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Beschluss

11 U 126/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0430.11U126.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufungen der Beklagten gegen das am 06.06.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln (4 O 22/12) werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die dort entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollsdtreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Wegen des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. 4 Das Landgericht hat durch Urteil vom 06.06.2012 die auf Bezahlung von Werklohn für die Ausführung von Sanitär- und Heizungsinstallationsarbeiten in Höhe von 25.414,60 € gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage und weiter die auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe dieses Restwerklohns gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage zugesprochen. 5 Gegen das Urteil des Landgerichts, auf dessen Inhalt auch im Übrigen Bezug genommen wird, wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiterverfolgen. 6 Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe der Berufungsbegründungen. 7 Die Beklagten beantragen, 8 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 06.06.2012 die Klage abzuweisen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Berufungen zurückzuweisen. 11 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung. 12 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 13 II. 14 Die formell unbedenkliche Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie unbegründet ist. 15 1. 16 Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 17 Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 22.03.2013 erteilten Hinweise verwiesen: 18 „I. Berufung der Beklagten zu 2.: 19 Das Landgericht hat der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. einen Werklohnanspruch (§ 631 BGB) in Höhe von 25.414,60 € zuerkannt. 20 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zwischen der in die Beklagte zu 2. umfirmierten N Investmentberatung GmbH und der Klägerin Werkverträge über die Erbringung von Werkleistungen der Klägerin gemäß den Aufträgen vom 23.12.2008 (Nrn. 08-XXX und 08-0XXX) und vom 22.10.2009 (Nr. 09-0XXX) abgeschlossen worden sind und dass ferner der Klägerin Zusatzaufträge bezüglich einer Veränderung von Küchenanschlüssen und der Abstellung einer Störung des Pelletkessels erteilt worden sind. 21 Die von ihr erbrachten Leistungen berechnete die Klägerin der N Investmentberatung GmbH unter anderem gemäß den im Tatbestand des Urteils näher bezeichneten Rechnungen (Anlagen K 5, K 6, K 7 und K 8) in Gesamthöhe von 25.414,60 €. Diese – unbezahlten - Rechnungen sind streitgegenständlich. 22 Die Rechnungen sind prüffähig. Sie weisen die erbrachten Leistungen nach Material und Arbeitsaufwand aus. 23 Unbeachtlich ist auch der Hinweis auf § 632 a BGB. Gegenstand der Rechnungen ist nicht die Anforderung von Abschlagszahlungen, sondern die Abrechnung tatsächlich erbrachter Leistungen. 24 a) 25 Der Vortrag der Beklagten zu 2., die Klägerin habe die abgerechneten Leistungen nicht erbracht, ist vom Landgericht zu Recht gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen worden. Auf die zutreffenden Ausführungen nimmt der Senat Bezug. 26 Der hiergegen gerichtete Angriff der Berufung greift nicht durch. Die Zurückweisung des mit der Klageerwiderung vom 02.04.2012 vorgetragenen Bestreitens der Erbringung der klagegegenständlichen Werkleistungen der Klägerin verstößt nicht gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs. Das Landgericht hatte keinen Durchlauftermin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, sondern gemäß § 276 ZPO das schriftliche Vorverfahren angeordnet und zur Klageerwiderung eine Frist vier Wochen bestimmt. Die entsprechende Verfügung des Kammervorsitzenden wurde der Beklagten zu 2. am 08.02.2012 zugestellt (GA 23, 23 R). Unter dem 20.02.2012 hatte die Beklagte zu 2. zwar eine Verteidigungsanzeige abgegeben (GA 26). Die materielle Klageerwiderung ging jedoch nicht innerhalb der gesetzten 4-Wochen-Frist bis zum 07.03.2012, sondern erst am 03.04.2012 (GA 34) bei Gericht ein, nachdem die Sache am 21.03.2012 auf den 25.04.2012 terminiert und die Terminsladung dem anwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 2. am 26.03.2012 zugestellt (GA 43) worden war. Der anwaltliche Vertreter der Beklagten zu 2., der vor Stellung des Sachantrags im Termin vom 25.04.2012 auf die Verspätung des Vortrags in der Klageerwiderung hingewiesen worden (GA 69 R) war, war zur Stellung des – als verspätet erachteten – Sachantrags nicht verpflichtet. Woraus sich bei dieser Sachlage ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ergeben soll, erschließt sich nicht. Bei einer Zulassung des – späten – Bestreitens der Leistungserbringung wäre eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten, nämlich: die Erteilung von Hinweisen zu entsprechendem Beweisantritt an die Klägerseite und ggfls. die Durchführung einer Beweisaufnahme in einem neuen Termin erforderlich gewesen. 27 War aber das Bestreiten der Erbringung der abgerechneten Leistungen vom Landgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden, hat die Erneuerung dieses Sachvortrags im Berufungsverfahren bereits nach § 531 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt zu bleiben. 28 Davon abgesehen war das Bestreiten einer Auftragsausführung pauschal und substanzlos. Unerheblich ist in dem Zusammenhang, dass das Landgericht das mit der Klageerwiderung vorgelegte Schreiben des Privatgutachters Hahne vom 08.03.2011 (Anlage B 1 – GA 41) unberücksichtigt gelassen hat. Aus diesem Schreiben ergibt sich nur, dass „im Dachgeschoss bis auf die vorhandenen, noch verpackten Heizkörper keinerlei Arbeiten ausgeführt worden“ seien. Dass die Klägerin Arbeiten im Bereich des Dachgeschosses ausgeführt hat, ist von der Beklagtenseite – insbesondere im Hinblick auf die im Vorprozess 4 O 366/10 LG (= 11 U 128/11 OLG Köln) vorgelegten Fotos (Bl. 341 ff. der Akte 4 O 366/10 LG Köln) und die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 18.04.2012 (GA 47 ff.) – nicht hinreichend bestritten worden. Die Klägerin hatte in erster Instanz mit Schriftsatz vom 18.04.2012 (GA 47 ff.) im Einzelnen dazu vorgetragen, welche Leistungen ausgeführt worden sein sollen. Diesem Vortrag sind die Beklagten im Termin vor dem Landgericht vom 25.04.2012 nicht konkret entgegen getreten, so dass er als zugestanden anzusehen war (§ 138 Abs. 3 und 2 ZPO). 29 b) 30 Zu Recht ist das Landgericht auch von der Fälligkeit der Vergütungsforderung ausgegangen. 31 Seine Begründung, angesichts der von der Beklagten zu 2. als Rechtsnachfolgerin der Bestellerin erhobenen, auf Schadensersatz gerichteten Gegenansprüche sei eine Abnahme entbehrlich, weil sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt habe (BGH BauR 2003, 88 = NZBau 2003, 35), ist rechtlich nicht zu beanstanden. 32 Davon abgesehen läge hier auch eine Abnahme im Rechtssinne vor. Eine solche – konkludente – Abnahme der Werkleistungen ist darin zu sehen, dass die Bestellerin das Bauobjekt nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts im Frühjahr 2010 an den Beklagten zu 1. veräußert hat, ohne zuvor je Beanstandungen gegenüber der Klägerin erhoben zu haben. Eine solche Veräußerung stellt eine schlüssige Abnahme dar (BGH NJW-RR 1996, 883, 884). 