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Urteil

20 U 71/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:1005.20U71.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. März 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 231/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.144,95 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 49.435,24 € seit dem 9. August 2010, aus 8.492,47 € seit dem 31. Januar 2011 und aus 4.217,24 € seit dem 9. Juni 2011. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger und seine Ehefrau K X von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag zu Darlehenskonto-Nr. 6 851xxx xxx sowie zu Darlehenskonto-Nr. 6 851xxx xxx mit der I AG freizustellen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren finanziellen Schaden zu ersetzen, der in dem Vertragsabschluss mit der Beklagten zu dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 5070xxxx seine Ursache hat und über den durch die vorstehend titulierten Verpflichtungen erfassten Schaden hinausgeht mit Ausnahme der durch die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrags und der vorstehend genannten Darlehensverträge entstehenden Steuerbelastungen. Die vorstehenden Verpflichtungen sind Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus dem bei der Beklagten geführten Lebensversicherungsvertrag zu Nr. 5070xxxx sowie aus dem Rentenversicherungsvertrag zu Nr. 9015xxx bei der B Lebensversicherungsgesellschaft a.G. zu erfüllen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.767,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten beim Erwerb einer Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch. 4 Die Beklagte ist ein englisches Versicherungsunternehmen, das seine Produkte auch auf dem deutschen Markt anbietet. Der Kläger zeichnete im Jahr 2001 eine Kapitalanlage nach dem Modell der "Sicherheits-Kompakt-Rente", die von der T GmbH & Co. KG entwickelt worden war. Hierbei handelt es sich um ein aus drei Komponenten bestehendes Konzept, dessen erste Komponente der Erwerb einer Kapitallebensversicherung mittels einer Einmalzahlung ist. Die finanziellen Mittel für die Einmalzahlung stammen im Wesentlichen aus einem endfällig gestellten Darlehen mit einer Laufzeit von zehn bis fünfzehn Jahren, das den zweiten Baustein der Anlage bildet. Als dritter Planbestandteil tritt zu Darlehen und Lebensversicherung eine quartärlich auszahlende Rentenversicherung hinzu, auf die zu Vertragsbeginn eine größere Einmalzahlung erfolgt, die gleichfalls aus der Darlehenssumme erbracht wird. Plangemäß sollen die während der Darlehenslaufzeit fällig werdenden Darlehenszinsen durch laufende Auszahlungen aus der Rentenversicherung bedient und das Darlehen am Ende der Laufzeit aus der Lebensversicherung getilgt werden. Nach der Abwicklung des Darlehens soll dem Anleger plangemäß die Rentenversicherung als Altersversorgung verbleiben. 5 Im Rahmen dieses Konzepts beantragte der Kläger unter dem 7. November 2001 bei der Beklagten den Abschluss einer Lebensversicherung nach deren Modell „X1“, die zum 3. Januar 2002 policiert wurde. Um die hierfür erforderliche Einmalzahlung von 182.593,-- € aufbringen zu können, schloss der Kläger am 11. Dezember 2001 mit der M einen Darlehensvertrag über einen Kreditbetrag in Höhe von 550.793,17 CHF (entsprechend 373.065, -- €). Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehen trat er gleichfalls am 11. Dezember 2001 seine gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die M ab (Anlage B 15). 6 In den Folgejahren entwickelte sich der Plan nicht wie erhofft, insbesondere blieben die von der Beklagten jährlich deklarierten Wertzuwächse hinter den Erwartungen des Klägers zurück. Der Kläger verlangt nun wegen angeblicher Verletzung von Aufklärungspflichten in Zusammenhang mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages Ersatz seines Vertrauensschadens. Hilfsweise begehrt er im Wege der Stufenklage Auskunft über den zur Wertermittlung des Lebensversicherungsvertrages benutzten Rechenweg, erforderlichenfalls die Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt sowie die Feststellung, dass ihm ein sich aus dieser Überprüfung ergebender Mehrbetrag bei Fälligkeit der Police auszuzahlen ist und ihm dann die aufgewandten Überprüfungskosten zu erstatten sind. Hierzu hat er erstinstanzlich vorgetragen: 7 Er sei bei Vertragsschluss in mehrfacher Hinsicht falsch beraten worden. Durch das Werbe- und Zeichnungsmaterial sei suggeriert worden, dass der Versicherungsnehmer sich in eine Schicksalsgemeinschaft mit Mitzeichnern eines bestimmten Pools – vorliegend des „F“ – begebe, der tatsächlich nicht existiere. Bei diesem handele es sich vielmehr nur um eine mathematische Zuschreibung; sämtliche Prämien aller Lebensversicherungskunden der Beklagten würden in ein großes Anlageinstrument, den Long Term Business Fund, fließen. Aus diesem „großen Topf“ würden auch die auslaufenden oder gekündigten Verträge früherer Versicherungsnehmer bedient. Dabei würde die Beklagte nach freiem Ermessen Gelder zwischen den Pools verschieben und im Ergebnis die Ansprüche früherer Versicherungsnehmer aus den eingehenden Prämien der neu hinzutretenden Personen befriedigen. Aufgrund dessen sei auch die Suggestion haltlos, der Versicherungsnehmer erwerbe „Anteile“ an einem Pool. Die von der Beklagten übernommenen Garantien, dass der Preis der Anteile niemals falle und der Anteilspreis am Ende der Vertragslaufzeit der höchste bis dahin je erreichte sei, seien irreführend. Hierdurch werde dem Versicherungsnehmer in unzutreffender Weise ein Kapitalerhalt zugesichert, obwohl die Anteilszahl fortlaufend von der Beklagten verringert werden könne. Für die Gewährung dieser im Ergebnis nutzlosen Garantie vereinnahme die Beklagte Kosten, die in den Vertragsunterlagen nicht ausgewiesen würden. Neben einer Managementgebühr würden auch die Kosten von Absicherungsgeschäften, mit denen die Beklagte versuche, ihre Garantie umzusetzen, den Prämien der Versicherungsnehmer entnommen. Hinzu komme, dass die Wertzuweisung willkürlich erfolge. Sowohl über die Einzelheiten des von der Beklagten vorgenommenen Glättungsverfahrens wie auch über die Möglichkeit der Marktpreisanpassung sei er nicht aufgeklärt worden. Darüber hinaus habe die Beklagte mit irrealen Vergangenheitsrenditen geworben und habe ab dem Jahr 2002 ein Schneeballsystem betrieben, indem sie neu eingezahlte Prämien dazu verwendet habe, Verbindlichkeiten aus Altverträgen in höherem Maß zu bedienen, als dies nach dem System der Marktpreisanpassung zulässig gewesen wäre. Dadurch habe sie für Neuverträge nicht mehr ausreichend zuwachsfähiges Vermögen bilden können. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 1. 