Urteil
18 O 5/24
LG Darmstadt 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2025:0505.18O5.24.00
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Leitsätze
1. Die Einzahlung des durch die Kostenbeamtin angeforderten Gerichtskostenvorschusses führt nicht dazu, dass der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht hat, sofern der Kläger den Streitwert in der Klageschrift bewusst erheblich zu niedrig angegeben hat, und der Kostenvorschuss aus diesem Streitwert angefordert wurde.
2. Die Anfechtung eines förmlich festgestellten Abberufungsbeschlusses im Klageverfahren ändert nichts an dem Umstand, dass der Abberufung eine vorläufige Verbindlichkeit zukommt mit der Folge, dass jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung davon auszugehen ist, dass der Abberufungsbeschluss Bestand hat.
3. Der kompetenzwidrige Abbruch einer Gesellschafterversammlung durch den Versammlungsleiter vor Abhandlung sämtlicher Tagesordnungspunkte führt nicht zu einer Beendigung der Versammlung.
4. Eine Ergänzung der Tagesordnung im Wege der Selbsthilfe nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG kommt erst dann in Betracht, wenn die dem Geschäftsführer einzuräumende Frist zur Erweiterung der Tagesordnung abgelaufen ist, wobei sich die Länge der Frist nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten – hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einzahlung des durch die Kostenbeamtin angeforderten Gerichtskostenvorschusses führt nicht dazu, dass der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht hat, sofern der Kläger den Streitwert in der Klageschrift bewusst erheblich zu niedrig angegeben hat, und der Kostenvorschuss aus diesem Streitwert angefordert wurde. 2. Die Anfechtung eines förmlich festgestellten Abberufungsbeschlusses im Klageverfahren ändert nichts an dem Umstand, dass der Abberufung eine vorläufige Verbindlichkeit zukommt mit der Folge, dass jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung davon auszugehen ist, dass der Abberufungsbeschluss Bestand hat. 3. Der kompetenzwidrige Abbruch einer Gesellschafterversammlung durch den Versammlungsleiter vor Abhandlung sämtlicher Tagesordnungspunkte führt nicht zu einer Beendigung der Versammlung. 4. Eine Ergänzung der Tagesordnung im Wege der Selbsthilfe nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG kommt erst dann in Betracht, wenn die dem Geschäftsführer einzuräumende Frist zur Erweiterung der Tagesordnung abgelaufen ist, wobei sich die Länge der Frist nach den Umständen des Einzelfalls richtet. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten – hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Betreffend die Klageanträge zu 1. bis 8. ist die Klage nicht in der Anfechtungsfrist des § 9 Abs. 5 Gesellschaftsvertrag erhoben worden. Die Wahrung dieser Anfechtungsfrist, die einen Monat beträgt, ist eine materielle Klagvoraussetzung, die von dem Kläger darzutun und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.6.1998 - II ZR 40/97; OLG Koblenz, Urteil vom 12.10.2023 - 6 U 1994/21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2016 - 16 U 74/15). Nach der Regelung in § 9 Abs. 5 Gesellschaftsvertrag war eine Anfechtung von Beschlüssen, die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27.12.2023 festgestellt wurden, unter Berücksichtigung von §§ 187 Abs. 1 Alt. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB nur bis 29.1.2024 zulässig. Zur Wahrung der gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist erforderlich ist die Erhebung der Klage, einschließlich ihrer ordnungsgemäßen Zustellung an die Beklagte. Allerdings kann die Anfechtungsfrist auch dann gewahrt sein, wenn die Klage zwar erst nach Fristablauf zugestellt, aber bereits vor Fristablauf durch Eingang bei Gericht anhängig gemacht wurde, wobei die Zustellung der Klage dann „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt sein muss (vgl. nur Horcher/Wilk, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Aufl. 2020, § 29 Rn. 74 f.). Nicht ausreichend hingegen ist die bloße Anhängigkeit der Klage. Die Kammer verkennt nicht, dass nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 5 Gesellschaftsvertrag die Annahme, dass die Anhängigkeit einer Klage zur Wahrung der Anfechtungsfrist ausreicht, nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn es heißt, dass die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig ist. Nach Sinn und Zweck der Regelung in § 9 Abs. 5 Gesellschaftsvertrag – die Gesellschafter sollen zügig Gewissheit erhalten, ob ein Beschluss Bestand hat; dies dient der Rechtssicherheit (vgl. Vatter, in: BeckOGK-AktG, Stand: 1.2.2025, § 246 Rn. 1; Schäfer, in: MünchKomm-AktG, 5. Aufl. 2021, § 246 Rn. 4) – verbietet sich jedoch eine solche Auslegung, so dass allein die Zustellung der Klageschrift für die Wahrung der Anfechtungsfrist maßgeblich ist. Hinzu kommt, dass nicht einmal der Kläger in diesem Rechtsstreit die Ansicht vertreten hat, dass für die Wahrung der Anfechtungsfrist nach der Regelung in § 9 Abs. 5 Gesellschaftsvertrag allein die Anhängigkeit einer Klage ausreiche, und es auf die Zustellung der Klageschrift überhaupt nicht ankomme. Die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erfolgte am 18.10.2024 und damit weit nach Ablauf des 29.1.2024. Die Anfechtungsfrist gilt auch nicht deswegen gewahrt, weil die Zustellung vom 29.1.2024 an gemessen „demnächst“ erfolgt wäre. Der Begriff „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO ist im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Eine Zustellung „demnächst“ nach Eingang des Klageantrags bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Dabei darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 25.2.2021 - IX ZR 156/19; Urteil vom 10.12.2019 - II ZR 281/18; Beschluss vom 10.12.2024 - II ZR 37/23; Beschluss vom 7.4.2022 - V ZR 165/21). Eine Zustellung ist hingegen nicht mehr „demnächst“ erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat, wobei dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen regelmäßig als geringfügig und deshalb hinzunehmen gelten (vgl. BGH,Urteil vom 21.3.2022 - VIa ZR 275/21; Urteil vom 10.12.2019 - II ZR 281/18; Urteil vom 3.9.2015 - III ZR 66/14). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigen ein nachlässiges Verhalten vorzuwerfen, das zu einer dem Kläger oder dessen Prozessbevollmächtigten zurechenbaren Verzögerung der Zustellung der Klageschrift von jedenfalls mehr als zwei Monaten führte. Mit der Einzahlung des unter dem 7.2.2024 angeforderten Gerichtskostenvorschuss aus einem Streitwert von 25.000 € spätestens am 13.2.2024 hat der Kläger nicht alle für eine ordnungsgemäße Klagzustellung geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht. Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG soll die Klage in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Zweck der in § 12 GKG normierten Vorauszahlungspflicht ist die Sicherung der Staatskasse vor Ausfällen an Gebühren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.9.1999 - 10 W 104/99). Sie gewährt dem Gericht eine Art „Zurückbehaltungsrecht“ für aus Sicht des Kostenschuldners besonders wichtige gerichtliche Handlungen zur Vermeidung von Beitreibungen und als wirksames Mittel gegen die Gefahr von Gebührenausfällen (Toussaint, in: BeckOK-Kostenrecht, 48. Edition, Stand: 1.2.2025, § 12 GKG Rn. 2). Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG ist eine Klage nicht bereits dann zuzustellen, wenn überhaupt eine Gebühr eingezahlt wird, sondern vielmehr erst dann, wenn die erforderliche Gebühr eingezahlt wird. Die erforderliche Gebühr richtet sich nach dem Streitwert, der gem. § 61 GKG vom Kläger anzugeben ist, wenn – wie hier – der Klageantrag nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt (vgl. Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 61 GKG Rn. 4). Der Klägervertreter hat in der Klageschrift einen Streitwert von 25.000 € angegeben. Dieser Streitwert wurde nach Auffassung der Kammer bewusst zu niedrig angesetzt; offensichtlich um Gerichtskosten in beträchtlicher Höhe zu sparen. Die Überzeugung beruht darauf, dass es sich bei dem Klägervertreter Rechtsanwalt A gerichtsbekannt um einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht handelt, dem jedenfalls die einschlägige Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum Wert der Klage eines Gesellschafters gegen einen Ausschließungsbeschluss (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8.12.2008 - II ZR 39/08) geläufig ist. Hinzu kommt, dass es dem Klägervertreter nach Erhalt des Schreibens des Vorsitzenden vom 15.2.2024 ohne Weiteres möglich war, mit Schriftsatz vom 19.3.2024 zusätzliche Angaben zum Streitwert zu tätigen, und allein die Ausführungen des Klägervertreters zum Klageantrag zu Ziffer 11 dazu führen, dass dieser mit einem Streitwert in Höhe von mindestens 800.000 € zu berücksichtigen ist. Aufgrund der Täuschung der Kostenbeamtin durch die bewusste Angabe eines zu niedrigen Streitwerts konnte der Kläger respektive sein Prozessbevollmächtigter nicht davon ausgehen, dass nach Einzahlung des unter dem 7.2.2024 angeforderten Kostenvorschusses eine Zustellung der Klage bewirkt werden würde. Ebensowenig wie ein vom Kläger selbständig berechneter und eingezahlter Kostenvorschuss, der nach Auffassung des Gerichts zu niedrig ist, dieses zwingt, vor der vollständigen Zahlung des zutreffend ermittelten Kostenvorschusses die Zustellung der Klage zu veranlassen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.7.2014 – 23 U 261/13), ist ein Gericht nicht gehalten, eine Klageschrift an den Beklagten zuzustellen, wenn der Kläger durch falsche Angaben zum Streitwert bewusst die Anforderung eines erheblich zu