33 c) 34 Auch die von der Beklagten zu 2. weiter erhobene Einwendung eines Zurückbehaltungsrechts und einer angeblichen Schadensersatzforderung wegen unterbliebener Fertigstellung der Arbeiten im Dachgeschoss ist vom Landgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden. 35 Auf die Ausführungen unter vorstehend Ziffer a) wird verwiesen. 36 Davon abgesehen fehlt eine nachvollziehbarer Vortrag zur Berechtigung eines Schadensersatzanspruches. Die Klägerin hatte die Arbeiten im Dezember 2009 wegen unbezahlter anderweitiger, hier klagegegenständlicher Leistungen gemäß den Rechnungen vom 21.12.2009 eingestellt und von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht. 37 Dass diese Leistungen erbracht worden waren, steht nach dem hier allein zugrundezulegenden Sachvortrag der Klägerin fest. 38 Aufrechenbare Gegenansprüche wegen schuldhafter Nichterbringung von Werkleistungen stehen der Beklagten auch deshalb nicht zu, ganz abgesehen davon, dass auch die nicht erbrachten Werkleistungen von der Beklagten zu 2. zu vergüten gewesen wären und die dafür aufzuwendenden Kosten den behaupteten Veräußerungsgewinn geschmälert hätten. 39 II. Berufung des Beklagten zu 1.: 40 Zu Recht hat das Landgericht auch die auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerker-Sicherungsgesamthypothek gerichtete Klage gegen den Beklagten zu 1. zugesprochen. 41 1. 42 Die Voraussetzungen des § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Anspruch auf Einräumung der Bauhandwerker-Sicherungshypothek liegen vor. 43 Der Klägerin als Unternehmerin steht gegen die Bestellerin N Investmentberatung GmbH bzw. - nach deren Umfirmierung - nunmehr gegen die Beklagte zu 2. ein Werklohnanspruch in Höhe von 25.414,60 € zu. Die dahingehenden zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, sind nicht Gegenstand der Berufungsangriffe. 44 Das gilt auch hinsichtlich der Feststellungen zur Verzinsung der Werklohnforderung. 45 Von der Fälligkeit der Werklohnforderung ist nach den Ausführungen zu vorstehend Ziffer I. ebenfalls auszugehen. Wegen des Sicherungszwecks der Sicherungshypothek ist die Fälligkeit der Forderung allerdings nicht erforderlich (Voit, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.02.2013, § 648 Rn. 15; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 648 Rn. 4). 46 Der Bewilligung der Eintragung der Sicherungshypothek steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1. als Erwerber der Wohneinheiten nicht selbst Besteller der hieran erbrachten Werkleistungen der Verfügungsklägerin gewesen war. 47 Zu Recht hat das Landgericht vorliegend angenommen, dass sich der Beklagte zu 1. als nunmehriger Eigentümer der bei Auftragserteilung noch im Eigentum der N Investmentberatung GmbH befindlichen, das Bauobjekt darstellenden Wohneinheiten – in Durchbrechung der zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB grundsätzlich erforderlichen Personenidentität zwischen Besteller und Eigentümer - sich so behandeln lassen muss, als sei er selbst Besteller der Werkleistungen gewesen. 48 Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Bewertung. 49 Das Landgericht hat nicht verkannt, dass für die Einräumung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek grundsätzlich Personenidentität zwischen Besteller und Eigentümer gegeben sein muss (BGH NJW 1988, 255 ff.) und eine wirtschaftliche Betrachtungsweise für die Beurteilung einer Übereinstimmung regelmäßig nicht genügt. Dies schließt indes nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) nicht aus, dass sich der Grundstückseigentümer je nach Lage des Einzelfalles nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wie ein Besteller behandeln lassen muss, soweit der Unternehmer wegen des ihm zustehenden Werklohns Befriedigung aus dem Grundstück sucht. 