Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Juni 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 505/10 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird – gemäß ihrem mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 erklärten Teilanerkenntnis – verurteilt, an den Kläger a) 2.638,65 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 29. Dezember 2009 hinsichtlich des Vertrages Nr. 6.1 605 598.98 zu zahlen; b) Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich des Vertrages Nr. 6.1 605 598.98in Höhe von 704,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Januar 2011 zu zahlen; c) 9.911,61 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 29. Dezember 2009 hinsichtlich des Vertrages Nr. 4174790789 zu zahlen; d) Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich des Vertrages Nr. 4174790789 in Höhe von 1.900,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Januar 2011 zu zahlen; e) 2.693,45 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 29. Dezember 2009 hinsichtlich des Vertrages Nr. 6.1 605 676.83 zu zahlen; f) Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich des Vertrages Nr. 6.1 605 676.83 in Höhe von 704,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Januar 2011 zu zahlen; g) 7.482,05 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 29. Dezember 2009 hinsichtlich des Vertrages Nr. 6161478709 zu zahlen; h) Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich des Vertrages Nr. 6161478709 in Höhe von 1.303,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Januar 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 71% und die Beklagte 29%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 33% und der Beklagten zu 67% auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen und, soweit die Beklagte anerkannt hat, auch der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1, 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, soweit er gegen die Beklagte Ansprüche hinsichtlich des Vertrages Nr. 6.1 213 840.37 verfolgt. Bezogen auf diesen Vertrag steht dem Kläger ein Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht zu, denn der Vertrag wurde nicht nach dem Policen-, sondern wirksam nach dem Antragsmodell abgeschlossen. Dem Kläger wurden bereits bei der Antragstellung die für den Vertrag maßgebenden Versicherungsbedingungen und die nach dem VAG erforderlichen Verbraucherinformationen ausgehändigt. Davon ist jedenfalls nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen des Klägers auszugehen. Im ersten Rechtszug hatte der Kläger in der Klageschrift zwar noch (pauschal) in Abrede gestellt, die AVB und die Verbraucherinformationen bei Antragstellung erhalten zu haben (S. 8 der Klageschrift unter Ziffer V. 3.; GA 11). Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger diesen Vortrag indes nicht aufrechterhalten, sondern hat eingeräumt, dass der Vertrag nach dem Antragsmodell geschlossen wurde; berufen hat der Kläger sich nur noch darauf, ihm stehe ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. zu, weil er nicht ordnungsgemäß über jenes Recht belehrt worden sei (S. 4 und 6 der Berufungsbegründung; GA 289, 291). Unabhängig davon ist der Empfang der Unterlagen auch durch die im Antragsformular enthaltene, drucktechnisch durch Fettschrift hervorgehobene und vom Kläger gesondert unterschriebene Erklärung belegt; diese lautet: „Hiermit bestätige ich, daß mir die maßgebenden Versicherungsbedingungen (vgl. „Tarife und maßgebende Versicherungsbedingungen“, Seite 4) und die gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erforderlichen Verbraucherinformationen (§ 10a VAG in Verbindung mit dem Anhang D) vor der Unterzeichnung des Antrags ausgehändigt worden sind.“ Diese Erklärung ist wirksam; sie verstößt nicht gegen § 309 Nr. 12 Buchst. b) BGB. Danach sind zwar grundsätzlich formularmäßige Bestimmungen, mit denen der andere Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigt, unwirksam; dies gilt aber nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben sind. Ein gesondert unterzeichnetes Empfangsbekenntnis reicht zur Wirksamkeit der Bestimmung nur dann nicht aus, wenn sich der Verwender zugleich auch Rechtstatsachen oder die rechtliche Bewertung von Tatsachen bestätigen lässt (vgl. BGH, VersR 1990, 91). Das hat das OLG Köln – 6. Zivilkammer - (VersR 2000, 169) in einem Fall angenommen, in dem sich der Versicherer den Empfang der Verbraucherinformationen mit der Erklärung, der Versicherungsnehmer habe die „maßgebenden Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen“ erhalten, hat bestätigen lassen, weil das, was „maßgebend“ sei, eine rechtliche Wertung verlange. Davon unterscheidet sich die vorliegende Erklärung entscheidend, weil hier durch verweisende Klammerzusätze deutlich gemacht wird, welche konkreten Bedingungen und Verbraucherinformationen gemeint sind. Zum Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. ist der Kläger nicht mehr berechtigt, weil er den Rücktritt nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss erklärt hat. Der Kläger ist über sein Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt worden; die Belehrung, die sich im Antragsformular in Fettdruck unmittelbar über der Unterschrift des Klägers befindet, lautet: „Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung (§ 4 Abs. 1 AVB).“ Der Kläger moniert zu Unrecht, es fehle der Hinweis darauf, dass der Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. schriftlich auszuüben sei. Schriftlichkeit der Rücktrittserklärung verlangt das Gesetz nicht eindeutig, weshalb in der versicherungsrechtlichen Literatur auch die Auffassung vertreten wird, der Rücktritt müsse nicht schriftlich erklärt werden (vgl. BK-Gruber, § 8 VVG, Rn. 99). Zwar wird in der Literatur überwiegend aus der Verwendung des Wortes „Absendung“ gefolgert, dass für den Rücktritt Schriftform erforderlich ist (vgl. etwa Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8 VVG, Rn. 54; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 70). Es kann indes nicht Sache des Versicherers sein, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung im Rahmen der Belehrung in bestimmter Weise auszulegen; vielmehr reicht es aus, wenn die Belehrung sich am Gesetzestext orientiert, was hier geschehen ist. Eine gesonderte Unterzeichnung der Rücktrittsbelehrung fordert § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht (vgl. Prölss in Prölss/Martin, aaO, Rn. 54 mit Rn. 46). Der Vertrag ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage einer Aufklärung über Kick-Backs (BGHZ 170, 226; NJW 2009, 2298) auf die Problematik des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung von vornherein nicht anwendbar ist. Die vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen herangezogene Interessenkollision besteht bei Abschluss einer Lebensversicherung nicht (Senat, VersR 2011, 248; Senat, Beschluss vom 20. April 2011 - 20 U 11/11 -; s. auch OLG Stuttgart, RuS 2011, 218). Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Die Vereinbarung eines Zuschlags bei unterjähriger Zahlung der Versicherungsprämie bedeutet keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB (früher: § 499 Abs. 1 BGB); auch das hat Senat bereits entschieden (Senat, VersR 2011, 248 und RuS 2011, 216; vgl. auch OLG Stuttgart, RuS 2011, 218). Hieran wird festgehalten. Ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB steht dem Kläger somit nicht zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nrn. 1 und 10, 713 ZPO. Bei der Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser die Abweisung der Feststellungsanträge hingenommen hat. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Berufungsstreitwert: 34.162,68 €