niedrigen Kostenvorschusses durch die Kostenbeamtin veranlasst. Die bewusste Täuschung der Kostenbeamtin mit dem Ziel, diese zu veranlassen, einen erheblich zu niedrigen Kostenvorschuss anzufordern, ist nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen eine Klage ohne Vorauszahlung zugestellt worden ist, oder der Kostenbeamte aufgrund von nach bestem Wissen getätigten Angaben des Klägers irrtümlich eine zu geringe Vorauszahlung angefordert hat (vgl. hierzu Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 12 GKG Rn. 17). In letztgenannten Fällen ist nämlich davon auszugehen, dass das Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Hinblick auf das Anfordern des Gerichtskostenvorschusses Gebrauch gemacht hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.9.2012 - 17 W 170/12). Derjenige aber, der das Gericht vor der Anforderung des Kostenvorschusses bewusst täuscht, hat keine Veranlassung, auf den Bestand der im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG zu treffenden Ermessensentscheidung zu vertrauen; jedenfalls wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.2.1998 - 7 W 49/97). Erst mit Einzahlung/Wertstellung des vollständigen Kostenvorschusses am 25.7.2024 aus dem mit Beschluss vom 21.3.2024 vorläufig festgesetzten Streitwert hat der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht. Der Beschluss vom 21.3.2024 wurde dem Klägervertreter am 1.4.2024 zugestellt. Damit hatte der Klägervertreter spätestens ab diesem Tag die letzte Gewissheit, dass der eingezahlte Kostenvorschuss nicht ausreicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.7.2014 - 23 U 261/13). Die weitere Vorschussanforderung stammt vom 8.4.2024 und ist dem Klägervertreter bei lebensnaher Betrachtung zeitnah zugegangen, zumal die Zahlung am 25.7.2024 ohne vorherige Erinnerung an die Übersendung einer weiteren Vorschussanforderung erfolgte. Selbst wenn der Klägervertreter die weitere Vorschussrechnung nicht oder kurz vor dem 25.7.2024 erhalten hätte, hätte er spätestens drei Wochen nach Erhalt des Beschlusses vom 1.4.2024 nachfragen müssen; das Unterlassen einer entsprechenden Nachfrage würde ein dem Klägervertreter anzulastendes Versäumnis darstellen (vgl.OLG Hamm, Urteil vom 10.4.2019 - 8 U 98/18). Die dem Kläger respektive seinem Prozessbevollmächtigten zuzurechnende Verzögerung von jedenfalls über zwei Monate ist nicht mehr als geringfügig und deshalb hinzunehmen anzusehen. Dass einer oder mehrere der Beschlüsse, die Gegenstand der Klageanträge zu 1. bis 8. sind, nichtig ist und die fristgebundene Beschlussanfechtungsklage in eine nicht fristgebundene Nichtigkeitsfeststellungsklage umzudeuten wäre, ist nicht ersichtlich (zur Nichtigkeit von Beschlüssen vgl. Römermann, in: Römermann, Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, 5. Aufl. 2023, § 15 Rn. 212 ff.; ferner Schindler/Römermann, in: Römermann, Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, 5. Aufl. 2023, § 25 Rn. 45). Grundsätzlich steht die Feststellung der Nichtigkeit wegen begründeter Nichtigkeitsklage nicht entgegen, dass der Kläger im Sinne einer Anfechtungsklage lediglich die Nichtigerklärung der betreffenden Beschlüsse beantragt hat. Denn in einem im Sinne einer Anfechtung formulierten Klageantrag liegt stets auch die Erhebung einer Nichtigkeitsklage. Das angerufene Gericht kann demnach ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO statt einer Nichtigerklärung die Nichtigkeit des angegriffenen Gesellschafterbeschlusses feststellen (vgl. BGH, Urteil vom 17.2.1997 - II ZR 41/96; OLG Köln, Urteil vom 18.10.2018 - 18 U 53/17). Indes liegen keine Umstände vor, die zu der Nichtigkeit eines oder mehrerer Beschlüsse führen. Insbesondere sind die auf der Gesellschafterversammlung vom 27.12.2023 gefassten Beschlüsse nicht analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 8.11.2016 - II ZR 304/15; Urteil vom 7.2.1983 - II ZR 14/82), weil der Nebenintervenient am 28.7.2021 wirksam als Geschäftsführer abberufen und aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden wäre mit der Folge, dass dieser vor dem Hintergrund der Regelung in § 10 III a Satz 1 Gesellschaftsvertrag, wonach die Gesellschafterversammlung durch einen Geschäftsführer einberufen wird, nicht mehr berechtigt gewesen wäre, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Der Kläger war nämlich seinerseits nicht berechtigt, am 7.7.2021 eine Gesellschafterversammlung der Beklagten für den 28.7.2021 einzuberufen, da er mit förmlich festgestelltem Gesellschafterbeschluss vom 30.3.2021 als Geschäftsführer der Beklagten abberufen worden war. Dass der Kläger diesen Beschluss im Klageverfahren angefochten hat, ändert nichts an dem Umstand, dass der Abberufung eine vorläufige Verbindlichkeit zukommt mit der Folge, dass jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung – die hier gerade noch nicht