender Wert der Beschwer ergibt, substantiiert und detailliert darzulegen sowie glaubhaft zu machen, § 511 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 294 ZPO (OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2011 - 19 U 110/11, bei Juris Rn. 2 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2001 - 7 U 167/01, bei Juris Rn. 2 ; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 511 Rn. 33).Kommt der Berufungsführer dieser Obliegenheit nicht nach, schätzt das Berufungsgericht die Beschwer aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis gemäß §§ 2,3 ZPO nach freiem Ermessen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.9.2011 - 7 U 23/11, bei Juris Rn. 9 [bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9.2.2012 - III ZB 55/11, bei Juris]). 2. Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte auch im Anschluss an den Hinweis des Senats vom 28.1.2016, dass sein Abwehrinteresse mit einem die Berufungssumme nicht erreichenden Wert zu bemessen sein dürfte, eine den Wert von 600 € übersteigende Beschwer nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Senat schätzt die Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Teilurteil auf bis zu 300,- €. a) Der Beklagte behauptet in seinem Schriftsatz vom 24.2.2016 pauschal, für die Erteilung der Auskunft sei die Anlieferung, Sichtung und Auswertung der Geschäftsunterlagen der Insolvenzschuldnerin erforderlich. Die für die Anlieferung anfallenden Transportkosten fielen an und seien zu berücksichtigen. Für die Sichtung und Auswertung der Geschäftsunterlagen seien mindestens 1 - 2 Arbeitstage in Ansatz zu bringen. Es werde offenkundig, dass der damit verbundene Aufwand 600 € übersteige. b) Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen an einen schlüssigen und detaillierten Sachvortrag. Er enthält keine konkreten Angaben über den zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem angefochtenen Teilurteil erforderlichen Aufwand. Der Vortrag erschöpft sich in einer allgemeinen Darlegung dazu, in welcher Weise vorgegangen werden muss, um der Auskunftsverpflichtung nachzukommen (Anlieferung, Sichtung und Auswertung von Geschäftsunterlagen). Weder die Anzahl der zu prüfenden und durchzuarbeitenden Vorgänge noch Art und Umfang der durchzusehenden Unterlagen wird angegeben. Daher erschließt sich für den Senat nicht ansatzweise, dass der angegebene Zeitaufwand von 8 - 16 Arbeitsstunden (entsprechend 1 - 2 Arbeitstagen) tatsächlich erforderlich wäre. Überdies hat der Beklagte auch nicht aufgezeigt, welcher Stundensatz für die auszuführenden Arbeiten zu veranschlagen ist. Die Höhe der angeblich anfallenden Transportkosten bleibt völlig im Dunkeln. c) Der Beklagte hat seine tatsächlichen Angaben zum angeblichen Wert seines Abwehrinteresses auch nicht, wie von § 511 Abs. 3 ZPO gefordert und in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, glaubhaft gemacht. Hierzu bedarf es gemäß § 294 Abs. 2 ZPO präsenter Beweismittel (vgl. hierzu zuletzt: BGH, Urteil vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14, MDR 2015, 352). Deren Beibringung ist allein Sache der Partei, der die Last der Glaubhaftmachung obliegt (vgl.BGH, Beschluss vom 20.2.2008 - IV ZB 14/07, bei Juris 12). Dem wird der Schriftsatz des Beklagten vom 24.2.2016 nicht gerecht. Dort sind keine Beweismittel für den Vortrag zur Notwendigkeit der Anlieferung von Geschäftsunterlagen, zu dem Anfall von Transportkosten und zu dem behaupteten Zeitaufwand angeboten. Damit fehlt es an einer Glaubhaftmachung insgesamt, die auch nicht etwa entbehrlich war, weil es offenkundig wäre, dass der Aufwand des Beklagten an Zeit und Kosten den Betrag von 600 € übersteigt. Das ist nicht der Fall. d) Aus dem Inhalt der Verurteilung selbst folgt nicht, dass der Aufwand an Zeit und Kosten die Berufungssumme von 600 € übersteigt. Dieser ist vielmehr, wie ausgeführt, auf bis zu 300 € zu schätzen. aa) Der Beklagte ist als Insolvenzverwalter dazu verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über den Bestand der mit dem Globalsicherungsvertrag vom 22.8.2008 von der Insolvenzschuldnerin an die Klägerin abgetretenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen sämtliche Schuldner der Insolvenzschuldnerin zu erteilen, insbesondere über den Bestand der zum 5.6.2012 fälligen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, den Bestand der nach dem 5.6.2012 eingezogenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und über die seit dem 5.6.2012 erfolgten Zahlungseingänge sowie die Höhe der Forderungen (vgl. LGU 2). bb) Der Zeitraum, über den Auskunft zu erteilen ist, betrifft nach dem eigenen Vortrag des Beklagten lediglich Forderungen der Insolvenzschuldnerin ab dem Jahr 2012, so dass sich die Anzahl der Vorgänge, zu denen der Beklagte Auskunft erteilen muss, in überschaubarem Rahmen halten dürfte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht und der Gläubigerversammlung berichts- und rechenschaftspflichtig ist, weshalb ihm diejenigen Daten, die er zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 167 Abs. 2 InsO benötigt, zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 15.10.2014 - also mehr als zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - längst elektronisch erfasst zur Verfügung gestanden haben müssten. Dafür, dass dies im Streitfall anders sein sollte, hat der Senat keinen Anhaltspunkt. Vielmehr zeigt die der Klägerin erteilte Teilauskunft in Form des Abrechnungsvermerks vom 14.9.2012, GA 54, dass der Beklagte sogar vor Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens schon wesentliche Daten erhoben hatte, die Grundlage der Erfüllung der Verpflichtung aus der Verurteilung sind. Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung, es müssten erst noch Geschäftsunterlagen der Insolvenzschuldnerin herbeigeschafft, gesichtet und ausgewertet werden, nicht nachzuvollziehen. In dem für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 4 Abs. 1 ZPO) steht aus Sicht des Senats nur noch die Verarbeitung der bereits erhobenen Daten und die Umsetzung in eine förmliche Auskunft bzw. eine förmliche Abrechnung aus. Allenfalls ergänzend sollte der Beklagte noch auf eine Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Insolvenzschuldnerin angewiesen sein. Der Senat geht daher davon aus, dass der Beklagte die ihm im Urteilstenor aufgegebenen Leistungen computerunterstützt in kurzer Zeit ohne besonderen Einsatz an Personal und sonstigem Gerät unter Verwendung ohnehin bereits vorhandener Daten selbst, ohne Zuhilfenahme qualifizierter Dritter, erbringen kann. Allein dieser noch zu treibende Aufwand ist dann für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes maßgebend (vgl.BGH, Beschluss vom 27.6.2001 - IV ZB 3/01, bei Juris Rn. 6). cc) Gemessen daran kann für die nach dem angefochtenen Urteil zu erteilende Auskunft allenfalls ein Zeitaufwand von 3 Stunden für die zu erbringenden Leistungen und nicht von 8 - 16 Stunden veranschlagt werden. dd) Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen ist grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen für Zeugen nach dem JVEG zu bewerten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.3.2010 - IV ZR 255/08, bei Juris Rn. 6; Beschluss vom 29.7.2014 - IV ZB 37/13, bei Juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 17.12.2003 - IV ZR 28/03, bei Juris Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 16.5.2007 - 2 U 94/06, bei Juris Rn. 29). Das gilt auch dann, wenn der Auskunftspflichtige zwar Rechtsanwalt ist, die Auskunft sich aber nicht auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 28.9.2011 - IV ZR 250/10). Der Grundstundensatz, den ein Zeuge oder eine Partei im Zivilprozess erhalten würde, beträgt3,50 €, § 20 JVEG. Die Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 € pro Stunde, § 21 JVEG, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Gemäß § 22 JVEG erhalten Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 21 € beträgt. Selbst wenn man mit Blick darauf, dass der Beklagte die Auskunft nicht als Privatperson sondern als Insolvenzverwalter und damit in berufstypischer Funktion erteilen soll, auf den „üblichen Stundensatz“ eines Rechtsanwalts zurückgreifen würde, übersteigt der für die eigene Arbeitsleistung des Beklagten anzusetzende Stundensatz den Wert von 100 € im Streitfall nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei rechtsanwaltlicher Tätigkeit des Auskunftspflichtigen ein Stundensatz von 100 € bis allenfalls 150 € angemessen (BGH, Beschluss vom 22.3.2010 - II ZR 75/09, bei Juris Rn. 6 [100 € anstatt 400 €]; BGH, Beschluss vom 28.9.2011 - IV ZR 250/10, bei Juris Rn. 9 [100 € bis allenfalls 150 € anstatt 170 €]; Beschluss vom 11.2.2008 - II ZR 314/06, bei Juris Rn. 5 f. [nicht mehr als 150 € anstatt 350 €]). Mangels Anhaltspunkten dafür, dass die Auskunftserteilung mit besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art verbunden wäre, ist vorliegend ein Ansatz von nicht mehr 100 € gerechtfertigt. ff) Damit ergibt sich aus Sicht des Senats ein nachvollziehbarer Gesamtkostenaufwand von allenfalls 300 €. Dieser Betrag ist sowohl als Wert des Beschwerdegegenstands als auch als Streitwert der Berufung in Ansatz zu bringen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2001 - 7 U 167/01, bei Juris Rn. 4). gg) Ohne Bedeutung für die Bemessung des Wertes der Beschwer ist, dass der Beklagte den mit der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auch dem Grunde nach in Abrede stellt. Das insoweit bestehende Interesse des Beklagten, die Durchsetzung des Hauptanspruchs insgesamt zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und die dadurch vermittelte Belastung des Beklagten hinaus und ist deshalb außer Betracht zu lassen (BGH, Beschluss vom 24.11.1994 - GSZ 1/94, bei Juris Rn. 15). Das Interesse des Beklagten, die von der Klägerin letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, wird durch die Verurteilung zur Auskunft nicht berührt, da diese für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft (vgl. BGH, Beschluss vom 9.11.2011 - IV ZB 23/10, bei Juris Rn. 17; Beschluss vom 16.6.2008 - VIII ZB 87/06, bei Juris Rn. 7). 