I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg vom 31.01.2011 – 329 F 16/10 – im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter 2. abgeändert und insgesamt folgendermaßen neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstel-lerin bei dem PAVK e. V. (Beteiligter zu 4.) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.610,53 € nach Maßgabe der arbeitgeberfinanzierten Leistungszusage gem. AWB vom 01.08.2003, Tarif PA Commercial, bezogen auf den 30.04.2010, übertragen. 2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antrags-gegners bei der I. Pensionskasse AG (Beteiligter zu 3.) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.916,79 € bei der Ver-sorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30. 04. 2010, begründet. Die I. Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. 3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antrags-gegners bei der I. Pensionskasse AG (Beteiligter zu 3.) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 953,62 € bei der Ver-sorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30. 04. 2010, begründet. Die I. Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. 4. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der E. Bund (Beteilig-te zu 5.) findet nicht statt. 5. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der E. Bund (Betei-ligte zu 6.) findet nicht statt. II. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist abzusehen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird nach §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf 2.700 € festgesetzt. G r ü n d e : 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 28.02.2011 gegen den am 18.02.2011 zu-gestellten Beschluss ist gem. §§ 58 ff., 63 Abs. 1, 111 Nr. 7 FamFG zulässig. Mit dem am 15.03.2011 eingegangenem Faxschreiben hat sie auch ausdrücklich bestätigt, dass ihre Beanstandung als Beschwerde zu werten ist. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht das weitere Anrecht des Antragsgegners bei ihr aus der Ende Dezember 2010 übermittelten Auskunft mit einem Ehezeitanteil von 9.833,58 € und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 4.916,79 € (Bl. 65 – 78/ VA-Heft) unberücksichtigt gelassen und den Versorgungsträger nicht richtig bezeichnet hat. Wegen der übrigen Anrechte kann auf die zutreffenden Angaben im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Damit sind zunächst diese beiden Anrechte bei der Beteiligten zu 3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Soweit aber das Amtsgericht das niedrigere Anrecht bei ihr mit einem Ausgleichswert von 953,62 € mit dem Anrecht bei der Beteiligten zu 4. nach § 18 Abs. 1 VersAusglG wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen hat, weil es sich um beiderseitige Anrechte gleicher Art im Sinne dieser Vorschrift handele, hat die gem. § 26 FamFG von Amts wegen zu erfolgende Überprüfung der Behandlung des angefochtenen Anrechts Anlass zur Abänderung der Entscheidung gegeben. 2. Das übersehene Anrecht bei der Beschwerdeführerin (Bet. zu 3.) mit einem Ehezeit-anteil von 9.833,58 € ist gem. § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG extern zu teilen, weil der Versorgungsträger dies verlangt hat und der Ausgleichswert (4.916,79 €) die Grenze von 6.132,00 € nicht überschreitet. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners und der Handhabung des Amtsgerichts für das andere Anrecht bei der Beschwerdeführerin mit einem Ausgleichswert von 953,62 € scheidet eine Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG im Hinblick auf das Anrecht der Antragstellerin bei dem PAVK e. V. (Beteiligter zu 4.) mit einem Ausgleichswert von 3.610,53 € aus. Denn es handelt sich nicht um beiderseitige Anrechte gleicher Art im Sinne dieser Vorschrift. Zu der Frage, wann Anrechte als gleichartig in diesem Sinne anzusehehen sind, hat der BGH einer Entscheidung vom 30.11.2011 – XII ZB 344/10 – (FamRZ 2012, 192 ff. = juris Rn 20) ausgeführt: „ Normzweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist, dass ein "wirtschaftlich letztlich nicht erforderlicher Hin-und-her-Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten" vermieden wird (BT-Drucks. 16/11903 S. 54). Dies kann sich aber nur auf Anrechte beziehen, die in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz) strukturell übereinstimmen, wobei eine Wertidentität allerdings nicht erforderlich ist (BT-Drucks. 16/11903 S. 54; 16/10144 S. 55). Denn die wertbildenden Faktoren der in den Versorgungsausgleich fallenden Anrechte unterscheiden sich teilweise erheblich. Kapitalisierte Stichtagswerte, die am Ende der Ehezeit annähernd gleich hoch sind, können daher zu nicht mehr vergleichbaren Versorgungsleistungen führen. Entscheidend für die Gleichartigkeit ist also, dass den Anrechten beider Ehegatten annähernd vergleichbare kapitalisierte Stichtagswerte zuzuordnen sind und dass diese Werte auch zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen (vgl. auch FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 9; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 4; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7). “ Zwar handelt es sich bei der Anwartschaft der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 4. und denen des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3. jeweils um betriebliche Altersversorgungen. Diese sind aber ebensowenig „per se“ gleichartig wie Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung und in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung Ost (dazu BGH, aaO Rn 19, 21 f.). Während es sich bei der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 4. um