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Beschluss

17 W 170/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0926.17W170.12.00
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Leitsätze

Gibt das Mahngericht die Sache nach Einlegung des Widerspruchs auf Bitten des Anspruchsstellers ohne Einzahlung weiterer Gebühren an das Streitgericht ab, darf dieses sein Tätigwerden nicht (mehr) von einer entsprechenden Zahlung abhängig machen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 20. August 2012 – 11 O 255/12 – aufgehoben, soweit darin die Zustellung der Anspruchsbegründung davon abhängig gemacht wird, weitere Gerichtsgebühren in Höhe von 547,50 € bei der Gerichtskasse einzuzahlen.

 

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gibt das Mahngericht die Sache nach Einlegung des Widerspruchs auf Bitten des Anspruchsstellers ohne Einzahlung weiterer Gebühren an das Streitgericht ab, darf dieses sein Tätigwerden nicht (mehr) von einer entsprechenden Zahlung abhängig machen. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 20. August 2012 – 11 O 255/12 – aufgehoben, soweit darin die Zustellung der Anspruchsbegründung davon abhängig gemacht wird, weitere Gerichtsgebühren in Höhe von 547,50 € bei der Gerichtskasse einzuzahlen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Zunächst wurde ein Mahnbescheid beantragt. Gegen diesen legte der Antragsgegner Widerspruch ein. Der Bitte des Anspruchstellers, die Abgabe nach § 696 Abs. 1 ZPO ohne Vorauszahlung weiterer Gerichtskosten an das Landgericht Aachen zu veranlassen, kam das Mahngericht nach. Zur Begründung gab der Antragsteller an, es seien dort bereits zwei weitere Verfahren rechtshängig, mit denen das vorliegende gemäß § 147 ZPO zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden solle. Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, an die die Sache nach Abgabe gelangte, machte ihr weiteres Tätigwerden zum Einen von der Vorlage einer Anspruchsbegründung und zum Anderen von der Einzahlung weiteren Prozesskostenvorschusses abhängig. Der erstgenannten Forderung kam der Kläger nach, lehnte jedoch eine weitere Zahlung ab mit der Begründung, dass in § 147 ZPO von „anhängigen“, nicht aber von „rechtshängigen“ Verfahren die Rede sei. Zudem ergebe sich aus seinem Justizgewährungsanspruch und der gebotenen Waffengleichheit, dass die Zustellung an den Beklagten nunmehr vorzunehmen sei (§ 271 Abs. 1 ZPO). Hierauf hin teilte das Landgericht unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG mit, es werde bis zur Einzahlung zusätzlichen Gerichtskostenvorschusses nichts weiter veranlasst werden. Hiergegen erhob der Kläger unter erneutem Hinweis auf § 271 Abs. 1 ZPO wiederum Bedenken. Zudem wies er darauf hin, dass es sich bei § 12 GKG um eine „Sollvorschrift“ handele. Mit Beschluss vom 20. August 2012 setzte das Landgericht den Streitwert fest und machte die Zustellung der Anspruchsbegründung von der Einzahlung weiterer Gerichtsgebühren in Höhe von 547,50 € abhängig. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Mahngericht habe hiervon zwar abgesehen, was gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 GKG möglich sei. Ein Abweichen vom Regelfall setze aber das Vorliegen besonderer Gründe voraus, die hier nicht ersichtlich seien. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers handele es sich bei den zwei Parallelverfahren um jeweils andere Kläger, und nur der Beklagte sei stets identisch. Die beantragte Verbindung der Verfahren rechtfertige das Absehen von der Vorschusspflicht nicht. Auch aus § 271 Abs. 1 ZPO ergebe sich nichts anderes. Vielmehr gebiete es der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass der Antragsteller wie auch die Kläger in den beiden anderen Verfahren den vollen Gerichtskostenvorschuss zu leisten habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel gemäß § 67 GKG. Er meint, das Landgericht sei in Folge der Abgabe durch das Mahngericht gebunden, das das Vorliegen eines Ausnahmefalles von § 12 Abs. 3 Satz 3 GKG offensichtlich angenommen habe. Der Beschwerde des Klägers hat das Landgericht nicht abgeholfen und ausgeführt, es sei durch die Entscheidung des Mahngerichts weder gebunden noch gehindert, von dem in § 12 GKG eingeräumten Ermessen seinerseits Gebrauch zu machen. Es hat demgemäß die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 67 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässig. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass das Landgericht sein Tätigwerden von der Einzahlung weiteren Gerichtskostenvorschusses abhängig macht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 271 Rdnr. 6). Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Landgericht kann die Zustellung der Anspruchsbegründung an den Prozessgegner nicht (mehr) von der Leistung einer zusätzlichen Zahlung auf die Gerichtskosten abhängig machen. 1. Gemäß § 12 Abs. 1 GKG soll die Klage in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Eine gleiche Regelung ergibt aus § 12 Abs. 3 GKG für den Fall, dass gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird. Wird trotz Nichtzahlung die Klage zugestellt oder Termin anberaumt, so kann das Gericht die Abhaltung eines solchen oder eine andere Handlung nicht mehr von einer nachträglichen Zahlung der Gerichtskosten abhängig machen (OLG München NJW-RR 1989, 64; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, § 12 GKG Rdnr. 10 "Zustellung"). Dann ist davon auszugehen, dass das Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Hinblick auf das Anfordern des Gerichtskostenvorschusses Gebrauch gemacht hat (OLG Brandenburg MDR 1998, 1119). Hieran ist es deshalb gebunden. Dies gilt grundsätzlich auch im Falle einer Verweisung an eine andere Gerichtsbarkeit, da das bisherige und das weitere Verfahren kostenrechtlich eine Einheit bilden, § 4 Abs. 1 GKG. Das neue Gericht tritt an die Stelle des alten. Durch die Verweisung wird kein neues Verfahren in Gang gesetzt (BVerwG RP 1992, 132; KG JB 1970, 168; Hellstab RP 1992, 132 f.). Sinn dieser Regelung ist es, dass die Partei durch die Verweisung weder besser noch schlechter stehen soll, als wenn das Gericht, an das verwiesen wurde, von Anfang an mit der Sache befasst gewesen wäre (BGHZ 62, 174, 177; OLG Nürnberg RP 1956, 297). Nach allgemeiner Meinung ist dabei der Fall der Abgabe der Sache durch das Mahngericht an das Streitgericht, (§§ 696 Abs. 1 und 3, 700 Abs. 3 ZPO) dem der Verweisung gleichzustellen (Hartmann, § 4 Rdnr. 4; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Auflage, § 4 Rdnr. 2; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmernann, GKG/FamGKG/JVEG, 2, Aufl., § 4 GKG Rdnr. 8). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verweisung durch ein Gericht, dessen Tätigwerden nicht von einer Vorschussleistung abhängig gemacht werden darf, an ein solches vorgenommen wird, für das eine andere gesetzliche Regelung gilt. Hauptanwendungsfall ist die Verweisung durch ein Arbeitsgericht an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das Gericht, an das verwiesen wird, kann dann seine weitere Tätigkeit von der Vorschusseinzahlung selbst dann abhängig machen, wenn zuvor bereits ein Termin stattgefunden hatte ( BGH a. a. O.; OLG Brandenburg a. a. O.; Meyer, § 12 Rdnr. 8). 2. Dies vorausgeschickt ist das Landgericht nicht berechtigt, sein Tätigwerden – Zustellung der Anspruchsbegründung – von der vorherigen Einzahlung weiteren Gerichtskostenvorschusses abhängig zu machen. Es ist an die Entscheidung des Mahngerichts, die Abgabe an das Streitgericht auf Antrag des Klägers ohne weitere Vorschusszahlung zu veranlassen, gebunden. Dieses hat durch sein Vorgehen das in § 12 Abs. 3 Satz 3 GKG eingeräumte Ermessen, wonach die Sache im Mahnverfahren nach Erhebung des Widerspruchs an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden soll, wenn die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen eingezahlt wurde, ausgeübt. Wenn die Partei durch die Verweisung bzw. Abgabe weder schlechter noch besser stehen soll, als wenn das Gericht, an das verwiesen bzw. abgegeben wurde, von Anfang an mit der Sache befasst gewesen wäre und beide Verfahren zudem kostenrechtlich eine Einheit bilden, § 4 Abs. 1 GKG (Meyer, § 4 Rdnr. 4), so hat dies zur Konsequenz, dass das Landgericht, an das die Streitsache abgegeben wurde, ohne dass das Mahngericht von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 GKG weiteren Gerichtskostenvorschuss einzufordern, gebunden ist. Hiervon kann es deshalb sein weiteres Tätigwerden nicht abhängig machen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 67 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG.