Urteil
20 U 123/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0203.20U123.11.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Mai 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 217/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Mai 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 217/09 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit Oktober 2001 eine fondsgebundene Lebensversicherung, die er mit Schreiben vom 9. März 2008 kündigte. Die Beklagte zahlte dem Kläger einen Rückkaufswert in Höhe von 2.683,64 € aus. Mit Anwaltsschreiben vom 29. August 2008 erklärte der Kläger den „Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses nach § 5 a VVG“. Mit der Klage verlangt der Kläger im Hauptantrag die Rückerstattung der geleisteten Prämien, die er mit 9.172,44 € beziffert, abzüglich Rückkaufswert und einer Verzinsung der Prämien; mit dem Hilfsantrag begehrt er Auskunft über die Höhe der in den Rückkaufswert eingeflossenen Abschlusskosten mit dem Ziel, Nachforderungen geltend zu machen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien nicht wirksam in den Versicherungsvertrag eingezogen worden; diese seien ihm vor der Antragstellung nicht übermittelt worden. Ferner sei erberechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2008 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell verstoße gegen Art. 35 und Art. 36 i.V.m. Anhang III A. Richtlinie 2002/83/EG und gegen die Richtlinie 93/13 EWG. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Vertragsaufhebung sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung geltend gemacht, den er darauf gestützt hat, dass die Beklagte ihren Beratungs- und Informationspflichten - insbesondere über das Zillmerverfahren - nicht nachgekommen sei. Auch sei er in der Wahl der Anlage falsch beraten worden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.172,44 € zu zahlen a) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf je 102, 26 € monatlich vom 1. November 2001 bis zum 1. September 2002, auf je 106,35 € monatlich vom 1. Oktober 2002 bis zum 1. September 2003, auf je 110,60 € monatlich vom 1. Oktober 2003 bis zum 1. September 2004, auf je 115,03 € monatlich vom 1. Oktober 2004 bis zum 1. September 2005, auf je 119,63 € monatlich vom 1. Oktober 2005 bis zum 1. September 2006, auf je 124,42 € monatlich vom 1. Oktober 2006 bis zum 1. September 2007, auf je 129,12 € monatlich vom 1. Oktober 2007 bis zum 1. Mai 2008, b) abzüglich 2.683,64 € zinswirksam ab dem 1. Juni 2008; 2. hilfsweise a) ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Abschlusskosten bei der Ermittlung des Zeitwertes und des ausgezahlten Rückkaufswertes nach der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages Nr. 6.0 xxx xxx.61 durch ihn berücksichtigt worden sind, b) erforderlichenfalls in nachprüfbarer Form anhand von schriftlichen Nachweisen die Auskunft zu belegen, c) an ihn einen weiteren Betrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2008 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 558,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. hilfsweise Vorlage an den EuGH. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zu einem Widerspruch sei der Kläger nicht mehr berechtigt gewesen. Sowohl die 14-Tages-Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. als auch die Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Kläger nicht gewahrt. Europarechtliche Bedenken gegen das Policenmodell bestünden nicht. Zum Hilfsantrag hat die Beklagte ausgeführt, ein Zahlungsanspruch, der auf einen Rückkaufswert ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten gerichtet sei, bestehe nicht; deswegen sei insoweit auch keine Auskunft geschuldet. Im übrigen habe die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens zum 1. Mai 2008 einen Betrag von 2.185,80 € ausgemacht und damit den tatsächlich ausgekehrten Rückkaufswert überstiegen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Mai 2011, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien nach Maßgabe des § 5 a VVG a.F. wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Ob die in § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. genannte Frist eingehalten worden sei, sei unerheblich, denn jedenfalls sei das Widerspruchsrecht des Klägers mit Ablauf der in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Ausschlussfrist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen. § 5 a VVG a.F. sei richtlinienkonform. Ein Schadensersatz wegen Falschberatung hinsichtlich der Anlagewahl sei nicht schlüssig dargelegt; eine allgemeine Aufklärungspflicht über die Besonderheiten des Versicherungsproduktes bestehe nicht. Der Hilfsantrag sei unbegründet, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung des nicht mit den Abschlusskosten verrechneten Rückkaufswertes. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, er sei zum Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. berechtigt. § 5 a VVG sei nicht europarechtskonform. Zur Begründung des Hilfsantrags führt der Kläger nunmehr aus, erst die Kenntnis über die Höhe der Abschlusskosten versetze ihn in die Lage, „diese Position unter Schadensersatzgesichtspunkten wegen unterlassener Aufklärung durch die Beklagte zu begründen“. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Rückerstattung der auf die fondsgebundene Lebensversicherung erbrachten Beiträge nebst Zinsen unter Anrechnung des erstatteten Rückkaufswertes nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn der Kläger war nicht berechtigt, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2008 zu widersprechen. Allerdings war der Kläger nicht gehalten, dem Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen in Textform zu widersprechen (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG in der vom 1. August 2001 bis 7. Dezember 2004 geltenden Fassung) . Diese Frist beginnt nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst dann zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer die genannten Unterlagen vollständig vorliegen und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Vorliegend fehlt es schon an einer ordnungsgemäßen Belehrung. Die alleine maßgebende Belehrung in dem dem Policenbegleitschreiben vom 24. August 2001 beigefügten Blatt „Wichtige Hinweise“ (Anlage BE 1) lautet: „Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Diese Belehrung ist unzureichend. Nach der klaren gesetzlichen Regelung ist nicht alleine der Erhalt des Versicherungsscheins ausschlaggebend für den Beginn des Laufs der Frist, sondern dem Versicherungsnehmer müssen darüber hinaus die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vorliegen. Das verschweigt die Belehrung. Auch fehlt der notwendige Hinweis auf die einzuhaltende Textform (vgl. insoweit BGH, VersR 2004, 497). Der Kläger ist aber deshalb zum Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht mehr berechtigt, weil er den Widerspruch erst unter dem 29. August 2008 und damit deutlich mehr als 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erklärt hat. Zu diesem Zeitpunkt war das Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen. Europarechtliche Bedenken gegen das in § 5 a VVG geregelte Policenmodell bestehen nach Auffassung des Senats nicht. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (VersR 2011, 245 und Urteil vom 25. November 2011 - 20 U 126/11 - ; ebenso OLG Stuttgart, RuS 2011, 218 und OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 ‑ 20 U 81/11 -): Gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gilt - für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen hat - der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. Diese Regelung ist – auch vor dem Hintergrund europäischen Rechts - nicht zu beanstanden; sie stellt sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 dar. In den genannten Richtlinienbestimmungen heißt es: „Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang .. (II nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EWG bzw. III nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG) Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.“ In dem jeweils genannten Anhang werden sodann die Angaben im Einzelnen aufgeführt. Diesen Bestimmungen wird § 5 a VVG a.F. schon inhaltlich gerecht, weil mit der herrschenden Meinung davon auszugehen ist, dass er die Angabe der Verbraucherinformation nach § 10 a VAG, in den die Angaben aus den Anhängen der Richtlinien übernommen worden sind, zwar nicht zwingend bis zur Antragstellung verlangt, der Vertrag aber bis zum Ablauf einer vierzehntägigen Widerspruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schwebend unwirksam bleibt (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631 ff. m.w.Nachw.; Prölss in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5 a VVG Rdn. 9 ff. m.w.Nachw.). Diese rechtliche Konstruktion gewährleistet, dass die vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintritt. Ungeachtet dessen ist nach dem Kontext, in dem die fraglichen Richtlinienbestimmungen stehen, davon auszugehen, dass damit den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für die Regelung des Versicherungsvertragsrechts gemacht werden, sondern Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht. So wird die Zielsetzung beider Richtlinien in den jeweiligen Erwägungen dahingehend formuliert, dass Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten beseitigt werden sollen (vgl. insbesondere die Erwägung 5 der Richtlinie 92/96/EWG und die Erwägung 2 der Richtlinie 2002/83/EG). In den Erwägungen beider Richtlinien heißt es ferner ausdrücklich, die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts sei keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten gelassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (Erwägung 19 der Richtlinie 92/96/EWG und Erwägung 44 der Richtlinie 2002/83/EG). Den Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht hat der Gesetzgeber durch die Umsetzung in § 10 a VAG Genüge getan (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 17. September 2009 - 7 U 75/09 -, und OLG Frankfurt aaO). Auch die Regelung in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Sie kann allerdings dazu führen, dass - abweichend von den Bestimmungen in § 5 a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VVG a.F. - eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers eintritt, ohne dass der Versicherungsnehmer zuvor die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG erhalten hat. Man mag darüber diskutieren können, ob dies schon deshalb nicht zu beanstanden ist, weil es in den – relevanten – Fällen der vergessenen oder nicht beweisbaren Übergabe der Unterlagen irgendwann einen Zeitpunkt gibt, zu dem der Versicherungsnehmer sein Informationsbedürfnis offenbar verloren hat, weil er die Prämien beglichen hat und danach auf seinen vertraglichen Versicherungsschutz vertraut, und weil der Gesetzgeber diese Frist mit einem Jahr großzügig bemessen hat (so OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt VersR 2005, 631 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. September 2009 – 7 U 75/09, Anl. BE 3, Bl. 158 ff. d.A. auf Seite 4 unter (1) (b) (cc)). Ein Verstoß gegen europäisches Recht liegt auch insoweit jedenfalls deshalb nicht vor, weil – wie oben ausgeführt – die fraglichen Richtlinien den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht machen, sondern ausdrücklich die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht bezwecken. Auch daran wird festgehalten (ebenso auch OLG Stuttgart, Urt. v. 31. März 2011 - 7 U 147/10 -). Zu einer Vorlage an den EuGH ist der Senat nicht verpflichtet, weil gegen die Entscheidung die Revision zugelassen wird, so dass eine Entscheidung des obersten nationalen Gerichts herbeigeführt werden kann (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Es liegt auch kein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13/EWG vor. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie ist festgehalten, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben muss, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Deshalb sollen Regelungen missbräuchlich sein, die bestimmen, dass die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt wird, von denen er vor Vertragsschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte (Art. 3 der Richtlinie mit Anhang Ziff. 1 i.). Den Vorgaben dieser Richtlinie wird das Policenmodell gerecht, weil danach ein wirksamer Versicherungsvertrag grundsätzlich nur zustande kommt, wenn dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vorliegen (ebenso der Sache nach auch OLG Stuttgart, Urt. v. 31. März 2011 - 7 U 147/10 -, UA S. 14). Die Klage stützt der Kläger in der Berufung des weiteren nur noch darauf, über die Abschlusskosten nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein (Ziff. III. der Berufungsbegründung; GA 237). Auch damit kann er nicht durchdringen. Die gebotene Aufklärung über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung und die Verwendung der Prämien zur Deckung von Abschluss- und Verwaltungskosten in den ersten Jahren erfolgt über die schriftliche Verbraucherinformation nach § 10 a VAG. Die Folgen ihres Fehlens ergeben sich aus § 5 a VVG a. F. Insoweit kommt eine gesonderte Beratungspflicht nur in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zusätzlicher Beratungsbedarf besteht (Senat, VersR 2011, 245; vgl. auch Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 18 a Rn. 44 zum neuen VVG; ferner Präve in Prölss/Martin, VAG § 10 a Rn. 87). Dazu ist vorliegend nichts vorgetragen oder ersichtlich. Was der Kläger mit dem Hilfsantrag nach dem Vortrag in der Berufungsbegründung konkret bezweckt, ist dem Senat nicht recht ersichtlich. Soweit er den Auskunftsanspruch nunmehr damit rechtfertigen will, er diene der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen, erschließt sich nicht, weshalb dazu die Kenntnis der Höhe der Abschlusskosten erforderlich ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung würde sich im Zweifel auf eine Rückgängigmachung des Vertrags richten. Entsprechend trägt der Kläger denn auch vor, er hätte den Vertrag bei – seiner Ansicht nach geschuldeter – sachgerechter Beratung „nicht in der vorliegenden Form geschlossen“. Dann aber ist der Kläger zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nicht darauf angewiesen zu wissen, wie hoch die Abschlusskosten waren. Im Übrigen ist ein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Beratung – wie ausgeführt – nicht schlüssig dargetan. Sollte der Hilfsantrag – entsprechend dem Vorbringen in der ersten Instanz – mit der Zielrichtung gestellt worden sein, einen Mindestrückkaufswert geltend zu machen, wäre er ebenfalls unbegründet. Selbst bei unterstellter Unwirksamkeit der entsprechenden Bedingungen hätte der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Leistung als den tatsächlich ausgekehrten Rückkaufswert. Dieser betrug zum 1. Mai 2008 (ohne Überschussanteile) 2.367,74 €. Die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens machte zum 1. Mai 2008 nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten in erster Instanz nur 2.185,80 € aus. Der Kläger hat somit mehr als den Mindestrückkaufswert erhalten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu. Ob § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. europarechtskonform ist, dürfte mit Blick auf die vom Bundesgerichtshof im Verfahren IV ZR 120/09 angestellten Erwägungen (Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 1. Oktober 2010) eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sein. Berufungsstreitwert: 9.172,44 €