vorliegt – davon auszugehen ist, dass der Abberufungsbeschluss Bestand hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.10.2015 - 18 U 4/15; LG Darmstadt, Urteil vom 30.3.2023 - 14 O 69/21 [n.v.]; offen gelassen in BGH, Urteil vom 8.11.2016 - II ZR 304/15), zumal es sich bei der Beklagten nicht um eine GmbH mit zwei gleich hoch beteiligten Gesellschaftern handelt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.12.1982 - II ZR 110/82). Die Klage ist auch betreffend die Klageanträge zu 9. bis 11. unbegründet. Die Beschlüsse, die nach Ansicht des Klägers in der „wiedereröffneten bzw. fortgesetzten Gesellschafterversammlung“ gefasst worden sein sollen, sind nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Gesellschafterversammlung zustande gekommen. Die Gesellschafterversammlung wurde von dem Versammlungsleiter D ordnungsgemäß am 27.12.2023 um 12:03 Uhr geschlossen. Die Erklärung des Versammlungsleiters, die Gesellschafterversammlung um 12:03 Uhr zu schließen, stellt sich nicht als kompetenzwidrig dar. Es gehört zu den Aufgaben eines Versammlungsleiters, die Versammlung zu beenden (vgl. Wolff, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Aufl. 2023, § 39 Rn. 72a;Hüffer/Schäfer, in: Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 31). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Versammlungsleiter die Versammlung nicht vor deren regulären Ende abbrechen darf und der kompetenzwidrige Abbruch nicht zu einer Beendigung der Versammlung führt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 22.1.2016 - 11 U 287/14). Indes liegt ein „Abbruch“ der Gesellschafterversammlung durch den Versammlungsleiter D nicht vor. Ein Abbruch wäre nur dann anzunehmen, wenn nicht sämtliche Tagesordnungspunkte abgehandelt worden wären. Hiervon ist die Kammer allerdings nicht überzeugt. Der Versammlungsleiter beendete die Gesellschafterversammlung nach Abhandlung sämtlicher von dem Nebenintervenienten mitgeteilter Tagesordnungspunkte und damit zum regulären Ende der Gesellschafterversammlung. Die von dem Nebenintervenienten mitgeteilte Tagesordnung der Gesellschafterversammlung wurde weder auf Verlangen des Klägers wirksam durch den Nebenintervenienten ergänzt noch hat der Kläger selbst die Tagesordnung wirksam ergänzt. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass der Nebenintervenient die ursprünglich mitgeteilte Tagesordnung der Gesellschafterversammlung nicht ergänzt hat. Die Ergänzung der Tagesordnung, die der Kläger mit Schreiben vom 15.12.2023 vorgenommen hat, war nicht wirksam. Allgemein gilt, dass der Kläger als Minderheitsgesellschafter grundsätzlich das Recht hatte, eine Erweiterung der bereits bekannt gegebenen Tagesordnung zu verlangen gem. § 50 Abs. 2 GmbHG (vgl. Noack, in: Servatius/Haas/Noack, GmbHG, 24. Aufl. 2025, § 50 Rn. 15; Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, § 50 GmbHG Rn. 13). Das Schreiben des Klägers vom 12.12.2023 ist als ein in diesem Sinne wirksames Ergänzungsverlangen zu begreifen. Dem Ergänzungsverlangen des Klägers hatte der Nebenintervenient unverzüglich nachzukommen (vgl. Otte, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Aufl. 2021, § 47 Rn. 40), wobei der Kläger dem Nebenintervenienten eine Frist bis 14.12.2023, 24:00 Uhr, gesetzt hatte, um zu bestätigen, dass die Erweiterung der Tagesordnung fristgerecht erfolgt (vgl. Bl. 439 d.A.). Der Nebenintervenient teilte dem Kläger mit E-Mail vom 14.12.2023 mit, dass die Tagesordnung auch um die Tagesordnungspunkte des Klägers erweitert wird. Damit kam der Nebenintervenient der Aufforderung des Klägers nach, die Erweiterung der Tagesordnung um die Tagesordnungspunkte des Klägers bis zum 14.12.2023 zu bestätigen. Soweit der Nebenintervenient in diesem Zusammenhang auch mitteilte, dass damit ein Einverständnis oder Anerkenntnis nicht verbunden sei, ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten streitig ist, ob der Kläger überhaupt noch Geschäftsführer und/oder Gesellschafter der Beklagten ist. Ersichtlich wollte der Nebenintervenient mit der gewählten Formulierung darauf hinweisen und klarstellen, dass durch die zugesagte Ergänzung der Tagesordnung nicht anerkannt werden soll, dass der Kläger noch Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten ist. Demnach war es nun die Pflicht des Nebenintervenienten, die mit undatiertem Schreiben mitgeteilte Tagesordnung der Gesellschafterversammlung vom 27.12.2023 um die Tagesordnungspunkte des Klägers unverzüglich unter Beachtung insbesondere des § 51 Abs. 4 GmbHG zu ergänzen (vgl. Römermann, in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 50 Rn. 119). Hierfür war dem Nebenintervenienten unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – insbesondere, dass das Ergänzungsverlangen unter dem 12.12.2023 erfolgte, die Beerdigung der Mutter des Nebenintervenienten am XX.XX.2023 bevorstand, und