3. Gründe, die Berufung unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zuzulassen, sind nicht gegeben. a) Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat - wie im Streitfall - keine Partei die Zulassung beantragt, so ist eine ausdrückliche Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht entbehrlich. Schweigen bedeutet dann Nichtzulassung (BGH, Urteil vom 7.3.2012 - IV ZR 277/10, bei Juris Rn. 11; Urteil vom 10.2.2011 - III ZR 338/09, bei Juris Rn. 15 m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss allerdings das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es davon ausgegangen ist, dass sein Urteil ohnehin aufgrund einer ausreichenden Beschwer der unterlegenen Partei mit der Berufung anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9.11.2011 - IV ZB 23/10, bei Juris Rn. 15; Beschluss vom 26.10.2011 - XII ZB 561/10, bei Juris Rn. 12; Beschluss vom 23.3.2011 - XII ZB 436/10, bei Juris Rn. 14; Urteil vom 7.3.2012 - IV ZR 277/10, bei Juris Rn. 13 ff.). b) Unter Beachtung dieser Grundsätze scheidet eine nachträgliche Zulassungsentscheidung nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO durch den Senat aus. Der Senat als Berufungsgericht ist zu einer Nachholung der Zulassungsentscheidung nur befugt, wenn feststeht, dass das hierfür primär zuständige Landgericht keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung zu entscheiden, weil es von einer ausreichenden Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist. Eine solche Feststellung kann im Streitfall nicht getroffen werden. aa) Eine Streitwertfestsetzung durch das Landgericht ist unterblieben. Ohnehin wäre allerdings eine den Betrag von 600 € übersteigende Streitwertfestsetzung in erster Instanz in der vorliegenden Konstellation nicht als Anknüpfungspunkt für die Annahme geeignet, das erstinstanzliche Gericht sei deswegen auch von einer entsprechenden Beschwer des Beklagten und mithin vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen, denn bei der Auskunftsklage fallen der Streitwert und die Beschwer des zur Auskunft verurteilten in aller Regel auseinander (BGH, Urteil vom 7.3.2012 - IV ZR 277/10, bei Juris Rn. 15; Beschluss vom 10.2.2011 - III ZR 338/09, bei Juris Rn. 17). Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist nach einem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (BGH, Beschluss vom 10.2.2011 - III ZR 338/09, bei Juris Rn. 17). Demgegenüber richtet sich die Beschwer des zur Erteilung der Auskunft verurteilten Beklagten nach den oben dargestellten, hiervon gänzlich verschiedenen Kriterien. Dementsprechend kann einer erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für eine Auskunftsklage nichts zur Bemessung der Beschwer des unterlegenen Beklagten entnommen werden (BGH, Beschluss vom 10.2.2011 - III ZR 338/09, bei Juris Rn. 17). bb) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist, ergeben sich im Streitfall auch nicht aus der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Das Landgericht hat eine Sicherheitsleistung nach § 709 Satz 1 ZPO angeordnet. Der Fall liegt damit anders als diejenigen Fälle, in denen das Urteil nach § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt und eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO ausgesprochen worden ist. In diesen Fällen deutet die Abwendungsbefugnis darauf hin, dass die Anwendbarkeit des § 713 ZPO verneint, mithin die Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung bejaht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.4.2010 - XII ZB 128/09,bei Juris Rn. 20; Beschluss vom 10.2.2011 - III ZR 338/09, bei Juris Rn. 18). Mit der Anwendung des § 709 ZPO sind dagegen inzident ein Fall des § 708 ZPO und damit auch die Voraussetzungen des § 711 ZPO verneint worden. Dann ist § 713 ZPO von vornherein nicht anwendbar, ohne dass es hierfür auf die Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung ankommt. Aus der fehlerhaften Anordnung einer Sicherheitsleistung und ihrer Höhe nach § 709 ZPO lassen sich hinreichend sichere Schlüsse zur Beurteilung der Rechtsmittelfähigkeit durch das Landgericht nicht ziehen (ebenso: BGH, Urteil vom 7.3.2012 - IV ZR 277/10, bei Juris Rn. 16/17). Da das Landgericht seine Vollstreckbarkeitsentscheidung nicht näher begründet hat, kann nicht beurteilt werden, auf welchen Überlegungen die Festlegung der Sicherheitsleistung basiert und ob die Höhe nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Erstellung der Auskunft bemessen werden sollte(vgl. hierzu Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 709 Rn. 5). c) Aber selbst wenn unterstellt wird, dass das Landgericht keinen Anlass zur Zulassung der Berufung gesehen hat, weil es den Beschwerdewert für den Beklagten als erreicht erachtet hat, ist der Senat der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen. Es stehen im Streitfall weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung, noch ist die Zulassung der Berufung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet wegen § 26 Nr. 8 Satz 2 ZPO keine Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO sind nicht erfüllt.