Beschluss
20 U 11/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:0531.20U11.11.00
27mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Dezember 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 252/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Dezember 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 252/10 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens G r ü n d e: Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20. April 2011 wird Bezug genommen. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Beitragsrückerstattung noch auf die verlangte Auskunft hat. Die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 20. Mai 2011 und vom 24. Mai 2011 geben lediglich zu folgenden ergänzenden Anmerkungen Anlass: Soweit der Kläger meint, ihm werde mit dem Hinweisbeschluss der Vorwurf gemacht, nicht zu der Frage, ob die Beklagte tatsächlich Ratenzuschläge erhoben habe, vorgetragen zu haben, verkennt er, dass der Senat nicht mit dieser Begründung die Annahme eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs und daraus folgend ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495, 499 a.F., 355, 346 BGB verneint hat. Vielmehr ist das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts entsprechend den Ausführungen im Hinweisbeschluss allein dem Umstand geschuldet, dass es sich bei unterjährig zu zahlenden Versicherungsprämien von vornherein nicht um einen Zahlungsaufschub begründende Raten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt. Ebensowenig kann der Kläger mit dem Einwand gehört werden, die ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages hindere weder einen auf § 5 a VVG a.F. gestützten Widerspruch noch die Ausübung eines Widerrufsrechts nach §§ 495, 499 a.F., 355, 346 BGB. Der Kläger übersieht, dass – wie der Senat im Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführt hat – er sich unabhängig von den Rechtswirkungen der daneben ausgesprochenen Kündigung bereits deshalb nicht auf diese Rechte berufen kann, weil deren gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ebenfalls hat der Senat im Hinweisbeschluss ausführlich dargestellt, dass und weshalb die hier einschlägige Bestimmung über das Policenmodell nach § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. im Einklang mit europäischem Recht steht. Aus diesem Grund ist eine Vorlage an den EuGH nicht veranlasst. Ob dies im Anwendungsbereich des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. anders zu beurteilen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Klägers hat schließlich die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Die Rechtsauffassung des Senats steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Soweit das Landgericht Hamburg, worauf sich der Kläger beruft, in einem Urteil vom 03.05.2011, Az.: 312 O 334/10 im Falle unterjährig zu zahlender Versicherungsprämien das Bestehen eines auf §§ 495, 499 a.F., 355, 346 BGB gestützten Widerrufsrechts angenommen hat, hat es seine Rechtsauffassung maßgeblich mit einer vertraglichen Fälligkeitsregelung begründet. Eine solche sehen die Bedingungen der Beklagten indes nicht vor. Uneinheitlichkeiten in der Rechtsprechung kann der Kläger schließlich nicht mit einer dem Beschluss des Senats vom 09. Juli 2010, Az.: 20 U 51/10 entnommenen und aus dem Zusammenhang gelösten Formulierung aufzeigen. Denn der Senat hat in dem zitierten Beschluss die Anwendbarkeit eines Widerrufsrechts nach den vorgenannten Gesetzesbestimmungen auf Versicherungsverträge mit unterjährigen Beitragszahlungen abgelehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 24.287,55 €