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.435,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2010 zu zahlen; 11 2. 12 die Beklagte zu verurteilen, ihn und seine Ehefrau von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag zu Darlehenskonto-Nr. 6 851xxx xxx sowie zu Darlehenskonto-Nr. 6 851xxx xxx mit der I AG freizustellen; 13 3. 14 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch jeden weiteren finanziellen Schaden zu ersetzen, der in dem Vertragsabschluss mit der Beklagten zu dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 5070xxxx seine Ursache hat und über den unter Ziffern 1. und 2. erfassten Schaden hinausgeht, insbesondere nachträgliche oder durch die Abwicklung zu Ziffern 1. und 2. entstehende Steuerbelastungen; 15 4. 16 die Ansprüche gemäß Nr. 1 – 3 unter den Vorbehalt zu stellen, dass er alle Rechte aus dem bei der Beklagten geführten Lebensversicherungsvertrag zu Nr. 5070xxxx sowie aus dem Rentenversicherungsvertrag zu Nr. 9015xxx bei der B Lebensversicherungsgesellschaft a.G. Zug um Zug übertragt; 17 5. 18 festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter 4. bezeichneten Gegenleistungen im Verzug befindet; 19 20 6. 21 die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.767,73 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2010 zu zahlen; 22 7. 23 die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 8.492,47 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2011 zu zahlen; 24 hilfsweise für den Fall, dass er mit dem Antrag zu 2) nicht durchdringen sollte, 25 die Beklagte zu verurteilen, 26 1. 27 ihm Auskunft zu erteilen über den zur Wertermittlung des Lebensversicherungsvertrags Nr. 5070xxxx benutzten Rechenweg und alle zu seiner unabhängig-sachverständigen Überprüfung erforderlichen Parameter; 28 2. 29 sodann auf gesonderten Antrag erforderlichenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft zu 1. an Eides statt zu versichern; 30 3. 31 sodann auf gesonderten Antrag festzustellen, dass ihm – bzw. bei dann noch fortbestehender Sicherungsabtretung des Bezugsrechtes an die im Hauptantrag zu 2. genannte Darlehensgeberin: dieser - ein sich aus dieser Überprüfung ergebender Mehrbetrag bei Fälligkeit der Police 5070xxxx auszuzahlen sein wird, sowie ihm die dann aufgewandten Überprüfungskosten zu erstatten. 32 Die Beklagte hat beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede gestellt. Weiter hat sie den auf den Vermittlungsvorgang bezogenen Sachvortrag des Klägers mit Nichtwissen bestritten und vorgetragen, ein etwaiges Verschulden der Vermittler sei ihr nicht zuzurechnen, weil es sich um unabhängige Makler gehandelt habe. Zudem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. 35 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 36 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei infolge der Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an die darlehensgebende Bank nicht aktivlegitimiert. Soweit er sich darauf berufe, bei der offenen Sicherungsabtretung als Zedent weiter ein Klagerecht auf Leistung zu haben, so stehe ihm dies jedenfalls nur auf Leistung an den Zessionar zu. Aus der von ihm vorgelegten Ermächtigung der I ergebe sich nicht, dass der Kläger auch zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistung an sich selbst ermächtigt worden sei. Er habe aber auch aus sonstigen Gründen keine Schadensersatzansprüche. Aus den ihm ausgehändigten Policenbedingungen ergebe sich keine Falschberatung. Darüber hinaus fehle es an einem schlüssigen Vortrag zu einer Falschinformation. Dies gelte auch für die Zurechenbarkeit einer etwaigen Falschberatung durch Dritte. 37 Gegen dieses ihm am 17. März 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. April 2011 eingelegte und – nach Fristverlängerung bis zum 7. Juni 2011 – mittels eines am 6. Juni 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt und den Anspruch auf Ersatz der Zinsbelastung im Hinblick auf den eingetretenen Zeitablauf klageerweiternd fortschreibt. Er trägt vor: 38 Das Landgericht habe seine Aktivlegitimation zu Unrecht verneint. Die Abtretung an die finanzierende Bank umfasse nur Ansprüche, welche direkt aus dem Versicherungsvertrag resultierten, nicht dagegen solche, die auf Verschulden bei oder vor Vertragsschluss gestützt würden. Auch der weitere Inhalt der Abtretungserklärung weise darauf hin, dass von dieser nur Leistungsansprüche erfasst würden. Jedenfalls aber ergebe sich seine Aktivlegitimation aus dem Schreiben der I vom 4. März 2010, in welchem diese selbst den Standpunkt einnehme, die streitgegenständlichen Ansprüche würden von der Abtretung nicht erfasst, und zudem die Rückabwicklungsansprüche des Klägers freigebe und ihm eine entsprechende Klageberechtigung einräume. Darin liege eine Rückübertragung etwaig abgetretener Ansprüche, zumindest aber eine Einziehungsermächtigung. Sofern das Landgericht dagegen seine Aktivlegitimation zutreffend verneint haben sollte, habe es übersehen, dass er mit dem Klageantrag zu 2) einen Freistellungsanspruch geltend gemacht habe, der die Beklagte zur Erfüllung der Ansprüche gegenüber dem Gläubiger verpflichte, während er – der Kläger – Zahlung an sich nicht verlangen könne. 39 Die Beklagte habe sich ihm gegenüber auch schadensersatzpflichtig gemacht, da sie einerseits selbst Aufklärungspflichten durch unzutreffende Angaben zur Verwaltung der Prämien, zu den Kostenstrukturen und zur Wertberechnung sowie durch irreführende Angaben zu den Renditen verletzt habe, andererseits sich aber auch das Verhalten des (Unter-)Vermittlers nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Die tatsächliche Durchführung des Versicherungsvertrages der Beklagten weiche in grob nachteiliger Weise von den Prospektzusagen der – ihm allein überlassenen – Policenbedingungen ab. So werde die Vermögensverwaltung der Beklagten in Zusammenhang mit den Pools falsch bzw. irreführend dargestellt. Über die Marktpreisanpassung und ihre etwaige Höhe werde nicht nachvollziehbar informiert. Auch über die Kostenstrukturen des Versicherungsprodukts, wie etwa die fortlaufende Entnahme einer sog. Managementgebühr und die Kosten von Absicherungsgeschäften, erfolge keine ausreichende Aufklärung. Die Angaben zur Wertberechnung in den Policenbedingungen seien unzureichend, insbesondere würden Informationen dazu, in welchem Verhältnis die tatsächlich erzielten Renditen an den Anleger weitergegeben würden, fehlen. Ein Hinweis darauf, dass der tatsächliche Wertzuwachs über die gesamte Vertragslaufzeit im Bereich von 0,5 bis 1,5 % liegen könne, fehle. Zudem werde verschleiert, dass die Höhe des Fälligkeitsbonusses rein willkürlich bemessen werde. 