eine arbeitgeberfinanzierte, nichtrückgedeckte Leistungszusage als Kapitalzusage mit einer (fest) zugesagten Kapitalleistung handelt, berechnet sich die Versorgung bei der Beteiligten zu 3. aus einem garantierten Deckungskapital „zuzüglich zugeteilter Überschüsse, Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven in Euro“. Damit ist die Finanzierungsart beider Versorgungen deutlich unterschiedlich und nicht (mehr) „gleichartig“, auch wenn der Ausgleichswert im Ergebnis in einem bestimmten Geldbetrag besteht. Es kommt für die Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG aber nicht auf den Endbetrag des Ausgleichswertes, sondern auf das Anrecht als solches an. Da die beiden vorgenannten Anrechte nicht gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG sind, ist eine Prüfung nach Abs. 2 nicht ausgeschlossen (vgl. zuletzt BGH, B. vom 18.01.2012 - XII ZB 501/11). Für das Ende der Ehezeit im Jahre 2010 beträgt der Kapitalwert, der nach § 18 Abs. 3 VersAusglG die Geringfügigkeit bestimmt, 3.066 € (= 2.555 € x 120 %; vgl. FA-FamR/Gutdeutsch/Wagner, 8. Aufl., Kap. 7 Rn 216). Die Ausgleichswerte für beide Anrechte liegen mit 4.916,79 € bzw. 3.610,53 € darüber. 3. Obwohl das weitere Anrecht des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3. mit einem Ausgleichswert von 953,62 € deutlich unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze in § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG (3.066 €) liegt, ist es entgegen der Soll-Vorschrift in Abs. 2 auszugleichen. Verfügt der Ausgleichspflichtige nämlich bei einem betrieblichen Versorgungsträger über mehrere Anrechte, von denen eines geringfügig ist, das aber ebenso wie das nicht geringfügige Anrecht im Wege der externen Teilung zu demselben Zielversorgungsträger auszugleichen ist, so dass kein nennenswerter Aufwand durch die Teilung entsteht, erscheint es unbillig, vom Grundsatz der Halbteilung der Anrechte nur wegen der vorgenommenen Aufspaltung der betrieblichen Altersversorgung auf verschiedene Durchführungsarten abzusehen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 308 = juris Rn 23 mit Hinweis auf OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 1229; OLG Frankfurt – 2 UF 112/11 – B. vom 30.01.2012, juris Rn 23). Auch der BGH hat in seinen beiden Entscheidungen vom 30.11.2011 (FamRZ 2012, 192 ff. und 277 ff.) auf den Grundsatz der gleichen Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Vorsorgevermögen, der in § 1 Abs. 1 VersAusglG normiert ist und den gesamten Versorgungsausgleich einleitet, abgestellt und dessen Verfassungsrang hervorgehoben (FamRZ 192 = juris Rn 16 f., 33, 40). Ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand ist bei externer Teilung – und erst recht einer zweiten, gleichartigen Versorgungsanwartschaft neben einer ohnehin auszugleichenden zu demselben Versorgungsträger wie hier – noch weniger erkennbar, weil z. B. überhaupt kein Verwaltungsaufwand für die Aufnahme eines neuen Anwärters verursacht wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, aaO Rn 41), wie bei einem einzelnen geringfügigen Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Ehegatten weitere gleichartige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, die nach § 10 VersAusglG ausgeglichen werden, so dass der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen muss (BGH, aaO LS 5 und Rn 35, 42; für die interne Teilung B. vom 01.02.2012 – XII ZB 172/11 – juris Rn 27 ff.). Damit ist auch dieses weitere, für sich allein genommen geringfügige Anrecht bei der Beteiligten zu 3. auszugleichen. Bei einer Gesamtschau der Versorgungssituation beider Eheleute (vgl. zu dieser „Ausgleichsbilanz“ Schwab/Hahne/Holzwarth, Scheidungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rn VI 353) wird der Halbteilungsgrundsatz durch die Teilung auch dieses Anrechts gestärkt, weil die Antragstellerin bereits durch den unterbliebenen Ausgleich der beiderseitigen Anrechte bei der E. einen (geringfügigen) Nachteil von (53.468,19 € - 50.920,12 € =) 2.548,07 € als korrespondierender Kapitalwertdifferenz erlitten hat. Dieser Nachteil würde sich bei einem (weiteren) Nichtausgleich zu Lasten der Antragstellerin noch (um 953,62 €) vergrößern. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150, 81 Abs. 1 FamFG, wobei der Senat das Übersehen der vollständigen Auskunft der Beschwerdeführerin durch das Amtsgericht berücksichtigt hat. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 HS 1 FamGKG (9.000 € x 3 x 10% = 2.700 €). Für die Wertfestsetzung ist jedes Anrecht zu berücksichtigen, welches Gegenstand der Prüfung des Familiengerichts ist, auch wenn es nicht ausgeglichen oder überhaupt kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird (vgl. FA-FamR/Keske, 8. Aufl., Kap. 17, Rn 111). Da die Anrechte der Eheleute bei der E. (Beteiligte zu 5. und 6.) nicht (mehr) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren, aber das Anrecht bei dem Beteiligten zu 4. aufgrund der (Über-)Prüfung nach § 18 VersAusglG schon, sind insgesamt 3 Anrechte für die Wertberechnung heranzuziehen. Auch wenn der Senat die Anrechte bei der E. im Rahmen der Ermessensentscheidung von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG für diese 3 Anrechte, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren, im Hinblick auf ihre Höhe und insbesondere ihre Differenz zu Lasten der Antragstellerin in die Abwägung einbezogen hat, führt dies nicht zu einer Berücksichtigung bei der Wertbemessung. Denn eine (Über-)Prüfung hat der Senat mangels Anfechtung nicht vorgenommen, sondern nur das Ausgleichsergebnis bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt.