Beschluss
19 Sch 14/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0615.19SCH14.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus den Schiedsrichtern Vorsitzender Richter am Landgericht M (Vorsitzender), Rechtsanwalt Dr. L und Rechtsanwalt Dr. T vom 10. Juni 2011 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu zahlen: a) 63.742,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.780,00 € seit dem 01. Oktober 2006 und aus 56.812,50 € seit dem 01. Juni 2007; b) weitere 55.085,68 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.228,37 € seit dem 01. Oktober 2006, aus 38.567,85 € seit dem 28. Juli 2007 und aus 5.289,46 € seit dem 01. März 2009; c) weitere 1.000,00 €. 2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer mit Schreiben vom 24. Januar 2011 überreichten unterzeichneten Gewinn- und Verlustrechnung betreffend die von ihnen betriebene Rechtsanwaltskanzlei unter der Anschrift X für die Jahre 2004 bis 2007 an Eides Statt zu versichern. 6. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 83 %. Die Kosten dieses Verfahrens tragen die Antragsgegener. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller beantragt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der am 10. Juni 2011 durch die Schiedsrichter Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. M (Vorsitzender), Rechtsanwalt Dr. L und Rechtsanwalt Dr. T ergangen ist. 4 Dem Verfahren lag zugrunde, dass die Beklagten im Jahre 2003 einen Praxiskauf- und Darlehensvertrag geschlossen hatten, der den Verkauf der ursprünglich vom Antragsteller betriebenen Rechtsanwaltskanzlei in der X1 zum Gegenstand hatte. Der Vertrag enthielt unter anderem eine Klausel mit folgendem Wortlaut: 5 „Die Parteien regeln Unstimmigkeiten und Unvollständigkeiten dieses Vertrages partnerschaftlich und im Einvernehmen, notfalls durch Mediation eines einvernehmlich bestellten Rechtsanwalts. Danach verbleibende Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Anwaltsschiedsgericht entschieden, dessen Zusammensetzung und Verfahren sich nach den Regeln der Rechtsanwaltskammer Köln bestimmen.“ 6 Auf dieser Grundlage hat der Antragsteller die Entscheidung eines Schiedsgerichts begehrt, das über noch ausstehende Zahlungen aus dem Praxiskauf- und Darlehensvertrag entscheiden sollte. Die Beklagten waren mit der Einsetzung eines Schiedsgerichts nicht einverstanden, weil sie der Ansicht waren, einer wirksamen Schiedsgerichtsklausel bestehe nicht. Der Antragsteller benannte daraufhin Herrn Rechtsanwalt Dr. T aus L1 zum Schiedsrichter und forderte die Antragsgegner erfolglos auf, innerhalb der gesetzlichen Frist ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Da sie dies nicht taten, bestellte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26. November 2009 – 19 Sch H 29/09 – Herrn Rechtsanwalt Dr. S L aus L1 zum weiteren Schiedsrichter (2. Beisitzer). Die beiden Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. T und Rechtsanwalt Dr. L bestellten sodann Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht H M zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. 7 Vor diesem Schiedsgericht begehrte der Antragsteller von den Antragsgegnern die Zahlung eines noch offenstehenden Darlehensbetrages in Höhe von 64.625,00 € und eines in der Vereinbarung vom 23. Juni 2006 aufgenommenen rückständigen Honorars über 6.930,00 €. Darüber hinaus machte er Auskunfts- und Zahlungsansprüche im Hinblick auf vorzulegende Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2004 bis 2007 und eine daraus zu ermittelnde Vergütung geltend. Des Weiteren verlangte er die Erstattung der hälftigen Nettokosten für das vorangegangene Schlichtungsverfahren. Die Antragsgegner rügten weiterhin die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. 8 Mit Beschluss vom 23. Juni 2010 erklärte sich das Schiedsgericht hinsichtlich aller vom Antragsteller mit der Schiedsklage verfolgten Ansprüche für zuständig. Die Antragsgegner haben vor dem Oberlandesgericht Köln daraufhin die Aufhebung dieses Beschlusses sowie die Feststellung, dass das Schiedsgericht nicht für eine Entscheidung über die mit der Schiedsklage verfolgten Ansprüche ist, begehrt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23. September 2010 (19 Sch H 15/10) zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (III ZP 70/10) hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. Juli 2011 zurückgewiesen. 9 Noch bevor das Verfahren 19 Sch H 15/10 beendet war, hat das Schiedsgericht mit Schreiben vom 26. Februar 2010 eine Frist zur Klageeinreichung von vier Wochen gesetzt und darüber hinaus einen Termin bestimmt. Gleichzeitig hat es den Parteien einen Schiedsvertrag übersandt, den diese unterzeichnet zurücksenden sollten. 10 Mit Schreiben vom 15. März 2010 (Anlage SK 3) erklärten die Antragsgegner, dass sie den Schiedsvertrag nicht unterzeichnen würden. Sie rügten erneut die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts sowie die Höhe des Honorars des Schiedsgerichts. Die Honorarvorstellung würde ihre „Leistungswilligkeit“ übersteigen. 