12 UF 24/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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1.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Zif. 2. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergheim vom 13.01.2016 (Az. 60 F 90/15) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E (Vers.Nr. 63 xxx16x x 5xx) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,4349 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der E (Vers.Nr. 26xxx36x y 0xx), bezogen auf den 30.4.2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E (Vers.Nr. 26xxx36x y 0xx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0986 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der E (Vers.Nr. 63 xxx16x x 5xx), bezogen auf den 30.4.2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die E2 AG, SNL HR Deutschland (VersNr. 4xx0-xx/72xxx01xx6) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 228,40 EURO monatlich, bezogen auf den 30.4.2015, übertragen.
Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der E2 Betriebsrenten Service e.V. (Vers.Nr. VA.-Nr.:3xx/15) und bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers.Nr.: 36xxx58xx) findet nicht statt.
2.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
3.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.920,- € festgesetzt.