40 Soweit das Landgericht seinen erstinstanzlichen Vortrag zu einer der Beklagten nach § 278 BGB zurechenbaren Aufklärungspflichtverletzung als nicht hinreichend substantiiert bewertet habe, habe es einen gebotenen Hinweis hierauf unterlassen. Er sei von seinem Schwager, dem Steuerberater Herrn I1, auf eine empfehlenswerte Anlage hingewiesen worden; dieser habe den Kontakt zu dem in der Finanz- und Wirtschaftsberatung tätigen Herrn H hergestellt. Dieser habe von der T1 bzw. der Beklagten stammende Konzepte vermittelt. Herr H habe ihm das Produkt T2 angetragen, ihm hierbei von der Beklagten zur Verfügung gestellte Tabellen vorgelegt, welche für die Jahre 1990 – 1999 eine durchschnittliche Rendite von mehr als 13 % ausgewiesen hätten, und erklärt, dass angesichts der Vergangenheitsrenditen auch für die Zukunft – selbst bei konservativ angenommener Wertentwicklung – eine Rendite von ca. 8,5 % eintreten werde. Dabei habe er ihm zugesichert, dass die Rückzahlung des aufzunehmenden Darlehens auf Basis der „prognostizierten“ Ablaufleistung gesichert sei. Weiter sei ihm – dem Kläger – eine vierteljährliche Rentenzahlung von 3.000,53 € zugesichert worden. Herr H habe dabei auch als Finanzberater der T1 gehandelt. Dies ergebe sich daraus, dass auf dem Antragsformular als Finanzvermittler die T1 aufgeführt sei und Herr H das Antragsformular ohne eigene Unterschrift an die Beklagte weiter gegeben habe. Das Handeln des Herrn H müsse die Beklagte sich auch dann zurechnen lassen, wenn dieser als Untervermittler Versicherungsmakler gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe die selbständige Stellung eines Versicherungsmaklers seiner Einordnung als Erfüllungsgehilfe nicht schlechthin entgegen. Übernehme der Versicherungsvermittler mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise dieser oblägen, so werde er auch in deren Pflichtenkreis tätig und sei daher als ihre Hilfsperson zu betrachten. Entscheidend sei vorliegend, dass die Beklagte es bewusst selbständigen Vermittlern überlassen habe, Kunden anzuwerben und mit diesen Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife zu führen. 41 Eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten liege darin, dass sie Rückvergütungen und Provisionen an Vermittler bzw. Untervermittler, die nach Vertragsschluss zu Lasten des Versicherungsnehmers entstanden seien, nicht offenbart habe. Bei Verträgen wie dem vorliegenden würden üblicherweise Rückvergütungen sowohl aus dem Agio als auch aus der Verwaltungsgebühr geleistet. 42 Der Kläger beantragt, 43 1. 44 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.435,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2010 zu zahlen; 45 2. 46 die Beklagte zu verurteilen, ihn und seine Ehefrau K X von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag zu Darlehenskonto-Nr. 6 851xxx xxx sowie zu Darlehenskonto-Nr. 6 851xxx xxx mit der I AG freizustellen; 47 3. 48 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch jeden weiteren finanziellen Schaden zu ersetzen, der in dem Vertragsabschluss mit der Beklagten zu dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 5070xxxx seine Ursache hat und über den unter Ziffern 1. und 2. erfassten Schaden hinausgeht, insbesondere nachträgliche oder durch die Abwicklung zu Ziffern 1. und 2. entstehende Steuerbelastungen; 49 4. 50 die Ansprüche gemäß Nr. 1 – 3 unter den Vorbehalt zu stellen, dass er alle Rechte aus dem bei der Beklagten geführten Lebensversicherungsvertrag zu Nr. 5070xxxx sowie aus dem Rentenversicherungsvertrag zu Nr. 9015xxx bei der B Lebensversicherungsgesellschaft a.G. Zug um Zug übertragt; 51 5. 52 festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter 4. bezeichneten Gegenleistungen im Verzug befindet; 53 6. 54 die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.767,73 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2010 zu zahlen; 55 7. 56 die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 12.709,71 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.492,47 € seit dem 31.01.2011 sowie aus 4.217,24 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 57 hilfsweise für den Fall, dass er mit dem Antrag zu 2) nicht durchdringen sollte, 58 die Beklagte zu verurteilen, 59 1. 60 ihm Auskunft zu erteilen über den zur Wertermittlung des Lebensversicherungsvertrags Nr. 5070xxxx benutzten Rechenweg und alle zu seiner unabhängig-sachverständigen Prüfung erforderlichen Parameter; 61 2. 62 sodann auf gesonderten Antrag hin erforderlichenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft zu 1. an Eides statt zu versichern; 63 3. 64 sodann auf gesonderten Antrag festzustellen, dass ihm – bzw. bei dann noch fortbestehender Sicherungsabtretung des Bezugsrechtes an die im Hauptantrag zu 2. genannte Darlehensgeberin: dieser - ein sich aus dieser Überprüfung ergebender Mehrbetrag bei Fälligkeit der Police 5070xxxx auszuzahlen sein wird, sowie ihm die dann aufgewandten Überprüfungskosten zu erstatten. 65 Die Beklagte beantragt, 66 die Berufung zurückzuweisen, 67 hilfsweise 68 das Verfahren an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen. 69 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und ist der Auffassung, dass der Kläger mit neuem Vorbringen im Berufungsverfahren – insbesondere zu den konkreten Umständen des Vertragsschlusses, welche die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet - ausgeschlossen sei, da das Landgericht seine Hinweispflichten nicht verletzt habe. Weiter macht sie geltend: 70 Der Kläger sei infolge der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag nicht aktivlegitimiert. Eine Rückabtretung seitens der I an den Kläger sei nicht erfolgt. 71 Den ihr obliegenden Informations- und Aufklärungspflichten sei sie nachgekommen. Die Policenbedingungen, die Verbraucherinformation und die Poolinformation würden transparent, vollständig und zutreffend über ihr Produkt informieren. Den Erhalt der Policenbedingungen und der Poolinformation habe der Kläger im Antragsformular schriftlich bestätigt. Die Poolinformation werde als Beilage zur Verbraucherinformation nur mit dieser übergeben. Bereits in den Policenbedingungen werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine rechtlich voneinander getrennten Pools bestehen würden. Im Rahmen des Versicherungsvertrages des Klägers sei es weder zu einer Marktpreisanpassung gekommen noch sei eine solche zu befürchten, sofern der Kläger nicht den Lebensversicherungsvertrag vorzeitig kündige. Über ihre Kostenstruktur habe sie in den Vertragsunterlagen umfassend unterrichtet. Die Managementgebühr werde in den Policenbedingungen dargestellt; ihre Höhe ergebe sich aus der Verbraucherinformation. Unzutreffend sei weiter, dass der Versicherungsnehmer für die gewährten Garantien selbst einzustehen habe. Vielmehr müsse sie – die Beklagte – mit ihrem eigenen Vermögen für die von ihr gewährten Garantien haften, falls die gebildeten Reserven zur Bedienung der Garantieansprüche nicht ausreichen würden. Dass sie aus den erzielten Wertzuwächsen keine Reserven bilde, könne kein Versicherungsnehmer erwarten. Der Vortrag des Klägers, im Rahmen des Glättungsverfahrens würden die Versicherungsnehmer nur an Negativeffekten beteiligt, während positive Entwicklungen ihnen nicht zugute kämen, sei unsubstantiiert. 