50 Die besonderen Umstände, welche es rechtfertigen, den Beklagten zu 1. nach Treu und Glauben wie einen Besteller „aus dem Grundstück“ bzw. aus den Wohnungseigentumen haften zu lassen, liegen nicht nur darin, dass der Beklagte zu 1. die N Investmentberatung GmbH wirtschaftlich und rechtlich beherrscht hat. Er war deren Alleingeschäftsführer und hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH der Klägerin die streitgegenständlichen Aufträge erteilt. 51 Zwar war der Beklagte zu 1. nicht zugleich Alleingesellschafter der GmbH gewesen war. Gesellschafter der GmbH war in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten (vgl. BGHZ 102, 95, 106 Rn. 34 = NJW 1988, 255, 257 = BauR 1988, 88, 92) vielmehr der eingetragene Verein „L e.V.“. Dieser Umstand stellt indes die rechtlich und wirtschaftlich beherrschende Stellung des Beklagten zu 1. gegenüber der GmbH nicht in Frage. Als Alleinvorstand des Vereins war nur der Beklagte zu 1. rechtlich in der Lage, die für den Verein maßgeblichen Entscheidungen zu treffen (§ 26 BGB). 52 Die von ihm getroffenen Entscheidungen dienten zudem maßgeblich seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse. 53 In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH, die finanziell nicht mehr in der Lage war, die streitgegenständlichen Schlussrechnungen über die Ausführung von Heizungs- und Sanitärarbeiten vom 21.12.2009 (Nr. 09-XXXX über 19.464,51 € und Nr. 09-1936 über 5.449,40 €), über die Veränderung von Küchenanschlüssen vom 13.02.2010 (Nr. 10-XXXX über 277,98 € - Leistung erbracht am 26.01.2010) und über einen Serviceeinsatz am Pelletkessel vom 28.05.2010 (Nr. 10-XXXX über 222,71 € - Leistung erbracht am 30.04.2010) zu begleichen, veräußerte er die als Bauobjekt fungierenden Wohneinheiten im Februar 2010 an sich selbst. Die Eigentumsveränderung wurde nach den Feststellungen des Landgerichts am 17.05.2010 im Wohnungsgrundbuch eingetragen. 54 Der Beklagte zu 1. erwarb die Immobilie zu einem Kaufpreis von 349.000,00 € von der N Investmentberatung GmbH. Dieser Preis war nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts, denen die Berufung nichts entgegensetzt, für die Wohnungen in der Lage und Größe und mit der nach den Handwerkerleistungen gegebenen Ausstattung untersetzt. 55 Die Gegenleistung des Beklagten zu 1. bestand in der Übernahme der offenstehenden Kredit- bzw. Darlehensverbindlichkeiten der GmbH, die nach dem Schreiben der Steuerberatung T vom 20.04.2012 insgesamt (100.000,00 € + 50.000,00 € + 50.000,00 € + 120.508,12 € =) 320.508,12 € betragen haben sollen, und in der Bezahlung eines MWST-Betrages von 43.268,91 €, auf den die Verkäuferin N Invetsmentberatung GmbH dem Beklagte zu 1. einen Teilbetrag von 14.777,03 € gar erstattet hat (vgl. Schreiben der Steuerberatung T, E vom 20.04.2012 – Anlage B 1.2 – GA 66, 67). 56 Darüber hinausgehende Zahlungen an die GmbH, aus denen deren offene Handwerker- und Lieferantenrechnungen hätten beglichen werden können, erfolgten durch den Beklagten zu 1. nicht. 57 Eigentlicher Nutznießer der von der Klägerin erbrachten klagegegenständlichen Leistungen war allein der Beklagte zu 1., der lediglich die bereits anderweitig valutierten Kreditverbindlichkeiten übernahm, nicht jedoch Lieferanten- und sonstige Verbindlichkeiten, und der ein durch die abgerechneten Leistungen wertverbessertes Gebäude erwerben und vermieten konnte. 