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Beschluss

11 U 128/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:1125.11U128.11.00
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Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 28.03.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln (4 O 366/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 28.03.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln (4 O 366/10) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungsbeklagte. G r ü n d e : Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 542 Abs. 2 Satz 1, 313 a ZPO abgesehen. Die formell unbedenkliche Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie unbegründet ist. 1. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 17.10.2011 erteilten Hinweise verwiesen. Die Stellungnahme des Verfügungsbeklagten vom 18.11.2011 rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung. Tragender Grund für die von der Rechtsprechung zugelassene Durchbrechung der zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB grundsätzlich erforderlichen Personenidentität zwischen dem Besteller der werkvertraglichen Leistung und dem Eigentümer des Bauobjekts ist das Vorliegen besonderer Umstände, die es mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen, dass sich der Grundstückseigentümer auf die Personenverschiedenheit beruft (BGH NJW 1988, 255, 257; OLG Dresden BauR 2008, 722 – hier zitiert nach juris-Rspr.; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 648 Rn. 3a m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind in der Person des Verfügungsbeklagten gegeben, der als Geschäftsführer und Alleinvorstand des einzigen Gesellschafters die beherrschende Position bei der N GmbH als Bestellerin innehatte und dem als Erwerber des Bauobjekts auch die Vorteile aus der Werkleistung der Verfügungsklägerin allein zugeflossen sind. Darauf hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17.10.2011 hingewiesen. Der von dem Verfügungsbeklagten nach seinem Vorbringen für das Gesamtobjekt zu zahlende Kaufpreis soll 349.000,00 € betragen haben und durch Übernahme der Bankverbindlichkeiten der Bestellerin N GmbH ausgeglichen worden sein. Der Verfügungsbeklagte hat hierzu weder die von ihm übernommenen Darlehensverbindlichkeiten noch deren Valutenstände mitgeteilt. Er hat insoweit lediglich auf drei Darlehensverträge verwiesen, aus denen sich der Abschluss von Kreditverträgen bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Förderkreditmitteln bei der Kreissparkasse Köln im Dezember 2008 in nomineller Gesamthöhe von (100.000 € + 50.000 € + 50.000 € =) 200.000,00 € zu einer Verzinsung von 4,1 % und 1,7 % ergibt (Anlagen AG 6 zum Schriftsatz vom 13.01.2011 – GA 164 ff.). Anderweitige Darlehensverbindlichkeiten und auch anderweitige Lieferantenverbindlichkeiten sind nicht behauptet. Geht man von diesen Krediten aus, so erreichen die im Zeitpunkt des Verkaufs des Bauobjekts an den Verfügungsbeklagten offenen Kreditsummen bei weitem nicht den nach dessen Vortrag vereinbarten Kaufpreis von 349.000,00 €. Da allein in der Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten liegende Gegenleistung des Verfügungsbeklagten erreichte schon deshalb nicht annähernd den festgelegten Erwerbspreis, bei dessen vollständiger Bezahlung die hier in Rede stehende Vergütung der Verfügungsklägerin ohne weiteres hätte beglichen werden können. 2. Eine mündliche Verhandlung der Sache durch den Senat ist nicht geboten. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die ihr zugrundeliegende Rechtsfragen sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, das wegen des gesetzlich angeordneten Ausschlusses ihrer Revisibilität im Hinblick auf § 542 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht auf Zulassung der Revision erkennen könnte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Urteile der Oberlandesgerichte in einstweiligen Verfügungsverfahren werden mit ihrer Verkündung nach § 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig. Für oberlandesgerichtliche Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO, durch welche aufgrund der Zurückweisung einer Berufung ein zusprechendes Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt wird, kann nichts anderes gelten. Zurückweisungsbeschlüsse werden in solchen Fällen mit ihrem Erlass rechtskräftig und bedürfen deshalb ebenfalls keines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Berufungsentscheidung wie auch der angefochtenen Entscheidung nach § 708 Nr. 10 ZPO n.F. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.949,25 € (1/3 des Wertes der zu sichernden Forderung; § 3 ZPO).