72 Eine Beratung über die Sicherheits-Kompakt-Rente habe sie nicht geschuldet. Ein Auskunftsvertrag mit ihr sei nicht zustande gekommen. 73 Die Rechtsprechung zu Rückvergütungen sei auf den Abschluss von Kapitallebensversicherungen nicht anwendbar. Die Erhebung einer Einrichtungsgebühr ergebe sich aus den Policenbedingungen. 74 Etwaige Pflichtverletzungen der Vermittler seien ihr nach § 278 BGB nicht zuzurechnen. Hieran vermöge auch der Umstand, dass sie keinen eigenen Vertrieb besessen habe, nichts zu ändern. Einzelheiten der Fremdfinanzierung der jeweiligen Versicherungsverträge seien ihr nicht bekannt gewesen, selbst wenn sie den Angaben im Versicherungsantrag hätte entnehmen können, dass der Versicherungsvertrag fremdfinanziert werden sollte. Die dem Kläger von dem Vermittler H im Rahmen der Vertragsanbahnung – angeblich – vorgelegten Tabellen über Vergangenheitsrenditen stammten weder von ihr noch habe sie diese autorisiert. 75 Der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch sei für den Kläger ohne Wert, da sein Versicherungsvertrag noch bis in das Jahr 2017 laufe und die Versicherung bis dahin weiteren wirtschaftlichen Schwankungen unterworfen sein werde. Im Übrigen lägen dessen Voraussetzungen auch nicht vor, da ein auf die Art und Weise der Wertermittlung gerichteter Auskunftsanspruch nicht bestehe. 76 Jedenfalls seien etwaige Ansprüche verjährt, da der Kläger den Kontoauszügen habe entnehmen können, dass die vermeintlichen Versprechungen seines Vermittlers nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Darüber hinaus habe der Kläger sich im Jahr 2004 eine Musterberechnung erstellen lassen; die darin ausgewiesene Rendite von 4 % habe diejenige, welche der Kläger benötige, um sein Darlehen am Ende der Laufzeit zurückzuführen, unterschritten. 77 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 78 79 II. 80 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. 81 1. 82 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt gemäß Art. 3, 8, 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO aus dem Wohnsitz des Klägers als Versicherungsnehmer im Bezirk des Landgerichts Bonn, da es sich bei der Beklagten um eine in Großbritannien ansässige ausländische Versicherungsgesellschaft handelt. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag sind im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 lit. a), Art. 8 EGVVG nach deutschem Recht zu beurteilen, weil der Kläger als natürliche Person seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat, so dass das versicherte Risiko hier belegen ist, (Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG 28. Auflage, vor Art. 7 EGVVG Rdnrn. 7, 8, 12, 17). 83 2. 84 Die Klageerweiterung im zweiten Rechtszug, mit welcher der Kläger den Anspruch auf Ersatz der Zinsbelastung im Hinblick auf den eingetretenen Zeitablauf fortschreibt, ist zulässig. Es handelt sich um eine Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO, die nicht § 533 ZPO unterfällt. 85 3. 86 Der Kläger ist aktivlegitimiert. 87 Dem steht nicht entgegen, dass er seine gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit Abtretungsvertrag vom 11. Dezember 2001 an die Long Term Business Fund sicherungshalber abgetreten hat (Anlage B 15). Der Abtretungsvertrag erstreckt sich nicht auf die geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten. 88 Bei einer Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Lebensversicherungsvertrag unterliegt es im Rahmen des rechtlich Möglichen der freien Gestaltung der Parteien, auf welche Rechte sich die Abtretung erstrecken soll. Der Umfang der Abtretung ist durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2007, 2320, 2322). 89 Gegen eine Einbeziehung auch der geltend gemachten Schadensersatzansprüche in die Abtretung spricht bereits deren Wortlaut; danach tritt der Kläger seine Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag an die M ab, nicht aber seine Ansprüche aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzungen (in diesem Sinne auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2011, 7 U 133/10, juris Rn. 127). 90 Auch der weitere Inhalt der Abtretungserklärung spricht gegen eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen. So werden in der unter Ziffer 4. des Abtretungsvertrages getroffenen Verwertungsabrede die Kündigung des Vertrages und Erhebung des Rückkaufswerts, die Einziehung der Versicherungssumme, die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und die Erhebung der angesammelten Dividende angesprochen. Alle aufgezählten Verwertungsmöglichkeiten betreffen ausschließlich die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche (s. auch OLG Celle, Urteil vom 31. März 2011, Az.: 8 U 154/10, BeckRS 2011, 14907, für einen im Wesentlichen gleichlautenden Abtretungsvertrag). Von einer Realisierung etwaiger Schadensersatzansprüche ist hingegen nicht die Rede. Hinzu kommt, dass die Abtretungsvereinbarung erkennbar unter Verwendung eines standardisierten Formulars der M erfolgte, so dass sich die Auslegung an § 5 AGBG, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrags galt und deshalb nach Art. 229 § 5 EGBGB weiter Anwendung findet, zu orientieren hat. Danach gehen Zweifel an der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Mangels einer eindeutigen Regelung in der Abtretungsvereinbarung kann deshalb nicht zulasten des Klägers auch von einem Übergang von Schadensersatzansprüchen auf die M ausgegangen werden (s. auch OLG Celle, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Diese Auslegung hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich gebilligt (Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 286/10 - Rz. 15 – 17). 