58 Zieht aber ein Alleingeschäftsführer einer GmbH, der zugleich alleiniger Vorstand des einzigen GmbH-Gesellschafters ist, über diese als Bestellerin von Werkleistungen Vorteile aus diesen Werkleistungen, ist es mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn er der Unternehmerin verwehrt, sich wegen des restlichen Werklohns aus dem Grundstück zu befriedigen. Da vorliegend der Beklagte zu 1. als Erwerber der Wohneinheiten durch die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten erst in die Lage versetzt wurde, die von ihm nach Beauftragung der Werkleistungen namens einer GmbH für diese veräußerten Wohneinheiten in besonderem Maße persönlich zu nutzen, muss er sich wie der Besteller dieser Werkleistung behandeln lassen, soweit – was hier der Fall ist - die Klägerin als Unternehmerin wegen des restlichen Werklohns Befriedigung aus dem Grundstück sucht (vgl. LG Hamburg NJW-RR 2003, 594; s. auch: OLG Dresden BauR 2008, 722, hier zitiert nach juris-Rspr. Rn. 10 m.w.N., 12.). 59 Dem berechtigten Sicherungsinteresse der Klägerin steht nicht entgegen, dass diese keine Sicherheit nach § 648 a BGB verlangt hatte, da die Grundstücke bei Beauftragung der Klägerin im Eigentum der GmbH standen und die Klägerin darauf vertrauen konnte, dass ihr mit diesen Grundstücken eine ausreichende Haftungsmasse zur Verfügung stand (vgl. OLG Dresden, a.a.O., hier zit. nach juris-Rspr. Rn. 14). 60 Für die Klägerin bestand kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass diese GmbH sich der Zahlung der noch offenen Werklohnforderungen entziehen würde.“ 61 An diesen Hinweisen hält der Senat fest. 62 Die Stellungnahme des Beklagten zu 1. vom 23.04.2013 rechtfertigt keine von den gegebenen Hinweisen abweichende Beurteilung. 63 Nach der im Hinweisbeschluss zitierten Entscheidung des BGH vom 22.10.1987 (BGHZ 102, 95 ff. = NJW 1988, 255 = BauR 1988, 88) ist ungeachtet § 648 a BGB und des Erfordernisses rechtlicher Übereinstimmung von Eigentümer und Besteller die Anwendbarkeit von § 242 BGB nicht ausgeschlossen. Danach hat das Identitätserfordernis zurückzutreten, wenn „die Wirklichkeit des Lebens und die Macht der Tatsachen es dem Richter gebieten, die personen- und vermögensrechtliche Selbständigkeit von Besteller und Eigentümer hintanzusetzen.“ Maßgebende Umstände, nach denen sich die Berufung auf die Personenverschiedenheit von Besteller und Grundstückseigentümer als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt sind nach Auffassung des BGH etwa die wirtschaftliche Beherrschung des Bestellers durch den Grundstückseigentümer und das tatsächliche Ausnutzen der vom Unternehmer erbrachten Werkleistung (ebenso: OLG Frankfurt BauR 2008, 1158; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 258 m.w.N.). 64 Beide Voraussetzungen sind hier gegeben: 65 Die wirtschaftliche Beherrschung der N GmbH als Bestellerin war gegeben. Der Beklagte zu 1. war nicht nur deren Geschäftsführer, sondern als Alleinvorstand der Alleingesellschafterin auch deren maßgeblicher wirtschaftlicher Lenker. 66 Durch die streitgegenständlichen Werkleistungen der Klägerin, die teils unmittelbar vor, teils nach dem Anfang Februar 2010 erfolgten Verkauf des Grundstücks an den Beklagten zu 1. erbracht worden sind, wurde die N GmbH in die Lage versetzt, das ihr gehörende Grundstück in erhöhtem Maße und ohne größeren weiteren Herstellungsaufwand zu nutzen bzw. zu veräußern. In gleichem Maße profitierte der Beklagte zu 1. hiervon, weil er – ebenfalls ohne größeren weiteren Herstellungsaufwand - das von der von ihm geführten GmbH erworbene Grundstück nutzen konnte, ohne die offenen Handwerkerrechnungen in erheblicher Höhe bezahlen zu müssen und für deren Begleichung zu sorgen. Die vom Beklagten zu 1. auch nach der Grundstücksveräußerung zunächst noch geführte N GmbH leistete keine Zahlung auf die noch offenen Handwerkerrechnungen der Klägerin. Der – als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigte - Beklagte zu 1., der nach dem Schreiben der Steuerberatung T, Evom 20.04.2012 (Anlage B 12 – GA 66) auf einen Kaufpreisteilbetrag von 227.731,09 € einen – von ihm als Vorsteuer absetzbaren MWST-Betrag von 43.268,91 € nach § 13 b UStG an das Finanzamt abgeführt hat, erhielt von der Verkäuferin N GmbH einen den vereinbarten Kaufpreis übersteigenden Teilbetrag von 14.777,03 € der von ihm nach dem Kaufvertrag zu entrichtenden Mehrwertsteuer erstattet. 