11 Nachdem die Antragsgegner auch den angeforderten Kostenvorschuss für das Schiedsgericht nicht zahlen wollten, forderte das Schiedsgericht mit Schreiben vom 01. April 2010 (Anlage SK 1) den vollen Vorschuss vom Antragsteller mit Fristsetzung von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens an. Dieses Schreiben ist ausweislich des Eingangsstempels der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bei diesem am 06. April 2010 eingegangen. 12 Am 27. April 2010 hat der Antragsteller seine Klageschrift beim Schiedsgericht eingereicht. 13 Am 13. Juli 2010 hat das Schiedsgericht mündlich verhandelt. 14 Am 24. Januar 2011 (Anlage SK 11) haben die Beklagten eine Auskunft erteilt und einen Vergleichsvorschlag gemacht. Diesen Vorschlag hat der Antragsteller nicht angenommen. 15 Mit Schreiben vom 30. März 2011 (Anlage SK 13) hat das Schiedsgericht dem Antragsteller eine Frist bis zum 08. April 2011 zur Zahlung eines weiteren Vorschusses für Auslagen und Kosten aufgegeben. Innerhalb dieser Frist sollte er auch dazu Stellung nehmen, ob er den noch unbestimmten Zahlungsantrag für erledigt erklären wolle, um Entscheidungsreife herbeizuführen. Geschehe dies, könne eine Entscheidung in ca. vier Wochen ergehen. 16 Mit Schreiben vom 15. April 2011 (Anlage SK 14) erklärte der Antragsteller, er habe den weiteren Vorschuss eingezahlt. Eine Entscheidungsreife durch Erledigungserklärung werde er allerdings nicht herbeiführen. Er könne sich aber vorstellen, dass gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO verfahren werden könne, er also die Klage teilweise zurücknehmen würde, wenn das Schiedsgericht den Antragsgegnern die Kosten auferlegen würde. 17 Kurz danach machte das Schiedsgericht den Parteien einen neuen Vorschlag, ein Vergleichsgespräch moderieren zu wollen. 18 Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2011 (Anlage SK 15) erklärte der Antragsteller, auf das Angebot ein Vergleichsgespräch moderieren zu wollen, nicht einzugehen. Das Schiedsgericht setzte den Antragsgegnern eine Frist zur Stellungnahme auf dieses Schreiben bis zum 26. Mai 2011. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2011 erklärte der Antragsteller sodann den unbezifferten Klageantrag einseitig für erledigt und führte damit Entscheidungsreife herbei. 19 Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2011 führten die Antragsgegner neues Hilfsverteidigungsvorbringen in das Schiedsverfahren ein. Sie machten hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht, eine Aufrechnung und eine Widerklage geltend. 20 Am 11. Juni 2011 ist der streitgegenständliche Schiedsspruch ergangen. 21 Ein von den Antragsgegnern mit Schriftsatz vom 21. September 2011 beantragtes Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs (19 Sch 12/11) hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf den hiesigen Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 analog § 148 ZPO ausgesetzt. 22 Der Antragsteller beantragt, 23 den zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus den Schiedsrichtern Vorsitzender Richter am Landgericht M (Vorsitzender), Rechtsanwalt Dr. L und Rechtsanwalt Dr. T vom 10. Juni 2011 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar zu erklären: 24 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu zahlen: 25 a) 63.742,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.780,00 € seit dem 01. Oktober 2006 und aus 56.812,50 € seit dem 01. Juni 2007; 26 b) weitere 55.085,68 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.228,37 € seit dem 01. Oktober 2006, aus 38.567,85 € seit dem 28. Juli 2007 und aus 5.289,46 € seit dem 01. März 2009; 27 c) weitere 1.000,00 €. 28 2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer mit Schreiben vom 24. Januar 2011 überreichten unterzeichneten Gewinn- und Verlustrechnung betreffend die von ihnen betriebene Rechtsanwaltskanzlei unter der Anschrift X für die Jahre 2004 bis 2007 an Eides Statt zu versichern. 29 3. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 83 %. 30 Die Antragsgegner beantragen, 31 den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs vom 07. Oktober 2011 kostenpflichtig abzulehnen. 32 Sie sind der Ansicht, der Schiedsspruch dürfe nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil Aufhebungsgründe vorlägen. Das Schiedsgericht sei bereits unzuständig gewesen. Der Praxiskauf- und Darlehensvertrag habe keine wirksamen Schiedsklauseln enthalten. 33 Das Schiedsgericht habe darüber hinaus gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Der Antragsteller habe die Klageschrift nicht rechtzeitig eingereicht. Das Gericht hätte deshalb die Beendigung des Schiedsverfahrens nach § 1056 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO feststellen müssen. Der Antragsteller habe im Übrigen das Schiedsverfahren nicht weiter betrieben. Die zweiwöchige Frist zur Einreichung der Klageschrift, die das Gericht mit Verfügung vom 01. April 2010 gesetzt habe, sei bereits abgelaufen gewesen, als der Antragsteller die Klageschrift eingereicht habe. 34 Das Schiedsgericht habe darüber hinaus das Grundrecht der Antragsteller auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Schriftsatz vom 26. Mai 2011, den das Schiedsgericht – unstreitig – nicht mehr berücksichtigt hat, und dessen Berücksichtigung es als verspätet, da erst nach der letzten mündlichen Verhandlung gestellt (S. 42, 44 des Schiedsspruchs), zurückgewiesen hat, hätte im Verfahren noch Berücksichtigung finden müssen. Das Gericht hätte eine Abwägung im Spannungsfeld zwischen den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und der Prozessbeschleunigung vornehmen müssen. Dann wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schriftsatz noch zu berücksichtigen sei. Es sei ihnen nunmehr verwehrt, die geltend gemachten Gegenansprüche in einem weiteren schiedsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Dies gelte umso mehr, als dass die Präklusionsvorschrift des § 1046 Abs. 2 ZPO im Vergleich zu den §§ 296, 286 ZPO sehr knapp ausgefallen sei und die Parteien eine Regelung hinsichtlich verspätetem Vorbringen nicht getroffen haben. 35 Des Weiteren sei der Schiedsspruch inhaltlich falsch sei. So habe das Gericht insbesondere die Klauseln über die freie Mitarbeit des Antragstellers in der Anwaltspraxis der Antragsgegner falsch ausgelegt. Gleiches gelte für die Berechnung der dem Antragsteller zustehenden Vergütung. 36 Schließlich seien die geltend gemachten Kosten des Schiedsgerichts überhöht. Insbesondere gelte es zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts um einen Berufsrichter handele und dieser im Schiedsverfahren nach den Regelungen des RVG abrechne. 37 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 04. November 2011 (Bl. 77 ff. GA) verwiesen. 38 Wegen des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 39 Die Akten 19 SchH 14/10, 19 SchH 15/10 und 19 Sch 12/11 OLG Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 40 II. 41 Der Schiedsspruch vom 10. Juni 2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage AS 1, Bl. 6 ff. GA) ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. 42 Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1054 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben. 43 Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. 44 Soweit die Antragsgegner die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts rügen, folgt hieraus ein Aufhebungsgrund nicht. Bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. September 2010 (19 Sch H 15/10) hat das Oberlandesgericht Köln die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die mit der Schiedsklage verfolgten Ansprüche festgestellt. Neue Aspekte, die in dem Beschluss noch nicht berücksichtigt wurden oder berücksichtigt werden konnten, wurden nicht vorgetragen. Es ist kein Grund ersichtlich, von der Entscheidung abzuweichen, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass das Schiedsgericht über andere Ansprüche entschieden hätte, als die dem Verfahren 19 Sch H 15/10 zugrunde liegenden. 45 Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen das Schiedsverfahren rügen, insbesondere weil die Schiedsklage nicht rechtzeitig eingereicht worden sei und weil der Antragsteller das Verfahren nicht ordnungsgemäß betrieben habe, so rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zurückweisung der Vollstreckbarkeitserklärung. Ein Aufhebungsgrund ist schon nicht schlüssig vorgetragen worden. Insbesondere können die Antragsgegner sich nicht auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1d), Abs. 2 Nr. 2b) ZPO berufen. Denn weder sind Verfahrensfehler, von denen anzunehmen ist, dass sie sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben, ersichtlich (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1d) ZPO), noch führt die Vollstreckbarerklärung zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO). Der Vollstreckbarerklärung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die Schiedsklage nicht rechtzeitig eingereicht hat. Der Antragsteller hat schon nicht die Frist zur Einreichung der Klageschrift versäumt, da ein früherer Zugang der Anordnung des Schiedsgerichts zur Einreichung der Klageschrift als der 06. April 2010 nicht nachgewiesen ist. Innerhalb der seit diesem Tag laufenden Frist hat der Antragsteller die Klage eingereicht. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass bei einer späteren Einreichung der Klageschrift das Schiedsgericht anders entschieden hätte. Denn da die Rücknahmefolgen nicht kraft Gesetzes sondern gemäß § 1048 Abs. 1 ZPO erst durch Entscheidung des Schiedsgerichts eintreten, hätte der Antragsteller bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts die Einreichung nachholen können. Die Verlängerung der ursprünglichen, mit Verfügung vom 26. Februar 2010 gesetzten Frist durch das Schiedsgericht, begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler, zumal die Fristverlängerung deshalb notwendig wurde, weil die Antragsgegner weder die Schiedsvereinbarung unterschrieben noch einen Kostenvorschuss eingezahlt hatten. 46 Soweit die Antragsgegner rügen, ihr Schriftsatz vom 26. Mai 2011 sei unter Verletzung rechtlichen Gehörs nicht berücksichtigt worden, so begründet dies weder den Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 1 Nr. 1 d) ZPO noch den der Nr. 2 b) der Vorschrift. Ein solcher läge bei einem verfassungsrechtlich relevanten Verstoß gegen Grundrechte vor, insbesondere bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs oder bei einem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Beides lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegner nicht herleiten. Das Schreiben des Schiedsgerichts vom 30. März 2011 gibt eindeutig zu erkennen, dass es innerhalb von etwa vier Wochen nach Herstellung der Entscheidungsreife eine Entscheidung treffen wolle. Es gibt auch zu erkennen, dass die Entscheidungsreife nur noch davon abhänge, dass der Antragsteller seinen unbezifferten, unbestimmten Zahlungsantrag nach Ziffer 2.2.3 im Hinblick auf die Aufrechnung der Beklagten für erledigt erklärt. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Mai 2011 seinen unbezifferten Klageantrag für erledigt erklärt hatte, war für alle Beteiligten deutlich erkennbar, dass nunmehr Entscheidungsreife hergestellt ist. Allen Beteiligten war damit klar, dass nun innerhalb von etwa vier Wochen mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Es lief lediglich noch die den Antragsgegnern bewilligte Frist zur Stellungnahme auf das ein weiteres Vermittlungsgespräch ablehnende Schreiben des Schiedsklägers vom 10. Mai 2011. Vor diesem Hintergrund ist es weder eine Verletzung rechtlichen Gehörs noch ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens, dass die erst Schriftsatz vom 26. Mai 2011 neu in das Verfahren eingeführten weiteren Angriffs- und Verteidigungsmittel vom Schiedsgericht nicht mehr berücksichtigt wurden. Es ist nicht erkennbar, dass das Schiedsgericht die Verspätungsregel des § 1046 Abs. 2 ZPO in verfassungswidriger Weise falsch angewendet hätte. Die Beklagten hatten genügend Zeit, ihre weitere Verteidigung bis zur Herstellung der Entscheidungsreife in das Verfahren einzuführen. Wenn sie dies gleichwohl nicht tun und erst nach Herstellung der Entscheidungsreife einen entsprechenden Schriftsatz einreichen, so kann dem Schiedsgericht nicht vorgeworfen werden, dass es den Schriftsatz zu Unrecht wegen Verspätung nicht zugelassen hätte. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Schiedsgericht ausdrücklich nicht über die von den Antragsgegnern geltend gemachten Ansprüche entschieden hat. Es hat vielmehr in seiner Kostenentscheidung (S. 44 des Schiedsspruchs) klargestellt, dass ihm mit Schriftsatz vom 26. Mai 2011 eingeführten Verteidigungsmitteln und Sachanträge nicht berücksichtigt wurden. Darüber hinaus hat das Schiedsgericht sich mit der Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und der Verspätung in seinem Schiedsspruch eingehend beschäftigt (S. 17, 18, S. 42 des Schiedsspruchs, Bl. 22 f., 47 GA). 47 Ein Aufhebungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass die für das Schiedsverfahren anfallenden „Gebühren“ aus Sicht der Antragsgegner überhöht sind. Die Frage der Angemessenheit der „Gebühren“ betrifft die Vergütungsansprüche des Schiedsgerichts und ist keine Frage, die im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung zu entscheiden ist. 48 Schließlich können die Antragsgegner sich nicht mit Erfolg auf eine angeblich falsche rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts berufen. Eine Überprüfung des Schiedsspruchs durch die ordentlichen Gerichte findet grundsätzlich nicht statt. Das Verbot der révision au fond, wonach auch Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts hinzunehmen sind, gehört zu den grundlegenden Prinzipien dieses Verfahrens. Anderes gilt nur, wenn die Entscheidung den ordre public verletzen würde (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO). Dies ist nicht erkennbar. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Schiedsspruch von den grundlegenden Regelungen der Rechtsordnung abweichen würde. 49 Da auch weitergehende Gründe, die eine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen oder der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen würden, nicht zu erkennen sind, war antragsgemäß zu entscheiden. 50 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. 51 Gegenstandswert für dieses Verfahren: 124.828,18 €. 52 (Tenor zu 1 a): 63.742,50 € 53 zu 1 b): 55.085,68 € 54 zu 1 c): 1.000,00 € 55 zu 2: 5.000 €)