91 Darüber hinaus ergibt sich im Wege der Auslegung der Sicherungsabrede, dass die streitgegenständlichen Ansprüche von dieser nicht erfasst werden, weil der Sicherungszweck durch die vom Kläger verfolgten Schadensersatzansprüche nicht beeinträchtigt wird (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. August 2011, 12 U 173/10, juris Rn. 52). Mit den bezifferten Zahlungsanträgen begehrt der Kläger Ersatz der Zinsbelastung, die durch die vierteljährliche Altersrente aus der Rentenversicherung bei der B Versicherung (Anlage K 5) nicht gedeckt worden ist. Dies betrifft den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag nicht. Entsprechendes gilt für die darüber hinaus erstrebte Feststellung des Annahmeverzugs und der Haftung für zukünftige Schäden sowie die geltend gemachte Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Soweit der Kläger die Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehen durch die Beklagte begehrt, berührt auch dies die Position der finanzierenden Bank nicht. Hätte die Klage insoweit Erfolg, würde dies nur dazu führen, dass die Beklagte die finanzierende Bank befriedigen müsste, so dass deren Rechtsposition hierdurch nicht geschwächt würde. Im Rahmen des Hilfsantrags trägt der Kläger der Sicherungsabtretung schließlich Rechnung, indem er u.a. die Feststellung beantragt, dass bei fortbestehender Sicherungsabtretung des Bezugsrechts der Darlehensgeberin ein sich etwaig ergebender Mehrbetrag auszuzahlen ist. 92 Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass eine unzulässige Teilabtretung eines von mehreren in Anspruchskonkurrenz stehenden Ansprüchen nicht vorliegt. Eine materiell-rechtliche Anspruchskonkurrenz ist nur gegeben, wenn ein und derselbe Sachverhalt mehrere nebeneinander bestehende Ansprüche begründet oder die Ansprüche zumindest auf den gleichen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet sind. Dies ist hinsichtlich der – abgetretenen – Erfüllungsansprüche aus der Lebensversicherung und des geltend gemachten - auf das negative Interesse gerichteten – Schadensersatzanspruchs wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen nicht der Fall (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O.). 93 4. 94 Die Klage ist mit den Hauptanträgen überwiegend begründet. 95 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nach dem gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schuldrecht. Die Haftung der Beklagten für Verschulden bei Vertragsschluss ergibt sich vorliegend daraus, dass sie eigene Aufklärungspflichten verletzt hat. 96 a. 97 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt sich der Abschluss der hier streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar, weil das Todesfallrisiko gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung war (Urteile vom 11. Juli 2012, IV ZR 271/10 Rz. 20, IV ZR 151/10 Rz. 50 und IV ZR 164/11 Rz. 53). Dies leitet der Bundesgerichtshof daraus ab, dass die garantierte Todesfallleistung nur „101,00% des Rücknahmewertes von Einheiten/Anteilen“ beträgt. So verhält es sich auch vorliegend (Versicherungsschein K 3). 98 Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an. Er teilt die demgegenüber von der Beklagten erhobenen Bedenken nicht. 99 Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 25. Juli 2012 anhand verschiedener Kriterien aufzuzeigen sucht, dass es sich bei den von ihr angebotenen Kapitallebensversicherungsverträgen tatsächlich um Versicherungsverträge handelt, geht ihr Angriff ins Leere. Durch die Feststellung, es handele sich bei der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um ein Anlagegeschäft, wird dieser der Charakter eines Versicherungsvertrages nicht abgesprochen. Vielmehr wird damit nach dem Verständnis des Senats lediglich zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages wirtschaftlich das Ziel der Kapitalbildung verfolgt wird und diese Zielsetzung gegenüber der Absicherung des Todesfallrisikos überwiegt. 100 Die Beklagte kann dem auch nicht mit Erfolg unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, abgedruckt u.a. in NJW 2005, 3559 ff.) begegnen, aus der sich nach ihrer Auffassung ergibt, dass für Lebensversicherungen die Vorschriften des Kapitalanlagerechts nicht gelten. Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung betrifft zum Einen die Frage, ob § 172 Abs. 2 VVG auch auf kapitalbildende Lebensversicherungen anwendbar ist. In diesem Zusammenhang ist der Bundesgerichtshof der in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung, der Kapitalteil der Lebensversicherung sei vom Risikoteil abzuspalten, wie andere Kapitalanlagen zu behandeln und den dafür geltenden Vorschriften zu unterwerfen, entgegen getreten. Hierum geht es vorliegend nicht. Im Übrigen wendet der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 11. Juli 2012, die das Versicherungsprodukt der Beklagten betreffen, auch keine „Vorschriften des Kapitalanlagerechts“ auf Lebensversicherungen an, sondern greift nur für den Umfang der Aufklärungspflichten auf die für Kapitalanlagen geltenden Grundsätze zurück. Dieser Gedanke ist dem Versicherungsrecht nicht fremd. Auch nach § 6 Abs. 1 VVG n.F. treffen den Versicherer produktbezogene Beratungspflichten, die sich insbesondere aus der Komplexität der angebotenen Versicherung ergeben können (vgl. Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., § 18 a Rn. 14). 101 Soweit die Beklagte weiter die Feststellung des Bundesgerichtshofs angreift, die Todesfallleistung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages sei „von untergeordneter Bedeutung“, verkennt sie deren Aussagegehalt. Nach dem Verständnis des Senats wird damit nicht zum Ausdruck gebracht, es handele sich „um eine untergeordnete Versicherungsleistung“. Vielmehr führt ein Vergleich der Renditeerwartung mit der Todesfallleistung zu dem Ergebnis, dass die Versicherung des Todesfallrisikos gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung war. Daran kann bei Betrachtung der Vergangenheitswerte, wie sie die Beklagte auf Seite 14 der Broschüre „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“ (Anlage B 4) darstellt und die sie nach den dortigen Angaben auch für die Zukunft erwartete, kein Zweifel bestehen. Der Beklagten mag im Hinblick auf ihre Beispielsbetrachtung auf Seite 13 des Schriftsatzes vom 7. September 2012 zwar zuzugeben sein, dass eine Kapitallebensversicherung mit Todesfallleistung im Todesfall werthaltiger sein kann als eine Anlage in Wertpapieren oder eine Lebensversicherung ohne Todesfallleistung. Dies sagt aber nichts darüber aus, ob sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Kapitalanlage darstellt. 102 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Annahme des Bundesgerichtshofs, die Beklagte sei zur Aufklärung des Versicherungsnehmers nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, auch nicht mit Europarecht, insbesondere Art. 31 Abs. 3 der RL 92/96EWG, unvereinbar. Art. 31 Abs. 3 der RL 92/96EWG betrifft die Berechtigung des einzelnen Mitgliedsstaates, von einem Versicherungsunternehmen die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in Anhang II der RL 92/96EWG genannten Auskünften zu verlangen. Hierum geht es im Streitfall nicht. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 der RL 92/96EWG, dass es sich bei den in Anhang II aufgeführten Angaben um diejenigen handelt, die dem Versicherungsnehmer mindestens vor Abschluss des Versicherungsvertrages mitzuteilen sind. Dies schließt eine Verpflichtung des Versicherungsunternehmens zur Aufklärung über weitere für den Vertragsschluss bedeutsame Umstände gerade nicht aus. Demgemäß entsprach es bereits vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012 bezüglich des Versicherungsprodukts der Beklagten gängiger Rechtsprechung, dass ein Versicherungsunternehmen zur richtigen und vollständigen Information über alle Umstände verpflichtet ist, die für den Abschluss des Versicherungsvertrages (erkennbar) von besonderer Bedeutung sind. 103 b. 104 Die Beklagte war daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Dies gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (BGH, Urteile vom 11. Juli 2012). Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen; denn der Kläger ist nicht hinreichend über die poolübergreifende Reservenbildung der Beklagten informiert worden. 105 Diese beanstandet er, in dem er hinsichtlich der Vermögensverwaltung der Beklagten bemängelt, dass alle Versicherungsnehmer in einem großen "Long Term Business Fund" erfasst seien und das Geld einheitlich verwaltet werde mit der Folge, dass auch Ansprüche früherer Versicherungsnehmer aus „anderen“ Pools hieraus beglichen würden. Dass eine poolübergreifende Reservenbildung erfolgt, ist unstreitig. Die Beklagte führt selbst aus, die den verschiedenen Pools zugrunde liegenden Vermögenswerte seien Teil des X2, der einem Sondervermögen gleiche (Klageerwiderung S. 6); die Vermögenswerte seien Teil eines einheitlichen Fonds (Schriftsatz vom 25. Juli 2012 S. 13). Sie bestreitet ausdrücklich nicht, dass Rückstellungen von allen Versicherungsnehmern erbracht werden und allen Versicherungsnehmern zugute kommen (Schriftsatz vom 28. Januar 2011 S. 15), ferner nicht, dass Garantieansprüche der Versicherungsnehmer aus der von ihr am Kapitalmarkt erzielten Rendite bedient werden, die mit dem Gesamtvolumen des eingezahlten Kapitals erwirtschaftet wird (Schriftsatz vom 7. September 2012 S. 9). Weiter trägt sie vor, dass garantierte Leistungen zunächst aus den Reserven des jeweiligen Pools erbracht würden. Sofern diese nicht ausreichten, würden Garantieansprüche fällig; erst in diesem Fall und nur in geringem Umfang greife sie auf die Gesamtreserven in ihrem X2 zurück (Schriftsatz vom 7. September 2012 S. 10). Ein Ausgleich im Rahmen des Smoothing finde zudem gerade nicht nur in Bezug auf den mit dem Beitrag des einzelnen Versicherungsnehmers erwirtschafteten Betrag statt (Schriftsatz vom 25. Juli 2012 S. 14). Damit gesteht die Beklagte im Ergebnis zu, dass sie – zumindest teilweise – für alle Versicherungsnehmer gemeinsame Rücklagen in ihrem X2 bildet. 106 Die poolübergreifende Reservenbildung ist aber nach der Auffassung des BGH ein für die Anlageentscheidung bedeutsamer Umstand, über den die Beklagte hätte aufklären müssen. Soweit die Beklagte demgegenüber den Standpunkt einnimmt, die Art und Weise der Reservenbildung habe auf die Renditeerwartung des Versicherungsnehmers keinen Einfluss, überzeugt dies nicht. Auch nach der Sachdarstellung der Beklagten dienen die gebildeten Reserven zur Bedienung der Garantieansprüche (Schriftsatz vom 12. September 2011 S. 19). Eine poolübergreifende Reservenbildung birgt daher die Gefahr, dass aus den - auch – mit den Mitteln eines Pools erzielten Renditen Garantieansprüche solcher Versicherungsnehmer, die in andere Pools investiert haben, beglichen werden. 107 Eine ausreichende Aufklärung der Versicherungsnehmer erfolgt, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, durch die Policenbedingungen, insbesondere deren Ziffern 2.1 und 2.6, nicht, weil sich daraus nicht ergibt, dass für alle Pools gemeinsame Reserven gebildet werden mit der Folge, dass die mit der Einmalzahlung des Klägers erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantieansprüchen aller anderen Versicherungsnehmer verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 IV ZR 164/11 Rz. 59 f.). Dem schließt sich der Senat an. Soweit er in früheren Entscheidungen als ausreichend angesehen hat, dass Ziffer 2.1 der Policenbedingungen entnommen werden kann, dass die Vermögenswerte Teil eines (einheitlichen) Fonds sind, und in Ziffer 2.6 der Policenbedingungen auf den Zweck der Unterteilung in Fonds/Pools hingewiesen wird, hält er hieran nicht mehr fest. 108 Der Senat sieht aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 1. Oktober 2012 keinen Anlass zu einer Beweiserhebung darüber, ob der Kläger (nicht) über die poolübergreifende Reservenbildung aufgeklärt worden ist. Dass eine mündliche Aufklärung seitens des Vermittlers über diesen Punkt stattgefunden haben soll, behauptet die Beklagte – ohnehin nur pauschal - erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1. Oktober 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Parteien allein darüber gestritten, ob der zukünftige Versicherungsnehmer durch die Prospektunterlagen der Beklagten über die für die poolübergreifende Reservenbildung maßgeblichen Umstände hinreichend aufgeklärt worden ist. Im Schriftsatz der Beklagten vom 7. September 2012 wird nicht vorgetragen, dass der Kläger durch Vermittler über die poolübergreifende Reservenbildung aufgeklärt worden ist; behauptet worden ist vielmehr lediglich, dem Kläger sei es gleichgültig gewesen, mit welcher Poolverwaltung die Beklagte ihre Renditen erziele. Der nunmehrige – im Übrigen unsubstantiierte - Vortrag der Beklagten ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Dass früherer Vortrag nicht aus Nachlässigkeit unterblieben ist, hat sie nicht dargetan. 109 Ob mit der poolübergreifenden Reservenbildung zugleich eine „Quersubventionierung“ zwischen den Pools verbunden ist, ist aus Sicht des Senats unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass die Reserven nicht vollständig getrennt nach Pools gebildet, verwaltet und verwendet werden; dies ist, wie vorstehend aufgezeigt, unstreitig. 110 c. 111 Das Verschulden der Beklagten wird vermutet. Diese hat sich nicht entlastet. 112 d. 113 Durch den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages ist dem Kläger ein Schaden entstanden, der in der Belastung mit dem für ihn nachteiligen Vertrag liegt (BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 164/11 Rz. 64 und IV ZR 151/11 Rz. 59). 114 e. 115 Für den Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Aufklärung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung. Diese Vermutung muss die Beklagte entkräften (BGH, Urteile vom 11,07.2012, IV ZR 151/11 Rz. 61, IV ZR 164/11 Rz. 66 und IV ZR 271/10 Rz. 25). Dies ist ihr nicht gelungen. 