67 Der vereinbarte Kaufpreis für die beiden Wohnungseigentumseinheiten war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht angemessen, sondern „für die Wohnungen in der Lage und Größe und Ausstattung untersetzt“. Hiergegen erhebt die Berufung keine erheblichen Einwendungen. Die Gegenleistung des Beklagten zu 1. für den Erwerb der Wohnungseigentumseinheiten bestand im Wesentlichen in der Übernahme der offenen Kreditverbindlichkeiten. Geht man davon aus und legt Darlehensrestvaluta in Höhe von 349.000,00 € (nach dem Schreiben der Steuerberatung T sollen noch 320.508,12 € geschuldet gewesen sein) zugrunde, so muss der Wert der verkauften Wohnungseigentumsobjekte deutlich höher gelegen haben. Nach der Bankpraxis werden grundpfandrechtlich abzusichernde Darlehen bis zu einer Grenze von regelmäßig 60 % des Verkehrswertes der zu beleihenden Immobilie beliehen. Unterstellt man zugunsten des Beklagten eine vollständige Valutierung der angegebenen Kredite im Veräußerungszeitpunkt, so entsprach der Kaufpreis nur 60 % des tatsächlichen Wertes. Selbst wenn – was nicht vorgetragen ist – eine Beleihung bis zu einer Grenze von 80 % anzunehmen wäre, hätte der Beklagte zu 1. die Immobilie zu einem entsprechend geringeren Kaufpreis erworben. 68 Bei dem Beklagten zu 1. als Immobilienmakler kann eine Kenntnis der tatsächlichen Grundstückswerte vorausgesetzt werden. Der von ihm vorgenommene Eigenerwerb des Bauobjekts von der von ihm selbst geführten GmbH, der dem Beklagten zu 1. offenbar nach § 181 BGB gestattet war, zielte ersichtlich darauf ab, das Baugrundstück dem Zugriff nicht anderweitig gesicherter Handwerker zu entziehen und selbst von deren – unbezahlten – Leistungen zu profitieren. Ein solches Vorgehen stellt sich als treuwidriges Vorgehen gegenüber der Klägerin dar, gegen deren Vergütungsforderung zu keinem Zeitpunkt begründete Einwendungen erhoben worden sind, und das gebietet, die personen- und vermögensrechtliche Selbständigkeit von Besteller und Eigentümer hintanzusetzen. 69 Auch die Stellungnahme der Beklagten zu 2. vom 25.04.2013 führt zu keiner anderen Bewertung. 70 Die Rechnungen der Klägerin sind inhaltlich nachvollziehbar. Zu den weiteren Ausführungen der Beklagte zu 2. ist bereits im Hinweisbeschluss Stellung genommen worden. Der Senat nimmt hierauf Bezug. 71 2. 72 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte. Der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. 73 III. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 75 Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 56.250,00 €, davon entfallen auf den Antrag auf Bewilligung der Eintragung der Sicherungshypothek: 25.414,60 € (§ 3 ZPO: Wert der zu sichernden Forderung) und auf den Zahlungsantrag ebenfalls 25.414,60 € (§ 4 ZPO). Beide Werte sind addieren, weil der Anspruch auf Einräumung der Sicherungshypothek bereits deshalb selbständiges Gewicht hat, weil er einen anderen Schuldner betrifft (grds. für eine wertmäßige Berücksichtigung der neben dem Werklohn beanspruchten Bauhandwerkersicherungshypothek: OLG Düsseldorf BauR 2009, 1009; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 313 m.w.N. auch zur Gegenmeinung).