die Gesellschafterversammlung erst am 27.12.2023 stattfinden sollte – jedenfalls eine Frist bis zum Ablauf des 15.12.2023 einzuräumen, zumal der Streitverkündete bis zum Ablauf des 14.12.2023 lediglich eine Bestätigung, dass eine Erweiterung der Tagesordnung fristgerecht erfolgt, verlangte und nicht die Übersendung der erweiterten Tagesordnung selbst. Damit lagen am 15.12.2023 die Voraussetzungen des Selbsthilferechts nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nicht vor (vgl. hierzu Römermann, in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 50 Rn. 140; Liebscher, in: MünchKomm-GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 50 Rn. 56, 60). Die in der „wiedereröffneten“ Gesellschafterversammlung nach Auffassung des Klägers gefassten Beschlüsse wurden nicht im Rahmen einer Vollversammlung im Sinne von § 51 Abs. 3 GmbHG wirksam gefasst. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Gesellschafter mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung und mit der Beschlussfassung selbst einverstanden sind (vgl. nur Liebscher, in: MünchKomm-GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 51 Rn. 62 f.). Hiervon ist die Kammer nicht überzeugt. Selbst der Kläger trägt nicht vor, dass der Nebenintervenient damit einverstanden gewesen sei, dass die von dem Versammlungsleiter D am 27.12.2023 um 12:03 Uhr beendete Gesellschafterversammlung durch Rechtsanwalt A am 27.12.2023 um 12:03 Uhr wiedereröffnet wird, oder damit, dass eine weitere Gesellschafterversammlung am 27.12.2023 stattfindet. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass sich das Verhalten des Nebenintervenienten bzw. dessen Vertreters als treuwidrig und zirkelschlüssige Argumentation darstellt, verfängt dies nicht. Schließlich war es der Kläger, der unter Missachtung der einschlägigen Regelungen versuchte, die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung zu erweitern. Dass sich der Nebenintervenient vor diesem Hintergrund und dem Hintergrund der (auch persönlichen) Auseinandersetzungen der letzten Jahre nicht auf eine Behandlung der von dem Kläger „ergänzten“ Tagesordnungspunkte einließ, erscheint nicht ansatzweise treuwidrig. Es stellt sich auch nicht als zirkelschlüssig dar, dass dann, wenn der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 50 Abs. 2 GmbHG hatte und auch grundsätzlich das Recht, im Rahmen der Selbsthilfe die Tagesordnung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG selbst zu ergänzen, diese Rechte nur unter Beachtung der jeweiligen Voraussetzungen wirksam ausgeübt werden können. Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 Abs. 1 ZPO ist nicht veranlasst. Gem. § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Dabei kann sich das dem Gericht grundsätzlich eingeräumte Ermessen im Einzelfall auf eine Verpflichtung zur Aussetzung reduzieren, wenn eine Sachentscheidung nicht möglich ist, weil deren Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.2.1986 - VIII ZR 91/85). Umgekehrt entbindet das Einverständnis beider Parteien das Gericht nicht von seiner Pflicht zu einer Ermessensentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Kammer das ihr eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass eine Aussetzung nicht angezeigt ist. Dieser Rechtsstreit ist entscheidungsreif, ohne dass es auf Voraussetzungen ankommt, die in diesem Verfahren nicht geklärt werden können. Dem Kläger war kein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Nebenintervenienten vom 14.4.2025 zu gewähren, da der Schriftsatz vom 14.4.2025 keinen neuen Tatsachenvortrag und keine neuen Rechtsansichten enthält, den bzw. die die Kammer bei dieser Entscheidung berücksichtigt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in […]. Gegenstand der Beklagten ist der Handel mit Wertkarten aller Art sowie die Herstellung, Vertrieb und Vermietung von Geräten aller Art sowie die Durchführung vom Promotionsaktionen und Promotionsveranstaltungen und die Aufstellung von Automaten (Verkaufs- und Spielautomaten). § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten, wegen dessen weiteren Inhalts auf Bl. 560-564 d.A. Bezug genommen wird, lautet wie folgt: „Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.“ Der Kläger und der Nebenintervenient sind Brüder und befinden sich bereits seit einigen Jahren miteinander in Streit. Der Kläger war an dem Stammkapital der Beklagten mit 49,5 % beteiligt und der Nebenintervenient mit 50,5 %. Am 30.3.2021 fand eine Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten statt. Der Nebenintervenient wurde gegen den Widerspruch des Klägers zum Versammlungsleiter bestimmt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob auf dieser Gesellschafterversammlung die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten wirksam beschlossen wurde. Jedenfalls stellte der Versammlungsleiter fest, dass ein Beschluss über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer gefasst wurde. Mit einem am 16.3.2023 verkündeten Urteil erklärte das Landgericht Darmstadt den Beschluss, wonach die Abberufung des hiesigen Klägers als Geschäftsführer beschlossen wurde, für nichtig (vgl. Bl. 291-302 d.A.). Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17.7.2024 zurückgewiesen (Bl. 919-921 d.A.). Unter dem Aktenzeichen II ZR 111/24 ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig. Am 28.7.2021 fand eine weitere Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten statt, zu der hiesige Kläger mit Schreiben vom 7.7.2021 eingeladen hatte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob auf dieser Gesellschafterversammlung wirksame Beschlüsse über die Abberufung des Nebenintervenienten als Geschäftsführer der Beklagten und über den Ausschluss des Nebenintervenienten aus der Beklagten gefasst wurden. Mit einem am 30.3.2023 verkündeten Urteil erklärte das Landgericht Darmstadt diverse Beschlüsse für nichtig und wies die weitergehende Klage ab (vgl. Bl. 195-216 d.A.). Eine Berufung gegen dieses Urteil ist anhängig beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Der Kläger und der Nebenintervenient sind derzeit als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten im Handelsregister eingetragen. Der Nebenintervenient lud den Kläger mit undatiertem Schreiben zu einer Gesellschafterversammlung für den 27.12.2023 ein. Der Kläger erhielt die Einladung am 11.12.2023. Auf Bl. 328-330 d.A. wird verwiesen. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 12.12.2023 an den Nebenintervenienten, in dem er die Einladung als unwirksam zurückwies, ein Ergänzungsverlangen der Tagesordnung nach § 50 Abs. 2 GmbHG geltend machte und für den Fall, dass dem Ergänzungsverlangen nicht entsprochen wird, ankündigte, die Tagesordnung nach § 50 Abs. 3 GmbHG selbst zu ergänzen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 12.12.2023 wird auf Bl. 437-439 d.A. Bezug genommen. Mit E-Mail vom 14.12.2023 teilte der Nebenintervenient dem Kläger Folgendes mit: „Hallo […], hiermit bestätige ich, dass die Tagesordnung auch um Deine Tagesordnungspunkte erweitert wird. Ein Einverständnis oder Anerkenntnis, gleich welcher Art, ist hiermit nicht verbunden. Ein Hausverbot wurde Dir entgegen Deinen Behauptungen im Übrigen nicht erteilt. […]“ Mit Schreiben vom XX.XX.2023, dem Tag der Beerdigung der gemeinsamen Mutter des Klägers und des Nebenintervenienten, wandte sich der Kläger an den Nebenintervenienten und teilte diesem mit, dass er an den Inhalten seines Ergänzungsverlangens festhalte und vorsorglich die Tagesordnung im Wege der Selbsthilfe ergänze. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom XX.XX.2023 wird auf Bl. 442-445 d.A. Bezug genommen. Zu der Gesellschafterversammlung am 27.12.2023 erschienen der Kläger mit den Rechtsanwälten A und B sowie für den Nebenintervenienten jedenfalls Rechtsanwalt C. Des Weiteren erschien Rechtsanwalt D. Der Kläger rügte nach Eröffnung der Versammlung die seiner Ansicht nach unwirksame Einladung. Rechtsanwalt C schlug vor, Rechtsanwalt D zum Versammlungsleiter zu wählen. Im Rahmen der Abstimmung stimmte Rechtsanwalt C für (Nebenintervenient) für den Vorschlag, der Kläger dagegen. Rechtsanwalt D stellte fest, dass er zum Versammlungsleiter gewählt sei. Rechtsanwalt D teilte Rechtsanwalt A mit, dass nicht vorgesehen sei, die von dem Kläger auf die Tagesordnung gesetzten Tagesordnungspunkte zu behandeln; der Kläger habe nicht hinreichend abgewartet, ob nach § 50 Abs. 2 GmbHG die Tagesordnung erweitert werde und dann nach § 50 Abs. 3 GmbHG eine Erweiterung der Tagesordnung vorgenommen. Es wurden Tagesordnungspunkte abgehandelt und Beschlüsse gefasst, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob gefasste Beschlüsse anfechtbar sind oder nicht. Nach Abhandlung der von dem Nebenintervenienten auf die Tagesordnung gesetzten Tagesordnungspunkte 1 bis 8 kündigte der Versammlungsleiter Rechtsanwalt D an, die Gesellschafterversammlung schließen zu wollen. Rechtsanwalt A teilte mit, dass man die Gesellschafterversammlung, sofern die Rechtsanwälte D und C an ihrem Standpunkt, die Beschlüsse des Klägers nicht abzuhandeln, festhalten würden, alleine fortsetzen und die Beschlüsse fassen werde. Der Versammlungsleiter Rechtsanwalt D erklärte, er schließe die Gesellschafterversammlung um 12:03 Uhr. Rechtsanwalt A erklärte um 12:03 Uhr die Wiedereröffnung der Gesellschafterversammlung und kündigte an, über die von dem Kläger eingebrachten Tagesordnungspunkte Beschluss zu fassen. Die Rechtsanwälte D und C widersprachen diesem Vorgehen mehrfach. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Teilnahme an der „Beschlussfassung" nur unter ausdrücklichem Widerspruch erfolge und kein Einverständnis mit der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und/oder einer Beschlussfassung bedeute. Rechtsanwalt C stimmte für den Nebenintervenienten jeweils höchstvorsorglich unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung von Rügen gegen die jeweiligen Beschlussvorschläge, der Kläger jeweils dafür. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Nebenintervenient bereits mit Beschluss vom 28.7.2021 aus der Beklagten ausgeschlossen und als Geschäftsführer abberufen worden sei. Die Anfechtungsfrist des § 9 Abs. 5 Gesellschaftsvertrag sei gewahrt. Unter zu TOP 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 von dem Versammlungsleiter festgestellte Beschlüsse seien für nichtig zu erklären. Es sei denklogisch ausgeschlossen, dass eine Ergänzung nach § 50 Abs. 2 GmbHG nicht erfolgt, und zugleich dem Kläger das Recht genommen wird, dann über § 50 Abs. 3 GmbHG die Tagesordnung zu ergänzen. Der Kläger beantragt, 1. der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27. Dezember 2023 von D unter TOP 1 festgestellte Beschluss betreffend die Feststellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2021 und 2022, wonach a. der Jahresabschluss des Geschäftsjahrs 2021 der Beklagten festgestellt worden ist, wird für nichtig erklärt; und b. der Jahresabschluss des Geschäftsjahrs 2022 der Beklagten festgestellt worden ist, wird für nichtig erklärt; 2. der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27. Dezember von D unter TOP 2 festgestellte Beschluss betreffend die Ergebnisverwendung, wonach a. das Ergebnis des Geschäftsjahres 2021 auf neue Rechnung vorgetragen wird, wird für nichtig erklärt; und b. das Ergebnis des Geschäftsjahres 2022 auf neue Rechnung vorgetragen wird, wird für nichtig erklärt; 3. der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27. Dezember 2023 von D unter TOP 4 festgestellte Beschluss, wonach der Geschäftsführer (Kläger) vorsorglich erneut mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Gesellschaft aus wichtigem Grund abberufen wird und wonach Herr (Nebenintervenient) vorsorglich ermächtigt und bevollmächtigt wird, die Umsetzung des Beschlusses gegenüber (Kläger) vorzunehmen, wird für nichtig erklärt; 4. der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27. Dezember 2023 von D weiterhin unter TOP 4 festgestellte Beschluss, wonach der Geschäftsführerdienstvertrag von (Kläger) vorsorglich erneut aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt wird und wonach Herr (Nebenintervenient) vorsorglich ermächtigt und bevollmächtigt wird, die Umsetzung des Beschlusses gegenüber (Kläger) vorzunehmen, wird für nichtig erklärt; 5. der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27. Dezember 2023 von D unter TOP 5 festgestellte Beschluss zur vorsorglichen erneuten Ausschließung des Herrn (Kläger) aus wichtigem Grund wird für nichtig erklärt; 6. der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27. Dezember 2023 von D unter TOP 6 festgestellte Beschluss, wonach der Kläger Auskunft über sämtliche Leistungen der Gesellschaft an ihn und/oder an ein mit ihm im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen sowie sämtliche von ihm bewirkte Entnahmen aus dem Vermögen der Gesellschaft seit 1. Januar 2011 zu erteilen hat, wird für nichtig erklärt; 7. die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27. Dezember 2023 von D unter TOP 7 festgestellten Beschlüsse hinsichtlich der Bestellung eines Sonderprüfers werden für nichtig erklärt; 8. der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27. Dezember 2023 von D unter TOP 8 festgestellte Beschluss, wonach gegen den Kläger wegen angeblicher unberechtigter Entnahmen und weiterer Verletzungen seiner Geschäftsführer- und Gesellschafterpflichten, insbesondere im Zusammenhang mit den Objekten 1, 2, 3 und 4 in [Anschrift] und der angeblichen Vereinnahmung von dortigen Einnahmen durch sich bzw. Dritte, indem der Kläger jedenfalls seit Anfang Juli 2021 den der Gesellschaft zustehenden Geschäftsbetrieb betreffend den Standort in der [Anschrift] mit den vier Konzessionsbereichen 1, 2, 3 und 4 und die Gewinne in rechtswidriger Weise entzogen hat und er den mit der E GmbH bestehenden Mietvertrag vom 22. September 2010 für die gewerbliche Nutzung der oben genannten Räume mit einer darin geregelten Mietdauer bis 2025 (mit Verlängerungsoption für fünf weitere Jahre) aufgehoben hat, Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sowie zur Vertretung der Gesellschaft in diesem Zusammenhang, wird für nichtig erklärt; 9. es wird festgestellt, dass der Beschluss unter TOP 9 in der vom Unterzeichner wiedereröffneten bzw. fortgesetzten Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27. Dezember 2023 mit dem Wortlaut „(Nebenintervenient) wird als Geschäftsführer der F GmbH vorsorglich erneut außerordentlich und aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich abberufen. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen (Nebenintervenient) und der Gesellschaft wird vorsorglich erneut fristlos aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Die Gesellschaft widerspricht vorsorglich erneut gemäß § 625 BGB einer Fortsetzung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses nach Ende der Geschäftsführung. Der Geschäftsführer (Kläger) wird angewiesen und ermächtigt, vorbezeichnete Abberufung und Kündigung sowie den vorsorglichen Widerspruch einer Vertragsfortsetzung gegenüber (Nebenintervenient) bekannt zu geben und die Kündigung schriftlich gegenüber (Nebenintervenient) zu erklären.“ wirksam mit den Stimmen des Klägers gefasst worden ist; 10. es wird festgestellt, dass der Beschluss unter TOP 10 in der vom Unterzeichner wiedereröffneten bzw. fortgesetzten Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27. Dezember 2023 mit dem Wortlaut „Es wird beschlossen, dass der Gesellschafter (Nebenintervenient), der über Geschäftsanteile in Höhe von 50,5% des Stammkapitals verfügt, vorsorglich erneut aus wichtigem Grund gem. § 13 Abs. 3 lit. b) II. des Gesellschaftsvertrags aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Der Ausschluss wird zum Zeitpunkt der Mitteilung des Ausschlusses gegenüber (Nebenintervenient) wirksam; nötigenfalls wird er klagweise durchgesetzt. Zur Mitteilung des gefassten Ausschließungsbeschlusses gegenüber (Nebenintervenient) sowie aller im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Gesellschafters (Nebenintervenient) aus der Gesellschaft verbundenen Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten sowie sonstigen Handlungen und Erklärungen wird dem Gesellschafter (Kläger) hiermit umfassend Vollmacht erteilt. Der Ausschluss erfolgt dergestalt, dass der Gesellschafter (Nebenintervenient) gem. § 13 Abs. 5 lit. a) des Gesellschaftsvertrags gegen Erhalt der geschuldeten Abfindung nach Maßgabe von § 14 des Gesellschaftsvertrags seine Geschäftsanteile an (Kläger) überträgt.“ wirksam mit den Stimmen des Klägers gefasst worden ist; 11. es wird festgestellt, dass der Beschluss unter TOP 11 in der vom Unterzeichner wiedereröffneten bzw. fortgesetzten Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27. Dezember 2023 mit dem Wortlaut „Die Gesellschaft macht gegenüber (Nebenintervenient) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit von ihm begangenen Pflichtverletzungen, insbesondere wegen unbefugter Abbuchungen und Darlehensgewährungen zu eigenen Gunsten vom Gesellschaftskonto sowie wegen des Verdachts paralleler Buchführung einschließlich der Führung geheimer Konten und Veruntreuung von Bargeldbeständen, geltend. (Kläger) wird gem. § 46 Nr. 8 GmbHG beauftragt und ermächtigt, vorbezeichnete Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen (Nebenintervenient) außergerichtlich und als Prozessvertreter gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Er ist insoweit auch zur Mandatierung einer geeigneten Rechtsanwaltskanzlei im Namen der Gesellschaft befugt.“ wirksam mit den Stimmen des Klägers gefasst worden ist. Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei vor dem 27.12.2023 wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Der Kläger hat in der am 29.1.2024 beim Landgericht Darmstadt eingegangenen Klageschrift angegeben, dass der Streitwert 25.000 € betrage. Aus diesem Streitwert wurde von der Kostenbeamtin unter dem 7.2.2024 ein Vorschuss angefordert, der unter dem 13.2.2024 eingezahlt/wertgestellt wurde. Mit Schreiben vom 15.2.2024 hat der Vorsitzende mitgeteilt, dass die Angabe des vorläufigen Streitwerts nicht nachvollziehbar sei und eine Frist zur Erläuterung gesetzt (Bl. 810 d.A.). Mit Schriftsatz vom 19.3.2024 hat der Kläger weitere Angaben zum Streitwert gemacht (Bl. 813 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 21.3.2024 hat die Kammer unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers den Streitwert vorläufig auf 7.396.464 € festgesetzt (Bl. 831 d.A.). Der Beschluss ist dem Klägervertreter am 1.4.2024 zugestellt worden (Bl. 834 d.A.). Unter dem 8.4.2024 wurde der Vorschuss aus dem am 21.3.2024 vorläufig festgesetzten Streitwert angefordert (Bl. III Kostenheft). Der mit Vorschussanforderung vom 8.4.2024 angeforderte Vorschuss wurde am 25.7.2024 eingezahlt/wertgestellt (Bl. IV Kostenheft). Mit Verfügung vom 17.10.2024 hat der Vorsitzende Rechtsanwalt G als Prozesspfleger für die Beklagte bestellt (Bl. 857 d.A.). Dem Prozesspfleger wurde die Klageschrift am 18.10.2024 zugestellt (Bl. 867 f. d.A.). Der Kläger hat um Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO „gebeten“ (Bl. 890 d.A.). Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass das Verfahren nach § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen sei (Bl. 934 d.A.). Der Kläger hat Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Nebenintervenienten vom 14.4.2025 beantragt.