116 Soweit die Beklagte erstmals im – nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 7. September 2012 unter Beweisantritt behauptet, der Kläger hätte den Lebensversicherungsvertrag auch im Falle der Aufklärung über die Einzelheiten der Beitragsverwaltung abgeschlossen, weil es ihm allein darauf angekommen sei, mit der Versicherung hohe Renditen zu erzielen, wobei für ihn völlig uninteressant gewesen sei, mit welcher Poolverwaltung sie diese Renditen erwirtschafte, ist dieser Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Die Beklagte, welche die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde Kausalität der unterlassenen Aufklärung trägt (BGH WM 2012, 1337 ff. Rz. 37), hat erstinstanzlich zur Kausalität der vom Kläger geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen nicht vorgetragen. Dass entsprechender Vortrag nicht aus Nachlässigkeit unterblieben ist, hat sie nicht dargetan. 117 5. 118 Nach § 249 BGB ist der Kläger so zu stellen, wie er ohne die Aufklärungspflichtverletzung stehen würde. Er kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Anlageentscheidung stünde. 119 a. 120 Deshalb kann er die Rückabwicklung des Vertrages auch in Form der Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten, die er ohne die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht eingegangen wäre, verlangen sowie Ersatz seiner Zinsbelastung beanspruchen. Diese beläuft sich auf 62.144,95 €. 121 Ausweislich des Darlehensvertrages (Anlage K 4) war das Darlehen mit jährlich 3,94 % zu verzinsen. Die Zinsen sollten aus den quartärlichen Auszahlungen der Rentenversicherung getragen werden. Die Zinsbelastung des Klägers betrug, wie von dem Kläger in der Anlage K 9 dargestellt, bis März 2010 121.422,83 €, die Rentenleistung belief sich im selben Zeitraum auf nur 71.987,59 €, so dass sich eine Unterdeckung von 49.435,24 € ergibt. Mit der Berufung schreibt der Kläger die Zinsbelastung um 12.709,71 € fort. Dem ist die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten. Soweit sie die im Zahlungsantrag zu 1. angegebene Zinsbelastung im Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 bestreiten möchte, ist dieses – berufungsrechtlich neue – Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. 122 b. 123 Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf eine Haftungsbegrenzung durch den Schutzzweck der Aufklärungspflicht berufen. Eine Aufklärungspflichtverletzung führt zwar grundsätzlich nur zum Ersatz des Schadens, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt hieraus für Kapitalanlagen, dass jemand, der nicht Partner des Anlagegeschäfts ist und dem Interessenten nur hinsichtlich eines bestimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkts Aufklärung schuldet, nur für die Risiken einzustehen hat, für deren Einschätzung die erbetene Auskunft maßgebend war. Auch der Umstand, dass der Anleger das gesamte Geschäft bei fehlerfreier Aufklärung nicht abgeschlossen hätte, rechtfertigt es danach im Allgemeinen nicht, dem Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen. Jedenfalls dann, wenn bei wertender Betrachtung der aus der Auskunftspflichtverletzung herrührende Schaden isoliert und durch Ausgleich in Geld neutralisiert werden kann, wäre es unangemessen, das nicht den Gegenstand der Auskunftspflicht bildende volle Anlagerisiko allein unter Kausalitätsgesichtspunkten auf den Auskunftsgeber zu überwälzen (BGH NJW 2007, 2396, 2397). 124 Diese Grundsätze sind auf den Streitfall indes nicht übertragbar. Der aus der unterbliebenen Aufklärung resultierende Schaden kann nicht isoliert ausgeglichen werden. Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 7. September 2012 vertretene Auffassung, rückabzuwickeln sei allein die Lebensversicherung durch Rückzahlung des geleisteten Beitrags abzüglich etwaig erbrachter Auszahlungen, greift zu kurz. Sie lässt zunächst unberücksichtigt, dass die Einmalzahlung des Klägers im Wesentlichen kreditfinanziert war, so dass eine den Lebensversicherungsvertrag betreffende Aufklärungspflichtverletzung unmittelbar auf den zu dessen Finanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrag durchschlägt. Hinzu kommt, dass eine Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der Lebensversicherung auch für die Aufnahme des die Einmalzahlung in die Rentenversicherung finanzierenden Darlehens insofern von Bedeutung ist, als auch dieses Darlehen am Ende der Laufzeit aus der Lebensversicherung getilgt werden sollte. 125 c. 126 Etwaige Steuervorteile muss der Kläger sich nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen. Grundsätzlich sind zwar die mit einer Anlage erzielten Steuervorteile auf den Schaden anzurechnen; dies gilt indes nicht, sofern die Ersatzleistung ihrerseits besteuert wird (BGH NJW 2010, 2506, 2508). So liegt es aber hier. 127 Aus einer Lebensversicherung, die zur lebenslangen Altersvorsorge und/oder Kredittilgung abgeschlossen wurde, erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 EStG (Verfügung der OFD Münster vom 25.08.2009 betr. Rentenversicherungen und Lebensversicherungen gegen finanzierten Einmalbetrag III. 1. und 4. h). Die Finanzierungskosten für die Einmalbeträge der Lebensversicherung stellen Werbungskosten im Rahmen der betreffenden Einkunftsart dar, die nach Einführung der Abgeltungssteuer jedoch lediglich in Höhe des Sparerpauschbetrages anerkannt werden (Verfügung der OFD Münster vom 25.08.2009 betr. Rentenversicherungen und Lebensversicherungen gegen finanzierten Einmalbetrag III. 1 und 5. a). Steuervorteile, die sich durch Ansatz von Werbungskosten zunächst ergeben haben, werden jedoch bei einer Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung im Veranlagungszeitraum ihres Zuflusses regelmäßig wieder korrigiert. Erstattete Werbungskosten sind im Jahr des Zuflusses als Einkünfte der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht wurden. Steuerrechtlich sind Einnahmen einer Einkunftsart auch die Rückflüsse von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen werden (BGH NJW-RR 2011, 986, 988). 128 Zwar sind die erzielten Steuervorteile trotz Versteuerung der Ersatzleistung anzurechnen, wenn Anhaltpunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH NJW 2010, 2506, 2508). Die Beklagte, die als Schädiger die Darlegungslast für die Vorteile und deren Anrechnung trägt, müsste dafür Umstände vortragen, auf deren Grundlage dem Kläger auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung die erzielten Steuervorteile in einem erheblichen Umfang verbleiben würden (BGH NJW-RR 2011, 986, 988). Dies hat sie nicht getan. 129 d. 130 Die Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten (Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn. 56). Dies sind hier die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.767,73 €. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass diese Kosten vom Kläger bezahlt worden sind, ist dieses Bestreiten unerheblich. Zwar bestünde der Schaden des Klägers, wenn dieser die Kostennote seiner anwaltlichen Bevollmächtigten nicht ausgeglichen hätte, nur in der Belastung mit einer entsprechenden Verbindlichkeit, so dass sich der Anspruch zunächst nur auf Befreiung von dieser Schuld richten würde. Der Befreiungsanspruch geht jedoch gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger – wie vorliegend die Beklagte im Rechtsstreit – die Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BGH NJW 2007, 1809, 1811). 131 6. 132 Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind auch nicht verjährt. 133 a. 134 § 12 Abs. 1 VVG a.F. ist vorliegend nicht anwendbar. 135 Die Vorschrift erfasst nur „die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag”, d.h. solche Ansprüche, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben, also nach ihrer rechtlichen Natur auf dem Versicherungsvertrag beruhen. Zwar werden Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers aus culpa in contrahendo der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. unterstellt, wenn ein vorvertragliches Verschulden des Versicherers oder seines Agenten zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder von ihnen abweicht, weil in einem solchen Fall ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Ersatzanspruch aus culpa in contrahendo und dem ursprünglich vom Geschädigten angestrebten Vertrag besteht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass § 12 Abs. 1 VVG a.F. auf jedweden Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer auf Verschulden beim Vertragsschluss stützt, anwendbar ist. Maßgeblich ist, ob der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt und sich insoweit als „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen” darstellt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 606). Dies ist hier nicht der Fall, denn der Kläger verlangt das negative Interesse, will also so gestellt werden, als hätte er den Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen (vgl. auch BGH, Urteile vom 11,07.2012, IV ZR 151/11 Rz. 63, IV ZR 164/11 Rz. 68 und IV ZR 286/10 Rz. 30). 136 b. 137 Auch eine Verjährung nach allgemeinen Regeln kommt nicht in Betracht, soweit die Beklagte über die poolübergreifende Reservenbildung nicht hinreichend aufgeklärt hat. 138 Insoweit kommt es entscheidend darauf an, wann der Kläger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (vgl. BGH NJW 2008, 2576, 2578). Die erforderliche Kenntnis ist vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als nahe liegend erscheinen zu lassen (vgl. BGH NJW 2008, 2576, 2579). 139 Aus den jährlich übersandten Kontoauszügen konnte der Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten, die aus einer unterlassenen Aufklärung über die Verwaltung der Beiträge resultiert, nicht erkennen. Auch bei nochmaliger Überprüfung der Policenbedingungen sowie der Pool- und Verbraucherinformation hätte er die einheitliche Reservenbildung im Lebensversicherungsfonds für die verschiedenen Pools mit garantiertem Wertzuwachs der Beklagten nicht ersehen können. Dass hierin einer der Gründe für den niedrigen Wertzuwachs der Poolanteile liegen könnte, konnte sich ihm aufgrund der Komplexität der Lebensversicherung nicht erschließen (BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 164/11 Rz. 71). 140 Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 7. September 2012 auf ein von ihr verfasstes Rundschreiben aus dem Jahr 2006 (Anlage B 51) verweist, dem nach ihrem Sachvortrag ein X2-Newsletter (Anlage B 52) beigefügt gewesen sei, in welchem darauf hingewiesen werde, dass der Anleger ein Dokument namens Q – Q - bei seinem Vermittler anfordern oder von der Website der Beklagten herunter laden könne, das die Grundlagen und Usancen für den X2 beschreibe, ist der Umstand, dass der Kläger sich dieses Dokument nicht verschafft hat, nicht als grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu werten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine solche vielmehr nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dies setzt voraus, dass sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft ihn aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen (BGH NZG 2010, 1026, 1027). Dem Kläger musste sich vorliegend aber angesichts der schlechten Wertentwicklung seiner Police nicht aufdrängen, dass er von der Beklagte nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist; er konnte diese auch auf die Marktgegebenheiten zurückführen. 141 7. 142 Der auf Ersatz etwaiger Zukunftsschäden gerichtete Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 143 Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO zulässig, da aus dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages und der damit verbundenen Darlehensverträge weitere Schäden des Klägers entstehen können, die dieser derzeit noch nicht beziffern kann. In Betracht kommt insoweit insbesondere eine etwaige weitere Zinsbelastung aus den Darlehensverträgen bis zur endgültigen Abwicklung der Verträge. Dagegen ist die Feststellungsklage insoweit unbegründet, als sie auf Ausgleich einer nachträglichen oder durch die Rückabwicklung der Verträge mit Schadensersatzleistungen entstehenden Steuerbelastung abzielt. Steuernachforderungen, die nach Rückabwicklung eines steuersparenden Rechtsgeschäfts – und dementsprechend auch hier - zu erwarten sind, stellen keinen Schaden dar, weil sie durch die aus der Anlage erwachsenen Steuervorteile kompensiert werden, die anderenfalls im Wege der Vorteilsausgleichung zugunsten des Schädigers anspruchsmindernd zu berücksichtigen wären (Otto in: Staudinger, BGB, § 280 Rn. E 52; BGH NJW 2004, 1868, 1870). 144 8. 145 Die Zinsansprüche finden ihre Grundlage in §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 BGB. 146 9. 147 Dagegen kann nicht ausgesprochen werden, dass die Beklagte sich mit der Annahme der angebotenen Übertragung der Rechte aus dem bei ihr unterhaltenen Lebensversicherungsvertrag Nr. 5070xxxx sowie dem Rentenversicherungsvertrag Nr. 9015xxx bei der B Lebensversicherungsgesellschaft a.G. in Verzug befindet. Denn der Kläger kann die von ihm angebotene Abtretung der Rechte infolge der Sicherungsabtretung an die M derzeit nicht vollziehen. 148 III. 149 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 150 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 151 IV. 152 Der Senat sieht keinen Anlass, die Revision zuzulassen, nachdem der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 11. Juli 2012 die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortete Frage der Beratungspflichten von Versicherungsunternehmen bei fremdfinanzierten Lebensversicherungen in der hier vorliegenden Konstellation geklärt hat. 153 Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 1. Oktober 2012 gibt keinen Anlass, diese wiederzueröffnen. 154 V. 155 Der Streitwert für die Berufung wird auf bis 440.000,00 € festgesetzt.