Beschluss
17 U 36/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0319.17U36.11.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.03.2011 (29 O 169/06) wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten vom 10.06.2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.03.2011 (29 O 169/06) wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten vom 10.06.2011 wird zurückgewiesen. I. Der klägerische Rechtsanwalt nimmt den Beklagten wegen Honoraransprüchen aus Beratungsleistungen in den Jahren 1993 bis 1995, 2003 und 2004 in Anspruch. Der Beklagte hat sich gegen die Ansprüche u.a. mit der Begründung gewandt, teils nicht Auftraggeber gewesen zu sein und darüber hinaus wegen Pflichtverletzungen Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu besitzen, die ein Zurückbehaltungsrecht begründeten. Ansprüche aus dem Jahre 2003 seien zudem verjährt. Mit Beschluss vom 15.12.2010 hat das Landgericht dem Beklagten uneingeschränkt Prozesskostenhilfe ab dem 22.10.2010 gewährt mit der Begründung, das Verteidigungsvorbringen des Beklagte habe Aussicht auf Erfolg. Auf den nachfolgenden Verhandlungstermin vom 27.01.2011 hat das Landgericht - ohne zwischenzeitlich veränderten Vortrag der Parteien - mit Urteil vom 03.03.2011 der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 103.153,23 € nebst Zinsen verurteilt. Wegen der Begründung der Entscheidung sowie des Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit am letzten Tag der Berufungsfrist eingegangenem Schriftsatz vom 10.06.2011 begründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des genannten Schriftsatzes Bezug genommen. II. Die Berufung ist unzulässig, weil die Berufungsbegründung den durch § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2. und 3. ZPO vorgegebenen Anforderungen nicht genügt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (ständige Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 06.12.2012 – II ZB 21/10, WM 2012, 209; Beschluss vom 21.05.2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580; Beschluss vom 26.07.2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533; Urteil vom 14.11.2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2006, 499 Rn. 9; Beschluss vom 10.09.2009 - VII ZB 21/08, ZfBR 2010, 62 Rn. 8; Beschluss vom 01.10.2009 - VII ZB 43/09, BauR 2010, 248 Rn. 5; Beschluss vom 31.08.2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7; Beschluss vom 21.09.2010 - VIII ZB 9/10, WuM 2010, 694 Rn. 10). Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Die Begründung muss demnach zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (BGH NJW-RR 2004,1716). Diese Anforderungen erfüllt die Berufungsbegründung nicht. Der entsprechende Schriftsatz beinhaltet größtenteils Ausführungen darüber, dass das Landgericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Überraschungsurteil gefällt habe. Zwar handelt es sich in der Tat um eine Überraschungsurteil, nachdem kurz zuvor dem Beklagten uneingeschränkt Prozesskostenhilfe gewährt worden war mit der ausdrücklichen Begründung, das Verteidigungsvorbringen des Beklagten habe Aussicht auf Erfolg. Dies ändert aber nichts daran, dass die Berufungsbegründung mangels konkreter Befassung mit den Urteilsgründen nicht aufzeigt, welche in dem angefochtenen Urteil getroffenen entscheidungserheblichen Feststellungen und Rechtsausführungen im Einzelnen aus welchen Gründen falsch sein sollen. Die allgemeinen Ausführungen, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt und Beweisangebote übergangen, lassen nicht erkennen, worauf sich dieser Vorwurf konkret bezieht. Die bloße Bezugnahme „auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag nebst Beweisantritten“ bringt insoweit auch keine Klarstellung. Dies gilt auch, soweit unter Hinweis auf eine zu den Akten gereichte „Streitverkündungsschrift gegen den Kläger aus dem Jahre 2006 im Verfahren vor der KfH des LG Köln vom 19.11.2009“ pauschal vorgetragen wird, das Urteil habe Sachvortrag des Beklagten zur Schlechtberatung des Klägers übergangen. Angesichts der umfänglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu den von dem Beklagten geltend gemachten Gegenansprüchen wegen „Schlechtberatung“ durch den Kläger lässt sich auch hier nicht erkennen, in welchen Punkten entscheidungserheblicher Vortrag des Beklagten übergangen worden sein soll. Der Senat sieht sich auch nicht durch den Beschluss des BGH vom 06.12.2011 – II ZB 21/10 – (WM 2012,209), auf den der Beklagte sich beruft, zu einer anderen Wertung veranlasst. Der von dem BGH entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die dort „gerade noch“ für ausreichend gehaltene Berufungsbegründung beinhaltete – neben „weitgehend abstrakten“ Ausführungen zu der Frage einer Haftung wegen fehlerhafter Angaben in einem Emissionsprospekt – bezogen auf den von dem Berufungsführer beanstandeten Prospekt konkret und unter Bezugnahme auf Rechtsprechung, welche die Auffassung des Berufungsführers stützen sollte, die Auseinandersetzung mit der von dem Landgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung und angenommenen fehlenden Reihenfolge bei der Haftung für Gesellschaftskredite. Vergleichbare konkrete Angriffe des Beklagten auf die rechtliche Begründung des landgerichtlichen Urteils sind in dessen Berufungsbegründung nicht enthalten. Auch im Hinblick auf die Stellungnahme des Beklagten mit Schriftsatz vom 17.01.2012 ist darauf hinzuweisen, dass der unzureichende Vortrag in dem Berufungsbegründungsschriftsatz nicht erfolgreich nachgeholt werden kann, denn die Berufung ist innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß zu begründen. Ungeachtet der Frage, ob das Berufungsgericht gehalten ist, auf Unzulänglichkeiten einer Berufungsbegründungsschrift vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hinzuweisen, wäre dies unmöglich gewesen, weil der entsprechende Schriftsatz am letzten Tag der verlängerten Begründungsfrist nach Dienstschluss per Faxschreiben eingereicht worden ist. Die mangels formgerechter Berufungsbegründungsschrift unzulässige Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Da die Berufung somit keine Erfolgsausicht haben kann, war das Prozesskostenhilfegesuch als unbegründet zurückzuweisen. Streitwert der Berufung: 103.153,23 €